Der Bundestag kürzt Aufwendungen der Rürup Rente für bestimmte Sebständige

Der deutsche Bundestag verabschiedete das Jahressteuergesetz 2008 am 8. November 2007, welches die steuerliche Anerkennung von Altervorsorgebeiträgen von GmbHs, Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) und Aktiengesellschaften enorm eingrenzt. Geschäftsführer, die nach Rürup selbst Vorsorge treffen durften, wird ab dem Beginn des Jahres 2008 dieses Recht zum Teil entzogen. Denn ab dann dürfen diese sich nicht mehr auf § 10c Nr. 3 Satz 2 EStg „auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung” stützen, sondern haben nur einen Teil dieser Rechte.

Es ist solchen Geschäftsführern nicht mehr gestattet, bis zu 20.000 Euro jedes Jahr steuerlich anzusetzen. Im Moment akzeptiert man 64 Prozent von diesem Betrag, dieser prozentuale Anteil erhöht sich jährlich. Bis zum 22. Mai 2007 wurde die Absetzbarkeit, wie es im BMF-Schreiben mitgeteilt wurde, vollkommen anders geplant, als dies nun beschlossen wurde. Denn damals wollte man das Vorsorgerecht nicht einschränken, sondern gemäß dem § 10c Absatz 3 Nr. 2 EStG, nur die Abgabenmenge schmälern. Doch das Jahressteuergesetz 2008 besagt, dass man die Rentenversicherung um einen Teil kürzt.

Der gesamte Vorsorgebeitrag in Schicht 1 von 20.000 € wird nun um den fiktiven Rentenbeitrag gekürzt. Man rechtfertigt dies damit, dass es keinen Unterschied mehr macht, ob der Anteil von jemandem direkt gespart wird oder von einer anderen Person oder Firma erbracht wird. Am 22. Mai 2007 las man noch, dass: „arbeitnehmerfinanzierte ebenso wie arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG stets aus dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleistet werden”. Das hieße, dass man stets eine persönliche Betragsleistung zu erwarten habe. Davon kann man im Jahressteuergesetz 2008 nichts mehr vorfinden.

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