Während einer Fortbildung geriet eine Bundesbeamtin beim Duschen ins Rutschen, stürzte und erlitt Verletzungen am Unterarm und am Steißbein. Dem Ansinnen der Frau, dies als Dienstunfall anzusehen kam der Arbeitgeber nicht nach. Dagegen klagte sie, verlor jedoch den Prozess. Das Verwaltungsgericht Koblenz begründete das am 25.10.07 gesprochene Urteil folgendermaßen, da das Duschen in dem Fall als persönliche Angelegenheit zu beurteilen wäre (Az.: 2 K 350/07 KO).
Die Auffassung der Klagenden, Reinlichkeit sei für die Ausführung der Fortbildung von Belang, ließ das Gericht nicht gelten. Wie oben erwähnt sei das Duschen ein privater Akt und der Vorfall müsste zu dem Beruf einen so starken Bezug haben, dass andere Gründe dadurch in den Schatten gestellt werden würden. Zudem, so argumentierten die Richter hätte sie wahrscheinlich auch dann geduscht, wenn sie nicht auf dem Fortbildungslehrgang gewesen wäre.
Anders wäre es gewesen, hätte die Geschädigte eine (dienstlichen) Arbeit verrichtet, bei der die körperliche Hygiene stark beeinträchtigt worden wäre, wie zum Beispiel Tätigkeiten, bei der man leicht schmutzig wird oder im Normalfall viel schwitzt. Hätte sie dann aufgrund dessen den Duschvorgang durchgeführt, könnte der Unfall als Dienstunfall gelten.



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