Rückblick auf die Übernahme der EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht

Die EU-Vermittlerrichtlinie, die im Mai 2007 in Deutschland gesetzlich verankert wurde, sorgte anfangs und auch zuvor für Unsicherheit bei den Vermittlern. Zu den Änderungen gehören beispielsweise, dass nicht mehr jedermann Versicherungen verkaufen darf. Man müsse sich seit Inkrafttreten des Gesetzes für den Vertrieb von Versicherungen Genehmigungen einholen. Vermittler sind verpflichtet, sich bei der Industrie- und Handelskammer zu registrieren. „Frischlinge“ müssen nachweisen, entsprechend qualifiziert zu sein. Zudem sei eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Im Gegensatz zu den freien Vermittlern und Maklern, sind die Vorschriften für Vertreter mit einem Beschäftigungsverhältnis oder einer ähnlichen Bindung an nur eine Versicherungsgesellschaft, nicht ganz so straff.

Es ist ebenfalls die Obliegenheit eines Vermittler, dem Kunden mitzuteilen, welchen Berufsstatus er hat, d.h. ob er als Vertreter oder als Makler arbeitet. sagt Rechtsanwalt Oliver Meixner von der Kanzlei Johannsen erklärte: „Bei der Kundenberatung müssen Vermittler Wünsche und Bedürfnisse der Kunden berücksichtigen und das Ergebnis des Verkaufsgesprächs protokollieren“.

„Typisches Beispiel ist der Zeckenbiss bei der Unfallversicherung“, verdeutlicht Meixner die Gefahren, welche die Protokollierung des Gespräches beinhaltet. „Nach der Rechtsprechung ist ein Zeckenbiss kein Unfall, manche Anbieter sichern ihn trotzdem ab.“ Erkrankt dann beispielsweise ein Versicherter aufgrund eines Zeckenbisses an Borreliose und wird ihm vom Versicherer die Zahlung verweigert, so seien die Chancen, dass das Gericht die Klage als begründet sieht, sehr groß. Denn… „Der Vermittler hätte auf die fehlende Absicherung beim empfohlenen Anbieter hinweisen müssen.“

Es sei nichts Ungewöhnliches, dass Makler in der Haftung stehen, aber dass jetzt der Verlauf des Kundengespräches dokumentiert werden muss, welches vom Kunden unterzeichnet wird, sei für die Makler Neuland. So nebenbei, diese Haftung trifft natürlich nur den Versicherungsmakler, denn der Ausschließlichkeitsvertreter kann seine eigene Gesellschaft anbieten und darf demnach auch keinen Vergleich zu anderen Angeboten einholen.

Dietmar Bläsing, Vertriebsvorstand beim Maklerversicherer Volkswohl Bund, kapselte sich von der, von vielen vertretenen Meinung ab, dass die Streitigkeiten zunehmen. Zu der Protokollpflicht hatte er folgendes zu sagen: „Der Zwang zur Beratung und Dokumentation sichert einerseits den Vermittler gegen den Vorwurf der Falschberatung besser ab als in der Vergangenheit, andererseits kann ein Kunde die Inhalte des Beratungsgesprächs besser nachvollziehen als ohne Dokumentation.“

Im Gegensatz zu Bläsing vertritt Meixner folgende Ansicht: „Auch wenn man jetzt noch keine Prozessquote nennen kann, gehen wir von einer größeren Anzahl von Klagen gegen Makler aus“. Sollten die Streitigkeiten auf dem Rechtsweg ausgetragen werden, haben die Geschädigten die Möglichkeit, mit einer zweiten Gerichtsverhandlung nachzulegen. „Erst wird der Verbraucher wie bisher gegen den Versicherer klagen. Bleibt der Erfolg aus, wendet er sich an seinen Vermittler.“

Um den Vermittlern die Angst zu nehmen, sagte Hans-Ludger Sandkühler, Vorsitzender des Instituts für Versicherungsmakler (IVM) klipp und klar, dass eine gute Beratung ein solides Fundament darstelle, auf dem sich der Vermittler sicher fühlen kann. „Wenn Vermittler ihre Kunden dem Anlass entsprechend nach deren Wünschen und Bedürfnissen befragen und beraten, ist von einer negativen Beweiskraft des Protokolls nicht auszugehen“

Bei der Frage, ob die Gerichtsverhandlungen gleich bleiben oder sich häufen, vertrat er (zu dem damaligen Zeitpunkt) ebenfalls die Meinung, dass die Klagen zukünftig mehr werden. „Wie die Beratung künftig im Detail aussehen muss, wird durch neue Präzedenzfälle vor Gericht entschieden.“

Speak Your Mind

*