Auslandsreise-Krankenversicherung: Wie die Versicherer einem verstorbenen Kunden die letzte Ehre erweisen….

Eine Frau machte eine Reise in die Vereinigten Staaten mit der Dauer von knapp dreieinhalb Monaten. Nicht sehr lange nach Beginn des Urlaubes erlitt die Reisende eine Krankheit, an der sie dann nach ein paar Wochen starb. Die Hinterbliebenen verlangten von der Auslandsreise-Krankenversicherung die Begleichung der Kosten des Krankenhausaufenthaltes, welche ungefähr 90.000€ betrugen. Mit einem Hinweis auf die tariflichen Vereinbarungen lehnte die Versicherung die Schadensregulierung ab: „Auslandsreisen: Ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland während vorübergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer.“

Die Leistungspflicht des Versicherers wäre seiner Meinung nach deswegen aufgehoben, weil die Zeitspanne der Reise von vornherein auf eine längere Zeit festgelegt war. Seiner Ansicht nach ändere es auch nichts daran, dass die Reisende innerhalb der vorgegebenen sechs Wochen die Krankheit erlitt. Dagegen klagten die Erben und der Bundesgerichtshof urteilte am 19.09.07 zu Gunsten der Kläger (Az.: IV ZR 136/06).

Die Richter vertraten die Meinung, dass ein normaler Versicherter die Bedingungen so interpretiert, dass der Versicherer für die in dem Vertrag festgelegten sechs Wochen auf jeden Fall in der Leistungspflicht stehe, auch wenn die Reisedauer über den Zeitraum des Versicherungsschutzes von sechs Wochen hinausgeht. Dass die Leistungspflicht des Versicherers erlischt, wenn die Reise planmäßig länger dauern sollte, käme nicht erkennbar aus den Vertragsklauseln hervor. In einem Zitat äußern sich die Richter dazu: „Viel näher liegt es für den Versicherungsnehmer, dass der Versicherer die Dauer des versprochenen Versicherungsschutzes von vornherein für einen festen Zeitraum festlegen, also ausgehend vom Beginn einer Reise einen bestimmten Endzeitpunkt festlegen will.“

Was das Wort „vorübergehend“, welches in den Vertragsbedingungen steht, betrifft, so hat dies insofern nur eine geringe Aussagekraft, da all Reisen und jeder Urlaub in gewissem Sinne (vorübergehend) vorbei geht.

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