Gerichte sind sich uneinig
Ein an Diabetes erkrankter Vermieter, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert war, forderte im Dezember 2001 die Rückerstattung der von ihm im Verlauf des gleichen Jahres geleisteten Zuzahlungen von etwa 5500 DM. Da er eine Mietwohnung als Einnahmequelle besaß, kalkulierte er die Kosten für Werbung für die Wohnung in die Geschäftskosten mit ein. Die Versicherer verweigerten die Rückzahlung, da nach ihrer Sicht bei der Berechnung der Mieteinnahmen Kosten, wie zum Beispiel die Werbekosten nicht zu berücksichtigen sind. Daher lagen nach der Berechnung der Kasse und nach § 62 Sozialgesetzbuch V die (Gesundheits-) Kosten unter der Belastungsgrenze.
Dagegen klagte der Vermieter. Das Sozialgericht Hannover wies die Klage am 16.03.04 als unbegründet zurück (Az.: S 2 KR 250/02.).
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG NB) gab der Klage zwar statt, aber nicht zu hundert Prozent und verdonnerte die Kasse am 22.11.06 zur Zahlung von etwas mehr als 1000 € (Az.: L 4 KR 127/04). Dabei machte das Gericht deutlich, dass festgelegte Werbekosten abzuziehen sind.
Die Richter des Bundessozialgericht sahen dies anders und verurteilten am 19.09.07 die Versicherer zu der vollen Rückerstattung der Zuzahlungskosten (Az.: B 1 KR 7/07 R). Deren Meinung nach seien nicht nur die Werbekosten, sondern auch weitere Ausgaben, wie zum Beispiel Vorsteuerzahlungen, Ausgaben für die Steuerberatung, sowie die gemäß § 7 EStG vorgenommenen Abschreibungen zu berücksichtigen. Da dies nicht in dem Umfang, wie es das BSG für angemessen hielt, stattfand, regnete es eine gute Portion Tadel. Die Richter beanstandeten ebenfalls, dass das LSG NB bei dem Prozess nicht die Bilanzen vom Jahr 2001 verwendete, sondern die vom Vorjahr.
Die Richter stellten außerdem tadelnd fest, dass das vom Gesetzgeber festgelegte Verhalten in Bezug auf den § 7 EStG im Widerspruch zu den „Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität“ stehe. Das Gericht fand, dass der Gesetzgeber diese Problematik genauer regeln sollte.



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