Maßlosigkeit in der privaten Krankenversicherung

… oder die Übermaßbehandlung Teil 1

Das finde ich echt cool, jetzt gibt es nicht nur im Fernsehen Mehrteiler, sondern auch auf das Weblog der PKV Financial, ich glaube so kann man die „Kundschaft“ bei der Stange halten. Aus aktuellem Anlass hier der Beginn der zweiteiligen Serie.

Anno 2003 klagte ein Beamter gegen seine private Krankenversicherung bis vor das BGH. Vorausgegangen waren einige zum Teil ambulant durchgeführte Bandscheibenoperationen. Es wurden im Rahmen der damaligen Pflegesatzverordnung für die insgesamt 11 Tage Aufenthalt in einer Münchener Spezialklinik 46.284 D Mark berechnet. Das bedeutet nur für die Nutzung der Infrastruktur der Klinik immerhin ein Tagessatz von etwa 4200 DM. Soweit ich informiert bin, wurden die Leistungen der Ärzte (z.B. die Operationen) extra berechnet. Die Beihilfe leistete offensichtlich problemlos 50% der Kosten, über die Sinnhaftigkeit dieser aus Steuermittel finanzierten Abzocke lässt sich sicherlich trefflich streiten. Diesen Vorfall Könnte man Herrn Däke vom Bund der Steuerzahler mal empfehlen ;-)

Als Tagessatz für die 11 Tage Nutzung der Klinik wollte die private Krankenversicherung aber nur rund 400 DM somit insgesamt nur etwa 4500 DM erstatten. Der BGH entschied damals (Az. IV ZR 278/01), dass private Krankenversicherungen bei Bedarf auch solch teure Spezialbehandlungen bezahlen müssen.

In dem gefällten Grundsatzurteil stellte das BGH, entgegen der damals üblichen Rechtsprechung in Bezug auf eine Übermaßbehandlung fest, dass alleine die medizinische Notwenigkeit darüber entscheidet, ob die Kosten einer Klinikbehandlung von der privaten Krankenversicherung übernommen werden muss oder nicht. Das BGH berief sich auf die Musterbedingungen der Krankenkassen (MB / KK) darin ist zu lesen: „ Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen“. Der damalige Chefart der betroffenen Klinik Dr. Horst Dekkers meinte dazu „Es wurde klar gegen die inhumane Politik einiger privater Krankenversicherungen entschieden: Medizinischer Fortschritt darf nicht durch Verweigerung oder Diffamierung auf Super-Reiche beschränkt werden“.

Nun so kann man Gewinnmaximierung auch beschreiben, wobei ich in keinster Weise die Leistungen der Ärzte und der Klinik in Abrede stellen möchte, erstens steht mir das in keiner Weise zu, zweitens bin ich überzeugt, dass in dieser Klink Spitzenmedizin betrieben wird.

Die privaten Krankenversicherungen sahen das Urteil m.E zu recht anders, Frau Sabine Erbar, Sprecherin des PKV Verbandes meinte damals zu dem Urteil „sehr beunruhigend“, möglicherweise müsste eine Änderung der Versicherungsbedingungen erwogen werden.

Fortsetzung folgt

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