Maßlosigkeit in der privaten Krankenversicherung …

… oder die Übermaßbehandlung Teil 2

Wie in Teil 1 berichtet, hatte der BGH ein Grundsatzurteil zu dem Leistungsanspruch der Versicherten getroffen. Verständlicherweise brachte dieses Urteil die privaten Krankenversicherer in helle Aufregung. Umgehend wurden Vertragsänderungen erwogen, für neu abgeschlossene private Krankenversicherungen ist eine Änderung der Bedingungen problemlos möglich.

Stellt sich nur die Frage wie ist das für bestehende Verträge zu bewerten. Änderungen der Bedienungen sind grundsätzlich auch für bestehende Verträge möglich, dazu muss der Kunde den neuen Bedingungen zustimmen. Da der private Krankenversicherer auf das normale Kündigungsrecht verzichten muss, gibt es noch eine Ausnahmeregelung, wenn „…eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens…“ vorliegt, kann der Versicherer die Änderung der Bedienungen durch das sog. Treuhänderverfahren vornehmen. Dazu muss der Treuhänder, ähnlich wie bei der alljährlich stattfinden Beitragsanpassung der Änderung zustimmen.

Im Sinne der Beitragsstabilität machte u. A. die AXA von diesem Änderungsrecht durch das Treuhandverfahren für den Bestand Gebrauch. Nach den geänderten Bedingungen muss die Axa Behandlungen nur noch „…bis zu angemessenen Beträgen…“ leisten. Dagegen liefen die Verbraucherverbände insbesondere Der Bund der Versicherten Sturm. Das gerichtliche Scharmützel wurde in drei Instanzen ausgefochten.

Nun hat der BGH das endgültige Urteil vom (12. Dezember 2007 Az: IV ZR 130/06) gesprochen und die AXA damit verurteilt für die Bestandskunden die alte Regelung wieder herzustellen. Wohl gemerkt, dies gilt nur für die Bestandskunden, nicht für Neukunden.

Tenor des Urteils: Es habe sich durch das vorangegangen Urteil keine Änderung im Gesundheitswesen ergeben, deshalb war das von der AXA durchgeführte Treuhänderverfahren nicht zulässig und damit die Änderung der Bedingungen unwirksam. Ob der Bund der Versicherten mit diesem Urteil seinem Klientel (den Versicherten) einen guten Dienst im Sinne der Beitragsstabilität erwiesen hat, möchte ich sehr in Frage stellen.

Oder ging es in diesem Spektakel nicht um die Versicherten, sondern um die Publicity?

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