In eigener Sache

Januar 24th, 2008 by Manfred | Filed under FAQ, Persönliches.

Aus gegebenem Anlass muss ich Ihnen, meinen werten Besuchern mitteilen, dass ich Fragen per Mail nicht mehr beantworten kann.

Folgende Gründe haben mich zu diesem Schritt bewogen:

1. Seit Anfang 2008 bekomme ich täglich immer mehr Fragen per Mail direkt gestellt. Aus zeitlichen Gründen kann ich diese (oft mehr als 5 Fragen täglich) nicht mehr per Mail beantworten, muss ja auch mal Geld verdienen. Das Antworten auf Blog-Kommentare ist wesentlich einfacher. Wenn ich eine Frage per Mail erhalte, kann ich diese aus datenschutzrechtlichen Gründen natürlich nicht als Kommentar einstellen, ebenso wenig kann ich die Frage im Blog beantworten.

2. gehen so viele teils auch wichtige Fragen verloren von denen Sie als Besucher der PKV-Financial letztendlich auch profitieren. Das finde ich nicht fair, würde das jeder so machen, wäre das Weblog nicht mehr so interessant.

3. kommt es leider öfters vor, dass ich mit der Frage via Mail/Kontaktformular weder Mailadresse noch Telefonnummer erhalte. Dies Frage muss ich dann löschen und der Fragesteller ist dann sicherlich enttäuscht, dass keine Antwort kommt

Deshalb Fragen einfach als Kommentar stellen, diese beantworte ich dann weiterhin gerne.

110 Responses to “In eigener Sache”

  1. manfred sagt:

    Hallo OZZY,
    wie intensiv de GKV die angegebenen Daten prüft und welche weitere Informationsquelle angezapft werden können, kann ich nicht sagen. Die Angaben müssen halt stimmen und wenn notwendig auch entsprechend belegbar sein. Ich kann ja auf diesem Forum nicht zum Sozialversicherungsbetrug anstiften ;-) .
    Eine automatische freiwillige Versicherung gibt es nicht, es kommt darauf an, wie die GKV in einem solchen Falle reagiert, der schlimmste Fall wäre, dass die GKV die Kosten welche seit dem Wegfall der Familienversicherung bis zum 01.04.2007 entstanden sind zurückverlangt und ab dem 01.04.2007 bis heute die Beiträge in Ihrem Falle den Mindestbeitrag rückwirkend verlange wird.
    Da es für alle die der GKV zuzuordnen sind ab den 01.04.2007 die allgemeine GKV Versicherungspflicht gibt werden Sie auf alle Fälle weiter in der GKV versichert sein.
    Wenn Sie heute die Vorgabe max. 15 Wochenstunden und max. 355 € Einkommen einhalten, besteht auf alle Fälle wieder der Anspruch auf die Familienversicherung. In diesem Falle ging es nur um die vergangenen Zeiten. Das bedeutet für die Zukunft werden Sie keine freiwillige GKV benötigen, das rentiert sich doch mit diesen Einkünften nicht. Da zahlen Sie ja vermutlich ca die Hälfte Ihres Einkommens als GKV Beitrag. Da könne Sie auch gleich nur 15 Stunden arbeiten und in die Familienversicherung schlüpfen. Wenn Sie mit Ihrer jetzigen GKV Ärger haben, kann ich Ihnen gerne eine Alternative empfehlen.
    Grüße
    manfred

  2. Thomas sagt:

    Hallo Manfred!
    Vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10.09.2008!
    Sie meinten bestimmt #wie dieser auf die GKV#Plicht kommt statt PKV,oder?
    Die Rentenversicherungsdame ist der Meinung das ich mich hätte für die Zeit der Arbeitsunterbrechung hätte freimelden müssen auch nachträglich wäre das innerhalb von 3 Monaten wohl möglich gewesen.
    Sie fordert jetzt von dem zuständigen Sachgebietsleiter der AOK eine Stellungsnahme für diese Angelegenheit.Darum solle ich mich bemühen oder mein Arbeitgeber.Der wiederum ist jetzt verunsichert und würde gern meine PKV in GKV ändern aus Angst die Beiträge nachzahlen zu müssen. Das Schreiben der AOK das ich mich ab dem 01.04.2008 wieder privat versichern darf,wäre”nur”von einem einfachen Mitarbeiter der AOK unterzeichnet und nicht bindend. Was kann ich tun um selbst auch sicher zu sein?

    mit freundlichen Grüßen
    Thomas

  3. peter sagt:

    hallo Manfred,
    erstmal tolles Forum hier.
    Habe auch eine frage.
    Ich war bis 2001 Privatkrankenversichert und habe dann meine pkv kündigen müssen da es immer schwieriger wurde die Beiträge zu bezahlen.
    Mit meiner Lebenspartnerin haben ich seit Nov. 2003 einen gemeinsamen Sohn ,seit dieser zeit bin ich auch zuhause und betreue unseren Sohn
    und habe kein einkommen mehr.
    Meine Partnerin hat einen guten job und sie der Hauptverdiener bei uns
    [unser Sohn ist bei ihr mitversichert].
    Ich würde gerne mein Gewerbe abmelden
    und noch dieses Jahr heiraten,
    kann bzw.. bin ich dann bei meiner Frau mitversichert

    mfg
    Peter

  4. manfred sagt:

    Hallo Peter,
    danke für das Lob, ich gehe davon aus, dass Ihre zukünftige Gattin in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. In diesem Falle haben sie nach der Hochzeit sofort Anspruch auf die Familienversicherung Sie müssen dazu nicht mal Ihr Gewerbe abmelden, solange Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit in 2008 nicht 355 € im Monat übersteigt, bleibt der Anspruch auf die Familienversicherung bestehen, sie müssen nur die selbständige Tätigkeit bei der GKV anzeigen.
    Grüße
    manfred

  5. Ute sagt:

    Lieber Manfred,
    das ist ja eine ganz tolle Seite! Vielen Dank! Ich habe alle Fragen und Antworten gelesen. Spannender als jeder Krimi! Hier nun mein Krankenversicherungsverlauf:

    Ich bin 1956 geboren.
    01.01.1999 – 28.02.2002 freiwillig versichert bei einer BKK
    01.03.2002 – 30.09.2007 privat versichert
    01.10.2007 – 30.06.2008 arbeitslos, unwiderrufliche Befreiung von BKK
    ausgestellt)
    01.07.2008 – 31.07.2008 pflichtversichert, da neuer Arbeitsplatz mit
    Gehalt unter der BBG bzw. JAEG
    seit 01.08.2008 – bis heute wieder arbeitslos, Agentur für Arbeit möchte erneut eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht (warum?), BKK weigert sich. Ich wäre nun 18 Monate an sie gebunden.

    Ist es korrekt, dass ich nur für die Zeit des Leistungsbezugs von der Agentur für Arbeit unwiderruflich befreit bin? Bei Arbeitsaufnahme gilt wieder Versicherungspflicht, aber bei erneuter Arbeitslosigkeit gilt wieder die unwiderrufliche Befreiung.

    Das Bundesministerium für Gesundheit sagte mir, dass die Unwiderruflichkeit wirklich unwiderruflich ist und auch die Agentur für Arbeit deutet das Gesetz (5. Sozialgesetzbuch § 8) so, erbittet aber von mir eine erneute Befreiung. Ich möchte gern unwiderruflich bei meiner Privaten Krankenkasse bleiben, auch wenn ich wieder als Angestellte arbeiten und mein Einkommen unter der BBG bzw. JAEG liegen sollte. Ist das möglich?

    Falls ich wieder pflichtversichert sein muß, bitte ich um Rat, wie ich meine Anwartschaft am besten aufrecht erhalte, denn mit 65 muss ich wieder privatversichert sein wegen der 9/10-Regel, stimmt´s? Bitte senden Sie mir Ihr Makler-Auftragsformular zu.

    Mit freundlichen Grüßen, Ute

  6. Thanny sagt:

    Sehr geehrter Herr Walter,

    ich habe folgende Frage:

    Mein Mann ist freiwillig gesetzlich verischert. Ich bin privat versichert. Ab dem 01.11.2008 nehme ich für 3 Jahre Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit ruht mein Arbeitsverhältnis. Wir haben bei der Krankenversicherung meines Mannes die Aufnahme in die Familienversicherung für mich beantragt. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, dass privat Versichert während des Erziehungsurlaubs ohne Dienstbezüge nicht familienversichert sein können. Stimmt das? Wie kann man dagegen argumentieren? Kennen Sie gerichtliche Entscheidungen, die Gegenteiliges entschieden haben?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und Ihren Rat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thanny

  7. Anja sagt:

    Hallo Manfred!

    Vielen Dank für Deinen Hinweis mit dem Blog…

    Ich bin seit 04/2000 privat krankenversichert. Von 11/2002 bis 07.07.08 befand ich mich in Elternzeit. Seit dem 08.07.08 arbeite ich bei meinem Arbeitgeber 20 Stunden in der Woche (die übrigen Arbeitnehmer arbeiten auf freiwilliger Basis 40 Wochenstunden), falle aber dadurch unter die Versicherungspflichtgrenze.

    Durch Zufall bin ich Anfang der Woche darauf aufmerksam geworden, dass ich eigentlich seit 08.07.08 pflichtversichert bin und einen Antrag auf Befreiung wegen Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 50 %innerhalb der 3-Monats-Frist bis spätestens 07.10.08 hätte stellen müssen.

    Unsere Lohn-und Gehaltsabrechnung ist der Sachverhalt auch nicht bewusst gewesen, dass ich eigentlich wieder pflichtversichert bin.

    Habe ich aufgrund meiner Unkenntnis – vor allem auch wegen der Nichtinformation durch den Arbeitgeber- eine Möglichkeit, doch noch privat versichert zu bleiben?

    Schon jetzt vielen Dank für Deine Mühe!

    Viele Grüße

    Anja

  8. manfred sagt:

    Hallo Anja,
    Danke für das Lob, nun der Arbeitgeber hat das verschusselt, genau wie bei Alex. Lesen Sie sich diese Antwort mal durch vielleicht hilft das Ihre Situation zu klären. Ich bin mir nicht sicher ob es für sie noch einen Ausweg aus diesem Dilemma gibt. Das muss ich klären, es ist ja nicht so dass ich gleich immer alle Antworten parat habe ich muss mich dann auch oft zeitaufwendig kundig machen, eil jeder Fall eben anders ist gibt es keine Patentrezepte. Nur das kann ich erst ab 06.11. da ich bis dahin im Urlaub bin.

    Grüße
    Manfred

  9. Alex sagt:

    Hallo Manfred,
    ich bin seit 02/04 privatversichert. Damals wurde eine Befreiung im Rahmen meiner Tätigkeit als Ärztin im Praktikum ausgestellt. Danach gab es keine Probleme, da ich oberhalb der Beitragsbemessensgrenze lag. Nun habe ich im Rahmen meiner Weiterbildung zum Facharzt in eine Praxis gewechselt. Diese Stelle wird durch die KV bezahlt und liegt deutlich unter dem geforderten Einkommen, so dass ich formell wieder pflichtversichert wäre. Jetzt stellt sich die Frage, ob die Befreiung von damals reicht, um in der PKV zu bleiben. Andererseits habe ich aus meiner freiberuflichen Nebentätigkeit als Notärztin ein weiteres Einkommen, was letztlich höher ausfällt, als das Gehalt meiner hauptberuflichen Tätigkeit. Wäre das sonst die Lösung, um die Pflichtversicherung zu umgehen? Zumal handelt es sich bei der Praxistätigkeit um einen begrenzten Zeitraum von 2 Jahren und ist für die Weiterbildung gefordert.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe,
    Grüsse Alex

  10. manfred sagt:

    Hallo Alex,
    leider reicht die Befreiung als Ärztin im Praktikum nicht. Diese ist nur auf den Status Arzt / Ärztin im Praktikum beschränkt. Da Sie diesen Status schon längst hinter sich gelassen haben, kann die damals ausgesprochene Befreiung während der Facharztausbildung mehr nicht wirken.
    Die Nebentätigkeit ist (nicht nur sehr lobenswert) sondern möglicher weise Ihre Rettung der PKV.
    Der Arbeitgeber muss Sie natürlich als Pflichtversichert der GKV melden. Sie müssen dann mit einer GKV Kontakt aufnehmen und eine sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung beantragen. Die Fragestellung lautet sind sie sozialversicherungsrechtlich als angestellte oder freiberufliche Ärztin anzusehen. Hier spielen die Arbeitszeiten und auch das Einkommen eine Rolle. Ich kann nicht sagen wie diese Prüfung ausgehen wird. Nur eines ist dann auf alle Fälle sicher, falls Sie jetzt als freiberufliche Ärztin durchgehen und nach den 2 Jahren Praxiszeit wieder in eine „normales“ Angestelltenverhältnis wechseln, werden Sie auf alle Fälle versicherungspflichtig und müssen dann, falls es die 3 Jahresregelung bis dahin noch gibt die 3 Jahre in der GKV absitzen. Immerhin, wenn das klappt hätten sie sich 2 Jahre GKV gespart. Zu besprechen wäre, was Sie dann mit Ihrer PKV machen.
    Grüße
    manfred

  11. Florian Schaufelberger sagt:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit vielen Jahren in der PKV versichert (zunächst als Selbstständiger, dann seit fast 5 Jahren als Angestellter über der Pflichtversicherungsgrenze). Nun muss ich für knapp ein Jahr meine Angestelltentätigkeit unterbrechen, möchte danach aber wieder als Angestellter weiterarbeiten. Normalerweise bedeutet das aber, dass ich dann in ca. einem Jahr pflichtversichert würde und erst wieder drei Jahre über der Pflichtversicherungsgrenze verdienen müsste, bevor ich in die PKV zurück kann. Eine unwiderrufliche Befreiung von der GKV möchte ich jedoch nicht beantragen.

    Welche Möglichkeiten sind theoretisch denkbar, um die PKV-Pflicht beim Wiedereinstieg in einem Jahr zu vermeiden? (Oder kann ich irgendeinen Status in der Unterbrechungszeit innehaben, der die PKV-Pflicht beim Wiedereinstieg verhindert?)

    Vielen Dank und Grüße
    Florian

    PS: Oder gibt es noch ein Hintertürchen, um eine einmalige Befreiung im Angestellten-Status nach beispielsweise zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit wieder loszuwerden?

  12. manfred sagt:

    Hallo Florian,
    es kommt hauptsächlich auf den Grund der Unterbrechung der Berufstätigkeit an, da gibt es schon Möglichkeiten. Dies im SGB V wie folgt geregelt:
    Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. 6Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 2a oder 3.
    Wenn Sie sich hier wiederfinden können Sie in der PKV bleiben, falls nicht fallen Sie unbarmherzig in die 3 Jahresregelung. Hier ist dann natürlich die Frage ob eine Anwartschaft Sinn macht. Zum Thema Leistungen habe ich gerade folgenden Artikel geschrieben den ich Ihnen wärmstens ans Herz lege:
    kurleistungen
    So wie hier die Kurleistungen beschrieben sind ist es mit allen anderen Leistungen auch, deshalb stellt sich die Frage ob der von Ihnen gewählte Tarif auch die Leistungen beinhaltet welche sie eigentlich wünschen, das wäre ein Thema für ein Beratungsgespräch.
    Grüße
    manfred

  13. Thorsten sagt:

    Lieber Manfred!

    Mich beschäftigen derzeit zwei Fragen:

    Zum einen:
    Ich stehe als 31-jähriger Heilfürsorgeberechtigter des Landes Niedersachsen nun vor der Frage, ob ich meine bestehende kleine Anwartschaftsversicherung bei der HUK-Coburg in eine große Anwartschaftsversicherung umwandeln soll. Lohnt sich da überhaupt und wenn ja in welchem Alter?

    Zum anderen:
    Meine Frau ist ebenfalls heilfürsorgeberechtigt. Sie wurde 1998 eingestellt. Während der Ausbildung hat man ihr eine (nutzlose) Vollversicherung seitens der VGH “angeschwatzt”. Hierbei hat sie auch keinerlei Leistung in Anspruch genommen, da sie ja die Heilfürsorge hatte. Erst nach der Ausbildung (2001) schloss sie eine kleine Anwartschaft ab. Nun habe ich mich letztens gefragt, ob es jetzt noch nach so langer Zeit die Möglichkeit einer Rückerstattung der Beiträge gibt?

    Viele Grüße und ein frohes Fest,
    Thorsten

  14. Thorsten sagt:

    Lieber Manfred!

    Mich beschäftigen derzeit zwei Fragen:

    Zum einen:
    Ich stehe als 31-jähriger Heilfürsorgeberechtigter des Landes Niedersachsen
    nun vor der Frage, ob ich meine bestehende kleine Anwartschaftsversicherung
    bei der HUK-Coburg in eine große Anwartschaftsversicherung umwandeln soll.
    Lohnt sich da überhaupt und wenn ja in welchem Alter?

    Zum anderen:
    Meine Frau ist ebenfalls heilfürsorgeberechtigt. Sie wurde 1998 eingestellt.
    Während der Ausbildung hat man ihr eine (nutzlose) Vollversicherung seitens
    der VGH “angeschwatzt”. Hierbei hat sie auch keinerlei Leistung in Anspruch
    genommen, da sie ja die Heilfürsorge hatte. Erst nach der Ausbildung (2001)
    schloss sie eine kleine Anwartschaft ab. Nun habe ich mich letztens gefragt,
    ob es jetzt noch nach so langer Zeit die Möglichkeit einer Rückerstattung der
    Beiträge gibt?

    Viele Grüße und ein frohes Fest,
    Thorsten

  15. manfred sagt:

    Hallo Thorsten,
    Der Gesundheitszustand wird bei beiden Anwartschaften konserviert.
    Der Unterschied zwischen einer kleinen und großen Anwartschaft ist der, dass mit der großen Anwartschaft zusätzlich die Alterungsrückstellungen gebildet werden.
    Deshalb würde ich grundsätzlich, wenn möglich, zu einer großen Anwartschaft raten, um die Beitragsbelastung im Alter in Grenzen zu halten. Diese Anwartschaft macht so früh wie möglich Sinn.
    Ob Ihre bisherige Gesellschaft die passende ist kommt auf die Leistungen an welche Sie von der PKV erwarten. Das wäre ein Thema für ein Beratungsgespräch.
    Das Ihre Gattin eine falsche Art der Krankenversicherung “angeschwatzt” bekam, gehe ich davon aus, dass Sie nicht von einem Versicherungsmakler beraten wurden. Ob in diesem Falle eine Schadenersatzklage wegen Falschberatung möglich ist, müsste man prüfen. Meine Empfehlung ist, eine Beratung zum Thema PKV mit der festgestellt werden kann welche PKV für Sie die passende ist um dort eine wenn möglich große Anwartschaft abzuschließen.
    Ein anderes Thema ist die Dienstunfähigkeitsversicherung auch hier habe ich schon des Öfteren feststellen müssen, dass nicht passende Verträge abgeschlossen wurden.
    Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer unter info@pkv-financial.de mitteilen können wir dies telefonisch besprechen. Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Weihnachtsfest und ein gesundes Jahr 2009

    Grüße
    Manfred

  16. klaus sagt:

    Hallo Herr Walter,
    ich bin heute auf Ihre Website gestossen, und habe gesehen,
    dass sie sich mit verschiedenen Themen der PKV und GKV befassen.

    Ich habe leider ein kleines Problem. Mit einem Rechtsanwalt habe ich
    auch schon ein erstes Gespräch geführt. Leider nicht wirklich
    effektiv.

    Ich bin seit dem 1.1.2000 in der PKV. zuerst als Angestellter und seit
    dem 3.2002 als selbstständiger (Freiberufler). Nun steht zum 1.4.2009
    die Option eine Festanstellung einzugehen an. Auf Grund verschiedener
    Informationen liegt mir vor, dass ich in die GKV wechseln muss.
    (Obwohl ich in all den Jahren als Angestellter stets über der
    Jahresgrenze verdient habe. Als Selbstständiger war ich ebenfalls
    stets beim zu versteuernden Einkommen über der Jahresgrenze (derzeit
    knapp über 48TEuro)).
    Im März/April 2007 kam allerdings das 3 Jahresgesetz heraus, dass
    besagt, dass ich drei Jahre am Stück über dieser Grenze verdienen
    muss.

    Laut der Krankenkasse muss ich jetzt in die GKV.

    Haben Sie mir einen Tipp?
    bzw. mein Anwalt konnte mir nur die Lösung anbieten, Verfassungsklage
    einzureichen. Da ich aber nicht Rechtschutzversichert bin, rät er mir
    hier eher ab.
    danke
    klaus

  17. manfred sagt:

    Hallo Klaus,
    leider hat die GKV recht, das Einkommen als Selbständiger zählt nicht in Bezug auf die Versicherungspflicht. Ich denke dagegen zu klagen bringt überhaupt nichts, weil der Staat mit der besonderen Schutzbedürftigkeit eines Angestellten argumentiert. Ob die 3 Jahresregelung verfassungsgemäß ist müssen wir abwarten das wird zurzeit vor dem BVG geprüft. Nun auch hier gilt der weise Spruch: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand….
    Ich werde weiter für den Fortgang der Ereignisse berichten.

    Grüße
    Manfred

  18. Petra Baier sagt:

    Sehr geehrter Herr Walter,
    Mein Mann ist seit 1997 Privatversichert.Da ich Harz 4 Empfänger bin musste sich mein Mann 2006 von Krankenversicherungpflicht Befreien lassen weil es die ARGE so wollte.Ich musste sogar 3 Monate auf mein Bewilligungsbescheid warten weil mein Mann sich nicht Befreien lassen wollte was er darauf hin nun doch tat.Nun ist er selber seit April 08 Harz 4 Empfänger und ist dadurch nicht mehr Versichert durch die Befreiung.Die ARGE übernimmt nur eine Pflichtversicherung da kommt aber mein Mann nicht mehr rein.Seine Private Versicherung würde ihn sofort wieder aufnehmen aber das Zahlt die ARGE nicht.
    Nun meine Frage.:
    Wer muss nun mein Mann Pflichtversichern und die Kosten übernehmen.

  19. Sonja sagt:

    Hallo Herr Walter,

    ersteinmal ein großes Lob für ihren Internetauftritt.

    Und nun meine Frage :
    Ich bin seit Geburt PKV versichert und liege ab 2002 über der JAEG.
    Ich habe jetzt für ein Jahr Elterngeld bis einschl. April 09 bekommen ( Elternzeit konnte ich nicht beantragen da mein befristeter Vertrag 4 Wochen vor der Geburt auslief).

    Ab Mai möchte ich so wieder arbeiten das ich in der PKV bleibe.

    1. Muss ich zunächst Vollzeit arbeiten damit ich über der \”besonderen\” JAEG liege. Würde ein Monat reichen, da das Gehalt ja für das JAEG mit 12 multipliziert wird.

    2. Kann ich dann direkt 50% arbeiten und die Versicherungspflicht ablehnen ?

    3. Wie lang gilt die Befreiung für
    diesen Sachverhalt ( wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit herabgesetzt wird oder eine entsprechende Teilzeittätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass mindestens 5 Jahre Versicherungsfreiheit wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. )

    4.Wenn ich dann wieder Schwanger würde und wieder Elterngeld bekomme und dann Teilzeit arbeiten möchte – geht das ganze dann wieder von vorne los.

    Viele Grüße,

    Sonja

  20. Christine sagt:

    Hallo Manfred,

    tolle Seite! Würde mich sehr freuen, wenn Sie mir zu meiner Lage Ihre Einschätzung geben könnten! Hier die Details:

    Meine Person: Angestellte, ich bin seit 6 Jahren freiwillig privat versichert.
    Mein Partner (wir sind nicht verheiratet): Angestellter, ist gesetzlich versichert, verdient jedoch mehr als ich.

    Demächst bekommen wir Nachwuchs! Ich möchte gern 1 Jahr Elternzeit nehmen, werde hier auch den vollen Anspruch auf die maximalen staatliche Förderung von 1800€ Elterngeld haben. Danach möchte ich wieder (noch nicht ganz sicher ob Voll- oder Teilzeit) arbeiten.

    Meine Fragen:
    1. Bleibe ich privat versichert während der Elternzeit?
    2. Welchen Beitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) muß ich dann bezahlen?
    3. Kann ich für die Zeit der Elternzeit in die gesetzliche Krankenkasse wechseln und danach wieder zurück in die private?
    4. Kann unser Kind bei meinem Partner mitversichert werden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Viele Grüsse
    Christine

  21. Peter sagt:

    Hallo Herr Walter,

    ich bin echt beeindruckt, daß Sie so viel Aufwand spendieren, um die vielen offenen Fragen zu beantworten. Vielen Dank!

    Hier meine Fragen:

    a) privat krankenversichert und Insolvenzgeld
    Ich bin sein mehr als 5 Jahren privat krankenversichert, mein Alter ist 37.
    Mein Arbeitgeber hat nun Insolvenz beantragt. Was geschieht mit meiner Krankenversicherung? Beinhaltet das Insolvenzgeld den Arbeitgeberzuschuß weiterhin. Die Höhe des Insolvenzgeldes, welches vom Konkursverwalter vorfinanziert wird, soll nach Gerüchten 5400Euro betragen (Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung).

    b) privat Krankenversichert und arbeitslos?
    Was geschieht mit der Krankenversicherung, wenn die Insolvenz in einen Bankrott übergeht und ich arbeitslos werde? Soweit ich diese Lage bisher verstehe, kann ich wählen, ob ich in die gesetzliche KV zurückkehren will oder privat versichert bleiben will. Wer zahlt in den beiden Fällen die Beiträge? Was ist, wenn ich wieder eine Job finden und mich wieder privat versichern möchte. Kann ich die Alterrückstellungen bei der Versicherung irgendwie über den Zeitraum der Arbeitslosigkeit hinweg konservieren?

    Vielen Dank schon jetzt für Ihre wertvolle Hilfe! Irgendwie findet man nirgends gescheite Infos!

    Peter

  22. manfred sagt:

    Hallo Sonja,
    danke für das Lob, wir haben auf das Blog eine nun mehr als 3 jährige Tradition uns beim Vornamen zu nennen, ich finde es wichtig Traditionen zu pflegen, gerade in der schnelllebigen Internetzeit.
    Nun zu Ihrer Frage:
    Ja, sie müssen mit Ihrer Beschäftigung die JAEG überschreiten, wobei für sie die besondere JAEG gilt, diese liegt in 2009 bei 3675 € im Monat. Die entsprechende Vorschrift finden sie im SGB V § 6 Nr. (4)
    ….Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit … ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird
    Wenn Sie einen Monat diese Voraussetzung erfüllt haben, dann können Sie grundsätzlich in der PKV bleiben. Wenn sie dann im darauffolgenden Monat die Arbeitszeit reduzieren haben sie die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht nach SGB V §8 nr. (1)
    3.
    weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
    von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. In diesem Falle ist das Procedere von besonderer Bedeutung, diese kann ich Ihnen gerne erläutern, wenn ich als Versicherungsmakler für Ihre PKV zuständig werde.
    Die Versicherungspflicht könne sie nicht ablehnen, Se müssen das oben beschrieben verfahren genau einhalten.
    Die Befreiung gilt immer für den ausgesprochenen Status, das bedeutet solange Sie 50% arbeiten, bleiben Sie von der Versicherungspflicht befreit. Wenn Sie mehr arbeiten, müssen sie dafür Sorge tragen, dass Sie die dann gültige besondere JAEG überschreiten.
    Wenn sie während der Elternzeit arbeiten gibt es auch die Möglichkeit, dass sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob die oben angesprochene Befreiung nach SGB V §8 Nr. (1) 3 nicht auch dann noch greift. Da gehen die Meinungen auseinander on eine ausgesprochene Befreiung nach einem Statuswechsel noch Gültigkeit hat. Auch diese Frage würde ich klären, wenn ich für sie als versicherungsmakler tätig wäre.

    Grüße
    manfred

  23. manfred sagt:

    Hallo Christine,
    danke für das Lob, herzlichen Glückwunsch, ich wünsche Ihnen von Herzen alles Gute für die Geburt und ganz viel Erfüllung mit dem neune Erdenbürger.
    Nun zu Ihren Fragen:
    Ja sie bleibe während der Elternzeit weiterhin in der PKV, sie tragen dann den vollen Beitrag selbst, möglich ist z.B. das Krankentaggeld auf Anwartschaft zu stellen um den Beitrag zu senken.
    Nein, die Möglichkeit in die GKV gibt es so einfach nicht. Sie könnten zwar während der Elternzeit in die GKV, wenn Sie während der Elternzeit berufstätig wären. Das ist nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz für max. 30 Wochenstunden möglich. Allerdings fallen sie dann in die 3 jährige Versicherungspflicht. Anspruch auf Familienversicherung beim Vater besteht solange sie nicht verheiratet sind, dies finde ich zwar sehr seltsam, dass man sozusagen „bestraft“ wird wenn man Kinder hat und heiratet oder das ist halt so.
    Grüße
    manfred

  24. Christine sagt:

    Hallo Manfred,

    danke für die Antwort! Das hört sich aber nicht gut an, was den Beitragssatz während der Erlternzeit betrifft!
    Ich habe an einigen Stellen gelesen, daß es wohl private Krankenkassen gibt, die für die Elternzeit den Beitrag (auf ca. 120€) “heruntersetzen”. Haben Sie davon gehört bzw. wissen Sie welche Krankenkassen dies sind?

    Was den anderen Punkt betrifft (Versicherung des Kindes), verstehe ich es richtig, daß unser Kind – solange wir nicht verheiratet sind – bei meinem Partner in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert werden kann?

    Viele Grüße
    Christine

  25. manfred sagt:

    Hallo Peter,
    danke für das Lob, nur wenn ich nicht weiterhelfe wer macht es dann?? Andererseits macht es mir auch Spaß, diesen Aspekt darf man auch nicht unterschätzen. Es gibt sich noch mehr Menschen welche erheblich in Ihr Hobby investieren. Mein sind einmal das Blog und zum andern Schachspielen.
    Wir haben auf das Blog eine nun mehr als 3 jährige Tradition uns beim Vornamen zu nennen, ich finde es wichtig Traditionen zu pflegen, gerade in der schnelllebigen Internetzeit.
    Inzwischen ist es leider so, dass ich die vielen Mails welche ich noch zusätzlich bekomme nicht mehr beantworten kann, ein bisschen Zeit zum geldverdienen brauche ich halt auch noch. Dafür bitte ich um Verständnis, sie hatten mir ja auch zuvor die Frage per Mail gestellt.
    Nun zu Ihren Fragen:
    Sie belieben während sie Insolvenzgeld bekommen weiterhin in der privaten Krankenversicherung. Sie erhalten analog des Arbeitgeberzuschuss auch einen Zuschuss über das Insolvenzgeld.
    Wenn Sie arbeitslos würde, werden Sie zunächst versicherungspflichtig, das Arbeitsagentur muss sie bei einer GKV als versicherungspflichtig anmelden, sie haben dann die Möglichkeit innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Das Procedere muss aber genau so eingehalten werden wenn sie den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht oder zu spät stellen, bleiben Sie versicherungspflichtig. In diesem Falle könnte es sogar zu einer doppelten Belastung kommen, wenn sie ohne Befreiung in der PKV bleiben, denn sie müssten die Beiträge in die GKV auf alle Fälle nachzahlen. Wenn sie sich für die PKV entscheiden erhalten sie zum Arbeitslosengeld einen Zuschuss für die PKV analog des Arbeitgeberzuschusses. Ob diese die kompletten Kosten übernimmt kann ich aber nicht sagen. Wenn sie dann wieder berufstätig werden und Ihr Einkommen über die JAEG liegt, können sie einfach in der PKV bleiben. Wenn Sie sich für die GKV Pflicht entscheiden, müssen Sie bei einer späteren Arbeitsaufnahme die 3 Jahresregelung erfüllen, das bedeutet sie müssen für drei aufeinander folgenden Jahre die JAEG überschreiten, um dann zum Beginn des 4 Jahres wieder in die PKV wechseln zu können.
    Wenn sie sich für die GKV entscheiden dann würde ich eine große Anwartschaft empfehlen, in diesem Falle können sie die PKV zu gegebener Zeit ohne Verluste in der Alterungsrückstellung wieder aktivieren.
    Wenn Ihr Partner in der GKV versichert ist und sie nicht verheiratet sind, dann steht dem nicht im wegen, aber auch hier ist zumindest eine kleine Anwartschaft zu empfehlen.
    Ich würde sie gerne als Mandanten gewinnen, dann könnte ich Ihnen auch im Detail zur Seite stehen

    Grüße
    manfred

  26. manfred sagt:

    Hallo Christine,
    eine PKV welch den Beitragssatz auf 120 € senkt kenne ich leider nicht. Ich kenne aber 2 PKV welche bei Elternzeit die PKV für 1 Jahr bzw. ½ Jahr beitragsfrei stellen. Wobei hier noch zu klären wäre ob diese eine kann Leistung oder eine Christine Vertragsleistung isz. Die kann Leistung, kann auch nicht gezahlt werden.
    In Bezug auf die Familienversicherung Ihres Kindes, habe sie alles ganz richtig verstanden.
    In einem persönlichen Gespräch kann ich Ihnen, wenn Sie sich für mich als Versicherungsmakler entschieden, gerne in der Frage weiterhelfe was sie mit Ihrer PKV machen sollen.
    Grüße
    Manfred

  27. Simone sagt:

    Hallo Herr Walter,

    ich hoffe, Sie können mir auf diesem Wege helfen: Ich bin seit 2002 privat versichert, erst bei meiner Mutter (während des Studiums) und dann mit eigenem Vertrag, da ich seit Ende meiner Ausbildung selbstsändig bin.

    Nun werde ich wohl einen auf ein Jahr (definitiv) befristeten Vertrag unterschreiben, nach Ablauf dieses Jahres aber wieder in die Selbstsändigkeit zurückkehren.

    Besteht für mich irgendeine Möglichkeit, mich für dieses Zeitraum (1 Jahr) von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.

    Beste Grüsse

    Simone

  28. manfred sagt:

    Hallo Simone,
    es gibt für Sie keine Möglichkeit der Versicherungspflicht in der GKV zu entgehen. Die Frage ist, was Sie in dieser Zeit mit der PKV machen.
    Wenn Sie mich als Versicherungsmakler beauftragen, kann ich Ihnen zu dieser Frage gerne weiterhelfen.
    Dazu muss Ihre PKV in meinen Bestand übertragen werden. Meine Dienstleistung wird dann von der PKV finanziert, für sie gibt es weiter keine Kosten.
    Grüße
    Manfred

  29. Hedda Meier-Dornfeld sagt:

    Hallo und Guten Tag Herr Walter!

    Ich habe folgende Frage:

    Mein Lebenspartner ist 62 und fährt ca. 8 – 12 Notdienste/Monat als Landarzt. Er ist noch nie in der GKV gewesen. Er ist (wie ich finde) überhaupt nicht krankenversichert, da seine Privatversicherung für Ihn erst nach 5000 Euro Selbstbeteiligung greift. Er ist bei der AXA und bezahlt für diesen Tarif monatlich etwa 150 Euro. Da er eine Tochter(23) noch mit über 800 € unterstützen muss (Privatuni) u. auch noch zwei unehelichen(10+12J.)Kindern Unterhalt, spart er bei sich selber. Das finde ich zwar unverantwortlich, aber er ist nicht einsichtig, da eine Vollversicherung für sich selber in der PKV nach seinen Angaben über 1000 € betragen würde.
    Ich werde ab März nach einem Jahr Arbeitslosigkeit mich freiwillig bei der GKV versichern lassen mit ca. 135 Euro (da ich denke, dass ALG 2 mir nicht zusteht). Nun meine Frage: Würde nach einer Heirat mein Partner eine Chance haben, durch mich in die Familienversicherung aufgenommen zu werden? Wie wäre es, wenn er Rente beziehen würde?
    Und noch eine Frage: Ist man nicht laut Gesetz verpflichtet, krankenversichert zu sein? (Mit 5000 € Selbstbeteiligung ist er ja eigentlich gar nicht versichert, da wenig (bis gar keine) Rücklagen vorhanden sind). Können Privatkassen so was überhaupt machen, für mich klingt das fast kriminell.

    Vielen Dank für Ihre Auskunft!

  30. Sonja sagt:

    Hallo Herr Walter !

    Ersteinmal vielen Dank für diese ausführliche Antwort. PKV versichert zu bleiben ist ja fast so schwierig wie im Lotto zu gewinnen und die Blogs lesen sich mitlerweile wie ein Krimi.

    Ich habe noch einen kleinen Nachsatz zu meiner Frage.

    Ist es also egal, daß man wie gesagt kurz vor dem Bezug des Elterngeldes ( 3 Wochen vorher ) keinen Arbeitsvertrag mehr hat. Zählt das Elterngeld isoliert, so daß man bei Annahme einer neuen Vollzeitstelle ( da man ja die alte Arbeitsstelle befristet hatte ) mit Überschreiten des JAEG in der PKV bleibt.

    Viele Grüße

    Sonja

  31. manfred sagt:

    Hallo Hedda,
    ich erlaube mir auch sie beim Vornamen anzusprechen, wie haben eine schon mehr als 3 jährige Tradition auf das Blog, dass wir uns beim Vornamen ansprechen. Ich denke dass es gerade in einer Zeit wo Werte und Tradition ab Bedeutung verlieren es wichtig ist gute Traditionen zu pflegen.
    Nun zu Ihrer Frage:
    Ich nehme an Ihre Lebenspartner war bei der AXA im ECO 5200 versichert. Weil dieser Tarif die Vorgaben der ab 01.01.2009 geltenden Versicherungspflicht nicht erfüllt, gab es Ende 2008 ein Umstellungsangebot auf den ECO 4800 der die Vorgabe der Versicherungspflicht erfüllt. Sie sollten mal dringend nachsehen, ob Ihr Lebensgefährte dieses Umstellungsangebot angenommen hat. Falls nicht gilt Ihr Lebensgefährte per Gesetz seit dem 01.01.2009 als nicht versichert. Das ist eine grundsätzliche Entscheidung, ob sein freiberuflich tätiger Mensch eine PKV mit einem niedrigen oder einem höheren Selbstbehalt abschließt. Natürlich müssen bei einem so hohen Selbstbehalt auch die Mittel zur Verfügung stehen, dass der Betroffene zum Arzt gehen kann, sonst macht das natürlich keinen Sinn.
    Da Ihr Lebensgefährte das 55. Lebensjahr überschritten hat ist er nach SGB V § 6 (3a) versicherungsfrei. Deshalb ist es nach SGB V § 10 (1) 3 nicht mehr möglich in der Familienversicherung aufgenommen zu werden.
    Wie gesagt der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass der Selbstbehalt max. 5000 € betragen darf, ist dies erfüllt, besteht Versicherungsschutz. Das die PKV solche Produkte anbietet finde ich korrekt, nur muss ein solches Produkt im Rahmen der Beratung zur PKV auch genau erklärt werden, wichtig ist, dass der Mandant die Möglichkeit und auch die Konsequenz besitzt die notwendigen Rückstellungen selbst zu aufzubauen. Was ein Tarif mit niedriger Selbstbeteiligung kosten würde kann ich so nicht sagen, es käme auf den Leistungswunsch an, ich kann Ihnen gerne ein Beratungsgespräch anbieten.
    Grüße
    Manfred

  32. Frank sagt:

    Hallo Manfred,
    ich hoffe, auf diesem Wege erreicht meine Anfrage Sie und Sie können mir weiter helfen. Auch ich möchte mich zunächst für diese sehr informative Seite und die viele Arbeit und Mühe, mit der Sie die Anfragen beantworten, bedanken. Habe wirklich intensiv recherchiert, aber keine Antwort in den bestehenden Texten gefunden. Hier nun meine Frage:
    Ich bin seit 2000 privat versichert. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage erhalte ich nun – bei gleicher Arbeitszeit – weniger Gehalt (unter 44.100 Euro). Mein AG hat mich ab dem 1.4.09 bei der GKV als pflichtig gemeldet. Soweit ich informiert bin, bleibe ich pflichtig, wenn ich 12 Monate lang unter der JAEG von zur Zeit 44.100 Euro verdiene.
    Frage: Was passiert, wenn ich bis zum 1.4.2010 nun doch die JAEG überschreite? Das ist bei unserem Gehaltsmodell nie so genau vorauszusehen, was man denn nun wirklich verdient (Tantiemenzahlungen, dann werden sie wieder weggenommen etc.). Wenn jetzt am 1.4.2010 die erneute Prüfung des Gehalts stattfindet und sich herausstellt, dass ich doch über der JAEG gelegen habe, müsste ich doch wieder in die PKV. Es gab früher mal die Regelung, dass die PKV für diesen Fall ein Jahr lang (also bis zur Feststellung der endgültigen VErsicherungspflicht in der GKV) den Vertrag erhalten muss, dass ich also in diesem Fall ohne erneute Gesundheitsprüfung in meinen alten Tarif/Vertrag zurückkehren kann. Jetzt erhilet ich telefonisch von meiner PKV die Auskunft, dass es eine solche Reglung nicht gibt und ich eine Anwartschaftversicherung abschließen müsste. Zusammengefasst: Wenn mein Arbeitgeber im April 2010 feststellt, dass ich doch in den letzten 12 Monaten über der JAEG gelegen habe, muss ich dann zurück in die PKV und muss ich – wenn ich keine Anwartschaftversicherung abgeschlossen habe – dann eine erneute Gesundheitsprüfung ablegen?
    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort, ich habe mich jetzt schon an so viele Stellen gewandt und niemand kann mir kompetent Auskunft geben.
    Viele Grüße und schöne Ostern,
    Frank

  33. manfred sagt:

    Hallo Frank
    Danke für das Lob, ja das Thema PKV schein wie die unendliche Geschichte zu sein, auch in lerne nicht aus.
    Leider ist meine Antwort nicht gerade positiv. In dem Moment wo Ihr Arbeitgeber Sie als Versicherungspflichtig gemeldet hat, beginnt die 3 Jahresregel zu greifen. Das bedeutet, wenn im nach hinein festgestellt wird, dass Sie in 2009 die normale JAEG überschritten haben, können sie bei weiterem Einkommen über der JAEG zum 01.01.2012 wieder in die PKV wechseln. Wobei noch eine Hürde zu überwinden ist, denn sie verlieren die Besitzstandesregelung. Das bedeutet sie müssen für die Zukunft die normale JAEG überschreiten diese liegt in 2009 bei 48600 €.
    Was Sie unter diesen Voraussetzungen mit Ihrer PKV manchen, kann ich mit Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches besprechen.

    Grüße
    Manfred

  34. Peter Roegmer sagt:

    Hallo Manfred, auf der Suche nach Infos bin ich auf Ihre Seite gestossen. Allen Respekt!

    Ich habe ein sehr vertracktes Problem. Meine Firma ging insolvent und ich wurde als privat versicherter in eine Tranfer-Gesellschaft überführt, wo ich nun TransferKurzArbeitergeld bekomme. Das hatte zur Folge, daß ich sofort in die GKV kam.

    Die Frage ist nun, ob ich wieder in die PKV zurück darf, wenn ich schnell eine gut bezahlte Arbeit finde, so daß ich trotz zwei Monaten Transferkurzarbeitergeld für 2009 über die Jahresarbeitsentgeltgrenze (48600Euro) komme. Meine PKV sagt, dies ginge erst nach drei vollen Jahren (also Anfang 2013). Kollegen bekamen von Ihren PKV-Vertretern gesagt, sie könnten schon wieder Anfang 2010 in die PKV zurück…

    Wo steht wirklich, was im Falle von Bezug von Transferkuzarbeitergeld gilt. An ein paar stellen im Internet findet man zwar die Regelung, daß man sofort in die GKV muß, aber nicht unter welchen Umständen man wieder zurück kann…

    Vielen Dank für die Hilfe schon jetzt,

    Peter Roegmer

  35. manfred sagt:

    Hallo Peter,
    danke für das Lob, wie Sie schon festgestellt haben, bin ich Spezialist für vertrackte Probleme ;-) .
    Wenn sie von der Transfergesellschaft in der GKV pflichtig gemeldet wurden, fallen sie unbarmherzig in die 3 Jahresregelung. Wenn Ihrer Kollegen solche Aussagen von Ihren PKV Vertretern bekommen haben, sollten diese den PKV Vertreter wechseln, am besten zu einem kompetenten Versicherungsmakler, hier kann ich mich gerne anbieten. Wann man in die PKV wechseln kann steht einmal im SGB V § 6 (1) Nr.1 und in einem Rundschreiben vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, dies habe ich in meinem Artikel über die private Krankenversicherung und den Wegfall der Beschäftigung genauer erläutert.
    Ich kann Ihnen und Ihren Kollegen gerne weiterhelfen, wenn sie mich als Versicherungsmakler für Ihre PKV beauftragen

    Grüße
    Manfred

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