Aus gegebenem Anlass muss ich Ihnen, meinen werten Besuchern mitteilen, dass ich Fragen per Mail nicht mehr beantworten kann.
Folgende Gründe haben mich zu diesem Schritt bewogen:
1. Seit Anfang 2008 bekomme ich täglich immer mehr Fragen per Mail direkt gestellt. Aus zeitlichen Gründen kann ich diese (oft mehr als 5 Fragen täglich) nicht mehr per Mail beantworten, muss ja auch mal Geld verdienen. Das Antworten auf Blog-Kommentare ist wesentlich einfacher. Wenn ich eine Frage per Mail erhalte, kann ich diese aus datenschutzrechtlichen Gründen natürlich nicht als Kommentar einstellen, ebenso wenig kann ich die Frage im Blog beantworten.
2. gehen so viele teils auch wichtige Fragen verloren von denen Sie als Besucher der PKV-Financial letztendlich auch profitieren. Das finde ich nicht fair, würde das jeder so machen, wäre das Weblog nicht mehr so interessant.
3. kommt es leider öfters vor, dass ich mit der Frage via Mail/Kontaktformular weder Mailadresse noch Telefonnummer erhalte. Dies Frage muss ich dann löschen und der Fragesteller ist dann sicherlich enttäuscht, dass keine Antwort kommt
Deshalb Fragen einfach als Kommentar stellen, diese beantworte ich dann weiterhin gerne.



Hallo Manfred,
erstmal ein riesenlob für deine Seite ist echt gelungen .
Daher die Frage ob ich einige deiner News-Links bei mir verlinken darf.
Natürlich wird beim Inhalt nicht verändert .
Wäre echt super wenn Du mir Bescheid geben würdest .
Gruß
Bernardo
Sehr geehrter Herr Walter,
meine Frage:
wäre eine Befreiung von Versicherungspflicht bei
der gesetzlichen Krankenkasse bei Rentenantritt möglich
gewesen oder jetzt noch möglich und in eine private
Krankenversicherung (30%) und 70% Beihilfe zu wechseln ?
folgende Angaben zu meiner Person:
geb. 1941
Beamtenwitwe mit Versorgungsbezügen seit 1976
1981 – 2003 berufstätig mit Zahlung der entsprechen Sozialbeiträge
Rentenbeginn 5/2003
Folgende Renten- und Versorgungsbezüge erhalte ich zur Zeit:
1) gesetzliche Rente brutto 826,-
KV …………57,- 6,9%
PV 7,-
2) KZVK
kirchliche Zusatzversicherung
Rente brutto 487,-
KV 71,- 14,6%
PV 4,-
3) Versorgungsbezüge als
Beamtenwitwe brutto 1.728,-
KV 226,- 15,4%
PV 15,-
Über eine Ratschlag würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Thea
Hallo Thea,
genau kann ich Ihre Frage nicht beantworten, dazu müsste ich mich in diese Thematik noch intensiver einarbeiten. Grundsätzlich würde ich sagen, dass Sie die Möglichkeit gehabt hätten hier der entsprechende Abschnitt aus dem SGB V § 8:
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
Allerdings gilt diese Möglichkeit zeitliche befristet:
(2) 1Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Da der Rentenbeginn schon in 2003 lag ist es heute zu spät.
Was bleibt wäre die Umstellung der GKV von Sachleistung auf Kostenerstattung. Damit würden sie, obwohl GKV versichert, wie ein Privatpatient behandelt.
Grüße
manfred
Sehr geehrter Herr Walter,
meine Frage:
ich bin seit fast 6 Jahren selbstständig und privatversichert. Mein Mann ist freiwillig gesetzlich verichert und bis jetzt auch kostenlos meine beiden Kinder (11,11). Nun droht uns eventuell, dass ich zum ersten Mal während der Existenzgründung (Existenzgründungsdarlehen läuft noch 4 Jahre) mein Bruttoverdienst über dem meines Mannes liegt. Die gesetzliche Krankenkasse möchte nun, dass meine Kinder mit in die private Versicherung gehen. Da einer der Zwillinge behindert ist hätten wir da große Probleme und vor allem auch einen großen finanziellen Nachteil. Ich weiß, dass man Kinder auch bei der GKV außerhalb der Familienversicherung versichern kann. Was würde uns dies kosten ?
Wie ist der rechtliche Stand dieses Problems. Ich verstehe nicht warum Kinder egal aus welchem Grund, nicht mehr in der Familienversicherung mitversichert sein können.
Habe noch vergessen zu fragen , ob eine Rückkehr für mich aus der PKV in die GKV als Selbständige möglich wäre und unter welchen Bedingungen ?
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Welte
Hallo Michaela,
ich darf doch beim Vornamen bleiben, das dürfen sie auch, dass ist inzwischen jahrelange Tradition. Das klingt doch Klasse in der schnelllebigen Internetzeit eine Jahrlange Tradition zu haben
.
Ihre Frage ist eigentlich sehr einfach zu lösen. Da Ihre Kinder bisher in der GKV versichert waren, haben diese nicht nur Anspruch auf die Familienversicherung, sondern sind per Gesetz in der GKV pflichtversichert.
Also wenn die GKV die Kinder abschieben möchte, macht das aus Sicht der GKV vielleicht Sinn, ist aber nicht durchführbar. Der Beitrag für ein freiwillig (pflichtversichertes) versichertes Kind liegt bei ca. 130 € im Monat.
Weshalb es Sinn machen kann das gesunde Kind und Ihren Gatten in der PKV zu versichern, kann ich Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches zum Thema PKV erläutern.
Eine Rückkehr in die GKV ist so einfach nicht möglich, da sie nach dem SGB V versicherungsfrei sind.
Grüße
manfred
Sehr geehrter Herr Walter
Meine Frage:
Ich war vom 06.06.2003 bis zum 16.01.2008 bei der IKK
über meinen Vater familienversichert.
Leider hat er die Bögen auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht
ausgefüllt und somit bin ich jetzt rückwirkend zum 31.07.2006
nicht mehr krankenversichert, da ich zu dem Zeitpunkt die Schule
beendet habe.
Dabei habe ich in der Zwischenzeit die Krankenkasse immer telefonisch
auf dem Laufenden über meinen beruflichen Werdegang gehalten, nur hat mein
Vater die Bögen nicht abgeschickt.
Auf meine Anfrage hat es im KundenCenter Waldshut gehießen, dass ich dort
au keinen Fall wieder familienversichert werden kann und wenn ich zu einer anderen gesetzlichen gehen würde, müsste ich die Beiträge zurückzahlen, da
ab dem 01.04.2007 ja versicherungspflicht besteht. Daher sollte ich mich doch privat versichern, dass kann ich mir jedoch nicht leisten.
Ich war auf dem Sozialamt, um mich zu erkundigen, ob sie mir die
Krankenversicherung zahlen, da ich kein eigenes Einkommen habe. Doch da
wurde mir nur gesagt, dass die Versicherung verpflichtet ist mich zu versichern, da ich noch keine 23 bin. Daher sollte ich mit denen reden, doch dort höre ich ständig nur das gleiche.
Daher jetzt meine Frage, was ich denn jetzt tun soll, da ich ja nicht
einfach keine Versicherung haben kann… ich habe das Gefühl, dass mein
Problem nirgends ernst genommen wird.
Leider kümmert sich mein Vater immer noch nicht drum, mal Kontakt zur KK
aufzunehmen und meine Mutter wohnt im Ausland.
Wenn Sie mir nicht helfen können, bitte leiten Sie diese Mail weiter.
Vielen dank für Ihre Mithilfe
Mit freundlichen Grüßen
Anne
Hallo Anne,
das ist eine sehr unangenehme Situation. Ich kann Ihnen wirklich nur raten mit Ihrem Vater zu sprechen und diese zum Ausfüllen der Unterlagen zu bewegen, zur Not müssen Sie dies mittels eines Anwaltes durchsetzten. Wenn Sie Unterlagen da sind, dann kann man versuchen dies mit der GKV zu klären. Falls das nicht (nicht mehr) möglich ist, bleibt nur eine Klage auf Zahlung der fälligen GKV Beitrage gegen Ihren Vater.
Was anderes fällt mir dazu auch nicht ein.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
einen sehr informativen Blog haben Sie da. Glueckwunsch!
Ich habe ein Problem, dass mir schon einige schlaflose Recherche-Naechte beschert hat, und ich kann einfach keine Loesung finden.
Ich bin nach meinem Studium in Deutschland zum Studieren in die USA gegangen und habe dort 5 Jahre gelebt und gearbeitet. Aus visumstechnischen Gruenden geht es nun im Juli zurueck nach Deutschland, allerdings behalte ich meinen US-Job, den ich per Teleworking aus Deutschland weiterfuehre (Die Firma hat keine Niederlassung in D oder der EU). Ueber meinen US-Arbeitgeber habe ich zur Zeit eine weltweit gueltige Krankenversicherung.
Zu meinem Problem: Man hat mir nun gesagt, es koenne sein, dass ich – trotz Auslandsbeschaeftigung und Gehalt ueber der Verischerungspflichtgrenze – bei meiner Rueckkehr nach Deutschland versicherungspflichtig werden wuerde, da mein Gehalt erst seit zweieinhalb Jahren ueber der Bemessensgrenze liegt. Schlimmer noch: Da mein Arbeitgeber in den USA sitzt, wuerde er natuerlich keinen Arbeitgeberanteil zahlen – ich muesse also den vollen Satz allein zahlen…
Das kann doch irgendwie nicht richtig und gerecht sein, oder doch??? Bin ich ueberhaupt versicherungspflichtig, wenn ich keinen deutschen Arbeitgeber habe? In den Gesetzestexten scheint meine Situation jedenfalls nicht vorgesehen zu sein.
Ich waere Ihnen unendlich dankbar ueber eine Einschaetzung meiner Lage.
Vielen Dank,
Sven Fuchs
Hallo Manfred,
ich bin seit 2001 Beamter auf Zeit, beihilfeberechtigt, und daher privat Krankenversichert (50%, ergänzend zur Beihilfe). In der zweiten Jahreshälfte 2008 werde ich jedoch in ein Angestelltenverhältnis (öffentl. Dienst, TVÖD) wechseln. Meine Fragen zielen darauf ab, ob ich in der PKV bleiben kann oder unter die Versicherungspflicht falle.
Mein Einkommen im Jahr 2008 liegt über der Versicherungspflichtgrenze, dies wird auch in den folgenden Jahren so sein. Wenn ich recht informiert bin, kommt es aber auch auf die Einkommen der letzten 3 Jahre an:
In 2007 lag mein (sozialvesicherungsfreies) Bruttojahreseinkommen über der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze, in den Jahren 2006 und 2005 knapp darunter, aber deutlich über der besonderen Versicherungspflichtgrenze. Zum Stichtag 31.12.2002 war ich (wie heute) Beamter auf Zeit, beihilfeberechtigt und privat Krankenversichert. Mein Einkommen lag im Jahr 2002 über der Versicherungspflichtgrenze.
Meine Fragen sind:
1. Gibt es eine besondere Regelungen für Personen, die ein nicht sozialversicherungspflichtiges Einkommen beziehen (oder bezogen haben). Das Messen eines solchen Bruttoeinkommens an der Versicherungspflichtgrenze ist ja eigentlich nicht fair, verglichen mit einem Arbeitnehmer…
Da ich annehme, dass die Antwort auf Frage 1 \”nein\” ist:
2. Gilt in meinem Fall die besondere oder die allgemeine Versicherungspflichtgrenze? (Wie gesagt, ich war im Jahr 2002 verbeamtet, beihilfeberechtigt und privat Krankenversichert, das Einkommen lag über der Versicherungspflichtgrenze für 2002.)
3. Sollte ich versicherungspflichtig sein, was muss ich tun um so schnell wie möglich in die PKV zurück zu kommen, und wann ist dies möglich?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Christian
Hallo Manfred,
Ich lebe mit meiner Familie in Süddeutschland und habe ein Angebot aus der Schweiz bekommen und könnte als Grenzgänger arbeiten. Nun würden wir aber in folgende, krankversicherungstechnisch schwierige Lage geraten:
- Wir haben 2 Kinder (fast 3 und 5 Jahre)
- Meine Frau war bis zur Geburt des ersten Kindes in Vollzeit angestellt berufstätig und befindet sich seitdem in Elternzeit
- Nun endet die Elternzeit zum Juni 2008 und sie müßte wieder arbeiten
- Wir erwarten inzwischen den 3. Nachwuchs, Anfang Oktober, so daß nun keine lückenlos folgende 3. Elternzeit anschliessen kann
- Meine Frau kann während der Lücke keinesfalls Vollzeit arbeiten, an einer Teilzeitbeschäftigung hat ihr Arbeitgeber kein Interesse (klein, unter 20 Arbeitnehmer)
- Gegenwärtig bin ich D angestellt, freiwilliges GKV Mitglie und nach Ende der Elternzeit kämen meine Frau und die 2 bzw. Kinder beitragsfrei zu mir in die GKV (meine Frau ist auch in der GKV – pflichtversichrt nur nicht bei der gleichen Kasse)
- Was würde krankenversicherungstechnisch passieren, wenn ich nun im Sommer/Herbst zu einem Arbeitgeber in die Schweiz wechsle??
Wenn Meine Frau und die Kinder nun nicht mehr beitragsfrei versichert werden können muss ich die dadurch entstehnden Kosten in den Gehaltsverhandlungen berücksichtigen, um nicht am Ende wegen der Krankenversicherungsbeiträge “draufzulegen”
- Wir haben keine sonstigen Einkommen und auch keine Immobilien oder derartiges, was Einkommen/Steuer beeinflußt.
Wie muss ich denn nun kalkulieren??
Mit besten Grüßen aus dem sonnigen Süd
gbe
Hallo Sven,
da kann ich sie beruhigen, da auch mir diese Frage nicht geläufig war habe ich bei einer GKV angefragt, hier die Antwort:
da es in diesem Fall weder einen Arbeitgeber noch eine Niederlassung in Deutschland gibt, finden alle Regelungen bzgl. Versicherungspflicht hier keine Anwendung.
Er ist daher so zu betrachten, als ob er in den USA lebt und arbeitet. Versicherungstechnisch hätte er lediglich die Möglichkeit sich frw. zu versichern (wobei er die VVZ nicht erfüllen würde).
Da aber ja ein KV Schutz weltweit über die USA besteht, ist alles paletti.
Ich würde Ihnen vorschlagen, wenn Sie in Deutschland sind, dass wir bei dieser GKV nochmals eine schriftliche Bestätigung anfordern.
Sie benötige eh noch einigen Versicherungen: Haftpflicht, Hausrat Unfall usw dabei bin Ihnen auch gerne behilflich.
Gruß
manfred
Hallo Christian,
da Ihr Einkommen in 2006 unter der normalen JAEG lag werden Sie in der GKV versicherungspflichtig. Dies geht aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 08.03.2007 hervor, darin ist folgendes zu lesen:
Die Voraussetzung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit als Beamter, Richter, Soldat oder sonstige Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 und 8 SGB V versicherungsfrei war, sofern das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in diesen drei Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Dabei ist für am 31.12.2002 privat krankenversicherte Beamte auf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 SGB V abzustellen. Eine beihilfekonforme (Restkosten-)Versicherung stellt keine substitutive Krankenversicherung im Sinne des § 6 Abs. 7 SGB V dar, die eine Berücksichtigung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze zuließe (vgl. Abschnitt 4).
Das bedeutet Ihr einkommen lag in 2007 über der JAEG, dann können Sie zum 01.01.2010 wieder in die PKV wechseln. Die Frage ist, was Sie mit Ihrer bestehenden PKV machen.
Diese Frage können wir gerne telefonisch besprechen.
Grüße
manfred
Hallo gde,
diese Frage kann ich nur zum Teil beantworten, ich vermute, dass Sie in der Schweiz unter die dort übliche Pflichtversicherung fallen, diese ist soweit ich informiert bin obligatorisch. Welchen Versicherungsumfang diese beinhaltet kann ich nicht sagen.
Für die GKV in Deutschland ist das schon klarer, sie müssen sich freiwillig anmelden und den kompletten Betrag entsprechend Ihres Einkommens aus eigener Tasche zahlen. Nur Ihre Gattin anzumelden macht keinen Sinn, denn in diesem Falle hätten die Kinder vermutlich keinen Anspruch auf die Familienversicherung. Dazu stehet im SGB V § 10 Abs. 3
Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist…
Ich denke das trifft zu….
Wenn Sie als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben, hätte Ihre Familie Anspruch auf die Familienversicherung. Da seit 04.2007 die Versicherungspflicht in der GKV besteht haben Sie für Ihre Familie, solange diese in Deutschland bleiben keine Wahl, da die private Krankenversicherung aus Kostengründen vermutlich nicht in Frage kommt.
Grüße
manfred
Hallo und vielen dank für die Möglichkeit hier eine Frage loszuweden, an der sich schon einige Experten versucht haben..
Gilt die Möglichkeit der Befreiung nach § 8 Abs. 1 Ziff 2 SGG 5(Elternzeit) auch für Selbstständige, die derzeit in Rahmen der Elternzeit 30 Stunden selbstständig tätig sind, wenn diese eine abhängige Beschäftigung von unter 30 Stunden aufnehmen und sogleich in Ihrer Elternzeit fortfahren.
Die Auskunft der letzten einziehenden GKV ist verneinend. Deren Aussage, als Selbstständige hätte ich gar keine Elternzeit ist mE grob falsch. Weiterhin zeigt doch die Formulierung in der Ziff 2 im Unterschied zur Ziff 3 das hier di Elternzeit privilegiert werden sollte, oder?
Die Kommentare zum SGG sind hier entweder sehr dünn dahingehend, dass vorher eine Befreiung als abhängig Beschäftigte gegeben sein müsse. Allerdings ohne Begründung oder Belege oder Urteile etc.
höchstrichterliche Urteile gibt es wohl noch nicht.
In einem anderen Kommentar steht, dass diese Regelung insbesondere die Arbeitnehmerin privilegieren soll, die zuvor befreit war. Dies zeigt mE dass auch anderen Konstellationen im Falle der Elternzeit und die hierdurch neu eintretende gesetzliche Versicherungspflicht erfasst werden soll.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie hierzu einen Parallefall kennen oder ein Urteil auch von einem der unterinstanzlichen Sozialgerichte.
Der Wortlaut ist m-E. eindeutig, das sieht die GKV anders.
Ich bin jetzt seit 1998 durchgängig privat versichert zunächst als Arbeitnehmerin, dann kurz arbeitslos (nach erster Elternzeit) und nun seit 2006 selbstständig.
Mir ist bewusst, dass diese Ausnahme/Befreiung nur bis zum Ende der Elternzeit gilt, aber das würde mir zunächst weiterhelfen.
Vielen Dank und beste Grüße
Hallo Anke,
zuerst einmal danke für das Lob, das war wirklich eine nicht ganz einfache Aufgabe diese Frage zu lösen, ich hoffe meine Antwort hilft Ihnen weiter.
1. Da die Ursprungstätigkeit eine selbständige Tätigkeit war und Selbständige im SGB V § 8 nicht genannt sind, haben Sie keine Möglichkeit sich nach SGB 5 § 8 von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Für selbständig Tätige gibt es tatsächlich keine Elternzeit.
2. Die GKV, bei der ich diese Aussage erhalten habe, hat mich aber auf eine andere Idee gebracht. Sie haben doch eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit. Diese wird doch während der nebenberuflichen Tätigkeit weiter fortgeführt. Sagen Sie der GKV, bei der sie zuletzt versichert waren, dass Sie hauptberuflich selbständig sind und nun “übergangsweise” einen angestellten Nebenjob angenommen haben. Damit sollte die GKV im Rahmen eines sozialbersicherungsrechtlichen Gutachtens zu dem Schluss kommen, dass die hauptberufliche Selbständigkeit über wiegt und Sie deshalb grundsätzlich in der GKV versicherungsfrei sind, solange das Gewerbe angemeldet ist.
das ist meines Erachtens der einzige Weg für Sie vorläufig in der PKV bleiben zu können.
Grüße
manferd
Hallo Manfred,
Ich bin freiwillig bei einer BKK versichert. Meine Frau arbeitet
gelegenlich als Honorarkraft. Wieviel darf Sie monatlich
verdienen, ohne dass dadurch Ihre Mitversicherung gefährdet wird?
Mal so rein hypothetisch: Wieviel hätte sie in 2006 und 2007 monatlich verdient haben dürfen, ohne dass sie ihren Status als Mitversicherte einbüßt?
Es kursieren da zahlen von 345/Monat, 350/Monat, 400/Monat oder auch einfache Jahresgrenzen, aber alle Informationen schließen sich gegenseitig auch wieder aus.
Wenn Du helfen kannst, wäre ich dankbar!
Liebe Grüße
Toto
Hallo Toto,
die Einkommensgrenze in der Familienversicherung lag
in 2006 bei 345 €
in 2007 bei 350 €
in 2008 bei 355 €.
Dazu zählen alle Einkunfsarten z.B auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch aus einer selbständigen Tätigkeit. Es zählt aber immer nur der Gewinn nach der GuV.
Wenn Ihre Gattin gelegentlich über der Genze liegt, müssen Sie bei Ihrer GKV nachfragen, wie die das handhaben solche Fragen sind in der Satzung der jeweilige GKV geregelt. Da gibt es keine allgemein gültige Aussagen.
Die 400 € Grenze (um das auch zu erläutern) betrifft nur angestellte Nebentätigkeiten. Das macht auch Sinn, weil bei einer angestellten Tätigkeit ab 401 € die Versicherungspflicht in der GKV greift.
Grüße und schöne Pfingsten
manfred
hallo
hier meine frage:
darf ich monatlich als 400 euro kraft tätig sein und sonstige einkünfte in höhe von 350 euro haben und bin dann immer noch in der familienversicherung meines mannes?
vielen dank für die antwort
Hallo Steffi,
Ihre Frage muss bis Montag warten, ich glaube die Antwort zwar zu wissen, bin mir aber nicht ganz sicher, deshalb muss ich das am Montag klären.
Grüße
manfred
Hallo Steffi,
Wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis 400 € verdienen, dürfen Sie überhaupt keine weiteren Einkünfte mehr haben. Sobald Sie z. B. einen Cent an Zinsen bekommen fallen Sie aus der Familienversicherung raus.
Grüße
Manfred
Sehr geehrter Herr Walter,
ich habe zwei Fragen zu folgendem Szenario und wäre dankbar für Ihre Hilfe:
Ich war bis August 2007 in der GKV versichert, habe mich dann aber selbständig gemacht und bin in eine PKV eingetreten. Nun plane ich wieder (hauptberuflich) in eine Festanstellung zu gehen. Das dort erwartete Bruttojahreseinkommen liegt über der JAEG. Die Selbständigkeit werde ich nebenberuflich weiterführen.
1. Ist es korrekt, dass ich definitiv zurück in die GKV muss da ich hauptberuflich von der Selbständigkeit in ein Angestelltenverhältnis wechsle auch wenn das Bruttojahreseinkommen eindeutig über der JAEG liegt oder gibt es Möglichkeiten in der oben beschriebenen Konstellation die PKV beizubehalten?
2. Wenn ich zwangsläufig in die GKV muss, lohnt sich dann bei
Hier die zweite Frage nochmal wegen einem HTML-Zeichen im Text:
2. Wenn ich zwangsläufig in die GKV muss, lohnt sich dann bei weniger als einem Jahr Mitgliedschaft in der PKV bei einem Alter von 29 Jahren eine Anwartschaft bei der PKV um dann nach drei Jahren(?) wieder in die PKV zurückkehren zu können oder wäre es sinnvoller dann in drei Jahren noch mal ein Wechsel in eine PKV abzuwägen?
Vielen Dank!
Frank
Sehr geehrter Herr Walter,
durch Zufall bin ich auf Ihr Blog gestossen. Vielen Dank hierfuer.
Ich bin mit mitte als Angestellter in die PKV engestiegen. Nach einigen Jahren Berufstaetigkeit habe ich im September letzten Jahres meine Promotion in England begonnen, die ueber ein Stipendium finanziert wird. Ueber die Universitaet bin ich im NHS (National Health Service) krankenversichert. Bisher habe ich meine deutsche PKV aufrecht erhalten, es stellt sich aber fuer mich die Frage, ob dies sinnvoll ist.
Eine Moeglichkeit ist, die Versicherung ruhen zu lassen. Ich habe von der meiner Versicherung Angebote ueber eine kleine und grosse Anwartschaft erhalten. Der Unterschied besteht im wesentlichen in der Beruecksichtigung des Eintrittsalters, Altersrueckstellungen bleiben in beiden Faellen erhalten
Meine Promotion schliesse ich aller Voraussicht nach September 2011 ab und plane danach fuer 1-2 Jahre in Nordamerika zu arbeiten.
Eine anschliessende Rueckkehr nach Deutschland ist ist moeglich, ich habe hierfuer aber keine konkreten Plaene.
Nun habe ich erfahren, dass ich im Falle einer Anwartschaft nach meiner Rueckkehr nach Deutschland drei Jahre in der GKV versichert sein muss, bevor ich wieder in die PKV wechseln kann. Dies hochgerechnet ergibt, dass ich im Falle einer kleinen Anwartschaft mein Wiedereintrittsalter ca. 40 Jahre betraegt.
Auf em Hintergrund das auch die Anwartschaften ueber die Jahre finanziellen Aufwand darstellen, stellt sich fuer mich die Frage, ob eine Kuendigung meiner PKV und bei eventueller Rueckkehr nach Deutschland ein wenn auch unguenstigerer Neueinstieg nicht guenstiger ist als die PKV fuer all die Jahre aufrecht zu erhalten.
Es waere schoen, wenn Sie mir hier weiter helfen koennten.
Vielen Dank,
Guido
Hallo Frank,
es ist eine „lange“ und gute Tradition auf das Blog, dass wir und mit Vornamen anreden, dass darf ruhig so bleiben
Zu Ihren Fragen
1. Ja Sie müssen die 3 Jahre in der GKV erfüllen, das ist Gesetz. Zu beachten ist, dass auch gegen diese Regelung von dem BGH geklagt wird, mal sehen was dabei rauskommt.
2. Das ist eine gute Frage, wenn ich nur Gewinn orientiert wäre, würde ich sagen kündigen und in 3 Jahren von mir erneut beraten lassen, dann hätte ich mit dieser Aussage schnelles Geld verdient. Das ich mit der PKV Financial Geld verdienen muss, ist ja der tiefere Sinn hinter meinem Treiben auf das Blog. Nun mal im Ernst, die Frage kann ich wirklich nur in einem Beratungsgespräch klären. Wenn die Leistungen, welche Sie mit ihrem Tarif „eingekaut“ haben passen, dann sollten Sie eine große Anwartschaft ins Auge fassen. Wenn Sie aber in einem Tarif versichert sind, der möglicherweise nicht alle Leistungen beinhaltet, welche Sie sich im Ernstfall wünschen, dann würde ich den Vertrag platt machen und bei der Gesellschaft und dem Tarif der Ihre Wünsche erfüllt, eine kleine Anwartschaft versichern. Nach meiner Erfahrung ist es leider oft so, dass Kunden nach einer Beratung feststellen müssen, dass der gewählte Tarif nicht den gewünschten Leistungsumfang beinhaltet.
In diesem Sinne würde ich mich freuen, wenn ich Sie als Mandanten gewinnen kann.
Grüße
manfred
Hallo Guido,
danke für das Lob…
Da muss ich noch etwas richtig stellen, wenn Sie nach Ihrem Amerika Aufenthalt nach Deutschland zurückkehren, müssen Sie zwar die 3 Jahre über der dann gültigen JAEG nachweisen, aber die zeit in Amerika wird angerechnet, wenn das Einkommen über der gültige JAEG war. Da gibt es sogar eine Sonderregelung, dass dieser Zeitraum auf ein Jahr über JAEG im Ausland aus Vereinfachungsgründen gekürzt werden kann. Ich gehe mal davon aus, das Sie im Ausland dann über der gültigen JAEG verdienen. Dann können Sie, nach heute gültigen Recht, davon ausgehen, dass Sie direkt (mit einem entsprechenden Einkommensnachweis) in die PKV wechseln können.
Deshalb lohnt sich eine große Anwartschaft schon. Der andere Aspekt ist, dass Sie dann wieder ohne Gesundheitsprüfung aufgenommen werden. Das ist nicht zu unterschätzen, denn die Gesundheit ist ein hohes Gut und keiner weiß ob und wie lange man tatsächlich richtig Gesund bleibt. Dies könnte eine Aufnahme in einen „normalen Tarif“ in der Zukunft verhindern.
Auch Ihnen muss ich das gleiche schreiben, was ich gerade an Frank unter Punkt 2 geschrieben habe, entscheidend ist die Leistung, welche Sie „eingekauft“ haben.
Grüße
manfred
Sehr geehrter Herr Walter,
ich bin 35 Jahre alt. ich bin seit 8 Jahren bei der HUK-COBURG privat-krankenversichert, da ich bis jetzt freiberufler war.
Seit 2 Wochen, habe ich mich entschieden, festangestellt zu sein.
Mein Arbeitgeber hat mir folgendes mitgeteilt:
“Da Sie in den letzten 3 Jahren selbständig waren und nun bei uns eine Beschäftigung aufgenommen haben, werden Sie automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse angemeldet, da Sie vorher kein versicherungspflichtiges Entgelt hatten. Dies ist unabhängig davon zu bewerten, wie hoch nun ihr derzeitiges Einkommen ist.”
Stimmt es?
Soll ich bei meiner PKV die kleine Anwartschaftversicherung, oder die grosse, oder nur eine Zusatztarife wählen?
Oder kann ich mir von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen?
Vielen Dank,
Christophe
Hallo Christophe,
Ihr Arbeitgeber hat Recht, Sie müssen als Angestellter für 3 Jahre über der JAEG gelegen haben um dann ab dem 01.01. des 4. Jahres in die private Krankenversicherung wechseln zu können. Eine Befreiung ist nicht möglich, da kein Grund nach SGB 5 § 8 für eine Befreiung vorliegt.
Sie müssen also die 3 Jahre in der gesetzlichen Krankenkasse aushalten.
Ob eine Anwartschaft Sinn macht kann ich so nicht sagen.
Zuerst kommt es auf die Leistung an welche Sie von Ihrer PKV erwarten im Unterschied zu den Leistungen welche Sie eingekauft haben. Zum anderen wäre ein Blick in die Gesellschaftskennzahlen durchaus sinnvoll. Dies geht natürlich über den Rahmen dieses Blogs hinaus, könnte3 aber in einem Beratungsgespräch geklärt werden.
Ziel dieses Blogs ist es ja, dass ich Sie als Mandanten gewinnen will. Wäre schön, wenn ich Sie auf ein Beratungsgespräch neugierig gemacht hätte.
Grüße
Manfred
Hallo,
ich habe eine Frage, deren Antwort ich auf deinen zahlreichen – wirklich tollen – Seiten nicht gefunden habe. Oder habe ich sie übersehen? Meine Frage ist folgende:
Ich bin Beamtin, derzeit in Elternzeit, privatversichert. Mein Mann ist aufgrund seines Einkommens freiwillig bei der AOK versichert. Unser Sohn. geboren im Januar 2008, ist über meinen Mann familienversichert.
Von meiner Beihilfestelle bekomme ich 31,- Zuschuss zur PKV
Ich würde mich gerne ebenfalls über meinen Mann bei der AOK versichern lassen.
Anfragen bei der Kasse ergaben, dass ich erst ab dem Zeitpunkt über meinen Mann versichert werden könne, ab dem ich keine Beihilfeansprüche mehr habe. Dies wäre nach Ablauf der dreijährigen Elternzeit der Fall – sofern ich mich dann – ohne Dienstbezüge – noch weiter beurlauben lassen würde. Da ich nächstes Jahr kein Elterngeld mehr beziehen werde, fällt die Zahlung meines PKV-Beitrages extrem ins Gewicht. Meine Idee ist daher folgende: Ich beende nach Ablauf des Elterngeldes auch meine Elternzeit und lasse mich stattdessen ohne Dienstbezüge beurlauben. (Dem Arbeitgeber ist dies egal). Damit hätte ich keine Beihilfeansprüche mehr und könnte über meinen Mann familienversichert werden.
Ist dies möglich?
Kann die Gesetzliche \”streiken\” und sagen, dass ich mich \”selbstverschuldet\” in die Lage gebracht habe, keine Beihilfeansprüche mehr zu haben und sich weigern, mich mitzuversichern? Gibt es eine unterschiedliche Handhabung bei den Kassen?
Kann ich das Problem anders lösen? Ich weiß, ehrlich gesagt, nicht, wie ich den PKV-Beitrag von einem Einkommen in Höhe von 0,- zahlen soll. Das Einkommen meines Mannes wird komplett für unsere anderen Verpflichtungen draufgehen.
Vielen Dank
Christina
Hallo Christina,
danke für das Lob, es ist schon möglich, dass man wegen der großen Anzahl an Fragen das eine oder andere überliest.
Habe Ihre Frage auch nicht eindeutig beantwortet bekommen, deshalb hat das auch so lange gedauert.
Auch mir wurde auch mitgeteilt, dass Sie keinen Anspruch auf die Familienversicherung haben, solange der Beihilfeanspruch besteht.
Was passiert wenn Sie den „Trick“ mit den unbezahlten Urlaub versuchen habe ich keine so eindeutige Antwort bekommen. Fragen Sie am besten bei der GKV nach bei der Ihr Gatte versichert ist. Rein aus dem Bauch heraus sollte das funktionieren. Das Problem könnte das Thema Gestaltungsmissbrauch sein. Das geht aber sehr in den Bereich Rechtsberatung diese darf ich aber nicht leisten, kann ich auch ehrlich gesagt nicht, ich kann Ihnen gerne einen Fachanwalt empfehlen der Ihnen (vermutlich) diese Fragen klären kann.
Grüße
Manfred
Sehr geehrter Herr Walter,
ich war bis zum 31.05.08 selbstständig und privatversichert. Seit dem 01.06.08 bin ich Angestellte und liege mit meinem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze. Die Personalabteilung wie auch die AOK teilte mir mit, dass ich als Angestellte 3 Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze liegen muss, um in die private Versicherung wechseln zu können. Besteht eine Möglichkeit mich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen? Wie muss so ein Antrag aussehen? Welche Voraussetzungen bestehen und welche Fristen sind einzuhalten?
Vielen Dank
Marija Krauß
Hallo Marija,
das Blog gibt es nun fast 3 Jahre und es hat sich als Tradition eingebürgert, dass wir uns beim Vornamen nennen. Diese Tradition möchte ich schon beibehalten.
Nun zur Sache, der Arbeitgeber und die AOK hat Recht. Nach geltendem Recht müssen sie 3 Kalenderjahre mit Ihrem Einkommen über der JAEG liegen. Das bedeutet Sie müssen in 2008 de fakto 48150 € als Angestellte verdienen, dass dieses Jahr in bezug auf die 3 Jahresregelung zählt. Falls Sie das nicht schaffen, beginnt die Frist ab 2009 dann könnten Sie erst zum 01.01.2012 in die PKV wechseln.
Was mit Ihrer PKV zu tun ist können wir gerne telefonisch klären da ich Sie als Mandanten gewinnen will.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
Deine Seite ist mir von einem MA einer gesetzl. KK empfohlen worden, da ich mittlerweile von 8 verschiedenen Stellen 10 verschiedene Aussagen erhalten habe.
Deshalb nun meine Frage per Blog – würde mich sehr freuen, wenn Du mir weiterhelfen kannst:
Alter: 50 Jahre
PKV seit 1998
Arbeitslos v. 01.12.2006 – 30.11.2007 – befreit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der Versicherungspflicht in der KV nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Vom 01.12.2007 – 31.05.2008 ohne Berufstätigkeit und Einkünfte, nicht ALG II gemeldet, jedoch weiter auf “eigene Kappe” in der PKV versichert.
Ab 01.06.2008 in einem Beschäftigungsverhältnis, welches die JAE-Grenze nicht überschreiten wird.
Habe ich trotzdem ein Anrecht auf Befreiung aus der GKV-Pflicht (ohne Rückkehrmöglichkeit) aufgrund der langjährigen privaten KV (möchte meine Altersrücklagen nicht verlieren!).
Oder hätte die o. g. Befreiung anders gestaltet werden müssen/können?
Viele Grüße
Angelika
Hallo Angelika,
cool der GKV Mann hat Ahnung, würde mich interessieren was der Mann so über die PKV Financial erzählt hat.
Sie haben das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten, von daher muss der neue Arbeitgeber prüfen, ob die neue Tätigkeit eine versicherungspflichtige – und versicherungsfreie Tätigkeit ist.
Da es sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit handelt, werden Sie unumgänglich in der GKV versicherungspflichtig, es sei denn es handelt sich um einen Teilzeit Job mit max. 50 % Arbeitszeit, in diesem Falle gäbe es vermutlich eine Lösung. Da es sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit handelt spielt die Vorversicherungszeiten in der PKV keine Rolle. Das war auch vor der Gesundheitsreform schon so.
Eine wichtige Anmerkung habe ich noch, Sie sollten Ihre PKV auf ruhend oder Anwartschaft stellen weil Sie erst nach 12 Monaten der Versicherungspflicht einen Anspruch auf die freiwillige GKV Versicherung wenn mit dem Job vorher aus schief gehen sollten, müssen Sie zurück in die PKV.
Sie können, wenn Sie das wollen, auch in der PKV bleiben und diese wie bisher aus eigener Tasche zahlen.
In diesem Falle helfe ich Ihnen telefonisch gerne weiter
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
das WSG und die damit verbundene Stichtagsregelung bereiten mir zur Zeit schlaflose Nächte aus folgendem Grund:
Ich habe mich direkt im Anschluss an mein Studuim im September 2005 selbstständig gemacht und bin seit dieser Zeit Privat krankenversichert. Am 01.03.2007 habe ich in ein Angestelltenverhältnis gewechselt in dem ich über der JAEG liege. Ich bin weiterhin bei meiner Privaten Krankenversicherung versichert. Mein angemeldetes Gewerbe blieb in dieser Zeit bestehen. Nun habe ich zum 31.08.2008 gekündigt und werde ab dieser Zeit wieder selbstständig Tätig sein.
Jetzt zur Frage: Wenn ich zu einem späteren Zeitpunkt wieder in ein Angestelltenverhältni wechseln sollte, werde ich dann Versicherungspflichtig in der GKV?
Danke vorab für die Antwort.
Viele Grüsse
Ronny
Hallo Manfred,
meine Frau ist nun von Ihren Ex-Mann seit 6 Jehren geschieden. Der Ex-Mann hat für den gemeinsamen Sohn vor Jahren schon eine Krankenhaustagegeld-Versicherung abgeschlossen.
Schon 2003 und 2004 musste der Sohn meiner Frau für jeweils 10 Tage ins Krankenhaus.
Der Ex-Mann kassierte jedesmal die Versicherungssumme und sein Sohn, der eigentlich ja der Begünstigte ist, bekam nichts davon ab, es konnten daher von diesen Geld auch keine anfallenden Kosten bezahlt werden.
Nun muss der Sohn von meiner Frau in 14 Tagen wieder ins Krankenhaus, und der Vater wartet dann wieder auf die Auszahlung der Versicherung.
Ist das richtig?
Kann man dagegen rechtlich vorgehen?
Der Sohn leidet und der Vater kassiert, das kann ja nicht sein. Würde mich sehr freuen wenn Sie mir dazu antworten würden. Mit freundlichen Gruß, Kurt
Hallo Ronny,
nach der heute gültigen Gesetzeslage ja, im SGB V §6 Satz (1) steht:
(1) Versicherungsfrei sind
1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat…
Als Selbständiger können Sie diese 3 Jahre nicht erfüllen, deshalb werden Sie in der GKV versicherungspflichtig.
.
Noch eins so neben bei, sie schreiben, das Ihr Angestelltenverhältnis zum 01.03.2007 begann. Diese Regelung gilt seit 02.02.2007, damit wären Sie in der jetzigen gekündigten Tätigkeit auch schon versicherungspflichtig gewesen
Vielleicht wäre es für sie sinnvoll sich in Zukunft von einem kompetenten Versicherungsmakler betreuen zu lassen, da kenn ich zufällig einen
Grüße
manfred
frage: Hallo Herr Walter,
ich bin nach 24 Jahren aus den Beamtenverhälnis ausgeschieden.
Ich bekomme nun für ein halbes Jahr ein Übergangsgeld.
Ich bin aber noch in einer pkv.
Nur sind die 200 Euro Beitrag für die Pkv ohne Beihilfezuschuß mir zu teuer.
Sollte ich in die GKV wechseln?
Und wie verhält es sich dann als freiwillig in der GKV?
Ich hoffe sie können mir helfen.
MFG Fabian
Hallo Fabian,
in die GKV können / müssen sie erst wechseln, wenn Sie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen.
Somit haben Sie zur PKV zurzeit keine Alternative. Wenn Sie als Arbeitnehmer beschäftigt werden und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden sie in der GKV versicherungspflichtig.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
mich interessiert die steuerliche Behandlung in der Ein- und Auszahlungsphase einer Dread Disease und Grundfähigkeitsversicherung.
Danke und Gruß
Hallo Angelika,
ich fand Ihre Frage sehr intererssant, deshalb habe ich diese Frage aufgenommen und einen kompletten Artikel darüber geschrieben. Dieser wird in Kürze veröffentlicht.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
bei Recherchen zum Thema Besitzstandsregelung bin ich auf Ihre sehr informative Seite gestoßen und vielleicht können Sie mir bei der Lösung meines Versicherungsproblems helfen.
Ich bin seit 20 Jahren privat krankenversichert und möchte dies auch bleiben. Da ich in der Filmbranche arbeite, werde ich für neue Projekte jeweils befristet angestellt und sozialversichert. Mein Einkommen schwankt und war leider 2007 unterhalb der Bemessungsgrenze (auch der besonderen). Nun haben meine letzten Arbeitgeber akzeptiert, daß ich unter die Besitzstandsregelung falle, da ich am 02.02.2007 privat versichert war.
Allerdings, und hier beginnt das Problem, war ich zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet und mein neuer Arbeitgeber (eine große Filmgesellschaft in München) verlangt von mir das ich eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder drei Gehaltsnachweise vorlege. Letzteres ist mir nicht möglich und bei der AOK, will man mir eine solche Bescheinigung nicht ausstellen. Die Dame war sehr freundlich, aber sie schien das Gesetz, auf diesen besonderen Fall bezogen, nicht wirklich gut zu kennen.
Muß ich am 02.02.2007 angestellt gewesen sein? Das Arbeitsamt hatte kein Problem mit meiner PKV und bezahlte sogar einen Anteil dazu. Gibt es eine andere Stelle außer der AOK, an die ich mich wenden kann, um eine Bescheinigung zu bekommen? Oder bin ich nun tatsächlich versicherungspflichtig und auf Gedeih und Verderb der GKV ausgeliefert?
Für eine Antwort bedanke ich mich schon im Voraus sehr herzlich, da es wirklich sehr schwierig ist, kompetente Experten für dieses komplexe Themengebiet zu finden.
Viele Grüße
Christian
Hallo Christian,
eine Besitzstandsregelung, so nach dem Motto einmal Privat immer Privat gibt es leider nicht. Es muss mit jedem Statuswechsel geprüft werden ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse vorliegt oder nicht.
Das Sie schon vor 2003 privat versichert waren gilt für Sie die besondere JAEG diese entspricht der BBG.
Die einzige Möglichkeit wie Sie möglicherweise in der PKV bleiben können wäre, wenn Sie das 55 Lebensjahr schon vollendet hätten, dann müsste man das genau Prüfen, auf Grund Ihrer Beschreibung gehe ich davon aber nicht aus.
Nun zu Ihrem Problem, das Begann mit der Arbeitslosigkeit, wann immer Sie auch das erste Mal arbeitslos waren. Sobald Sie arbeitslos werden, sind Sie vom Arbeitsamt als Versicherungspflichtig in der GKV zu melden. Diese Meldung ist absolut notwendig, damit Sie sich dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Da das Arbeitsamt Sie nicht gemeldet hat und Sie deshalb keine Befreiung von der Versicherungspflicht haben, fallen Sie in die Versicherungspflicht.
Nun kommt noch die zusätzliche Erschwernis, weil Sie in 2007 die besondere JAEG wegen der Arbeitslosigkeit nicht erreicht haben, damit fallen Sei unter die 3 Jahresregelung, dass bedeutet Sie müssen als Angestellter für 3 Jahr über der JAEG liegen um wieder in die PKV wechseln zu können.
Zu klären wäre nun, was Sie mit Ihrer PKV machen, hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.
Hallo Manfred,
ich bin seit 2006 in der Schweiz als Grenzgänger tätig und hier privat versichert (ehemals ÖKK Mondial) und in D privat Zusatz versichert. Nun werde ich wieder ein Gewerbe anmelden in D und habe gehört, dass ich mich dadurch wieder in D versichern müsste? Ist das richtig? eigentlich bin ich doch als Selbstständige in D nicht verpflichtet mich zu versichern, oder? Und für die Renten und Sozialversicherung bin ich ja auch nicht pflichtig, oder? bin etwas verwirrt!
Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar!
Christina
Hallo,
eine Frage zur Versicherungspflichtgrenze: Mein Arbeitsverhältnis hat dieses Jahr zum 7.1. begonnen. An sich liege ich mit meinem Monatseinkommen über der Pflichtgrenze, aber da ich im Januar ca. 1000€ weniger verdient habe, komme ich nicht auf die erforderliche Jahressumme. Zählt dieses Jahr so trotzdem auf die 3 notwendigen Jahre, um im 4. Jahr in die PKV wechseln zu können? Und wird Arbeitslosengeld angerechnet?
Gruß
Randi
Hallo Christina,
Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben und selbständig tätig sind, dann besteht bis zum 01.01.2009 keine Versicherungspflicht.
da aber ab dem 01.01.2009 in Deutschland die allg. Krankenversicherungspflicht eingeführt wird werden Sie ab nächstem Jahr auf alle Fälle versicherungspflichtig. Es macht Sinn sich noch in diesem Jahr zu versichern, weshalb sage ich ihnen gerne in eine Beratungsgespräch.
Grüße
Manfred
Hallo Randi,
wenn Sie de facto die JAEG in 2008 nicht erreicht haben fängt die 3 Jahresregelung ab 2009 an.
Arbeitslosengeld zählt nicht zur JAEG, es besteht nur die Möglichkeit für PKV versicherte sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dann zählt diese von der Versicherungspflicht befreite Arbeitslosenzeit so, als ob man über der JAEG gelegen wäre.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
seit anfang der 90er Jahre bin ich als Angestellter ununterbrochen Mitglied in der PKV.
Zuletzt war ich durch selbständige Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer auch von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Aus wirtschaftlichen Gründen muß ich mich jetzt verändern.
Es besteht für mich wieder die Möglichkeit, im Angestellenverhältnis zu
arbeiten, jedoch würde ich die Entgeltbemessungsgrenze unterschreiten, nicht jedoch die Beitragsbemessungsgrenze.
Fliege ich jetzt automatisch aus der PKV heraus?
Das möchte ich unbedingt vermeiden, da ich den privaten Versicherungsschutz sehr schätze und ich auch meine Anwartschaften nicht verlieren möchte.
Gibt es Möglichkeiten, diese Hürde zu umgehen?
(z.B. Zusatzeinkommen durch Beratervertrag oder die komplette Arbeit als freiberuflicher Ingenieur anstatt als Angestellter?)
Vielen Dank für Ihre Hilfe
M.f.G. Frank
Hallo Manfred,
super Seite! Alles sehr interessant!
Ich bin seit 8 Jahren privat versichert und habe in diesem Zeitraum auch jedes Jahr die JAEG überschritten. Jetzt habe ich meinen Arbeitgeber gewechselt (Gehalt liegt wieder über der JAEG). Der neue AG will nun eine Bescheinigung (vorgedrucktes Formular) von meinem alten AG, aus der hervorgeht, was ich in den letzten 3 Jahren verdient habe.
Muss ich ihm diese tatsächlich geben? Sollte es nicht reichen, wenn er eine Bestätigung erhält, aus der hervorgeht, dass ich die letzten 3 Jahre über der JAEG lag?
Viele Grüße,
Christian
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Situation, ich fasse mich kurz!
Ich bin privat krankenversichert, habe bis 2006 die Beitragsbemessungsgrenze stets überschritten und der Arbeitgeber zahlte mir die Hälfte meiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung! Danach leider arbeitslos!
Jetzt habe ich eine neue Arbeit, aber mein Gehalt liegt weit unter der Beitragsbemessungsgrenze und ich bin 58 Jahre alt!
Was muss mein neuer Arbeitgeber mir an Arbeitgeberzuschuss bezahlen??
Ich bin der Meinung mein Arbeitgeber muss mir weiterhin die Hälfte bezahlen, leider sieht er das anders!
Ich würde mich freuen wenn Sie mir helfen könnten und bedanke mich schon für eine Antwort!!
Mit freundlichen Grüßen
Uwe
Hallo,
folgende Frage ist mir die Tage aufgekommen.
Ich bin seit September 2007 Studenten und arbeite als Werksstudentin.
Mein Vater fragte bei der Krankenkasse nach, ob ich weiterhin familienversichert bleiben könnte, diese stimmten zu.
Nun bekam ich eine Rechnung über 630 Euro von der Krankenkasse, die ich Rückwirkend zahlen soll.
Nun hat sich herausgestellt, dass mein Arbeitgeber mich erst im Juli 2008 bei der Krankenkasse gemeldet hat, weil ich zuviel verdiene.
Muss ich den Betrag jetzt selbst zurückzahlen?
Inprinzip kann ich ja monatlich die Krankenversicherung zahlen, aber ich versteh nicht, dass ich nun diese 630 Euro nach einem Jahr zurückzahlen muss.
Danke im Voraus für die Antwort.
Hallo Christian,
es gibt ein Rundschreiben der Spitzenverbänder der gesetzlichen Krankenkassen von 08.03.2007, welches sich mit dieser neuen Regelung befasst, darin ist folgendes zu lesen:
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten zwecks Beurteilung des Versicherungsstatus jeden seiner Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die (aktuelle) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, bei Beginn der Beschäftigung zu fragen, ob er in dem der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen beschäftigt war. Nur mit Kenntnis dieser in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhältnisse, die zudem vom Arbeitnehmer nachzuweisen und beleghaft den Entgeltunterlagen beizufügen sind, kann die erforderliche Beurteilung erfolgen.
Die Spitzenverbände wurden durch die Gesundheitsreform zwangsvereinigt zum Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, was dieser sagt ist Gesetz.
Also ich denke der Arbeitgeber kann auf diese Bescheinigung bestehen, wobei nicht das exakte Einkommen, sondern nur bestätigt werden muss, dass Ihr Einkommen die letzten 3 Jahre über JAEG lag.
Grüße
manfred
Hallo Uwe,
Grundsätzlich haben Sie recht, der Arbeitgeber muss die Hälfte der Krankenversicherungskosten zahlen, aber maximal den Teil den dieser in der gesetzlichen Krankenkasse auch zahlen müsste. Wenn nun Ihr Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt wird der Arbeitgeberzuschuss entsprechend geringer ausfallen.
Die Vorschrift dazu finden Sie im SGB V § 257 im Satz (2) ist folgendes zu lesen:
2 Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt…
Solange Ihr Arbeitgeber sind an diese Regel hält ist diese nicht zu beanstanden.
Grüße
manfred
Hallo Jen,
das verstehe ich auch nicht so ganz, vielleicht fehlen mir auch nur ein paar Informationen.
Ich werde das mal soweit aufdröseln wie es mit möglich ist.
Sie waren bei Ihren Vater familienversichert, diese ist nur möglich, solange Ihr Einkommen als Werkstudent unter 400 € liegt. Sobald Ihr Einkommen über dieser Grenze liegt fallen Sie aus der Familienversicherung raus. Wenn Sie nun nicht mehr als 20 Wochenstunden als Werkstudent tätig sind, besteht seitens des Arbeitgebers keine Versicherungspflicht, das bedeutet Sie müssen sich als Student in der Studentischen GKV versichern, ich vermute das ist bei Ihnen der Fall. Kann es sein, dass die 630 € der Beitrag für die Studentisch GKV ist?
Viele Grüße
manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für Deine Antwort!
So richtig leuchtet mir das aber noch nicht ein ! In Deinem aufgeführten §257 Abs. 2 steht :
„Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und der bei Versicherungspflicht zu Grunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Betrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.“
Ich bin aber über 55 Jahre und damit nicht mehr versicherungspflichtig? Richtig oder falsch?
Trifft da nicht eher der letzte Satz des Abs. 2 für mich zu, oder ist das wie oben aufgeführt eine „kann“ Bestimmung, entweder oder??
Danke im voraus für Deine Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Uwe
Hallo Uwe,
ich meine, dass die Vorschrift so auszulegen ist, dass der max. als Betriebsausgaben absetzbare Betrag, der ist, den der Beschäftiget in der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen hätte. Wenn Ihr Einkommen unter der BBG liegt dann kann dieser Betrag eben niedriger sein als die Hälfte.
Das Sie versicherungsfrei sind steht außer Frage.
Grüße
manfred
hallo Manfred,
ich hoffe, auf Ihrer genialen Seite (m)eine Frage beantwortet zu bekommen, bei der mir bisher nichts und niemand helfen konnte:
Ich bin seit 6 Jahren privat versichert- meine Partnerin (wir sind nicht verheiratet) ebenfalls. Wir haben ein gemeinsames Kind, das in der PKV meiner Partnerin versichert ist.
Da meine Partnerin in Eltern-Teilzeit (16 h) ist, und leider den (unwiderruflichen) Antrag auf Befreiung von der GKV nach § 8 SGB V gestellt hat (was uns jetzt trotz der teuren Stillhaltegebühr für eine spätere Rückkehr in die PKV ohne Gesundheitsprüfung über 100 EUR im Monat mehr kostet), haben wir uns überlegt, dass der PKV-Beitrag unseres gemeinsamen Kindes ja zumindest bis zur Höchstgrenze (§ 257 SGB V) von meinem Arbeitgeber bezuschusst werden könnte – ich habe noch ein bisschen Spielraum nach oben;
Uns wurde allerdings die Auskunft erteilt,das dies nur ginge, wenn wir die PKV unseres Kindes kündigen und es bei meiner PKV neu versichern (die allerdings viel teurer wäre); kann das sein ?
dieser § 257 SGB V ist irgendwie ein Buch mit sieben Siegeln – gilt der überhaupt, wenn beide Eltern privat versichert sind?
(ein vergleichbares – wohl unlösbares – Problem, das ich im Netz dazu gefunden habe, ist im Falle von verheirateten Eheleuten, die beide bei unterschiedlichen PKVs sind und ihre Kinder auf ihre beiden PKVs aufgeteilt haben, um Arbeitgeberzuschüsse zu maximieren – was die Arbeitgeber aber wohl ebenfalls nicht akzeptiert haben);
wäre Klasse, wenn sie mir weiterhelfen könnten;
Beste Grüße
Alexander
Hallo Alexander,
danke für das Lob, auch „Sie“ werden auf der PKV Financial geholfen
Zu Ihren Ausführungen in Bezug auf die private Krankenversicherung wäre noch der eine oder andere Satz zu verlieren.
Sie sind schon auf der richtigen Spur, es fehlt nur noch der letzte Kick sozusagen, im SGB V § 257 ist folgendes zu lesen:
…und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß
Im Grund es ist ganz einfach, wenn Sie für Ihr Kind den Beitragszuschuss wollen, müssen Sie in der bestehenden Krankenversicherung für Ihr Kind die Versicherungsnehmereigenschaft übernehmen. Dann erhalten Sie die Bescheinigung für den Arbeitgeber.
Dann ist alles palletti, wie das funktioniert kann ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch erläutern. Wenn ich als Versicherungsmakler Ihre bestehenden Krankenversicherungen als Makler eingesetzt werde, kann ich Ihnen gerne helfen, wobei ich auch nicht sicher bin ob Ihre private Krankenversicherung so einfach die Versicherungsnehmereigenschaft wechselt, ich denke es wäre gut, wenn ich mit denen rede.
Ich vermute, auch dass Sie von mir noch andere wichtige Dinge rund um die private Krankenversicherung erfahren.
In diesem Sinne würde ich mich freuen, wenn ich Sie als Mandaten begrüßen könnte.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit 06/2002 PKV versichert und habe mich seit 01/2006 im Rahmen der Elternzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen, da ich seitdem 30h arbeite und unter die Beitragsbemessungsgrenze falle.
Die Elternzeit endet nun am Ende 09/2008, ich möchte weiterhin 30h arbeiten und man sagte mir seitens der GKV, dass ich mich dann wieder gesetzlich versichern müßte.
Welche Möglichkeiten gibt es hier, weiterhin die Leistungen einer PKV in Anspruch zu nehmen. GKV + Zusatzvers. oder Kostenerstattung (vs. Sachleistung)? Könnten Sie mir hier etwas raten bzw. anbieten?
Im voraus vielen Dank!
Freundliche Grüße, Madelaine
P.S. Danke auch für die vielen nützlichen Informationen Ihrer Seite, haben mir schon sehr weitergeholfen!
Hallo Madelaine,
danke für das Lob, das nehme ich gerne mit
Allerdings ist Ihre Frage so umfangreich, dass ich diese im Rahmen des Blogs nicht beantworten kann. Das geht von der Möglichkeit, mit ein paar Abstrichen, in der PKV zu beleiben, bis zur GKV und Zusatzversicherung. Die ganze Spannbreite sozusagen, da ich auch neue Kunden brauche wäre das doch die perfekte Gelegenheit für Sie einen neuen Versicherungsmakler zu wählen, was halten sie davon?
grüße
manfred
Hallo Frank,
. Dann ist mir die Frage einfach durchgeschlüpft.
danke für die Erinnerung, da waren so viele Fragen zu beantworten und ich hatte nicht die notwendige Zeit. Muss ja auch mal Geldverdienen
Also zu schwer ist mir die Frage für mich nicht, eigentlich ganz einfach zu beantworten, wenn man die Zeit dazu hat.
Nun als GGF waren Sie sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger anzusehen, deshalb fallen Sie nun in die 3 jährige Versicherungspflicht in der GKV, wenn Sie in ein Angestelltenverhältnis wechseln.
Damit würde in der Zukunft für Sie die normale JAEG gelten, deshalb werden Si e in der GKV versicherungspflichtig bleiben.
Wenn Sie weiterhin als freiberuflicher Ingenieur selbständig bleiben, werden Sie natürlich nicht versicherungspflichtig.
Wenn Sie die selbständige Tätigkeit als Nebenberuf ausüben, muss die zuständige GKV ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten erstellen, in dem festgestellt wird, welche Tätigkeit überwiegt, entweder die angestellte Tätigkeit mit GKV Pflicht oder die selbständige Tätigkeit ohne GKV Pflicht
Grüße
Manfred
Hallo Herr Walter,
ich habe da auch eine Frage (in Kurzfassung):
Meine beiden Kinder (7+15)sind seit Jahren über mich (Beihilfe/PKV) versichert.
Im Januar 2008 wurde meine Ehe geschieden. Sorgerecht 50/50. Kinder leben bei meiner Ex.
Vor 2 Wochen erfuhr ich durch die AOK, das meine Ex (Sozialhilfe) bei der AOK war und die Kinder seit Mai bei der AOK familienversichert hat (ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung).
Bei meinem Sohn läuft noch eine kieferorthopädische Behandlung die zum damaligen Zeitpunkt nur über Beihilfe/PKV erstattungsfähig war.
Die AOK besteht auf eine Aufnahme Kinder in die Familienversicherung, mit der Begründung, das eine gesetzliche Versicherung beider Kinder Vorrang vor Beihilfe/PKV hat, übernimmt aber gleichzeitig nicht die noch laufende kieferorthopädische Behandlung.
Ist die Familienversicherung ohne meine Zustimmung rechtens ? Ich persönlich würde nämlich weiter Beihilfe/PKV für meine Kinder vorziehen.
Vielen Dank für ihre Mühe
Klaus K.
Hallo Klaus,
nun, in einen „Scheidungskrieg“ möchte ich mich natürlich nicht einmischen.
Grundsätzlich haben die Kinder Anspruch auf die Familienversicherung, weil Ihre Ex Gattin nun gesetzlich in der AOK versichert ist. Wenn die Familienversicherung in Anspruch genommen wird fällt der Beihilfeanspruch weg.
Allerdings kann die AOK die Familienversicherung für die Kinder nicht erzwingen.
Sie als Eltern müssen entscheiden wo die Kinder versichert werden sollen, da Sie zu gleichen Teilen das Sorgerecht haben, ist das eher ein Kommunikations- bzw. juristisches Problem. Wenn sie übereinkommen, dass die Kinder nicht in der Familienversicherung versichert werden sollen, lebt der Beihilfeanspruch wieder auf. Daran kann die AOK nicht ändern, nur Sie als Eltern müssen sich natürlich einig sein.
Wenn die Kinder wieder in der Beihilfe versichert werden sollen müssen Sie der AOK dies nachweisen. Ich vermute, dass die AOK sich auf die GKV Versicherungspflicht bezieht.
Grüße
manfred
Hallo Herr Walter,
auch ich haette eine Frage. Und zwar bin ich Student, 27 und vor einem Jahr ist der Familienversicherungsschutz abgelaufen und ich habe mich nicht freiwillig weiterversichert, aber auch nicht befreien lassen.
Stattdessen habe ich ein Jahr an einem Auslandaustausch teilgenommen und war dort privat versichert.
In Deutschland hatte ich also keinen Versicherungsschutz, was so vom Gesetztgeber eigentlich nicht erlaubt ist, da ich hier weiter immatrikuliert war und theoretisch dazu fuehren muesste, dass ich mich nicht mehr an der Universitaet rueckmelden kann. Anscheinend hat es aber bisher niemand gemerkt.
Da ich nur noch ca 9 Monate zu studieren habe, habe ich mir ueberlegt mich fuer die Restzeit privat zu versichern, da meine letzte Krankenkasse darauf besteht, dass ich fuer das Jahr, in welchem ich im Ausland war die Beitrage nachzahle.
Meine Fragen sind nun:
1. Verlangt die PKV das Befreiungsschreiben? Und gibt es sowas wie eine Mindestlaufzeit, da mein Studium ja bald endet.
2. Vorausgesetzt, dass das mit der PKV klappen sollte: Wenn ich nach dem Studium eine Anstellung annehme, und ich somit wieder der Kasse beitreten muesste, kann ich dann problemlos zu einer beliebigen Krankenkasse wechseln oder haette ich mit Schwierigkeiten zu rechnen aufgrund der fehlenden Befreiung bzw. des lueckenhaften Versicherungsschutzes innerhalb der letzten 2 Jahre? Meine bisherige Krankenkasse wuerde in dem Fall wie erwaehnt auf eine Nachzahlung bestehen.
Vielen Dank und schoene Gruesse,
Dominik
Hallo Dominik,
Grundsätzlich besteht für alle in Deutschland lebenden Personen, welche der GKV zuzuordnen sind seit 04.2007 die allgemeine Versicherungspflicht. Das bedeutet auch, dass Sie die besagten 9 Monate Beiträge in die GKV zahlen müssen.
Wenn sie nur noch 9 Monate studieren, werden sie vermutlich keine PKV finden welche sie für diese Zeit versichert. Außerdem müssen Sie eine Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht beantragen, diese sind auf alle Fälle um.
Wenn Sie dann als Angestellter tätig werden kann ich nicht sagen wie die GKV reagiert. Wenn die GKV das merkt und sich an die bestehenden Gesetze hält kann diese die Beiträge rückwirkend verlangen, unabhängig davon ob sie in der Zwischenzeit privat versichert waren oder nicht.
Meine Empfehlung ist ganz klar, in den sauern Apfel beißen und die Beiträge nachzahlen
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit 11/1991 ununterbrochen PKV versichert mit Einkünften jeweils oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Da ich mit Beginn meines Elternzeit nur noch 50% arbeite und somit unter die Beitragsbemessungsgrenze fallen würde, habe mich mich während der Elternzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Meine Elternzeit läuft in 10/2009 aus. Danach möchte ich eigentlich zu 60% arbeiten, werde aber wahrscheinlich knapp unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Welche Möglichkeiten gibt es in der PKV zu bleiben?
Grüße
Karin
Hallo Karin,
so wie Sie das Vorhaben gibt es für Sie keine Möglichkeit in der PKV zu bleiben. Allerdings kenne ich einen Umweg, der Ihnen mit ein paar Abstrichen es ermöglicht in der PKV zu bleiben. Es ist allerdings recht schwierig diesen Weg, ohne das es zu Missverständnissen kommt, auf das Blog zu erläutern.
Deshalb möchte ich Ihnen den Vorschlag unterbreiten, dass Sie mich als Versicherungsmakler wählen und Ich Ihnen dafür die Möglichkeiten erläutere unter welchen Voraussetzungen Sie in der PKV bleiben können.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
zuerst einmal großes Lob an diese Seite und deine Bemühungen!!!
so nun zu meiner Frage: Ich bin angestellt bei einer Firma (unterhalb der Gehaltsgrenze) und des weiteren bei einer anderen Firma Gesellschafter-Geschäftsführer (Anteil an der GmbH 98%). Nun habe ich bei meiner aktuellen Krankenkasse gekündigt, mit dem Verweis mit auf den Gesellschafter-Geschäftsführer. Prompt habe ich auch die Bestätigung der Krankenkasse mit dem Ausweis meiner Versicherungszeit bei dieser bekommen. Die Personalabteilung meines jetzigen Arbeitgebers meinte jedoch jetzt, dass Sie erst prüfen muss, ob ich mich befreien lassen kann, da ich ja unter der gehaltlichen Versicherungsgrenze liege und Vollzeit beschäftigt bin.
Meine Frage jetzt: Da ich ja von der Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung mit Versicherungszeiten erhalten habe (bin ab sofort nicht mehr bei denen versichert), müsste die Sache doch klar sein, oder? Zudem sieht die Krankenkasse ja, dass ich zur Zeit “angestellt” bin! Sehe ich das so richtig?
Besten Dank für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen aus Bayern,
Matthias
Sehr geehrter Herr Walter,
ich möchte zum 1.1.09 zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.
Mein Gesamtbrutto liegt in diesem Jahr und in den letzten beiden Jahren über der Plichtversicherungsgrenze. Ziehe ich allerdings meine Direktversicherung in Höhe von 1.742 EUR in den Jahren 2007 + 2006 ab, liege ich geringfügig unter der Pflichtversicherungsgrenze.
Es ergeben sich dann nachfolgende Beträge:
2007: svbrutto EUR 47.521
Grenze: EUR 47.700 179,00 EUR
2006: svbrutto EUR 46.958
Grenze: EUR 47.250 292,00 \”
Sehen Sie hier die Möglichkeit eines Wechsels? Gibt es aus Ihrer Sicht noch Gestaltungsmöglichkeite, das sozialvers.pflichtige Brutto in den Jahren 2006 + 2007 nachträglich zu erhöhen?
Mit freundlichen Grüssen
Christian
Hallo Manfred,
Erstens ein dickes Lob, nicht nur für Ihre fantastische Seite, sondern für Ihre unerschöpflich erscheinende Bereitschaft zu helfen.
Mein Problem ist zur Zeit die Familienversicherung.
Bin selbständig, beim Finanzamt läuft diese Selbständidkeit unter den beiden Namen meiner Frau und mich als GbR.
Meine Frau war bis vor 2 Jahren berufstätig, da die Geschäfte mit der
selbständigen Arbeit nicht gut liefen, bin ich bis heute bei ihr Familienversichert.
Jedes Jahr mussten wir einmal ein Blatt der GKK ausfüllen und bestätigen, dass mein Monatseinkommen € 350,00 nicht überschreitet. Es war
Wahrheitsgemäss.
Im Mai dieses Jahres ist bei mir eine schwere Krankheit festgestellt worden, so bin ich zu einem teueren Mitglied für die GKK geworden.
Nun nach Jahren bekommen wir auf einmal ein Anruf und 2 neue
Blätter für die Jahre 2007 und 2008 mit ganz neuer Fragestellung.
Wie viele Stunden sind Sie in der Woche selbständig tätig ?
Wenn Sie mehr als 15 Stunden tätig sind , sind Sie nicht mehr nebenberuflich sondern hauptberuflich selbstständig und haben
somit keine Berechtigung auf die Familienversicherung .
Ich verstehe diesen Unsinn nicht, dies heißt doch mit anderen Worten,
wenn Sie für € 350,00 15 Stunden arbeiten müssen, ist alles o.K.
wenn Sie aber für € 350,00 30 Stunden arbeiten müssen, hinaus aus
der Familienversicherung.
Meine Fragen sind
1. Was ist wirklich massgebend, der Einkommen oder die Stunden.
Darf und kann die GKK trotz Einkomme unter € 350,00 jemanden
weil er 30 Stunden gearbeitet hat aus der FV werfen ?
2. Was dann, wenn es soweit kommt ,wonach richtet sich der Beitrag
der Freiwilligen KV ?
3. Ich werde ca. nach 1 Jahr Rentner, wenn man nun zwangsläufig
in die Freiwillige KV wandert, was passiert mit Rentenantragstellung.
Muss man dann in der Freiwilligen bleiben ?
4. Wie will die GKV prüfen, ob die Angaben richtig sind, und der
Selbstsändiger wirklich unter 15 Stunden arbeitet ?
Ich weiss, viele Fragen auf einmal, dafür entschuldige ich mich.
Vielen Dank und liebe Grüße
OZZY
Sehr geehrter Walter!
Meine Frage an Sie wäre:
Ich wurde am 01.12.2007 arbeitslos und war zu diesem Zeitpnkt schon 7 Jahre privat versichert.Ich hatte zum Kündigungszeitpunkt schon weit über 60000,-brutto im Jahr 2007 verdient.
Am 01.04.2008 wurde ich nach der Winterpause wieder eingestellt und werde auch dieses Jahr trotz 9 monatiger Beschäftigung wieder weit über der Jahresverdienstgrenze liegen.Zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit war ich gesetzlich für die 4 Monate in der AOK Sachsen versichert.Diese hat mir auch ohne Probleme die Rückkehr zur PKV schriftlich zugesichert und die Allianz hat mich sofort wieder privat versichert (ich hatte mir für diese 4 Monate eine Anwartschaft gesichert).
Jetzt hatte die Firma in der ich angestellt bin eine SV Prüfung und diese Prüferin ist der Meinung das ich mich nicht wieder privat versichern kann.
Wer hat hier recht .Selbst der Steuerberater ist hier auf eine Grauzone gestoßen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas
Hallo Matthias,
bin erst heute dazu gekommen Ihnen zu antworten, mir sind einige Dinge dazwischen gekommen, unter anderem Urlaub und unsere Silber Hochzeit usw. , ich bitte um Verständnis.
Nun Ihr Problem ist ganz einfach zu lösen, Sie haben der GKV mitgeteilt, dass Sie überwiegend in Ihrer GMBH als GGF arbeiten, Die GKV kam in einem sozialversicherungsrechtlichen Gutachten zu dem Schluss, dass Sie als Selbständig tätig einzustufen sind. Damit hat die Firma bei der Sie noch beschäftigt sind keine Notwendigkeit zur Überprüfung, weil in diesem Falle das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit keine Rolle spielt.
Wenn Sie sich entschließen mich als Ihren Versicherungsmakler zu wählen und ich auch die nun notwendige PKV für Sie abschließen kann, bin ich gerne bereit dieses Problematik mit Ihrem Arbeitgeber zu klären.
Viele Grüße
manfred
Hallo Christian,
leider sehe ich keine Möglichkeit für Sie, dass Sie in die PKV wechseln können.
Die Beiträge für die Direktversicherung zählen nicht zur JAEG. Somit sind Sie weiterhin Versicherungspflicht beschäftigt, da unter JAEG.
Grüße
Manfred
Hallo OZZY,
danke für das Lob, ich tut eben was ich kann und solange ich in der Lage bin zu helfen, werde ich das auch weithin tun.
Zunächst wünsche ich Ihnen eine gute Genesung.
Ihren Ausführungen in bezug auf die Stundenzahl die Sie gearbeitet haben sind korrekt, sie dürfen einmal nicht mehr als 355 € in 2008 im Monat verdienen und nicht mehr als 15 Std in der Woche arbeiten. Das sind die Gesetze von den Politikern die wir gewählt haben, nächstes Jahr im September können wir anders wählen, wo vielleicht weniger unsinnige Gesetzte verabschiedet werden.
Zu Ihren Fragen:
Zu 1. Ja, im SGB V § 10 Familienversicherung steht: (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen ….
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind ….
Die GKV geht ab einer Wochenstundenzahl von mehr als 15 Std von einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit aus
Zu 2. Nach Ihrem Einkommen, wenn Sie in der Vergangenheit mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet hätten, könnte es sogar möglich sein, dass die GKV die Familienversicherung rückwirkend aufhebt. Ob das dann legitim ist müsste juristisch geklärt werden, weil Sie ja die entsprechenden Anfragen der GKV beantwortet haben. Wenn die GKV in der Vergangenheit nicht nach der wöchentlichen Arbeitszeit gefragt hat, bin ich mir nicht sicher wer dann den schwarzen Peter hat. Wenn es hart auf hart geht sollten sie sich von einem Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht beraten lassen.
Zu 3. Mit der Rentenantrag werden Sie in die GKV der Rentner aufgenommen, das ist kein Problem.
Das steht im SGB V § 5 Versicherungspflicht, (1) Versicherungspflichtig sind…
12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben
Zu 4. Das ist eine gute Frage, ich vermute, dass eine Überprüfung nicht so einfach möglich ist. Die GKV muss sich auf die natürlich Wahrheitsgemäßen Angaben verlassen. Ich glaube nicht, dass es für die GKV eine Möglichkeit gibt Ihre Angaben die sich ja auf Jahre in der Vergangenheit erstrecken auf Richtigkeit zu überprüfen. Außerdem haben Sie ja Ihrer Gattin als Zeugen, dass die Angaben richtig sind.
Naja ,so schlimm war das nun auch wieder nicht, ich wünsche ihnen alles Gute
Grüße
Manfred
Hallo Thomas,
Im SGB V § 6 Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat;
Sie hatten diese Voraussetzung trotz der Unterbrechung erfüllt, dies hat auf die GKV so gesehen und Sie wieder in die PKV zurückgelassen. Ich weiß nun nicht worauf sich der SV Prüfer bezieht, Sie sollten sich eine schriftlichen Begründung der SV Prüfers geben lassen wie dieser auf die PKV Pflicht kommt.
Welche Möglichkeiten Sie haben könnten wir, wenn ich Ihr Versicherungsmakler wäre, gern telefonisch besprechen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Zwei Punkte sind mir noch nicht ganz klar.
Kann die GKK im Datenaustausch mit Finanzamt , z.B. über Einnahmebuch
oder Fahrtenbuch nicht dahinter kommen , wie lange der Selbstständige
wöchentlich tätig war.Oder findet dieser Datenaustausch nicht statt.
Wenn es im Endeffekt durch eigene Angaben, dass man über 15 Stunden
in der Woche gearbeitet hat oder durch dieser Datenaustausch zu einem
Ausschluss aus der Familienversicherung kommt, geht es automatisch
in die freiwillige Versicherung über oder darf die GKK dies ablehnen.
Besteht hier das Risiko, dass mann vielleicht zum Schluss ohne KK da steht?
Wenn es zu einer gerichtlichen Ausanandersetzung wegen in meinem
Fall unberechtigte rückwirkende Aufhebung kommt, hat es noch Sinn
bei dieser GK freiwillig versichert zu bleiben. Sicherlich würde einem
das Leben bei jeder Gelegenheit schwer gemacht !
Versprochen keine weiteren Fragen ! Ich werde ab Mitte Oktober alle unsere sonstigen Versicherungen ins Augenschein nehmen und melde
mich dann bei Ihnen
Herzlichen Dank
OZZY