In eigener Sache

Aus gegebenem Anlass muss ich Ihnen, meinen werten Besuchern mitteilen, dass ich Fragen per Mail nicht mehr beantworten kann.

Folgende Gründe haben mich zu diesem Schritt bewogen:

1. Seit Anfang 2008 bekomme ich täglich immer mehr Fragen per Mail direkt gestellt. Aus zeitlichen Gründen kann ich diese (oft mehr als 5 Fragen täglich) nicht mehr per Mail beantworten, muss ja auch mal Geld verdienen. Das Antworten auf Blog-Kommentare ist wesentlich einfacher. Wenn ich eine Frage per Mail erhalte, kann ich diese aus datenschutzrechtlichen Gründen natürlich nicht als Kommentar einstellen, ebenso wenig kann ich die Frage im Blog beantworten.

2. gehen so viele teils auch wichtige Fragen verloren von denen Sie als Besucher der PKV-Financial letztendlich auch profitieren. Das finde ich nicht fair, würde das jeder so machen, wäre das Weblog nicht mehr so interessant.

3. kommt es leider öfters vor, dass ich mit der Frage via Mail/Kontaktformular weder Mailadresse noch Telefonnummer erhalte. Dies Frage muss ich dann löschen und der Fragesteller ist dann sicherlich enttäuscht, dass keine Antwort kommt

Deshalb Fragen einfach als Kommentar stellen, diese beantworte ich dann weiterhin gerne.

Comments

  1. manfred says:

    Hallo OZZY,
    wie intensiv de GKV die angegebenen Daten prüft und welche weitere Informationsquelle angezapft werden können, kann ich nicht sagen. Die Angaben müssen halt stimmen und wenn notwendig auch entsprechend belegbar sein. Ich kann ja auf diesem Forum nicht zum Sozialversicherungsbetrug anstiften ;-) .
    Eine automatische freiwillige Versicherung gibt es nicht, es kommt darauf an, wie die GKV in einem solchen Falle reagiert, der schlimmste Fall wäre, dass die GKV die Kosten welche seit dem Wegfall der Familienversicherung bis zum 01.04.2007 entstanden sind zurückverlangt und ab dem 01.04.2007 bis heute die Beiträge in Ihrem Falle den Mindestbeitrag rückwirkend verlange wird.
    Da es für alle die der GKV zuzuordnen sind ab den 01.04.2007 die allgemeine GKV Versicherungspflicht gibt werden Sie auf alle Fälle weiter in der GKV versichert sein.
    Wenn Sie heute die Vorgabe max. 15 Wochenstunden und max. 355 € Einkommen einhalten, besteht auf alle Fälle wieder der Anspruch auf die Familienversicherung. In diesem Falle ging es nur um die vergangenen Zeiten. Das bedeutet für die Zukunft werden Sie keine freiwillige GKV benötigen, das rentiert sich doch mit diesen Einkünften nicht. Da zahlen Sie ja vermutlich ca die Hälfte Ihres Einkommens als GKV Beitrag. Da könne Sie auch gleich nur 15 Stunden arbeiten und in die Familienversicherung schlüpfen. Wenn Sie mit Ihrer jetzigen GKV Ärger haben, kann ich Ihnen gerne eine Alternative empfehlen.
    Grüße
    manfred

  2. Thomas says:

    Hallo Manfred!
    Vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10.09.2008!
    Sie meinten bestimmt #wie dieser auf die GKV#Plicht kommt statt PKV,oder?
    Die Rentenversicherungsdame ist der Meinung das ich mich hätte für die Zeit der Arbeitsunterbrechung hätte freimelden müssen auch nachträglich wäre das innerhalb von 3 Monaten wohl möglich gewesen.
    Sie fordert jetzt von dem zuständigen Sachgebietsleiter der AOK eine Stellungsnahme für diese Angelegenheit.Darum solle ich mich bemühen oder mein Arbeitgeber.Der wiederum ist jetzt verunsichert und würde gern meine PKV in GKV ändern aus Angst die Beiträge nachzahlen zu müssen. Das Schreiben der AOK das ich mich ab dem 01.04.2008 wieder privat versichern darf,wäre”nur”von einem einfachen Mitarbeiter der AOK unterzeichnet und nicht bindend. Was kann ich tun um selbst auch sicher zu sein?

    mit freundlichen Grüßen
    Thomas

  3. peter says:

    hallo Manfred,
    erstmal tolles Forum hier.
    Habe auch eine frage.
    Ich war bis 2001 Privatkrankenversichert und habe dann meine pkv kündigen müssen da es immer schwieriger wurde die Beiträge zu bezahlen.
    Mit meiner Lebenspartnerin haben ich seit Nov. 2003 einen gemeinsamen Sohn ,seit dieser zeit bin ich auch zuhause und betreue unseren Sohn
    und habe kein einkommen mehr.
    Meine Partnerin hat einen guten job und sie der Hauptverdiener bei uns
    [unser Sohn ist bei ihr mitversichert].
    Ich würde gerne mein Gewerbe abmelden
    und noch dieses Jahr heiraten,
    kann bzw.. bin ich dann bei meiner Frau mitversichert

    mfg
    Peter

  4. manfred says:

    Hallo Peter,
    danke für das Lob, ich gehe davon aus, dass Ihre zukünftige Gattin in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. In diesem Falle haben sie nach der Hochzeit sofort Anspruch auf die Familienversicherung Sie müssen dazu nicht mal Ihr Gewerbe abmelden, solange Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit in 2008 nicht 355 € im Monat übersteigt, bleibt der Anspruch auf die Familienversicherung bestehen, sie müssen nur die selbständige Tätigkeit bei der GKV anzeigen.
    Grüße
    manfred

  5. Ute says:

    Lieber Manfred,
    das ist ja eine ganz tolle Seite! Vielen Dank! Ich habe alle Fragen und Antworten gelesen. Spannender als jeder Krimi! Hier nun mein Krankenversicherungsverlauf:

    Ich bin 1956 geboren.
    01.01.1999 – 28.02.2002 freiwillig versichert bei einer BKK
    01.03.2002 – 30.09.2007 privat versichert
    01.10.2007 – 30.06.2008 arbeitslos, unwiderrufliche Befreiung von BKK
    ausgestellt)
    01.07.2008 – 31.07.2008 pflichtversichert, da neuer Arbeitsplatz mit
    Gehalt unter der BBG bzw. JAEG
    seit 01.08.2008 – bis heute wieder arbeitslos, Agentur für Arbeit möchte erneut eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht (warum?), BKK weigert sich. Ich wäre nun 18 Monate an sie gebunden.

    Ist es korrekt, dass ich nur für die Zeit des Leistungsbezugs von der Agentur für Arbeit unwiderruflich befreit bin? Bei Arbeitsaufnahme gilt wieder Versicherungspflicht, aber bei erneuter Arbeitslosigkeit gilt wieder die unwiderrufliche Befreiung.

    Das Bundesministerium für Gesundheit sagte mir, dass die Unwiderruflichkeit wirklich unwiderruflich ist und auch die Agentur für Arbeit deutet das Gesetz (5. Sozialgesetzbuch § 8) so, erbittet aber von mir eine erneute Befreiung. Ich möchte gern unwiderruflich bei meiner Privaten Krankenkasse bleiben, auch wenn ich wieder als Angestellte arbeiten und mein Einkommen unter der BBG bzw. JAEG liegen sollte. Ist das möglich?

    Falls ich wieder pflichtversichert sein muß, bitte ich um Rat, wie ich meine Anwartschaft am besten aufrecht erhalte, denn mit 65 muss ich wieder privatversichert sein wegen der 9/10-Regel, stimmt´s? Bitte senden Sie mir Ihr Makler-Auftragsformular zu.

    Mit freundlichen Grüßen, Ute

  6. Thanny says:

    Sehr geehrter Herr Walter,

    ich habe folgende Frage:

    Mein Mann ist freiwillig gesetzlich verischert. Ich bin privat versichert. Ab dem 01.11.2008 nehme ich für 3 Jahre Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit ruht mein Arbeitsverhältnis. Wir haben bei der Krankenversicherung meines Mannes die Aufnahme in die Familienversicherung für mich beantragt. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, dass privat Versichert während des Erziehungsurlaubs ohne Dienstbezüge nicht familienversichert sein können. Stimmt das? Wie kann man dagegen argumentieren? Kennen Sie gerichtliche Entscheidungen, die Gegenteiliges entschieden haben?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und Ihren Rat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thanny

  7. Anja says:

    Hallo Manfred!

    Vielen Dank für Deinen Hinweis mit dem Blog…

    Ich bin seit 04/2000 privat krankenversichert. Von 11/2002 bis 07.07.08 befand ich mich in Elternzeit. Seit dem 08.07.08 arbeite ich bei meinem Arbeitgeber 20 Stunden in der Woche (die übrigen Arbeitnehmer arbeiten auf freiwilliger Basis 40 Wochenstunden), falle aber dadurch unter die Versicherungspflichtgrenze.

    Durch Zufall bin ich Anfang der Woche darauf aufmerksam geworden, dass ich eigentlich seit 08.07.08 pflichtversichert bin und einen Antrag auf Befreiung wegen Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 50 %innerhalb der 3-Monats-Frist bis spätestens 07.10.08 hätte stellen müssen.

    Unsere Lohn-und Gehaltsabrechnung ist der Sachverhalt auch nicht bewusst gewesen, dass ich eigentlich wieder pflichtversichert bin.

    Habe ich aufgrund meiner Unkenntnis – vor allem auch wegen der Nichtinformation durch den Arbeitgeber- eine Möglichkeit, doch noch privat versichert zu bleiben?

    Schon jetzt vielen Dank für Deine Mühe!

    Viele Grüße

    Anja

  8. manfred says:

    Hallo Anja,
    Danke für das Lob, nun der Arbeitgeber hat das verschusselt, genau wie bei Alex. Lesen Sie sich diese Antwort mal durch vielleicht hilft das Ihre Situation zu klären. Ich bin mir nicht sicher ob es für sie noch einen Ausweg aus diesem Dilemma gibt. Das muss ich klären, es ist ja nicht so dass ich gleich immer alle Antworten parat habe ich muss mich dann auch oft zeitaufwendig kundig machen, eil jeder Fall eben anders ist gibt es keine Patentrezepte. Nur das kann ich erst ab 06.11. da ich bis dahin im Urlaub bin.

    Grüße
    Manfred

  9. Alex says:

    Hallo Manfred,
    ich bin seit 02/04 privatversichert. Damals wurde eine Befreiung im Rahmen meiner Tätigkeit als Ärztin im Praktikum ausgestellt. Danach gab es keine Probleme, da ich oberhalb der Beitragsbemessensgrenze lag. Nun habe ich im Rahmen meiner Weiterbildung zum Facharzt in eine Praxis gewechselt. Diese Stelle wird durch die KV bezahlt und liegt deutlich unter dem geforderten Einkommen, so dass ich formell wieder pflichtversichert wäre. Jetzt stellt sich die Frage, ob die Befreiung von damals reicht, um in der PKV zu bleiben. Andererseits habe ich aus meiner freiberuflichen Nebentätigkeit als Notärztin ein weiteres Einkommen, was letztlich höher ausfällt, als das Gehalt meiner hauptberuflichen Tätigkeit. Wäre das sonst die Lösung, um die Pflichtversicherung zu umgehen? Zumal handelt es sich bei der Praxistätigkeit um einen begrenzten Zeitraum von 2 Jahren und ist für die Weiterbildung gefordert.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe,
    Grüsse Alex

  10. manfred says:

    Hallo Alex,
    leider reicht die Befreiung als Ärztin im Praktikum nicht. Diese ist nur auf den Status Arzt / Ärztin im Praktikum beschränkt. Da Sie diesen Status schon längst hinter sich gelassen haben, kann die damals ausgesprochene Befreiung während der Facharztausbildung mehr nicht wirken.
    Die Nebentätigkeit ist (nicht nur sehr lobenswert) sondern möglicher weise Ihre Rettung der PKV.
    Der Arbeitgeber muss Sie natürlich als Pflichtversichert der GKV melden. Sie müssen dann mit einer GKV Kontakt aufnehmen und eine sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung beantragen. Die Fragestellung lautet sind sie sozialversicherungsrechtlich als angestellte oder freiberufliche Ärztin anzusehen. Hier spielen die Arbeitszeiten und auch das Einkommen eine Rolle. Ich kann nicht sagen wie diese Prüfung ausgehen wird. Nur eines ist dann auf alle Fälle sicher, falls Sie jetzt als freiberufliche Ärztin durchgehen und nach den 2 Jahren Praxiszeit wieder in eine „normales“ Angestelltenverhältnis wechseln, werden Sie auf alle Fälle versicherungspflichtig und müssen dann, falls es die 3 Jahresregelung bis dahin noch gibt die 3 Jahre in der GKV absitzen. Immerhin, wenn das klappt hätten sie sich 2 Jahre GKV gespart. Zu besprechen wäre, was Sie dann mit Ihrer PKV machen.
    Grüße
    manfred

  11. Florian Schaufelberger says:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit vielen Jahren in der PKV versichert (zunächst als Selbstständiger, dann seit fast 5 Jahren als Angestellter über der Pflichtversicherungsgrenze). Nun muss ich für knapp ein Jahr meine Angestelltentätigkeit unterbrechen, möchte danach aber wieder als Angestellter weiterarbeiten. Normalerweise bedeutet das aber, dass ich dann in ca. einem Jahr pflichtversichert würde und erst wieder drei Jahre über der Pflichtversicherungsgrenze verdienen müsste, bevor ich in die PKV zurück kann. Eine unwiderrufliche Befreiung von der GKV möchte ich jedoch nicht beantragen.

    Welche Möglichkeiten sind theoretisch denkbar, um die PKV-Pflicht beim Wiedereinstieg in einem Jahr zu vermeiden? (Oder kann ich irgendeinen Status in der Unterbrechungszeit innehaben, der die PKV-Pflicht beim Wiedereinstieg verhindert?)

    Vielen Dank und Grüße
    Florian

    PS: Oder gibt es noch ein Hintertürchen, um eine einmalige Befreiung im Angestellten-Status nach beispielsweise zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit wieder loszuwerden?

  12. manfred says:

    Hallo Florian,
    es kommt hauptsächlich auf den Grund der Unterbrechung der Berufstätigkeit an, da gibt es schon Möglichkeiten. Dies im SGB V wie folgt geregelt:
    Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. 6Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 2a oder 3.
    Wenn Sie sich hier wiederfinden können Sie in der PKV bleiben, falls nicht fallen Sie unbarmherzig in die 3 Jahresregelung. Hier ist dann natürlich die Frage ob eine Anwartschaft Sinn macht. Zum Thema Leistungen habe ich gerade folgenden Artikel geschrieben den ich Ihnen wärmstens ans Herz lege:
    kurleistungen
    So wie hier die Kurleistungen beschrieben sind ist es mit allen anderen Leistungen auch, deshalb stellt sich die Frage ob der von Ihnen gewählte Tarif auch die Leistungen beinhaltet welche sie eigentlich wünschen, das wäre ein Thema für ein Beratungsgespräch.
    Grüße
    manfred

  13. Thorsten says:

    Lieber Manfred!

    Mich beschäftigen derzeit zwei Fragen:

    Zum einen:
    Ich stehe als 31-jähriger Heilfürsorgeberechtigter des Landes Niedersachsen nun vor der Frage, ob ich meine bestehende kleine Anwartschaftsversicherung bei der HUK-Coburg in eine große Anwartschaftsversicherung umwandeln soll. Lohnt sich da überhaupt und wenn ja in welchem Alter?

    Zum anderen:
    Meine Frau ist ebenfalls heilfürsorgeberechtigt. Sie wurde 1998 eingestellt. Während der Ausbildung hat man ihr eine (nutzlose) Vollversicherung seitens der VGH “angeschwatzt”. Hierbei hat sie auch keinerlei Leistung in Anspruch genommen, da sie ja die Heilfürsorge hatte. Erst nach der Ausbildung (2001) schloss sie eine kleine Anwartschaft ab. Nun habe ich mich letztens gefragt, ob es jetzt noch nach so langer Zeit die Möglichkeit einer Rückerstattung der Beiträge gibt?

    Viele Grüße und ein frohes Fest,
    Thorsten

  14. Thorsten says:

    Lieber Manfred!

    Mich beschäftigen derzeit zwei Fragen:

    Zum einen:
    Ich stehe als 31-jähriger Heilfürsorgeberechtigter des Landes Niedersachsen
    nun vor der Frage, ob ich meine bestehende kleine Anwartschaftsversicherung
    bei der HUK-Coburg in eine große Anwartschaftsversicherung umwandeln soll.
    Lohnt sich da überhaupt und wenn ja in welchem Alter?

    Zum anderen:
    Meine Frau ist ebenfalls heilfürsorgeberechtigt. Sie wurde 1998 eingestellt.
    Während der Ausbildung hat man ihr eine (nutzlose) Vollversicherung seitens
    der VGH “angeschwatzt”. Hierbei hat sie auch keinerlei Leistung in Anspruch
    genommen, da sie ja die Heilfürsorge hatte. Erst nach der Ausbildung (2001)
    schloss sie eine kleine Anwartschaft ab. Nun habe ich mich letztens gefragt,
    ob es jetzt noch nach so langer Zeit die Möglichkeit einer Rückerstattung der
    Beiträge gibt?

    Viele Grüße und ein frohes Fest,
    Thorsten

  15. manfred says:

    Hallo Thorsten,
    Der Gesundheitszustand wird bei beiden Anwartschaften konserviert.
    Der Unterschied zwischen einer kleinen und großen Anwartschaft ist der, dass mit der großen Anwartschaft zusätzlich die Alterungsrückstellungen gebildet werden.
    Deshalb würde ich grundsätzlich, wenn möglich, zu einer großen Anwartschaft raten, um die Beitragsbelastung im Alter in Grenzen zu halten. Diese Anwartschaft macht so früh wie möglich Sinn.
    Ob Ihre bisherige Gesellschaft die passende ist kommt auf die Leistungen an welche Sie von der PKV erwarten. Das wäre ein Thema für ein Beratungsgespräch.
    Das Ihre Gattin eine falsche Art der Krankenversicherung “angeschwatzt” bekam, gehe ich davon aus, dass Sie nicht von einem Versicherungsmakler beraten wurden. Ob in diesem Falle eine Schadenersatzklage wegen Falschberatung möglich ist, müsste man prüfen. Meine Empfehlung ist, eine Beratung zum Thema PKV mit der festgestellt werden kann welche PKV für Sie die passende ist um dort eine wenn möglich große Anwartschaft abzuschließen.
    Ein anderes Thema ist die Dienstunfähigkeitsversicherung auch hier habe ich schon des Öfteren feststellen müssen, dass nicht passende Verträge abgeschlossen wurden.
    Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer unter info@pkv-financial.de mitteilen können wir dies telefonisch besprechen. Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Weihnachtsfest und ein gesundes Jahr 2009

    Grüße
    Manfred

  16. klaus says:

    Hallo Herr Walter,
    ich bin heute auf Ihre Website gestossen, und habe gesehen,
    dass sie sich mit verschiedenen Themen der PKV und GKV befassen.

    Ich habe leider ein kleines Problem. Mit einem Rechtsanwalt habe ich
    auch schon ein erstes Gespräch geführt. Leider nicht wirklich
    effektiv.

    Ich bin seit dem 1.1.2000 in der PKV. zuerst als Angestellter und seit
    dem 3.2002 als selbstständiger (Freiberufler). Nun steht zum 1.4.2009
    die Option eine Festanstellung einzugehen an. Auf Grund verschiedener
    Informationen liegt mir vor, dass ich in die GKV wechseln muss.
    (Obwohl ich in all den Jahren als Angestellter stets über der
    Jahresgrenze verdient habe. Als Selbstständiger war ich ebenfalls
    stets beim zu versteuernden Einkommen über der Jahresgrenze (derzeit
    knapp über 48TEuro)).
    Im März/April 2007 kam allerdings das 3 Jahresgesetz heraus, dass
    besagt, dass ich drei Jahre am Stück über dieser Grenze verdienen
    muss.

    Laut der Krankenkasse muss ich jetzt in die GKV.

    Haben Sie mir einen Tipp?
    bzw. mein Anwalt konnte mir nur die Lösung anbieten, Verfassungsklage
    einzureichen. Da ich aber nicht Rechtschutzversichert bin, rät er mir
    hier eher ab.
    danke
    klaus

  17. manfred says:

    Hallo Klaus,
    leider hat die GKV recht, das Einkommen als Selbständiger zählt nicht in Bezug auf die Versicherungspflicht. Ich denke dagegen zu klagen bringt überhaupt nichts, weil der Staat mit der besonderen Schutzbedürftigkeit eines Angestellten argumentiert. Ob die 3 Jahresregelung verfassungsgemäß ist müssen wir abwarten das wird zurzeit vor dem BVG geprüft. Nun auch hier gilt der weise Spruch: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand….
    Ich werde weiter für den Fortgang der Ereignisse berichten.

    Grüße
    Manfred

  18. Petra Baier says:

    Sehr geehrter Herr Walter,
    Mein Mann ist seit 1997 Privatversichert.Da ich Harz 4 Empfänger bin musste sich mein Mann 2006 von Krankenversicherungpflicht Befreien lassen weil es die ARGE so wollte.Ich musste sogar 3 Monate auf mein Bewilligungsbescheid warten weil mein Mann sich nicht Befreien lassen wollte was er darauf hin nun doch tat.Nun ist er selber seit April 08 Harz 4 Empfänger und ist dadurch nicht mehr Versichert durch die Befreiung.Die ARGE übernimmt nur eine Pflichtversicherung da kommt aber mein Mann nicht mehr rein.Seine Private Versicherung würde ihn sofort wieder aufnehmen aber das Zahlt die ARGE nicht.
    Nun meine Frage.:
    Wer muss nun mein Mann Pflichtversichern und die Kosten übernehmen.

  19. Sonja says:

    Hallo Herr Walter,

    ersteinmal ein großes Lob für ihren Internetauftritt.

    Und nun meine Frage :
    Ich bin seit Geburt PKV versichert und liege ab 2002 über der JAEG.
    Ich habe jetzt für ein Jahr Elterngeld bis einschl. April 09 bekommen ( Elternzeit konnte ich nicht beantragen da mein befristeter Vertrag 4 Wochen vor der Geburt auslief).

    Ab Mai möchte ich so wieder arbeiten das ich in der PKV bleibe.

    1. Muss ich zunächst Vollzeit arbeiten damit ich über der \”besonderen\” JAEG liege. Würde ein Monat reichen, da das Gehalt ja für das JAEG mit 12 multipliziert wird.

    2. Kann ich dann direkt 50% arbeiten und die Versicherungspflicht ablehnen ?

    3. Wie lang gilt die Befreiung für
    diesen Sachverhalt ( wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit herabgesetzt wird oder eine entsprechende Teilzeittätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass mindestens 5 Jahre Versicherungsfreiheit wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. )

    4.Wenn ich dann wieder Schwanger würde und wieder Elterngeld bekomme und dann Teilzeit arbeiten möchte – geht das ganze dann wieder von vorne los.

    Viele Grüße,

    Sonja

  20. Christine says:

    Hallo Manfred,

    tolle Seite! Würde mich sehr freuen, wenn Sie mir zu meiner Lage Ihre Einschätzung geben könnten! Hier die Details:

    Meine Person: Angestellte, ich bin seit 6 Jahren freiwillig privat versichert.
    Mein Partner (wir sind nicht verheiratet): Angestellter, ist gesetzlich versichert, verdient jedoch mehr als ich.

    Demächst bekommen wir Nachwuchs! Ich möchte gern 1 Jahr Elternzeit nehmen, werde hier auch den vollen Anspruch auf die maximalen staatliche Förderung von 1800€ Elterngeld haben. Danach möchte ich wieder (noch nicht ganz sicher ob Voll- oder Teilzeit) arbeiten.

    Meine Fragen:
    1. Bleibe ich privat versichert während der Elternzeit?
    2. Welchen Beitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) muß ich dann bezahlen?
    3. Kann ich für die Zeit der Elternzeit in die gesetzliche Krankenkasse wechseln und danach wieder zurück in die private?
    4. Kann unser Kind bei meinem Partner mitversichert werden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Viele Grüsse
    Christine

  21. Peter says:

    Hallo Herr Walter,

    ich bin echt beeindruckt, daß Sie so viel Aufwand spendieren, um die vielen offenen Fragen zu beantworten. Vielen Dank!

    Hier meine Fragen:

    a) privat krankenversichert und Insolvenzgeld
    Ich bin sein mehr als 5 Jahren privat krankenversichert, mein Alter ist 37.
    Mein Arbeitgeber hat nun Insolvenz beantragt. Was geschieht mit meiner Krankenversicherung? Beinhaltet das Insolvenzgeld den Arbeitgeberzuschuß weiterhin. Die Höhe des Insolvenzgeldes, welches vom Konkursverwalter vorfinanziert wird, soll nach Gerüchten 5400Euro betragen (Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung).

    b) privat Krankenversichert und arbeitslos?
    Was geschieht mit der Krankenversicherung, wenn die Insolvenz in einen Bankrott übergeht und ich arbeitslos werde? Soweit ich diese Lage bisher verstehe, kann ich wählen, ob ich in die gesetzliche KV zurückkehren will oder privat versichert bleiben will. Wer zahlt in den beiden Fällen die Beiträge? Was ist, wenn ich wieder eine Job finden und mich wieder privat versichern möchte. Kann ich die Alterrückstellungen bei der Versicherung irgendwie über den Zeitraum der Arbeitslosigkeit hinweg konservieren?

    Vielen Dank schon jetzt für Ihre wertvolle Hilfe! Irgendwie findet man nirgends gescheite Infos!

    Peter

  22. manfred says:

    Hallo Sonja,
    danke für das Lob, wir haben auf das Blog eine nun mehr als 3 jährige Tradition uns beim Vornamen zu nennen, ich finde es wichtig Traditionen zu pflegen, gerade in der schnelllebigen Internetzeit.
    Nun zu Ihrer Frage:
    Ja, sie müssen mit Ihrer Beschäftigung die JAEG überschreiten, wobei für sie die besondere JAEG gilt, diese liegt in 2009 bei 3675 € im Monat. Die entsprechende Vorschrift finden sie im SGB V § 6 Nr. (4)
    ….Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit … ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird
    Wenn Sie einen Monat diese Voraussetzung erfüllt haben, dann können Sie grundsätzlich in der PKV bleiben. Wenn sie dann im darauffolgenden Monat die Arbeitszeit reduzieren haben sie die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht nach SGB V §8 nr. (1)
    3.
    weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
    von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. In diesem Falle ist das Procedere von besonderer Bedeutung, diese kann ich Ihnen gerne erläutern, wenn ich als Versicherungsmakler für Ihre PKV zuständig werde.
    Die Versicherungspflicht könne sie nicht ablehnen, Se müssen das oben beschrieben verfahren genau einhalten.
    Die Befreiung gilt immer für den ausgesprochenen Status, das bedeutet solange Sie 50% arbeiten, bleiben Sie von der Versicherungspflicht befreit. Wenn Sie mehr arbeiten, müssen sie dafür Sorge tragen, dass Sie die dann gültige besondere JAEG überschreiten.
    Wenn sie während der Elternzeit arbeiten gibt es auch die Möglichkeit, dass sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob die oben angesprochene Befreiung nach SGB V §8 Nr. (1) 3 nicht auch dann noch greift. Da gehen die Meinungen auseinander on eine ausgesprochene Befreiung nach einem Statuswechsel noch Gültigkeit hat. Auch diese Frage würde ich klären, wenn ich für sie als versicherungsmakler tätig wäre.

    Grüße
    manfred

  23. manfred says:

    Hallo Christine,
    danke für das Lob, herzlichen Glückwunsch, ich wünsche Ihnen von Herzen alles Gute für die Geburt und ganz viel Erfüllung mit dem neune Erdenbürger.
    Nun zu Ihren Fragen:
    Ja sie bleibe während der Elternzeit weiterhin in der PKV, sie tragen dann den vollen Beitrag selbst, möglich ist z.B. das Krankentaggeld auf Anwartschaft zu stellen um den Beitrag zu senken.
    Nein, die Möglichkeit in die GKV gibt es so einfach nicht. Sie könnten zwar während der Elternzeit in die GKV, wenn Sie während der Elternzeit berufstätig wären. Das ist nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz für max. 30 Wochenstunden möglich. Allerdings fallen sie dann in die 3 jährige Versicherungspflicht. Anspruch auf Familienversicherung beim Vater besteht solange sie nicht verheiratet sind, dies finde ich zwar sehr seltsam, dass man sozusagen „bestraft“ wird wenn man Kinder hat und heiratet oder das ist halt so.
    Grüße
    manfred

  24. Christine says:

    Hallo Manfred,

    danke für die Antwort! Das hört sich aber nicht gut an, was den Beitragssatz während der Erlternzeit betrifft!
    Ich habe an einigen Stellen gelesen, daß es wohl private Krankenkassen gibt, die für die Elternzeit den Beitrag (auf ca. 120€) “heruntersetzen”. Haben Sie davon gehört bzw. wissen Sie welche Krankenkassen dies sind?

    Was den anderen Punkt betrifft (Versicherung des Kindes), verstehe ich es richtig, daß unser Kind – solange wir nicht verheiratet sind – bei meinem Partner in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert werden kann?

    Viele Grüße
    Christine

  25. manfred says:

    Hallo Peter,
    danke für das Lob, nur wenn ich nicht weiterhelfe wer macht es dann?? Andererseits macht es mir auch Spaß, diesen Aspekt darf man auch nicht unterschätzen. Es gibt sich noch mehr Menschen welche erheblich in Ihr Hobby investieren. Mein sind einmal das Blog und zum andern Schachspielen.
    Wir haben auf das Blog eine nun mehr als 3 jährige Tradition uns beim Vornamen zu nennen, ich finde es wichtig Traditionen zu pflegen, gerade in der schnelllebigen Internetzeit.
    Inzwischen ist es leider so, dass ich die vielen Mails welche ich noch zusätzlich bekomme nicht mehr beantworten kann, ein bisschen Zeit zum geldverdienen brauche ich halt auch noch. Dafür bitte ich um Verständnis, sie hatten mir ja auch zuvor die Frage per Mail gestellt.
    Nun zu Ihren Fragen:
    Sie belieben während sie Insolvenzgeld bekommen weiterhin in der privaten Krankenversicherung. Sie erhalten analog des Arbeitgeberzuschuss auch einen Zuschuss über das Insolvenzgeld.
    Wenn Sie arbeitslos würde, werden Sie zunächst versicherungspflichtig, das Arbeitsagentur muss sie bei einer GKV als versicherungspflichtig anmelden, sie haben dann die Möglichkeit innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Das Procedere muss aber genau so eingehalten werden wenn sie den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht oder zu spät stellen, bleiben Sie versicherungspflichtig. In diesem Falle könnte es sogar zu einer doppelten Belastung kommen, wenn sie ohne Befreiung in der PKV bleiben, denn sie müssten die Beiträge in die GKV auf alle Fälle nachzahlen. Wenn sie sich für die PKV entscheiden erhalten sie zum Arbeitslosengeld einen Zuschuss für die PKV analog des Arbeitgeberzuschusses. Ob diese die kompletten Kosten übernimmt kann ich aber nicht sagen. Wenn sie dann wieder berufstätig werden und Ihr Einkommen über die JAEG liegt, können sie einfach in der PKV bleiben. Wenn Sie sich für die GKV Pflicht entscheiden, müssen Sie bei einer späteren Arbeitsaufnahme die 3 Jahresregelung erfüllen, das bedeutet sie müssen für drei aufeinander folgenden Jahre die JAEG überschreiten, um dann zum Beginn des 4 Jahres wieder in die PKV wechseln zu können.
    Wenn sie sich für die GKV entscheiden dann würde ich eine große Anwartschaft empfehlen, in diesem Falle können sie die PKV zu gegebener Zeit ohne Verluste in der Alterungsrückstellung wieder aktivieren.
    Wenn Ihr Partner in der GKV versichert ist und sie nicht verheiratet sind, dann steht dem nicht im wegen, aber auch hier ist zumindest eine kleine Anwartschaft zu empfehlen.
    Ich würde sie gerne als Mandanten gewinnen, dann könnte ich Ihnen auch im Detail zur Seite stehen

    Grüße
    manfred

  26. manfred says:

    Hallo Christine,
    eine PKV welch den Beitragssatz auf 120 € senkt kenne ich leider nicht. Ich kenne aber 2 PKV welche bei Elternzeit die PKV für 1 Jahr bzw. ½ Jahr beitragsfrei stellen. Wobei hier noch zu klären wäre ob diese eine kann Leistung oder eine Christine Vertragsleistung isz. Die kann Leistung, kann auch nicht gezahlt werden.
    In Bezug auf die Familienversicherung Ihres Kindes, habe sie alles ganz richtig verstanden.
    In einem persönlichen Gespräch kann ich Ihnen, wenn Sie sich für mich als Versicherungsmakler entschieden, gerne in der Frage weiterhelfe was sie mit Ihrer PKV machen sollen.
    Grüße
    Manfred

  27. Simone says:

    Hallo Herr Walter,

    ich hoffe, Sie können mir auf diesem Wege helfen: Ich bin seit 2002 privat versichert, erst bei meiner Mutter (während des Studiums) und dann mit eigenem Vertrag, da ich seit Ende meiner Ausbildung selbstsändig bin.

    Nun werde ich wohl einen auf ein Jahr (definitiv) befristeten Vertrag unterschreiben, nach Ablauf dieses Jahres aber wieder in die Selbstsändigkeit zurückkehren.

    Besteht für mich irgendeine Möglichkeit, mich für dieses Zeitraum (1 Jahr) von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.

    Beste Grüsse

    Simone

  28. manfred says:

    Hallo Simone,
    es gibt für Sie keine Möglichkeit der Versicherungspflicht in der GKV zu entgehen. Die Frage ist, was Sie in dieser Zeit mit der PKV machen.
    Wenn Sie mich als Versicherungsmakler beauftragen, kann ich Ihnen zu dieser Frage gerne weiterhelfen.
    Dazu muss Ihre PKV in meinen Bestand übertragen werden. Meine Dienstleistung wird dann von der PKV finanziert, für sie gibt es weiter keine Kosten.
    Grüße
    Manfred

  29. Hedda Meier-Dornfeld says:

    Hallo und Guten Tag Herr Walter!

    Ich habe folgende Frage:

    Mein Lebenspartner ist 62 und fährt ca. 8 – 12 Notdienste/Monat als Landarzt. Er ist noch nie in der GKV gewesen. Er ist (wie ich finde) überhaupt nicht krankenversichert, da seine Privatversicherung für Ihn erst nach 5000 Euro Selbstbeteiligung greift. Er ist bei der AXA und bezahlt für diesen Tarif monatlich etwa 150 Euro. Da er eine Tochter(23) noch mit über 800 € unterstützen muss (Privatuni) u. auch noch zwei unehelichen(10+12J.)Kindern Unterhalt, spart er bei sich selber. Das finde ich zwar unverantwortlich, aber er ist nicht einsichtig, da eine Vollversicherung für sich selber in der PKV nach seinen Angaben über 1000 € betragen würde.
    Ich werde ab März nach einem Jahr Arbeitslosigkeit mich freiwillig bei der GKV versichern lassen mit ca. 135 Euro (da ich denke, dass ALG 2 mir nicht zusteht). Nun meine Frage: Würde nach einer Heirat mein Partner eine Chance haben, durch mich in die Familienversicherung aufgenommen zu werden? Wie wäre es, wenn er Rente beziehen würde?
    Und noch eine Frage: Ist man nicht laut Gesetz verpflichtet, krankenversichert zu sein? (Mit 5000 € Selbstbeteiligung ist er ja eigentlich gar nicht versichert, da wenig (bis gar keine) Rücklagen vorhanden sind). Können Privatkassen so was überhaupt machen, für mich klingt das fast kriminell.

    Vielen Dank für Ihre Auskunft!

  30. Sonja says:

    Hallo Herr Walter !

    Ersteinmal vielen Dank für diese ausführliche Antwort. PKV versichert zu bleiben ist ja fast so schwierig wie im Lotto zu gewinnen und die Blogs lesen sich mitlerweile wie ein Krimi.

    Ich habe noch einen kleinen Nachsatz zu meiner Frage.

    Ist es also egal, daß man wie gesagt kurz vor dem Bezug des Elterngeldes ( 3 Wochen vorher ) keinen Arbeitsvertrag mehr hat. Zählt das Elterngeld isoliert, so daß man bei Annahme einer neuen Vollzeitstelle ( da man ja die alte Arbeitsstelle befristet hatte ) mit Überschreiten des JAEG in der PKV bleibt.

    Viele Grüße

    Sonja

  31. manfred says:

    Hallo Hedda,
    ich erlaube mir auch sie beim Vornamen anzusprechen, wie haben eine schon mehr als 3 jährige Tradition auf das Blog, dass wir uns beim Vornamen ansprechen. Ich denke dass es gerade in einer Zeit wo Werte und Tradition ab Bedeutung verlieren es wichtig ist gute Traditionen zu pflegen.
    Nun zu Ihrer Frage:
    Ich nehme an Ihre Lebenspartner war bei der AXA im ECO 5200 versichert. Weil dieser Tarif die Vorgaben der ab 01.01.2009 geltenden Versicherungspflicht nicht erfüllt, gab es Ende 2008 ein Umstellungsangebot auf den ECO 4800 der die Vorgabe der Versicherungspflicht erfüllt. Sie sollten mal dringend nachsehen, ob Ihr Lebensgefährte dieses Umstellungsangebot angenommen hat. Falls nicht gilt Ihr Lebensgefährte per Gesetz seit dem 01.01.2009 als nicht versichert. Das ist eine grundsätzliche Entscheidung, ob sein freiberuflich tätiger Mensch eine PKV mit einem niedrigen oder einem höheren Selbstbehalt abschließt. Natürlich müssen bei einem so hohen Selbstbehalt auch die Mittel zur Verfügung stehen, dass der Betroffene zum Arzt gehen kann, sonst macht das natürlich keinen Sinn.
    Da Ihr Lebensgefährte das 55. Lebensjahr überschritten hat ist er nach SGB V § 6 (3a) versicherungsfrei. Deshalb ist es nach SGB V § 10 (1) 3 nicht mehr möglich in der Familienversicherung aufgenommen zu werden.
    Wie gesagt der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass der Selbstbehalt max. 5000 € betragen darf, ist dies erfüllt, besteht Versicherungsschutz. Das die PKV solche Produkte anbietet finde ich korrekt, nur muss ein solches Produkt im Rahmen der Beratung zur PKV auch genau erklärt werden, wichtig ist, dass der Mandant die Möglichkeit und auch die Konsequenz besitzt die notwendigen Rückstellungen selbst zu aufzubauen. Was ein Tarif mit niedriger Selbstbeteiligung kosten würde kann ich so nicht sagen, es käme auf den Leistungswunsch an, ich kann Ihnen gerne ein Beratungsgespräch anbieten.
    Grüße
    Manfred

  32. Frank says:

    Hallo Manfred,
    ich hoffe, auf diesem Wege erreicht meine Anfrage Sie und Sie können mir weiter helfen. Auch ich möchte mich zunächst für diese sehr informative Seite und die viele Arbeit und Mühe, mit der Sie die Anfragen beantworten, bedanken. Habe wirklich intensiv recherchiert, aber keine Antwort in den bestehenden Texten gefunden. Hier nun meine Frage:
    Ich bin seit 2000 privat versichert. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage erhalte ich nun – bei gleicher Arbeitszeit – weniger Gehalt (unter 44.100 Euro). Mein AG hat mich ab dem 1.4.09 bei der GKV als pflichtig gemeldet. Soweit ich informiert bin, bleibe ich pflichtig, wenn ich 12 Monate lang unter der JAEG von zur Zeit 44.100 Euro verdiene.
    Frage: Was passiert, wenn ich bis zum 1.4.2010 nun doch die JAEG überschreite? Das ist bei unserem Gehaltsmodell nie so genau vorauszusehen, was man denn nun wirklich verdient (Tantiemenzahlungen, dann werden sie wieder weggenommen etc.). Wenn jetzt am 1.4.2010 die erneute Prüfung des Gehalts stattfindet und sich herausstellt, dass ich doch über der JAEG gelegen habe, müsste ich doch wieder in die PKV. Es gab früher mal die Regelung, dass die PKV für diesen Fall ein Jahr lang (also bis zur Feststellung der endgültigen VErsicherungspflicht in der GKV) den Vertrag erhalten muss, dass ich also in diesem Fall ohne erneute Gesundheitsprüfung in meinen alten Tarif/Vertrag zurückkehren kann. Jetzt erhilet ich telefonisch von meiner PKV die Auskunft, dass es eine solche Reglung nicht gibt und ich eine Anwartschaftversicherung abschließen müsste. Zusammengefasst: Wenn mein Arbeitgeber im April 2010 feststellt, dass ich doch in den letzten 12 Monaten über der JAEG gelegen habe, muss ich dann zurück in die PKV und muss ich – wenn ich keine Anwartschaftversicherung abgeschlossen habe – dann eine erneute Gesundheitsprüfung ablegen?
    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort, ich habe mich jetzt schon an so viele Stellen gewandt und niemand kann mir kompetent Auskunft geben.
    Viele Grüße und schöne Ostern,
    Frank

  33. manfred says:

    Hallo Frank
    Danke für das Lob, ja das Thema PKV schein wie die unendliche Geschichte zu sein, auch in lerne nicht aus.
    Leider ist meine Antwort nicht gerade positiv. In dem Moment wo Ihr Arbeitgeber Sie als Versicherungspflichtig gemeldet hat, beginnt die 3 Jahresregel zu greifen. Das bedeutet, wenn im nach hinein festgestellt wird, dass Sie in 2009 die normale JAEG überschritten haben, können sie bei weiterem Einkommen über der JAEG zum 01.01.2012 wieder in die PKV wechseln. Wobei noch eine Hürde zu überwinden ist, denn sie verlieren die Besitzstandesregelung. Das bedeutet sie müssen für die Zukunft die normale JAEG überschreiten diese liegt in 2009 bei 48600 €.
    Was Sie unter diesen Voraussetzungen mit Ihrer PKV manchen, kann ich mit Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches besprechen.

    Grüße
    Manfred

  34. Peter Roegmer says:

    Hallo Manfred, auf der Suche nach Infos bin ich auf Ihre Seite gestossen. Allen Respekt!

    Ich habe ein sehr vertracktes Problem. Meine Firma ging insolvent und ich wurde als privat versicherter in eine Tranfer-Gesellschaft überführt, wo ich nun TransferKurzArbeitergeld bekomme. Das hatte zur Folge, daß ich sofort in die GKV kam.

    Die Frage ist nun, ob ich wieder in die PKV zurück darf, wenn ich schnell eine gut bezahlte Arbeit finde, so daß ich trotz zwei Monaten Transferkurzarbeitergeld für 2009 über die Jahresarbeitsentgeltgrenze (48600Euro) komme. Meine PKV sagt, dies ginge erst nach drei vollen Jahren (also Anfang 2013). Kollegen bekamen von Ihren PKV-Vertretern gesagt, sie könnten schon wieder Anfang 2010 in die PKV zurück…

    Wo steht wirklich, was im Falle von Bezug von Transferkuzarbeitergeld gilt. An ein paar stellen im Internet findet man zwar die Regelung, daß man sofort in die GKV muß, aber nicht unter welchen Umständen man wieder zurück kann…

    Vielen Dank für die Hilfe schon jetzt,

    Peter Roegmer

  35. manfred says:

    Hallo Peter,
    danke für das Lob, wie Sie schon festgestellt haben, bin ich Spezialist für vertrackte Probleme ;-) .
    Wenn sie von der Transfergesellschaft in der GKV pflichtig gemeldet wurden, fallen sie unbarmherzig in die 3 Jahresregelung. Wenn Ihrer Kollegen solche Aussagen von Ihren PKV Vertretern bekommen haben, sollten diese den PKV Vertreter wechseln, am besten zu einem kompetenten Versicherungsmakler, hier kann ich mich gerne anbieten. Wann man in die PKV wechseln kann steht einmal im SGB V § 6 (1) Nr.1 und in einem Rundschreiben vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, dies habe ich in meinem Artikel über die private Krankenversicherung und den Wegfall der Beschäftigung genauer erläutert.
    Ich kann Ihnen und Ihren Kollegen gerne weiterhelfen, wenn sie mich als Versicherungsmakler für Ihre PKV beauftragen

    Grüße
    Manfred

  36. Christian says:

    Hallo,

    ich bin zur Zeit selbstständig und bei der PKV. Muss ich zur GKV wechseln wenn ich wieder ins Angestelltenverhältniss wechsel, oder ändert sich da was???

    Danke Christian

  37. manfred says:

    Hallo Christian,
    wenn sie zum Anfang 2011 ins Angestelltenverhältnis wechseln, ja. Ihr Einkommen muss über der JAEG von voraussichtlich 49500 € in 2011 liegen. Dann könne Sie in der PKV bleiben. Wichtig ist hier einige Anpassungen vorzunehmen, z B das Krankentagegeld muss auf Angestelltenstaus umgestellt werden. da kann ich Ihnen gerne weiterhelfen.
    VG
    Manfred

  38. Thomas says:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit 1997 PKV-versichert und habe mich in 2001 nach §8 Abs. 1 (wegen Erhöhung JAE) befreien lassen.
    Auf meine nichtselbständige Tätigkeit folgte im Jahre 2007 ALO, 2008 Elternzeit und 2008 – 2010 Selbständigkeit und nun kurzzeitige ALO für 5 Monate seit Juni.
    Ich nehme ab 01.11.2010 wieder eine SV-pflichtige Beschäftigung unterhalb der JAE auf.
    Bleibt die ursprüngliche Befreiung bestehen.
    Wenn ja, wo konkret ist das so beschrieben.

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Thomas

  39. manfred says:

    Hallo Thomas,
    die Befreiung wegen der Erhöhung der JAEG gilt normalerweise für immer. Ich hatte gerade zum ersten Mal einen Fall wo die GKV diese Befreiung nach einem Statuswechsel nicht mehr akzeptiert hatte. Das ist aber bis jetzt eine Ausnahme, bisher wurde die Befreiung wegen Erhöhung der jetzt immer akzeptiert.
    Wichtig ist, dass sie das durch das Schreiben über die Befreiung dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber muss sie dann als versicherungsfrei bei der GKV anmelden. Das Schreiben über die Befreiung dürfen sie nie aus der Hand geben dies ist der einzige Beweis, dass sie von der Versicherungspflicht befreit sind. Dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann, steht im SGB V §8 (2). Außerdem ist diese meist in dem Schreiben über die Befreiung von der Krankenkasse mit vermerkt.
    VG
    Manfred

  40. Julia says:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit Jahren privat versichert, mein Mann ist in der GKV. Da mein Mann bisher der besser Verdienende war, sind unsere drei Kinder bei ihm familienversichert. Nun ändert sich die Situation und ich bin, zumindest auf Zeit, die besser Verdienende. Müssen unsere Kinder für diese Zeit nun über mich privat versichert werden oder können sie unter Umständen in der GKV bleiben? Ich habe gehört, dass sie in der GKV bleiben können, sofern die Arbeitszeitreduzierung meines Mannes offiziell in der Elternzeit stattfindet(das jüngste Kind ist 2 Jahre alt), und ich habe ebenfall gehört, dass der besser verdienende Elternteil bis zu einer bestimmten Summe im Jahr verdienen darf, ohne dass die Kinder die KV wechseln müssen. Ist das so richtig?

    Vielen Dank

    Julia

  41. manfred says:

    Hallo Julia,
    die Familienversicherung ist im SGB 5 im §10 geregelt, zu Familienversicherung von Kindern findet man folgenden Abschnitt:
    Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
    Zunächst ist die Frage zu klären, ob Ihr Einkommen in 2010 brutto über 49650 € liegt.
    Ist dies nicht der Fall, haben die Kinder weiterhin Anspruch auf die Familienversicherung. Liegt der Einkommen über dieser Grenze kann fälliger Anspruch auf die Familienversicherung in der GKV Weg. Ob seine Ausnahme in Bezug auf die Elternzeit gibt muss ich noch recherchieren. Gleich hat sicher die Frage auch schon dadurch geklärt, dass sie die Einkommensgrenze nicht überschreiten.

    VG
    Manfred

  42. Thomas says:

    Hallo,

    unter “http://www.krankenversicherung.com/gkv/3-rueckkehr-gesetzliche-krankenversicherung.htm” habe ich gelesen, dass man, wenn der Ehegatte in der GKV pflichtversichert ist (was bei uns zutrifft), und ich selbst privat, aber ohne Einkommen derzeit (was zutrifft), als Familienversicherter wieder zurück kann in die GKV. Stimmt das so?

    Vielen Dank für eine kurze Antwort.

    Gruß

    Thomas

  43. Irmtraud says:

    Hallo Manfred,

    im Januar bekomme ich mein erstes Kind und werde mindestens ein Jahr Elternzeit beanspruchen. Mein Mann und ich sind beide privat krankenversichert. Mein Mann schöpft den Arbeitgeberzuschuss für seine PKV nicht aus. Daher haben wir beantragt, dass sein AG sich während der Elternzeit auch an den Beträgen meiner PKV (bis zum Maximalbetrag) beteiligt. Dies wurde aber abgelehnt, weil dafür die Voraussetzung wäre, dass ich vor der Elternzeit/Mutterschutzfrist gesetzlich versichert gewesen bin. Als Begründung wird § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannt. Ist das Ihrer Meinung nach korrekt?

    Schöne Grüße
    Irmtraud

  44. manfred says:

    Hallo Thomas,
    die Familienversicherung ist im SGB V §10 geregelt, dort findet man folgende Voraussetzung für die Aufnahme in die Familienversicherung:
    § 10 Familienversicherung
    (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
    1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
    3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
    4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
    5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

    Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2013 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

    Wenn Sie diese Vorgaben erfüllen, können Sie natürlich in die Familienversicherung aufgenommen werden
    VG Manfred

  45. manfred says:

    Hallo Irmtraud,

    das sehe ich anders, zu lesen ist folgendes im SGB V §10 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

    So wie ich das sehe sind sie wieder versicherungsfrei, noch von der Versicherungspflicht befreit insofern gilt SGB V § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
    … Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.
    Ich gehe davon aus, dass sie Anspruch auf die Familienversicherung hätten, in den ihr Gatte in der gesetzlichen Krankenkasse versichert wäre. Damit haben sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Diese Frage könne auch keine nochmal im Rahmen eines Beratungsgespräches besprechen.
    VG
    Manfred

  46. Tom says:

    Hallo Manfred,

    ich stelle die Frage von gestern jetzt nochmal hier im Blog.

    Wie wird in der PKV (bei mir: HUK) die Zahlung von Krankentagegeld gehandhabt, wenn man bei einem insolventen Unternehmen beschäftigt ist, die Kündigung erhalten hat und während der Kündigungsfrist krank wird?

    Normalerweise zahlt während dieser Zeit die Arbeitsagentur, aber nicht, wenn man krank ist und damit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

    Bei der GKV fällt dabei sofort die Zahlung von Krankengeld durch die Kasse an. Wie ist das bei der PKV, wo ja normalerweise erst ab dem 42. Tag der Krankschreibung KT gezahlt wird?

    Vielen Dank,
    T.M.

  47. manfred says:

    Hallo Tom,
    das ist eine sehr interessante Frage, das Krankentagegeld ist grundsätzlich an das entgangene Arbeitsentgelt gebunden. Das bedeutet, wenn sie bis zur wirksamen Kündigung noch Arbeitsentgelt erhalten und krank werden, dann bekommen sie auch noch das Krankentagegeld. Mit Beginn der Arbeitslosigkeit fällt dieser Anspruch aber weg, da sie dann kein Arbeitsentgelt mehr erhalten.
    Für eine entgangene Lohnersatzleistung wie z.B. ALG 1 besteht kein Anspruch auf das Krankentagegeld

    VG
    Manfred

  48. Tom says:

    Hallo Manfred,

    da muß ich nochmal konkret nachfragen – mir ging es um den Zeitraum, in dem ich quasi noch im Arbeitsverhältnis stehe (Kündigungsfrist), aber wegen Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber mehr bekomme, sondern die Arbeitsagentur dafür einsteht (sog. Gleichwohlgewährung auf das Arbeitslosengeld (§ 143 Abs. 3 SGB III).
    Die GKV zahlt in dem Fall sofort (und nicht erst nach 6 Wochen). Was tut die PKV?

    Grüße,
    Tom.

  49. manfred says:

    Hallo Tom,
    Die GKV zahlt grundsätzlich ein Krankengeld. Dies wird auch z.B. bei Arbeitslosigkeit gezahlt wenn der betreffende länger als 6 Wochen krank ist.
    Soweit ich weiß verlängert sich dann der Anspruch auf ALG 1.
    Die PKV zahlt das Krankentagegeld, aber nur wenn tatsächlich ein Ausfall von Arbeitsentgelt entstanden ist. Wenn sie eine Lohnersatzleistung bekommen, zahlt die PKV kein Krankentagegeld. Zumindest ist das mein Wissenstand. Wenn Sie von Ihrer PKV eine andere Information bekommen würde ich mich freuen, wenn sie das hier auf das Blog mitteilen, ich denke das wäre für viele Menschen in ähnlicher Situation interessant.
    VG
    manfred

  50. Tom says:

    Hallo Manfred,

    das wäre dann ja ein (weiterer) erheblicher Nachteil der PKV “in schlechten Zeiten”.

    Ich habe bei meiner PKV noch nicht nachgefragt, sollte ich weitere Informationen erhalten, werde ich sie hier einstellen.

    danke für die kompetenten Antworten.
    Tom

  51. manfred says:

    Hallo Tom,
    wenn ich weiterhelfen kann immer gerne.
    Es ist halt nicht grundsätzlich so, dass die PKV in allen Bereichen besser ist. Die PKV ist komplett anders als die GKV, mit Vor- und Nachteilen. Diese sollten in einem Beratungsgespräch besprochen werden. Dieses kann man aber von einem Direktversicherer nicht erwarten. Der Wechsel von der GKV in die PKV ist halt nicht so profan, dass man nur nach dem günstigsten Preis Ausschau halten muss. Wenn das so wäre, hätte ich meinen Beruf verfehlt. Ich vergleiche den Kauf einer PKV gerne mit dem Kauf eines Autos. Da gibt es viele Punkte zum überlegen Marke, Motor, Getrieben und die Ausstattung. Diese ganzen Details müssen mit dem Verkäufer besprochen werden, der Preis alleine sagt über diese Punkte nichts. Genauso ist es in der PKV nur, dass es hier um das Thema Medizin und möglicherweise sogar um Ihr Leben geht, ich denken in diesem Falle ist eine ausführliche Beratung zu den Möglichkeiten in der PKV angebracht und notwendig.
    VG
    Manfred

  52. Tom says:

    Hallo Manfred,

    ich bin schon jahrelang in der PKV, eine Beratung nützt mir jetzt auch nichts mehr (das ist wie mit dem Auto, das man ohne Beratung gekauft hat und nach 100.000km kommt man ins Grübeln). Ein Wechsel kommt für mich aus bestimmten Gründen nicht in Frage.

    Haben Sie Erfahrungen, wie sich die HUK in Sachen Anwartschaft verhält? Die sind ja dazu nicht verpflichtet, soviel ich weiß.

    Viele Grüße,
    Tom.

  53. manfred says:

    Hallo Tom,
    da die HUK nicht mit Maklern zusammenarbeitet habe ich da auch keine Erfahrung. Die Metapher finde ich Klasse. Je länger ich mich mit dieser Metapher beschäftige je treffender erscheint mir der Vergleich zwischen dem Kauf einen Autos und der PKV, nur, dass es in der PKV um das leben an sich geht was im grudne ein höheres Gut als ein Auto sein sollte.
    vg
    manfred

  54. Tom says:

    Die HUK arbeitet nicht mit Maklern zusammen? Das verwundert mich jetzt doch ein wenig. Andererseits wundert es mich jetzt nicht mehr, daß die meisten Makler über die HUK schimpfen.

    Aber zurück zum Thema – die HUK ist doch in der Tat nicht verpflichtet, eine Anwartschaft anzubieten, oder? Wenn sie eine entsprechende Anfrage ablehnt, hat man Pech gehabt?

    Viele Grüße,
    Tom.

  55. manfred says:

    Hallo Tom,
    da gibt es noch mehr PKV Gesellschaften die sich den Maklern verweigern, so auch die Debeka und die LVM. Von daher ist die HUK kein Einzelfall.
    Ich sehe das von der Seite des Mandanten, welche Leistung gewünscht wird. Von daher habe ich mit der HUK, der Debeka oder der LVM kein Problem, ich schimpfe auch nicht über diese Gesellschaften. Ganz im Gegenteil wenn es passt, habe ich schon Interessenten an diese Gesellschaften verwiesen. Das bin ich meiner Stellung als Versicherungsmakler und damit Sachwalter meiner Mandanten schuldig. Freilich passen die Angebote dieser Gesellschaften nur in einem sehr begrenzen Bereich. Ein Bereich ist z.B. der Standard-, oder Basistarif, in diesen Tarifen sind die Leistungen bei allen Gesellschaften gleich. Deshalb bestimmt im Endeffekt nur die Verwaltungskosten der jeweiligen PKV den Beitrag. Da es keine Leistungsunterschiede gibt, macht es doch Sinn nach dem günstigsten Beitrag zu suchen. Wenn nun die HUK und die Debeka zu den Gesellschaften mit den niedrigsten Verwaltungskosten gehören, macht es doch, z.B. für einen nicht versicherte Mandanten der einen solchen Tarif sucht, Sinn sich nach dem Standard-, oder Basistarif, dieser Gesellschaften zu erkundigen.
    Wenn die Anfrage abgelehnt wird ist es richtig, dann haben sie Pech gehabt.
    Vg
    Manfred

  56. steffi says:

    Hallo MAnfred,

    welche Möglichkeiten habe ich bei Rückkehr ins Angestelltenverhältniss in der PKV zu bleiben, ich bin seit 01.07.2006 aus der GKV raus, und werde vermutlich zum 01.07.2011 wieder in ein Angestelltenverhältniss wechseln?
    Wieviel ich verdienen weerde weiß ich noch nicht, aber da ich 2002 schonmal privat versichert war, würde evtl. die besondere JAEG für mich gelten?

  57. Tom says:

    Hallo Manfred,

    meine Kritik bez. der Makler, die die HUK nicht mögen, bezog sich explizit nicht auf Sie. Das sind halt immer diese Verallgemeinerungen. Ich habe aber von allen anderen Maklern bisher nur negatives über die HUK gehört, was ich nicht bestätigen kann (aber warten wir mal die Anfrage bez. der Anwartschaft ab).

    Grüße,
    Tom

  58. manfred says:

    Hallo Steffi,
    wenn Sie zum Jahreswechsel 2002 auf 2003 als Arbeitnehmer in der PKV waren dann gilt für Sie die besondere JAEG. Das wird aber von machen GKV nicht akzeptiert wobei ich schon mitbekommen habe, dass ein netter Brief von einem fachkundigen Anwalt hier Wunder gewirkt haben.
    Nach dem an 2011 geltenden Recht können sie sofort in die PKV (oder in der PKV bleiben) wenn Ihr Einkommen über der für sie gültige JAEG liegt.
    Ist dies nicht der Fall habe sie keine Möglichkeit der Versicherungspflicht in der GKV zu entgehen. Wenn es Ihnen um die Leistung geht dann gäbe es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die PKV neben der GKV laufen zu lassen oder auch durch einen Umstellung auf Kostenerstattung quasi wieder PKV versichert zu sein.
    Für eine Beratung zu diesem Thema stehe ich ihnen gerne zur Verfügung,
    Vg
    Manfred

  59. manfred says:

    Hallo Tom,
    das habe ich schon so verstanden, ich wollte mich auch nicht verteidigen.
    Allerdings sehe ich das Ganze wie ich immer „predige“ von der Leistungsseite.
    Da muss ich sagen, dass z.B. eine Erstattung von 30 Tage stat. Psychotherapie mir zu wenig wäre.
    Ich habe da mal eine Sendung Stern TV mit G. Jauch gesehen, da ging es um 2 Mädchen die an Borderline litten, die waren soweit ich mich erinnere 9 Monate stationär und es war nicht abzusehen wann diese Mädchen entlassen werden konnten. Der Tagessatz in einer solchen Einrichtung liegt bei nach meiern Kenntnis bei ca. 200 -300 € das sind Kosten von 6000-9000 € im Monat, wer soll kann das bezahlen????

    Wäre nett wenn Sie uns auf dem laufenden halten
    Vg
    Manfred

  60. Peter says:

    Hallo Manfred,
    super Seite, vielen Dank für die Mühe die Sie sich machen.
    Nun muss ich Ihre Hilfe ebenfalls in Anspruch nehmen. Seid mehr als 5 Jahren bin ich als Student in der PKV über meinen Vater (Beamter) familienversichert gewesen. Dafür liegt auch eine Befreiung von der GKV vor. Nach dem Studienende beantragte ich ALG II und es hieß, ich müsse mich weiter privat Versichern. Dem ging ich auch nach, weil es mein Anliegen war weiter privat zu bleiben. Nun beginne ich nach 5 Monaten ALG II eine Anstellung als Doktorrand, bei welcher die Bezahlung aber unter der Bemessungsgrenze liegt. Nach meiner Interpretation und Aussagen der PKV würde ich nun wieder versicherungspflichtig werden.
    Nun die Frage, hätte ich nicht schon nach Ende des Studiums versicherungspflichtig sein müssen? Es wurde keine Befreiung für das ALG II “Verhältnis” gestellt. Also die Befreiung während des Studiums ja nach dessen Beendigung erlischt.
    Gibt es für mich so nun die Möglichkeit in der PKV zu bleiben, weil diese mich nun schon weitere 5 Monate versichert hat, obwohl ich in der GKV hätte versichert sein müssen?
    Da es sich bei der Anstellung um eine Doktorandenstelle handelt, wäre es dann auch möglich sich als Promotionsstudent (min 1/2 Stelle TV-L) in der PKV zu versichern?
    Danke.
    Grüße Peter

  61. manfred says:

    Hallo Peter,
    leider komme ich erst beute dazu mich um die Fragen im Blog zu klären, hatte viel Arbeit.
    Sie mussten sie während des Studiums, wie sie richtig erwähnen, von der GKV Versicherungspflicht befreien lassen. Damit sind sie befreit bis ein neuer Tatbestand der GKV Versicherungspflicht erfüllt wird.
    Als Doktorrand arbeiten sie i.d.R. als wissenschaftlicher Angestellter an einer Universität
    Wenn diese Beschäftigung unter der JAEG liegt erfüllen sie diesen neune Tatbestand der GKV Versicherungspflicht.
    Die einzige Möglichkeit wäre ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten von der GKV erstellen zu lassen. In diesem muss festgestellt werden was Ihre überwiegende Tätigkeit ist.
    Entweder die Tätigkeit als Doktorrand oder das Promotionsstudium für das ja wieder die Befreiung gelten würde.
    Ich habe aber ehrlich gesagt wenig Hoffnung dass die GKV da mitspielt.
    Wir können diese Frage auch gerne telefonisch besprechen
    VG
    manfred

  62. Hallo ich says:

    Hallo und erstmal danke für diese Seite! Ein Glücksfall und zugleich sicher viel Arbeit. :) Toll!

    Nun, auch ich habe eine Frage:
    Ich war privat versichert bei einer PKV. Habe dann gewechselt zu einer anderen PKV, weil die Beiträge bei der alten PKV sehr stark gestiegen sind. Dieser Wechsel fand über einen Versicherungsmakler statt, der leider meine Krankheiten nicht in den Fragenkatalog aufnahm (Ist ausgeheilt? Brauchen Sie nicht angeben!). Dann wurde ich schwanger. Meine neue PKV hat dann bei meiner ersten Rechnung, die ich eingereicht habe, alle anderen Arztberichte angefordert, und zwar beim Arzt direkt. Da haben sie dann meine Erkrankungen herausgefunden und mich (natürlich zurecht) fristlos und rückwirkend gekündigt. Meine Beiträge hätte ich nicht zurück bekommen. Mit einem Anwalt habe ich dann erreicht, dass ich nicht rückwirkend, sondern nur fristlos gekündigt werde. Wenigstens das!
    Diese Kündigung erhielt ich etwa 10 Tage vor Geburt, 4 Tage vor Geburt lief der Versicherungsschutz aus. Natürlich machten wir uns sofort daran, herauszufinden, wie ich nun weiter versichert bin (wir sind nicht verheiratet, keine Familienversicherung). Da wird man von POntius zu Pilatus geleitet und keiner weiß so Recht Bescheid. Knapp 4 Wochen stpäter füllte ich dann für meine alte PKV einen Antrag aus und schickte ihn ab. Sie lehnten natürlich ab und boten den Basistarif an.
    Der aktuelle Stand ist der: Die Versicherung nimmt mich in den Baisitarif auf, allerdings erst AB ZEITPUNKT DER ANTRAGSSTELLUNG. Also NACH der Geburt! Für mich witzlos, weil ich 4 Monate nach der Geburt eine Festanstellung gefunden habe, sich der Versicherungsschutz nur auf 4 Monate bezöge. Ich müsste dann die Geburt selbst übernehmen (ca. 3500 Euro) und dann für 4 MOnate, in denen ich nicht einmal beim Arzt war nochmals 2400 Euro zahlen. Das Geld habe ich einfach nicht!

    Frage: Müssen die mich wirklich erst nach der Geburt aufnehmen (ist natürlich eine wirtschaftliche Überlegung der PKV)? Ich dachte, seit 01.01.2009 muss jeder lückenlos versichert sein?

    Frage 2: Mir wäre es auch recht, wenn ich keine Versicherung habe, dann zahl ich die Geburt und bin eben nicht versichert. Dann würde ich den Antrag JETZT stellen und dann müssen sie mich ja auch nicht nehmen oder?

    Beide Varianten sind für mich ok, versichert oder unversichert und selbst alles zahlen. Aber unversichert die Geburt zahlen und dann versichert sein, das geht doch nicht, oder?
    Ich finde das alles sehr verwirrend und wäre dankbar über jede Antwort!

    Viele Grüße aus Berlin

  63. Marc says:

    Hallo Manfred,

    ich habe – wie denke ich einige andere Selbständige, die wieder eine Angestelltentätigkeit aufgenommen haben – das Problem in die GKV zu müssen. Zumindest meint das Sozialprüfer meines Arbeitgebers, der jetzt für 2,5 Jahre die Krankenkassenbeiträge nachberechnet hat, da mein AG und ich nicht wußten und mein AG auch nicht geprüft hat, wie mein vorheriger Status war.
    Folgende Fragen habe ich:
    1. Gibt es irgendeine Möglichkeit um diese Zwangsmitgliedschaft in der GKV rumzukommen. Ich hatte mich als in meinem vorherigen Job als geschäftsführender Minderheitsgesellschafter von der Sozialversicherungspflicht befreit und war privat versicht (mein Gehalt lag über der Beitragsbemessungsgrenze). Ich lag vorher als Angestellter auch über BMG.
    2. Kann mein AG jetzt den nachzuzahlenden AN-Anteil von mir fordern, da er ja den AG- und AN-Anteil abführen muss, es sein denn es gibt zu meiner 1. Frage eine Lösung? Kann er zusätzlich auch noch den an mich gezahlten privaten KV-Anteil zurückfordern oder kann ich ggf. meinen gezahlten privaten KV-Anteil gegen seine Forderung aus der Nachzahlung des gesetztlichen AN-Anteils rechnen?
    Eigentlich – so habe ich es glaube ich gelesen – bin ich ja dadurch dass mein jetziger AG den Status nicht geprüft hat im Nachteil (o.k. wie er auch) da ich doppelte Krankenkassenbeiträge über 2,5 Jahre zahlen soll.

    Es wäre sehr nett, wenn ich hier Deine Unterstützung bekäme. Vielleicht hat ja jemand ja auch schon mal mit so einem Problem rumschlagen müssen…

    Viele Grüße
    Marc

  64. manfred says:

    Hallo,
    ich habe bezüglich der Versicherungspflicht nachgeforscht, bin aber nicht wirklich zu einem vernünftigen Ergebnis gekommen.
    Meine letzte Anlaufstelle wäre jetzt der PKV Verband, der können Sie aber auch selbst unter der Telefonnummer 030 / 204589 – 66 anrufen.
    Die Versicherungspflicht gilt natürlich auf jeden Fall für die Zukunft, das bedeutet sie können eben nicht ohne Krankenversicherung sein.
    Was mir sehr suspekt vorkommt sind die ersten Zeilen ihrer Anfrage über das Verhalten des Versicherungsmakler. Möglicherweise liegt hier eine Pflichtverletzung vor, grundsätzlich muss zunächst geklärt werden, welche Möglichkeiten Sie bei Ihrem alten Versicherungsunternehmen haben die Beiträge zu optimieren. Wenn der Versicherungsmakler sich einer Falschberatung zu Schulden kommen lässt, wäre dieser für die daraus entstehenden Schäden in der Haftung. Dieser Schaden wäre zunächst einmal die nicht bezahlten Krankenhaus-Arztrechnungen sowie die Mehrkosten für den Basistarif bzw. die fehlenden Leistungen zu den vorher Versicherten Leistungen.
    Ob sich der Versicherungsmakler eine Fehlberatung schuldig gemacht hat, kann ich natürlich so aus der Ferne nicht sagen, diese Frage sollten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen.
    VG
    Manfred

  65. manfred says:

    Hallo Marc,
    Grundsätzlich ob liegt dem Arbeitgeber zu prüfen, ob ein neuer Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Ist der Status nicht klar, muss in Absprache mit dem mit der gesetzlichen Krankenkasse den Status prüfen. Der Arbeitgeber muss dann den Status des Mitarbeiters an die gesetzliche Krankenkasse melden.
    Meldet der Arbeitgeber falsch in diesem Fall falsch versicherungsfrei, ist der Arbeitgeber zunächst an der Haftung. Wie Sie richtig sagen, die gesetzliche Krankenkasse verlangt die fehlenden Beiträge vom Arbeitgeber.
    Die arbeitsrechtliche Situation, ob der Arbeitgeber Regressforderungen stellen kann ist juristisch nicht eindeutig geklärt. Ich habe mich mal mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu diesem Thema unterhalten, dieser sagte mir das ein Regress des Arbeitgebers in der Regel juristisch nicht durchsetzbar wäre. Der Fehler liegt ja letztendlich beim Arbeitgeber. Die Frage ist, ob der Arbeitgeber einen Steuerberater hat der mit der Buchführung beauftragt ist, in diesem Falle wäre der Steuerberater in der Haftung. Der Steuerberater ist, im Rahmen seines Mandates, verpflichtet den Status zu klären, und notfalls auch die Haftung dafür zu übernehmen.
    Nun zu Ihren Fragen:
    1. Nein aus der Pflichtmitgliedschaft der gesetzlichen Krankenkasse kommt nicht heraus wenn der sozialversicherungsrechtliche Prüfer die so festgelegt hat.
    2. Eine juristische Bewertung steht mir als Versicherungsmakler nicht zu. Ich vermute aber, wenn Sie diese Frage einem Fachanwalt vorlegen, können Sie entspannt in die mögliche Auseinandersetzung gehen. Die Frage ist natürlich ob sie, mit allen Konsequenzen, bereit sind mit dem Arbeitgeber vor Gericht zu streite
    VG
    Manfred

  66. Vera says:

    Hallo Manfred,
    ich bin zurzeit in der PKV und möchte eventuell meinen Arbeitgeber wechseln. Wenn ich auf einem anderen Arbeitsplatz weniger verdiene und unter die Beitagsgemessungsgrenze fallen würde, muss ich dann zurück in die GKV oder kann ich mich befreien lassen? Wenn ich wirklich in die GKV zurück muss, gibt es eine Zusatzversicherung bei der ich mich auf dem Status einer PKV versichern kann? Ich möchte weiterhin gerne auch zu Ärzten gehen können, die nur private Patienten nehmen.
    VG Vera

  67. manfred says:

    Hallo Vera,
    zunächst muss einmal geklärt werden, ob für sie die JAEG oder die besondere JAEG greift.
    Die besondere JAEG liegt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
    Wenn ihr Einkommen bei ihren neuen Arbeitgeber unter die für sie gültige JAEG fällt, dann werden sie versicherungspflichtig in der GKV, eine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht ist für diesen Fall nicht vorgesehen.
    Wenn Sie GKV pflichtig werden, haben Sie die Möglichkeit von der regulären Sachleistungen, auf die Kostenerstattung umzustellen.
    Stellen Sie auf Kostenerstattung um, dann leistet die gesetzliche Krankenkasse den einfachen Satz und Sie können die Restkosten über eine zusätzliche Krankenversicherung versichern. In diesem System sind ein paar Feinheiten zu beachten, die ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch erläutern würde. Vermitteln kann ich Ihnen zunächst einmal die Tür passte gesetzliche Krankenkasse und selbstverständlich auch die dazugehörige Restkostenversicherung.
    VG
    Manfred

  68. Natascha says:

    Sehr geehrter Herr Walter,

    können Sie mir bitte weiter helfen?

    Ich bin privat versichert. Seit dem 16.8.2011 bin ich arbeitsunfähig und werde es auch noch einige Wochen sein.
    Leider bin ich am 18.8.2011 zum 30.9.2011 gekündigt worden. Ab dem 27.9.2011 werde ich Krankentagegeld in Höhe von 140 Euro täglich erhalten. Allerdings bin ich auch ab dem 1.10. arbeitslos und beziehe ca. 1200 Euro ALG1. Ab dem 15.10. ist mein ALG1 aufgebraucht und ich werde ALG2 beziehen.
    Derzeit verdiene ich 3800 Euro netto. Nun meine Fragen:
    In welcher Höhe und bis wann erstattet mir die Versicherung Krankentagegeld ab dem 27.9.?
    Habe ich Anspruch und in welcher Höhe auf Krankentagegeld, obwohl ich eigentlich ALG2 ab dem 15.10. beziehen würde?
    Herzlichen Dank für Ihre Mühe.

  69. manfred says:

    Hallo Natascha,
    aus beruflichen Gründen kann ich bisher nicht dazu die Fragen zu beantworten, dafür bitte ich um Verständnis.
    Das ist verzwickte, weil sie nur Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn Sie aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, können sie nicht krank sein. Grundsätzlich erstattet das Krankentagegeld die Leistung so lange, bis sie wieder arbeitsfähig oder berufsunfähig sind. Früher war es so, dass während des Bezuges von Arbeitslosengeld grundsätzlich kein Leistungsanspruch von Krankentagegeld bestand. Die private Krankenversicherung hat das damit begründet, dass bei Arbeitslosigkeit kein Versicherungsfähigkeiten der besteht.. Diese Vorgehensweise wurde vom BGH mit Urteil vom 27.2.2008 gekippt. Meiner Ansicht nach, muss auch bei Arbeitslosigkeit das Krankentagegeld gezahlt werden, wobei dies natürlich keine verbindliche Aussage sein kann. Eine verbindliche Aussage können Sie von einem entsprechenden Anwalt kostenpflichtig einholen.
    VG
    Manfred

  70. Judith says:

    Hallo Manfred,
    gerne stelle ich meine Anfrage hier nochmals öffentlich:
    Meine 23 Jahre alte Tochter war jahrelang privat versichert und musste im Juli 11 wegen einer Ausbilung in die gesetzliche KV. Die Ausbildung wurde jedoch nach 4 Monaten in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst und bis zum Studiumsbeginn im nächsten Sommersemester versucht sie jetzt eine gerinfügige Beschäftigung zu bekommen. Welche Mglichkeiten hat sie, um günstigst freiwillig in der gesetzlichen KV zu bleiben und wie hoch wäre der Mindesbeitrag? Vielen Dank für Ihre Antwort hier im Forum.
    VG Judith

  71. manfred says:

    Hallo Judith,
    diese Frage ist nicht ganz so einfach, einerseits bietet die gesetzliche Krankenkasse die freiwillige Mitgliedschaft erst nach mindestens zwölf Monaten Pflichtversicherung an, dies sind nicht erfüllt.
    Andererseits gibt es in SGB V §5 Versicherungspflicht

    (13.) Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
    a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren

    Dies trifft ja bei ihrer Tochter zu, ich würde einfach mal mit der gesetzlichen Krankenkasse sprechen und schauen was sich machen lässt. Notfalls würde ich empfehlen einen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht konsultieren
    VG
    Manfred

  72. René says:

    Hallo Manfred,

    danke für das tolle Forum hier. Meine Frage schlägt in eine ähnliche Kerbe, vielleicht hat ein Anwesender einen Tipp für mich.

    Ich bin Angestellter (35J), seit 2002 in der PKV und wurde durch Wegfall von Zuschlägen 2009 wieder Versicherungspflichtig. Um in der PKV zu bleiben, habe ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
    Aus verschiedenen Gründen wäre ich aber in der GKV besser aufgehoben und will nun zurück. Gibt es eine Möglichkeit (abgesehen von Arbeitslosigkeit!)?
    Nach ersten Recherchen ist der Weg zurück nicht unproblematisch.
    Da ich aber relativ jung und gesund bin, wäre ich der GKV sicher ein willkommener Kunde.

    Ich danke für jeden Tip, Erfahrungsbericht etc.

    Gruß René

  73. manfred says:

    Hallo René,
    sie haben eine Befreiung nach SGB5 § 8 Nr1 beantragt und bewilligt bekommen darin ist zu lesen:
    § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
    (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
    2) … Die Befreiung kann nicht widerrufen werden
    von daher muss ich Ihnen leider sagen, dass sie keine Möglichkeit mehr haben in die gesetzliche Krankenkasse zurückzukommen. Allerdings ist es so, dass es keine offizielle Liste gibt nur alle Befreiungen dokumentiert sind. Von daher könnte man ja auf den Gedanken kommen einfach bei einer anderen GKV sich anzumelden, da diese ja nichts von der Befreiung weiß. Davon ist abzuraten, da dies den Tatbestand des Sozialversicherungsbetruges darstellt.
    Viele Grüße
    Manfred

  74. angela says:

    hallo,
    wieviel Jahre Pflichtbeiträge muß man bezahlen,um als Rentner in die gesetzliche Pflichtversicherung zu bleiben.

    MFG
    Angela

  75. angela says:

    wir haben immer in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt und die gesetzliche Pflichtversicherung in Anspruch genommen.Als Rentner muß mein Mann jetzt als freiwilliges Mitglied weiterzahlen.Wir verstehen das System nicht.Immer eingezahlt und nun als freiwilliges Mitglied,sind die Beiträge viel höher ,auch wenn es von der Krankenkasse einen Zuschuß erhält,ist der Beitrage im Gegensatz zur gesetzlichen ,viel höher.Wer kann mir das System ausführlich erklären ????

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