Aus gegebenem Anlass muss ich Ihnen, meinen werten Besuchern mitteilen, dass ich Fragen per Mail nicht mehr beantworten kann.
Folgende Gründe haben mich zu diesem Schritt bewogen:
1. Seit Anfang 2008 bekomme ich täglich immer mehr Fragen per Mail direkt gestellt. Aus zeitlichen Gründen kann ich diese (oft mehr als 5 Fragen täglich) nicht mehr per Mail beantworten, muss ja auch mal Geld verdienen. Das Antworten auf Blog-Kommentare ist wesentlich einfacher. Wenn ich eine Frage per Mail erhalte, kann ich diese aus datenschutzrechtlichen Gründen natürlich nicht als Kommentar einstellen, ebenso wenig kann ich die Frage im Blog beantworten.
2. gehen so viele teils auch wichtige Fragen verloren von denen Sie als Besucher der PKV-Financial letztendlich auch profitieren. Das finde ich nicht fair, würde das jeder so machen, wäre das Weblog nicht mehr so interessant.
3. kommt es leider öfters vor, dass ich mit der Frage via Mail/Kontaktformular weder Mailadresse noch Telefonnummer erhalte. Dies Frage muss ich dann löschen und der Fragesteller ist dann sicherlich enttäuscht, dass keine Antwort kommt
Deshalb Fragen einfach als Kommentar stellen, diese beantworte ich dann weiterhin gerne.



Hallo Manfred!
Habs doch geschafft… Klar, dass du nicht so viele Mails beantworten kannst, hatte mich schon gewundert. Deine Kids wollen doch auch ihren Papa!!! Dickes Lob für diese Seite!!! Leider ist meine Frage sehr lang…
Jetzt also im Blog
Ich bin Hausfrau und Mutter von 3 Kindern (2,4,5 Jahre) und über meinen Mann 70% beihilfeberechtigt, 30% PKV. Ich gebe Musikunterricht in Vereinen und lasse das steuerlich (Steuererklärung über meinen Mann) über die Übungsleiterpauschale / den Ehrenamtsfreibetrag laufen, da ich nur wenig pro Stunde bekomme.
Jetzt habe ich die Möglichkeit privat einige Schüler zu bekommen. Dem Hinweis von befreundeten Musiklehrern, ich solle mehr verlangen, will ich nun nachkommen. Bin ja nicht mehr an Vereinsbedingungen gebunden. Die Qualität passt und die Schüler zahlen es bestimmt. Ich muss nur, um das Angebot annehmen zu können, wissen wie viele Schüler ich annehmen kann. Daher folgende Fragen:
1. Bis zu welchem Einkommen bleibe ich beihilfeberechtigt? 400€ oder wie bei der GKV, da endet ja die Familienversicherung schon bei 365€ monatl.?
2. Wie hoch kann das Einkommen max. sein damit ich Steuerabzug und Sozialversicherungspflicht vermeide?
3. Ich hab Riesterrente laufen. Gibt es noch etwas womit man die Rente aufbessern kann, was zufällig für geringfügig Selbstständige besonders günstig ist?
4. Kann es sich lohnen, wenn ich regelmäßig über 325€ monatl. komme, die KSK in Anspruch zu nehmen? Kann man das auch nur für wenige Jahre, um die Rentenjahre aufzubessern? Kann man da auch selektiv nur die Rentenversicherung zahlen, die Krankenversicherung aber über die Beihilfe und PKV weiterlaufen lassen?
5. Wem muss ich die geplanten Einnahmen melden? Ich dachte, dass es dem Finanzamt genügt, wenn ich die Einnahmen aus geringfügig selbstständiger Tätigkeit einfach bei meinem Mann in der Steuererklärung angebe. Ist das richtig?
6. Ab welchem Einkommen muss ich Vorsteuer zahlen?
Vielen, vielen Dank schonmal vorab!
Hallo Manfred
Vielen Dank erstmal das ich /wir die Möglichkeit habe eine für mich wichtige Frage in diesen Blog stellen zu können.
Ich werde im Jahr 2013 eine Abfindung von meinem Arbeitgeber erhalten. Im diesem Jahr 2013 werde ich auch keine weiteren regelmäßigen Einnahmen (ausser 400€-Job) erzielen . Arbeitslos werde ich mich auch nicht melden da ich ein sog. Dispositionsjahr in Anspruch nehmen werde.
Nun zu meiner eigentlichen Frage. Kann ich mich bei meiner Frau nun Familienversichern. Und wenn ja ab welchem Datum (dann sofort zum 01.01.2013)?. Eigentlich müsste das doch gehen da JaEG nur auf mtl. Basis gilt !! Aktuell bin ich Privat versichert.
Vielen Dank schonmal im voraus und schöne Grüße
Michael
Hallo Angela,
Aufgrund gesundheitlicher Probleme und viel Arbeit war ich bisher nicht in der Lage die vielen Fragen zu beantworten, dafür bitte ich um Verständnis.
Folgende Vorschrift findet sich im Sozialgesetzbuch fünf:
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
wenn Sie diese Regel nicht erfüllen bleibt noch möglicherweise die freiwillige GKV Versicherung
dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
ich denke zwölf Monate Pflichtmitgliedschaftswirtschaft sollten Sie hinbekommen danach haben sie zu mindestens die Möglichkeit sich freiwillig in der GKV zu versichern
in ihr zu ihrer zweiten Anfrage teilen sie mit dass ihr Mann schon immer in der gesetzlichen Krankenkasse war dann kann er auch in die Krankenkasse der Rentner als Pflichtversicherer wechseln. Der Unterschied ist heute, dass die Beiträge für Mitglieder nur die Bezüge aus der Rentenversicherung und möglicherweise betrieblichen Altersvorsorge ist während in der freiwilligen Krankenversicherung alle Einkünfte zur Beitragserhebung herangezogen werden.
Falls Sie dann noch Probleme haben rufen Sie mich einfach an
Viele Grüße
Manfred
Hallo COCO,
Aufgrund gesundheitlicher Probleme und viel Arbeit war ich bisher nicht in der Lage die vielen Fragen zu beantworten, dafür bitte ich um Verständnis.
Danke für das Lob, hatte in der letzten Zeit viel um die Ohren, deshalb hat es leider etwas gedauert.
Über den hinzu Verdienst von Beihilfe berechtigten Familienangehörigen ist in der Bundesbeihilfeverordnung ( BBhV) Vom 13. Februar 2009 folgendes zu lesen:
Berücksichtigungsfähige Angehörige
(1) Ehegattinnen und Ehegatten von Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungs-fähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin oder der Ehegatte unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig
das bedeutet solange Einkommen unter 17.000 € liegt bleibt der Anspruch auf Beihilfe bestehen, es sei denn sie würden eine Tätigkeit als Angestellte beginnen in diesem Mal Fall geht die GKV Pflicht durch das Angestelltenverhältnis vor den Beihilfeanspruch
Für Beamte und Selbstständige macht die Basisrente sind hier kann ich Ihnen gerne weiterhelfen.
Sie müssen mit der KSK klären ob Versicherungspflicht besteht oder nicht. Sie haben nicht die Wahlfreiheit ob sie KSK wichtig sind oder nicht. Wenn sie künstlerisch tätig sind und könnte durchaus eine KSK Pflicht bestehen. In diesem Falle wären sie wieder in der GKV versicherungspflichtig und wie oben bei der Angestellten Tätigkeit erwähnt. In diesem Falle würden sie aus dem Anspruch der Beihilfe auch herausfallen. In der Krankenversicherung hätten sie meines Wissens die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen allerdings muss die Befreiung innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht (Beginn der KSK Mitgliedschaft) gestellt werden.
Ich denke das sie natürlich dem Finanzamt der Einkünfte melden müssen des Weiteren der Beihilfe zur Prüfung ob noch Anspruch auf Beihilfe und möglicherweise der KSK wenn Pflichtmitgliedschaft besteht.
Ab wann sie Vorsteuer bezahlen müssen sich mit dem Finanzamt klären
Viele Grüße
Manfred
Hallo Michael,
Aufgrund gesundheitlicher Probleme und viel Arbeit war ich bisher nicht in der Lage die vielen Fragen zu beantworten, dafür bitte ich um Verständnis.
Wenn Sie keine Einkünfte mehr erzielen, haben sie Anspruch auf die Familienversicherung.
Allerdings müssten sie klären, inwieweit die Abfindung für das Jahr 2013 eine Rolle spielt das wollten sie mit GKV ihre Gattin Gesprächen
Viele Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
finde Deinen Service unglaublich gut. Endlich hat man ein gutes Gefühl, bei den komplexen Zusammenhang. Meine Frage und jetzt schon herzlichen Dank: Bin ledig und im 52 Lebensjahr und seit ca. 8 Jahren in der PKV. Meine Lebensgefährtin ist in der GKV. Wir haben keine Kinder. Wenn wir heiraten, unter welchen Bedingungen ist ein Wechsel von mir in die GKV möglich?Kommt eine Familienversicherung in Betracht, obwohl wir nicht zusammen
in einer Wohnung leben?
Ich bin seit 6 Jahren privat versichert und zu 70% beihilfeberechtigt – mein Mann ist Beamter.
Jetzt würde ich gerne wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und bin dadurch ja automatisch wieder in der GKV.
Gibt es irgendeine Möglichkeit die PKV mit Beihilfeanspruch parallel zur gesetzlichen Versicherung weiterzuführen?
Die Mehrkosten würde ich in Kauf nehmen, da ich chronisch krank bin und den Status als Privatpatient nur ungern verlieren würde. Ich habe mir auch schon Gedanken über Kostenerstattung in der GKV plus Zusatzversicherung im ambulanten Bereich bei der PKV gemacht. Aber wenn ich die Kosten, der Zusatzversicherung und die große Anwartschaft zusammenrechne dann bin ich schon fast bei dem Betrag den ich momentan für meine 30% bezahle – und habe da den stationären Bereich versichert was bei der Zusatzversicherung nicht der Fall wäre.
Alles in allem eine nicht sehr zufriedenstellende Situation.
Am liebsten wäre mir halt, ich könnte beide Versicherungen parallel laufen lassen.
Nur weiß ich nicht ob die Beihilfe da mitspielt. Prinzipiell bleibt die Beihilfeberechtigung während der GKV ja bestehen (wohne in Rheinland-Pfalz) solange ich nicht mehr als 20.400 Euro Einkommen habe. Es ist halt so, bin ich privat versichert dann muss die Beihilfe ja grundsätzlich 70% erstatten – und wenn ich gesetzlich versichert bin dann muss sie nur die Kosten tragen, die die gesetzlich Kasse nicht bezahlt. Da könnte ich mir schon vorstellen, dass sie bei meinem Wunsch die private parallel zu behalten nicht mitmacht.
Vielleicht können Sie mir ja weiterhelfen…