Auf Grund der vielen Nachfragen zur Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (§ 10 SGB V), welche die kostenlose Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder in der GKV regelt, soll an dieser Stelle die Fragerunde zur Familienversicherung fortgesetzt werden. Gestartet wurde die erste Fragerunde im Oktober 2005 unter dem Titel Stand der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Dort, wie auch in den folgenden Runden, wurden in den Kommentaren mehr als hundert Fragen zum Thema gestellt und beantwortet. Ein Zeichen dafür, wie kompliziert und komplex die Materie rund um die gesetzliche und private Krankenversicherung für den Normalbürger heutzutage geworden ist. Hier also die Fortsetzung der FAQ Familienversicherung.
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Hallo und vielen Dank für die große Mühe mit dem Blog!
Leider habe ich (noch) keine Antwort auf meine Frage gefunden. Meine Freundin wird im Mai 25 Jahre alt, studiert vermutlich noch ca. 1 Jahr und ist aktuell über ihren Vater in der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) familienversichert.
Diese Familienversicherung endet nun also im Mai und meine Freundin muss sich selbst versichern. Da die PBeaKK in dieser Hinsicht offenbar als PKV gilt, musste sie sich zu Beginn des Studiums für die komplette Dauer des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen (Richtig soweit?)
Gibt es für sie eine Möglichkeit, dennoch in die GKV (zum Studententarif) zu kommen oder werden nun 200 + X Euro für eine PKV fällig?
Hallo,
ich finds prima, dass ich endlich eine Seite gefunden habe, wo die Dinge erklärt werden wie sie sind und nicht wie man sie umschreiben kann.
Meine Frage dreht sich um den Bereich der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Sehe ich es richtig, dass im Falle eine solchen keine Familienversicherung beantragt werden kann? Wohl aber die Agentur für Arbeit die SGBII Zahlung ausschlagen kann, weil der in dieser Beziehung stehende Partner zuviel Einkommen hat?
So sieht es nämlich aus, das Ende vom Lied ist das ich mit 0 Einkommen 135 € freiwillig an die GKV zahlen darf….
Und hier fehlt mir jetzt eine Information wie ich aus dieser Misere herauskomme, abgesehen von der Lösung schnell wieder Arbeit zu finden.
Das wird in absehbarer Zeit auch der Fall sein, aber wenn man von der Zeitarbeitsfirma für 1 oder 2 Monate ausgeliehen wird, dann gekündigt dann wieder angestellt, ausgeliehen.. etc läppern sich diese 135 € doch zu einer hohen Summe.
LG
LG
Hallo Timo,
danke für das Lob, das ist so ein Problem mit der PBeaKK. Diese ist einerseits eine PKV beinhaltet aber auch Leistungen einer GKV. Um ehrlich zu sein kenne ich mich mit dieser Gesellschaft nicht so gut aus, da diese auch nicht mit Makler zusammenarbeitet. Andererseits ist diese Gesellschaft sowieso ein Auslaufmodell, da es in der Zukunft keine neune Postbeamten mehr gibt. Das ändert aber an dem Problem nichts, wenn Ihre Freundin als Studenten von der Versicherungspflicht befreit ist dann gibt es keinen Weg zurück in die GKV.
Ich kann gerne einen Vergleich erstellen um möglicherweise eine günstigere PKV zu finden.
Grüße
manfred
Hallo Miriam,
danke für das Lob, leider muss ich Ihre Einschätzung in Bezug auf die eheähnliche Lebensgemeinschaft bestätigen, dies ist im SGB V § 10 wie folgt geregelt:
1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner
Unter Lebenspartner sind hier die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften gemeint.
In Bezug auf das SGB II kann ich mir vorstellen, dass es sich um eine sog. Bedarfsgemeinschaft handelt, da kenn ich mich aber nicht aus.
Ich hätte noch eine Lösung: heiraten
Grüße
manfred
Guten Tag Manfred,
an dieser Stelle zunächst ein Dankeschön für die aufwenige Arbeit solch umfassende und gute Informationen zur Verfügung zu stellen!
Auch ich habe eine Frage:
ich bin seit ca.2 1/2 Jahren bei meinem Mann in der GKV familienversichert und bezog keinerlei Einkünfte . Ende letzten Jahres ergab sich eine Möglichkeit und ich bezog einmalig in einem Monat 2700 Euro Brutto aus Honorararbeit – seitdem nichts mehr.
Meine Frage nun:
Wie wird die GKV dies bewerten?
Sollte ich mich gleich mit der Versicherung in Verbindung setzen?
Muss ich gegebenfalls nachzahlen? Besteht nun die Gefahr, dass sie mich ausschließen wollen?
Ich bedanke mich im Voraus für eine Rückmeldung
Grüße
Hallo Spps,
diese Frage kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Diese Regelungen sind in der Satzung der jeweiligen GKV ganz unterschiedlich festgelegt.
Es gibt GKV bei denen mit der einmaligen Überschreitung der Verdienstgrenze die Familienversicherung erloschen ist, bei anderen GKV spielt nur das gesamte Jahreseinkommen eine Rolle.
Ich kann Ihnen nur empfehlen dies mit Ihrer GKV zu besprechen, gegebenenfalls können Sie die GKV wechseln, dabei kann ich Ihnen auch weiterhelfen.
grüße
manfred
guten tag manfred,
ganz herzlichen Dank für die prompte Antwort. Ich werde mich Morgen umgehend mit meiner krankenkasse in Verbindung setzen.
Bei meiner spontanen Möglichkeit auf Honorarbasis ein einmaliges Einkommen zu erhalten, habe schlichtweg nicht an meine Krankenversicherung gedacht!
In jedem Fall Danke ich Ihnen für Ihr Angebot der weiteren Unterstützung. Da voraussichtlich in wenigen Monaten ohnehin ein paar Veränderungen bei mir angedacht sind und diese ganz sicher Auswirkungen auf mehrere meiner Versicherungen haben, werde ich sie gerne mit entsprechenden Anliegen kontaktieren.
Vorerst nochmals vielen Dank!
Grüße
Hallo Spps,
im Bereich Ihrer Verscherungen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Teilen Sie mir einfach zu gegebener Zeit Ihrer Telefonnummer mit,
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
auch von mir ein großes Lob für diese Seite!
Ich habe ein drängendes Problem im Bereich PKV/GKV und Familienversicherung, das ich mit den bisherigen Artikeln noch nicht eindeutig beantworten kann.
Ich brauche hier dringend Ihre Hilfe!
Zu meiner Situation:
Ich bin angestellt, liege oberhalb der BBG und bin privat versichert.
Meine Verlobte ist angestellt, unterhalb der BBG und gesetzlich versichert.
Sie hat zwei schulpflichtige, bei ihr familienversicherte Kinder (10 + 14), die nicht meine leiblichen Kinder sind und für die auch keine Adoption ansteht. Der leibliche Vater (angestellt, GKV) zahlt Unterhalt für die Kinder.
Nun wollen wir in Kürze heiraten.
Wie sieht es unter diesen Umständen mit der Versciherungspflicht für die Kinder aus? Bisher war ich der Meinung, da ich auch nach der Heirat nicht mit den Kindern verwandt sein werde, dass diese weiter bei meiner zukünftigen Frau familieneversichert sein werden.
Ist das richtig so?
Wenn nicht, können die Kinder freiwillig in der GKV versichert werden?
Oder müssen sie in die PKV (was aufgrund deren Krankenvorgeschichte eine teure Angelegenheit werden könnte)?
Fragen über Fragen, die mir sehr dringend unter den Nägeln brennen.
Ich hoffe auf Ihre Unterstützung!
Vielen Dank vorab und beste Grüße
Frank
Hallo Frank,
das ist kein Problem und ganz einfach zu beantworten.
Das Entscheidungskriterium in Ihrem Falle ist alleine ob Sie für die Kinder den überwiegenden Unterhalt finanzieren. Solange sie nachweisen können, dass dem nicht so ist, haben die Kinder Anspruch auf die Familienversicherung. Wenn dieser Anspruch wegfallen würde, weil Sie eben den Unterhalt überwiegend finanzieren habe die Kinder die Möglichkeit entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben (gegen eigenen Beitrag) oder in die private Krankenversicherung zu wechseln. Ob Sie allerdings in diesem Falle Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss für die Kinder hätten kann ich so spontan nicht sagen. Wenn sie Mandant von mir wären, würde ich das selbstverständlich klären.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für Ihre Antwort. Über die Malkereigenschaft ist nach der Hochzeit sicher neu zu entscheiden.
Ganz klar ist mir die Sache aber immer noch nicht, da ich die Frage “Finanziere ich überwiegend den Kindesunterhalt?” nicht einschätzen kann.
Welche Kriterien gelten hierfür?
Wie gesagt, für die Kinder wird es weiterhin Unterhalt vom leiblichen Vater geben, die Mutter erhält Kindergeld und hat ein eigenes Einkommen. Sie KÖNNTE also die Kinder auch bequem allein unterhalten.
Mit meinem zusätzlichen, höheren Gehalt ist das natürlich einfacher.
Welche Kriterien legt aber die GKV hier zugrunde?
Ich unterstelle einmal, dass unsere Situation kein exotischer Sonderfall ist sondern relativ häufig vorkommt.
Ich bin für jeden Hinweis dankbar.
Vielen Dank vorab!
Beste Grüße
Frank
Hallo Frank,
sie habe das genau richtig erkannt und auch beurteilt.
Solange sie nachweisen können, dass Ihre „dann“ Gattin über ein eigenes Einkommen verfügt und über Kindergeld und Unterhalt klar zu erkenne ist, dass Sie den Unterhalt für die Kinder nicht bestreiten ist alles o.k.
Problematisch kann es werden, wenn Ihre Gattin nicht mehr arbeiten würde.
Auch in diesem Falle könnte man noch mit dem Kindergeld und dem Unterhalt argumentieren. Wenn aber auch dieses, aus welchen Gründen auch immer, wegfallen würde dann wäre klar die Situation, dass Sie für den Unterhalt aufkommen. Wo genau die Grenze liegt kann ich auch nicht sagen. Das können sie aber mit der GKV Ihrer Gattin besprechen
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
nach weiteren Recherchen werde ich mir immer unsicherer.
Rein rechtlich sind die Kinder meiner zukünftigen Frau doch “völlig fremde” Menschen für mich. Ich bin nicht mit ihnen verwandt (was sich an vielen anderen Stellen negativ auswirkt).
Ist es dann wirklich so, dass die Kinder wg. meines höheren Einkommens im Vergleich zur Frau (und damit wohl der Erfüllung der Definition des überwiegenden Unterhaltes durch mich) plötzlich nicht mehr bei meiner Frau familienversichert sind?
Das wäre doch exakt die gleiche Situation als wenn ich die Kinder adoptieren würde, nicht wahr?
Wo ist der Unterschied bei den Folgen dieses gravierenden Unterschiedes bzgl. der Adoption / Nicht-Adoption?
Sollen wir vieleicht aus rein finanziellen Gründen (die Versicherungspflicht der Kinder macht ja leicht mehrere Tausend Euro pro Jahr aus…) auf die Heirat verzichten?
Ratlose Grüße
Frank
Hallo Frank,
Es wird einmal das Verwandtschaftsverhältnis geprüft. Wenn der Ehemann der GKV versicherten Mutter nicht der leibliche Vater der Kinder ist, wird weiterhin geprüft wer überwiegend (die Betonung liegt auf überwiegend) für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Ist es aus den finanziellen Verhältnisse nachvollziehbar, dass der Unterhalt von den leiblichen Eltern der Kinder bestritten wird, sind Sie außen vor. Erst wenn sich an dieser Situation etwas ändert, dass festgestellt wird, dass Sie für den überwiegenden Unterhalt aufkommen, fällt der Anspruch auf die Familienversicherung weg. Ich vermute, solange das Kindergeld und der Unterhalt gezahlt werden bleibt der Anspruch auf die Familienversicherung bestehen.
So nebenbei, diese Regelung gilt für Sie auch schon heute, wenn Sie mit Ihrer Lebensgefährtin und den Kindern zusammenleben, in sofern ändert sich nichts
Ich hoffe ich habe sie damit nicht total verwirrt, aber es ist so.
Würden Sie die Kinder adoptieren ist die Sachlage von vornherein klar in diesem Falle fällt der Anspruch auf die Familienversicherung sofort weg.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
nochmals vielen Dank für Ihre Aufklärung!
>Ich vermute, solange das Kindergeld und
>der Unterhalt gezahlt werden
>bleibt der Anspruch auf die
>Familienversicherung bestehen.
Hier habe ich den bösen Verdacht, dass das nicht stimmt, so sehr ich mir es auch wünschen würde.
Unter http://www.vdak.de/versicherte/Leistungen/uberw_unterhalt/ueberw_unterhalt_rl_2007.pdf
fidnen sich die “Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder (§ 10 Abs. 4 SGB V)”, von denen ich annehme, dass sie auf diesen Fall anwendbar sind.
Diesen Richtlinien entnehme ich (stark verkürzt), dass in unserem Fall im wesentlichen derjenige Partner den überwiegenden Unterhalt übernimmt, der das höhere Einkommen hat (also in diesem Fall ich mit der Folge, dass die Familienversicherung wegfällt).
Ist diese Richtlinie so nicht auf meinen Fall anwendbar?
Oder habe ich sie falsch interpretiert?
Zweifelnde Grüße
Frank
Hallo Manfred, erstmal Respekt für die Arbeit und Danke für die vielen Infos.
Meine GKV rief mich diese Woche an teilte mir mit, dass mein Sohn(16Schüler) aus der Familienversicherung falle da die Berechnung nach dem einsenden des Einkommennachweises von meiner Frau (Beamtin priv. versichert) ergab dass mein einkommen (seit 2005 Rentner) zu niedrig wäre.
Da dies scheinbar schon im letzten evt vorletztem Jahr so war möchte die Kasse nochmals Einkommensbelege um den Zeitpunkt zu finden. Auf mein Argument, daß ich aber alle Jahre diesen Einkommensnachweis geliefert habe und die Kasse nie Einwände hatte, musste der Bearbeiter zugeben, dass dies ein Versäumniss, Fehler der Kasse war und es trotzdem neuberechnet werden müsste. FRAGE: kann die Kasse bei ihren Versäumnissen und Fehlern trotzdem etwas nachverlangen (das h Sohn nachversichern) oder kann ich auf eine Neuversicherung des Sohnes zum 1.1.2008 ohne Nachzahlung bestehen.
Erstmal vielen Dank und Grüße aus Bayern
Horst
Hallo Frank,
ich kann nicht genau sagen wo die Grenzen liegen, ich meine aber, dass hier auch in der kostenlosen Recherche der Antworten eine Grenze erreicht ist. Ich kann das gern ins Detail klären. Das kann ich aber nur für meine Mandanten leisten.
Grüße
manfred
Hallo Horst,
Danke für das Lob, die GKV wird vermutlich versuchen zu holen was zu holen ist. Sie können nur erst mal abwarten was dabei rauskommt und dann wenn der Bescheid da ist, Widerspuch einlegen. Zur Not hilft nur eine Rechtsberatung. Ich würde meinen, dass ab bekannt werden die Familienversicheurng wegfallen würde.
Grüße
manfred
Hallo Frank,
hilfe hilfe ich habe Mist gebaut, mich hat das Thema doch nicht in Ruhe gelassen. Habe bei einer GKV nachgefragt. Das mit dem überwiegenden Unterhalt gilt, wenn es um Anspruch auf die Familienversicherung geht.
Wenn es um den Verbleib in der Familienversicherung geht gibt es keine Grenzen, dass habe ich durcheinander geworfen.
Ihr Einkommen spielt bei dem Anspruch auf Familienversicherung der Stiefkinder keine Rolle. Hier der Auszug aus dem Gesetz:
3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt
Für die hineingebrachte Verwirrung bitte ich um Endschuldigung
Grüße
manfred
Danke Manfred, für die rasche Antwort.
Interessant ist für mich, dass die TKK bisher nur telefonisch in dieser Angelegenheit mich kontaktiert hat – schon zwei Mal, wo doch sonst nur alles schriftlich erfolgt.
Kann mir die Kasse eigentlich eine freiwillige Weiterversicherung für meinen Sohn bei einem Rechtsstreit verweigern?
Heißt “Ab Bekannt werden” der Zeitpunkt, ab dem mir die GKV mitgeteilt hat, dass die Familienversicherung für meinen Sohn endet (also jetzt Februar 2008) oder der Zeitpunkt, ab dem die Kasse durch neue Ermittlungen das Datum festsetzt?
Nochmals danke und freundlichen Grüße
Horst
Hallo Manfred,
vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Die Antworten helfen uns erst einmal weiter.
Beste Grüße
Frank
Hallo Horst,
eine Verweigerung ist nicht möglich, da die GKV Versicherungspflicht ab 04.2007 greift.
“Ab Bekannt werden” würde ich mit 02.2008 definieren, allerdings würde ich da schon einen gewissen Verhandlungsspielraum einräumen.
Bevor Sie irgendwas unternehmen können, benötigen Sie einen widerspruchsfähigen Bescheid, vorher ist alles nur heiße Luft.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
vorab ein riesen Lob, für die Zeit die du dir für jeden einzelnen nimmst. Finde es toll, dass du dich dafür so angagierst, Hut ab.
So, nun zu meinem Leiden
Seid dieses neue Gesetzt der Pflichtversicherung in Kraft getreten ist, habe ich große Schwierigkeiten. Ich habe keinerlei Einkommen und meine Krankenkasse schickt mir fast wöchentlich “Drohbriefe”. Ich habe sie mehrmals darauf angesprochen, dass ich es mir nicht leisten kann, die Beiträg e zu bezahlen. Dies scheint sie wenig zu interessiern, von Menschlichkeit kann da keine Rede sein. Jetzt liege ich natürlich weit im Rückstand und kann nicht zahlen. Sie wollen mein Konto pfänden, können sie ruhig machen, wenn sie was zum pfänden bekommen. Was mir mehr Sorgen bereitet ist, das ich mehrmals Krank war, ich aber nicht zum Arzt gehen konnte, da ich ja nicht versichert bin. Ich bemühe mich ja auch sehr und suche verzweifelt nach einer Arbeit, bisher leider ohne Erfolg. Meine Krankenkasse droht mir auch mit Zwangsvollstreckung. Ich bin wirklich verzweifelt und weiß nicht was ich tun soll.
Vom Amt bekomme ich auch keine Unterstzütung, da ich bei meinen Eltern lebe und keine Miete bezahlen muss. Die Dame von der ARGE meinte, als ich ihr das Problem mit der Krankenversicherung schilderte “Sie, wir sind hier keine Versicherung, nur damit sie da wissen”.
Was soll ich tun? Ich kann weder die Rückstände begleichen noch die folgenden Monatsbeiträge bezahlen.
Grüsse
Bilkis
Nochmals Danke, und alles Gute (sollten Sie mal ein “Satellitenempfangsproblem”,Receiver oder andere technische Betratung- hilfe brauchen , gerne würde ich mich revanchieren)
freundliche Grüße
Horst
Hallo Bilkis,
danke für das Lob, ich bin halt ein Versicherungsmakler mit dem Hang zu helfen, auch wenn mir das oft nicht so gedankt wird wie man es als „normal“ erwarten könnte.
Die „arme“ Krankenkasse muss halt die bescheidenen Gesetze dieser Regierung umsetzten.
Das Problem haben sie Herrn Hartz, welche durch die Einführung dieser Gesetze erst das Problem der Nichtversicherten in die Welt gesetzt hat und unser sehr verehrten Frau Gesundheitsministerin Frau Ulla Schmidt zu verdanken, welche die nun Nichtversicherten in die Versicherungspflicht „prügelt“. Dies sollte ich in der nächsten Wahl entsprechende Niederschlagen, sonst nimmt das nie ein Ende.
Sie haben wirklich ein Problem. Zwei Punkte fallen mir ein
1. ist zu prüfen, ob Sie vielleicht noch Anspruch auf die Familienversicherung bei den Eltern haben
2. Einfach bei der Arge einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die GKV stellen, wenn dies abgelehnt wird, dann Widerspruch einlegen, zur Not klagen. Lassen sie sich nicht so leicht abwimmeln.
Zu Ihren notwendigen Arztbesuchen ist zu sagen, dass Sie zum Arzt gehen können, Notfallbehandlungen muss die GKV übernehmen, da Sie ab 04.2007 in der GKV pflichtversichert sind, unabhängig davon ob Sie Beiträge entrichten oder nicht. Allerdings können Sie davon ausgehen, dass die Zwangsmassnahmen sich erheblich verstärken, wenn die GKV Leistungen zahlen muss.
Grüße
manfred
Hallo Manfred!
Wir haben folgende Frage:
Ich bin zur Zeit in Elternzeit und damit in der GKV pflichtversichert (mein Sohn ist zur Zeit bei mir familienversichert).
Mein Mann verdient seit Jahren über der Bemessungsgrenze, wurde aber noch nicht aufgefordert, sich freiwillig zu versichern. Auch bei einem Krankenkassenwechsel nicht.
Jetzt möchte ich die Krankenkasse wechseln und meine neue Krankenkasse fragt nun nach dem Einkommen meines Mannes.
Bei meiner alten Krankenkasse wurde nur danach gefragt, ob mein Mann in der GKV pflichtversichert sei.
Kann ich meinen Sohn bei mir weiterhin familienversichern oder gibt es jetzt Probleme?
Schon mal vorab vielen Dank!!!
Grüße
Simone
Hallo Simone,
das ist Nonsens, wenn Ihr Gatte freiwillig in der GKV ist, spielt die Höhe des Einkommens für die Beurteilung der Familienversicherung der Kinder, keine Rolle. Teilen sie der GKV mit, dass Ihr Gatte freiwillig in der GKV ist, eventuell legen sie eine Versicherungsbestätigung bei. Was ich mir vorstellen kann ist, dass die neue GKV nach dem Einkommen fragt, weil Sie die Kinder bei der GKV Ihres Gatten familienversichern möchte, das ist aber Spekulation. Fragen sie einfach weshalb eine Verdienstbescheinigung benötigt wird.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich habe heute den Fragebogen zur Überprüfung der Familienversicherung erhalten. Ich bin zur Zeit, da ohne Arbeit, bei meinem Mann familienversichert. Nun habe ich allerdings seit September letzten Jahres ein kleines Nebengewerbe. Der Gewinn liegt deutlich unter den 350€ pro Monat. Was muss ich nun genau in dem Fragebogen angeben?
Vielen Dank im Voraus,
Gruß, Sabine
Hallo Sabine,
Sie müssen den Gewinn, den sie mit dieser Tätigkeit erwirtschaften angeben.
Grüße
manfred
Hallo,
ersteinmal ein großes Lob an das Blog und die zahlreichen Informationen.
Nun zu meiner Frage:
Ich bin Student und bin und war schon die ganze Zeit
familienversichert. Das es diese Verzichterklärung für
die KVdS gibt (mit der ich aber wenig zu tun hatte, da ich ja familienversichert bin)
wusste ich zu Studienbeginn nicht, daher konnte
ich die 3 Monats-Frist nicht nutzen. Wenn nun die Familienversicherung
z.B. durch ein zu hohes nebenbei erwirtschaftetes Einkommen wegfällt,
kann ich dann dennoch ab diesem Zeitpunkt eine Verzichtserklärung abgeben und eine
PKV wählen und kann man die Familienversicherung auch gewollt beenden,
z.B. durch den entsprechenden Elternteil oder selber die Kündigung erklären
oder muss der Versicherungsanspruch ausgeschöpft werden?
Für eine aufklärende Antwort wäre ich dankbar.
Grüße,
Martin
Hallo Martin,
danke für das Lob, soweit ich informiert bis, fallen Sie mit dem 25. Lebensjahr aus der Familienversicherung. Sie können sich dann in der studentischen Krankenversicherung anmelden, diese kostet ca. 55 € oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Habe eben nochmals nachgefragt, die Frist für die Befreiung soll nach Angaben der GKV erst mit Beginn der Versicherungspflicht beginnen. Allerdings stellt sich die frage, ob eine Befreiung noch Sinn macht. denn wenn die Reststudiendauer gering ist, dann gibt es Probleme einen Versicherer zu finden, der überhaupt Versicherungsschutz anbietet, da die Versicherungsdauer mit Beginn einer Berufstätigkeit wegen der neuen 3 Jahresregelung erst einmal unterbrochen wird. Das müsste genau besprochen werden.
Ich kann Ihnen gerne ein Beratungsgespräch auch in Bezug auf die studentische Krankenkasse anbieten.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
Respekt und Lob für Deine Seite und für Deine Hilfsbereitschaft !!
Weil Du Deine private Zeit für andere opferst, will ich mich auch kurz fassen:
Mein Mann: Beamter (PBeaKK), ich selbständig und Mitversichert da weniger 18000 Euro.
Dieses Jahr könnten es vielleicht 19.000 euro werden, wofür ich dann selber versichertes Mitglied werden müßte und ca. 3600 Euro p.A. an KV bezahlen müßte (für 1000 Euro mehr Verdienst 3600 Euro Krankasse)!
Frage: gibt es da eine Alternative ? Und besteht die Möglichkeit, wenn ich im kommende Jahr wieder nur 17000 Euro verdiene wieder in die Mitversicherung aufgenommen zu werden ?
Ich hoffe, die beiden Fragen sind nicht zu speziell
Liebe Grüße
Kerstin
Hallo Kerstin,
zunächst danke für das Lob, aber so ganz uneigennützig mache ich diese Arbeit auch nicht, denn mein Ziel ist es Neukunden zu gewinnen. Ich bin selbständig tätig und muss meinen Lebensunterhalt mit den Abschlüssen verdienen die ich mit dieser Internetseite generiere. Ich denke es versteht sich von selbst, dass es nicht sein kann, dass ich in diesem Forum Fragen beantworte und dann der Vertreter um die Ecke das Geschäft macht weil der “Kunde” von mir optimal beraten wurde. Leider wird dieser Tatsache viel zuwenig Beachtung geschenkt. ich kann diesen Dienst (mit der Beantwortung der Fragen nur) nur solange bewerkstellige wie ich aus dieser Arbeit meinen Lebensunterhalt finanzieren kann.
Dazu habe ich auch schon einige Beiträge geschrieben:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/06/26/maklers-lohn/
Nun zu Ihrer Frage, ich bin mir nicht sicher, aber soweit ich weiß, gilt in Bezug auf die 18.000 € Grenze, bei selbständiger Tätigkeit der Gewinn nicht der Umsatz, fragen sie nochmals bei der Beihilfestellen nach, ob ich mit dieser Vermutung richtig liege. Wenn das so ist, gibt es doch genügend Möglichkeiten den Gewinn auf 18.000 € zu drücken. Zur Not spenden Sie die 1000 € an eine wohltätige Organisation, da kann ich Ihnen Organisationen nennen die dringend Geld brauchen. Spenden könne auch Gewinn mindernd im Gewerbe vorgenommen werden, dazu fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.
Wenn sie tatsächlich über die 18.000 € Grenze kommen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als sich selbst zu versichern. In diesem Falle mit der PBeaKK zu besprechen ob eine Anwartschaftsversicherung notwendig ist. Wenn Sie dann nächstes Jahr wieder unter der 18.000 € Grenze sind, haben Sie Anspruch auf die Beihilfe. Auch dieses sollten sie mit der Beihilfestelle genau klären.
Grüße
manfred
Hallo Jan,
bitte stellen Sie Ihre Frage im Blog ein, dies hat 2 Gründe:
1. Habe sie keine Mailadresse angegeben somit kann ich gar nicht antworten.
2. Bin ich nicht mehr in der Lage, Fragen welche ich per Mail erhalte zu beantworten dazu habe ich auch schon folgenden Artikel geschrieben:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2008/01/24/in-eigener-sache-2/
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
meine Frau ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt und in der IKK gesetzlich versichert. Momentan erhält sie Elterngeld. Ich bin momentan noch Student, auf 400€-Basis beschäftigt und bei ihr familienversichert. Demnächst stehen meine Partnermonate beim Elterngeld an und meine Frage lautet, ob das Elterngeld, das ich erhalten werde, bei der Krankenkasse als Einnahme zählt und dem Gesamteinkommen zugerechnet wird. Da ich eventuell durch einen früheren Job mehr als 400 Euro pro Monat erwarten kann, wäre es wichtig zu wissen, ob ich dann trotzdem noch familienversichert bin, oder ob ich Beiträge zahlen muss. Die Dame vom Amt meinte, das Elterngeld würde bei der Krankenkasse nicht berücksichtigt. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob das stimmt, da das Elterngeld bei anderen Sozialleistungen ja nur bis 300 Euro anrechnungsfrei ist. Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mike
Hallo Manfred,
ich freue mich, daß ich nach langem Suchen Deine Seite gefunden habe und hoffe, Du hast auch auf meine Frage eine Antwort parat:
Da ich selbst privat krankenversichert bin, hat mich eine Bekannte um Rat gefragt. Sie ist seit 2 Jahren selbständig, hat das Geschäft des Vaters übernommen, das aber nicht viel abwirft. Seit der Selbständigkeit ist sie bei der IKK Sachsen freiwillig versichert. Nun hat sie jemand für die PKV geworben. Sie hat aber Angst, daß das Geschäft irgendwann nicht mehr läuft und sie das Gewerbe abmelden muß und daß sie dann nicht mehr aus der PKV zurück kann. Soweit ich das jetzt aus dem SGB recherchiert habe, ist das wohl auch richtig, wenn sie nach der Gewerbeabmeldung zwar arbeitslos wird, aber kein ALG I bekommt. ALG II ist dann auch nicht zu erwarten, da ihr Mann zuviel verdient. Eventuell will sie dann sowieso als Hausfrau und Mutter zu Hause bleiben.
So wie ich das bis jetzt verstanden habe, ist es dann aber wohl egal, ob sie privat oder freiwillig versichert in der GKV ist. Aus diesem Status kann sie ja sowieso nicht in die Familienversicherung Ihres Mannes wechseln, wenn sie ohne Einkommen zu Hause bleibt, müßte also den Beitrag als freiwillig Versicherte auch weiter bezahlen.
Stimmt das so ? Was wäre ihr denn zu empfehlen ?
Danke schon im Voraus für Deinen Tipp !
Hallo Mike,
da muss ich der „Dame vom Amt“ recht geben soweit ich informiert bin bleibt das Elterngeld bei der Berechnung der Einkünfte unberücksichtigt.
Grüße
manfred
Hallo Udo,
das finde ich nun recht ungewöhnlich, dass man lange suchen muss um die PKV Financial bei google zu finden
Die Rückkehr in die GKV ist von bestimmten Faktoren abhängig, wenn kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und keine Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit bezogen werden, ist die Rückkehr in die GKV nicht möglich.
Ob Anspruch auf die Familienversicherung besteht muss geprüft werden. Sie sagten, dass das Geschäft nicht viel abwirft, möglicherweise besteht deshalb heute schon Anspruch auf die Familienversicherung.
Wie der stand ist, wenn Ihre bekannt zuhause bleibt kann ich so nicht sagen, dazu müsste ich mehr Informationen haben.
Nun empfehlen kann ich eine Beratung zum Thema Krankenversicherung, die ich gerne leiste, wenn dabei dann tatsächlich eine private Krankenversicherung herauskommt würde ich diese auch gerne abschließen, damit verdiene ich nämlich meine Brötchen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für die Antwort. Das hieße also, dass ich zusätzlich zum Elterngeld noch bis zu 400 € verdienen könnte, ohne aus der Familienversicherung zu fallen?
Viele Grüße
Mike
Hallo Mike,
habe eben extra bei einer GKV, mit der ich zusammenarbeite nachgefragt, dort wurde mir das auch so bestätigt, dass das Elterngeld nicht auf das Einkommen in Bezug auf die Familienversicherung angerechnet wird.
Grüße
manfred
servus servus ,
hätte da auch mal eine frage…
ich bin in pkv versichert lebe mit meiner freundin zusammen
die in der gkv versichert ist. Wir sind jetzt schwanger!
1. wie lange kann meine freundin, beitragsfrei in der gkv bleiben (bis zum ende des mutterschutzes oder bis zum ende des elterngeldes???)
2.was passiert wenn wir heiraten würden während der elternzeit bzw mutterschutzes bzw vor geburt. (weiterhin beitragsfrei in gkv??)
3.wo wird das kind versichert? (vaterschaft anerkannt und sorgerecht geteilt?)
besten dank schon mal im voraus
gruß tim
Hallo Tim,
die beitragsfreie Mitgliedschaft für Ihre Lebensgefährtin ist bis zum Ende der Elternzeit also max. 36 Monate möglich je nach dem wie lange die Elternzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart wird. Diese ist unabhängig davon ob Sie verheiratet sind oder nicht.
Mit dem Nachwuchs sieht das ein wenig anders aus, solange Sie nicht verheiratet sind hat das Kind Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung in der GKVder Mutter. Sobald Sie heiraten fällt dieser Anspruch weg, Ihr Kind muss dann entweder mit eigenem Beitrag in der GKV oder in der PKV versichert werden.
Diese Regelung ist meiner Ansicht Bullshitt weil damit nichteheliche Lebensgemeinschaften bevorzugt werden, ändern lässt sind das aber dennoch nicht.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
wir haben vor 2 Jahren geheiratet und meine Frau hat ein Kind mit in die Ehe gebracht. Da ich in der PKV bin habe ich vor der Heirat bei ihrer GKV (TKK) nachgefragt, ob das Kind weiterhin bei
Hallo Markus,
Ihre Frage ist zwar nicht vollständig formuliert, ich denke aber, dass die Frage ist, ob das Kind weiter in der Familienversicherung bei der Mutter versichert sein kann, wenn Sie heiraten.
Die frage ist immer, wer überwiegend den Unterhalt für das Kind bestreitet. Solange Ihre zukünftige Gattin den Unterhalt bestreitet und vermutlich auch der leibliche Vater über die Unterhaltsverpflichtung, besteht weiterhin Anspruch auf die Familienversicherung. Sobald Sie aber das Kind adoptieren oder aus welchen gründen auch immer die Unterhalt für das Kind überwiegend bestreiten fällt dieser Anspruch weg.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
das ist wirklich eine tolle und sehr hilfreiche Seite.
Ich habe derzeit auch einige Fragen zur Familienversicherung in der GKV.
Zur Sachlage:
Ich war als Angestellte freiwillig in der GKV versichert und bin dann in 2005 in Mutterschutz und anschließend in Elternezit gegangen (war nicht verheiratet zu dieser Zeit). Meine Krankenkasse hat mich und mein Kind weiter versichert und keine Beiträge erhoben.
Ende 2006 habe ich geheiratet – mein Mann ist als Angestellter in der PKV versichert. Die Heirat habe ich der GKV gemeldet und ein neues Versichertenkärtchen mit neuem Namen erhalten. Mein Sohn und ich wurden weiterhin versichert und die GKV hat keine Beiträge erhoben.
In 2007 habe ich in der Elternzeit für 9 Monate in Teilzeit gearbeitet (Nebentätigkeit während der bestehenden Elternzeit), war pflichtversichert und habe Beiträge entrichtet.
In 2008 war ich 3 Monate selbständig tätig (dies als Nebentätigkeit während der bestehenden Elternzeit für 2 Tage /Woche) und habe dann nach Ende der Elternzeit wieder bei meinem alten Arbeitgeber angefangen (nun wieder Vollzeit und freiwillig in der GKV).
Ende 2007 erhielt ich von der GKV einen Fragebogen zur Familienversicherung, den ich wahrheitsgemäß beantwortet habe. Einen Steuerbescheid für 2006 habe ich ebenfalls eingereicht (2007 liegt noch nicht vor).
Nun schreibt mich die GKV im Mai 2008 an und teilt mir mit, dass sie für die Zeit der Elternzeit meine Beiträge individuell neu berechnen werden und bitte um Nachweis der Gesamteinnahmen für 2005-2008.
Nun zu meinen Fragen:
Kann die GKV rückwirkend Beiträge von mir erheben obwohl mir eine Beitragspflicht vorher nie mitgeteilt wurde? Ich hatte immer alle Angaben korrekt gemacht. Ausserdem war ich zwischenzeitlich pflichtversichert (Nebentätigkeit während der Elternzeit) und habe Beiträge entrichtet.
Für mein Kind wurde die Familienversicherung nun seitens der GKV beendet und es wird künftig bei meinem Mann versichert sein.
Aber auch hier gibt es für mich eine Frage: Die GKV schreibt mir im Mai 2008, dass die Familienversichrung für mein Kind zum 30.04.1007 (!) endet. Kann eine Versicherung aug 1 Jahr rückwirkend beendet werden ? Und welche Auswirkungen kann das nun wieder haben ?
Vielen Dank schon vorab für die Beantwortung meine Fragen.
Gruss
Sandy
Hallo Sandy,
danke für das Lob, da steckt auch ne Menge Arbeit drin, darauf bin ich schon recht Stolz.
Dass die GKV in 2005 kein Beiträge erhoben hat ist nicht korrekt, da Sie als freiwilliges GKV Mitglied keinem Anspruch auf das Fortbestehen der Mitgliedschaft Nach SGB V § 192 haben.
Das gilt auch für den Zeitraum 2006 ob Ihr Kind Anspruch auf die Familienversicherung hat, kann ich so nicht sagen.
Dann sind in 2007 die 9 Monate mit Beiträgen belegt, die restliche Zeit nicht.
Ja, die GKV kann die Beiträge soweit ich informiert bin bei Fahrlässigkeit (was in diesem Falle anzunehmen ist bis zu 5 Jahre Nachverlangen. Ich glaube bei Vorsatz ist die Spanne sogar 30 Jahre, bin mir aber nicht sicher. Die Zeiten der Nebentätigkeit bleibt wegen der Pflichtversicherung unberücksichtigt, dafür müssen Sie nichts nachzahlen.
Die Versicherung für Ihr Kind würde ich schon gerne abschließen, da ich ja auch meine Brötchen verdienen muss. Wie das mit der Kinderversicherung läuft kann ich Ihnen dann auch gerne erläutern.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Fragen.
Ich wusste nicht, dass ich in der Elternzeit als freiwilliges Mitglied diesen Anspruch nicht habe. Bin ja nur in der GKV geblieben (und habe immer Höchstbeiträge gezahlt) weil ich dachte, dass in der Elternzeit dann eine kostenfreie Familienversicherung besteht. Warum sollte man sonst freiwillig in der GKV bleiben.
Ich verstehe allerdings nicht ganz warum die GKV nicht von Anfang an Beiträge eingefordert hat. Wenn die mir das gleich mitgeteilt hätten, dann hätte ich mich damals nach Alternativen umsehen können. Nun eine Nachforderung zu stellen weil sie damals “gepennt” haben finde ich nicht korrekt.
Zur Versicherung für mein Kind melde ich mich per Mail außerhalb des Blogs bei Ihnen.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende,
Sandy
Hallo Manfred,
meine Frau ist bei mir mit in der GKV als Familienmitglied mitversichert.
Im Jahr 2006 und 2007 hat sie jeweils die 345 bzw. 350 € monatliches Einkommen überschritten.
Demnach muss Sie sich freiwillig versichern und dass zu, wenn ich mich nicht täusche, 805 € monatlichem Einkommen.
Die Krankenkasse möchte nun den letzten Steuerbescheid vorgelegt bekommen. Daraus wird sie dann ableiten, ob meine Frau in der familienversicherung verbleiben darf oder nicht…
Folgende Fragen stellen sich mir dann:
1. Darf Sie die Informationen einfordern, oder kann ich z. B. sagen “Datenschutzgründe, meine Steuerberechnung geht Euch überhaupt nichts an!”?
2. Nehmen wir an, wir müssen nachzahlen, müssen wir dann den vollständigen, nachträglich berechneten, Beitrag nachzahlen?
3. Nachdem uns die Steuerberechnung von 2007 schon vorliegt (noch keine drei Monate alt), können wir “die Flucht nach vorne” antreten und sagen, dass sich die Einkünfte verändert haben. Meine Frau wird dann freiwillig versichert. Müssen dann die Beiträge für 2007 nachgezahlt werden? Fragt die Kasse nach den letzten Jahren auch nach?
4. Wird die Summe aus der Einkommenssteuererklärung durch 12 geteilt oder kann auch argumentiert werden, dass zwei Monate außergewöhnlich ergiebig waren, der Rest (10 Monate) aber unter 345 bzw. 350 € lag.
5. Nachdem es keine Quittungen gibt und in dem Gewerbe meiner Frau der Mai und der Oktober solche Ausreißer sind, reichen da die privaten Aufzeichnungen meiner Frau über die Einnahmen?
Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen und ein schönes Wochenende,
Tim
Hallo Tims,
Die von Ihnen genannten Einkommensbeträge betreffen eine selbständige Tätigkeit.
Hier ist natürlich zu beachten, dass nicht das Einkommen an sich zählt, sondern der Gewinn nach der GuV. Sind diese Einkommensgrenzen überschritten fällt die Familienversicherung weg.
Zu den konkreten Fragen:
1, Ich bin mir nicht sicher ob Sie der GKV den Steuerbescheid zur Verfügung stellen müssen, allerdings ist die GKV dann am längeren Hebel, weil Ihre Gattin dann den Höchstbeitrag zahlen muss, das sind ca. 550 € im Monat. Also lieber die Unterlagen einreichen und der Ding harren die da kommen.
2. Das kommt darauf an was die GKV daraus mach und ob die schon Fristversäumnisse sieht.
3. Das kommt auf die Kasse an, nach den Buchstaben des Gesetzes ist es so, dass mit dem Wegfall der Familienversicherung die Leistungspflicht der GKV weggefallen ist. Das hat zur Folge, dass Sie alle Rechnungen welche von der GKV in dieser Zeit über die GKV Karte abgerechnet wurden, an die GKV zurückzahlen müssen. Ab dem 04.2007 besteht die Versicherungspflicht in der GKV. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie die Beiträge für Ihre Gattin nachzahlen, Sie ist aber im Gegenzug versichert. Entscheidend ist, ab wann die GKV das Ende der Familienversicherung gekommen sieht. Was tatsächlich passiert ist heute aber reine Spekulation.
4. Das ist eine gut Frage, die in der Satzung der jeweiligen GKV unterschiedlich geregelt ist. Da müssen Sie bei Ihrer GKV nachfragen wie die das handhabt.
5. Sie müssen doch für das Finanzamt eine GuV erstellen, dafür gibt es seit 2007 sogar Vordrucke. Diese GuV müssen Sie der GKV vorlegen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
demnächst endet mein Arbeitslosengeld 1 und da ich auf Arbeitslosengeld 2 wegen einer hohen Abfindung keinen Anspruch habe, möchte ich bei meiner Frau in die Familienversicherung rein. Das einzige Einkommen was ich dann noch habe, sind die Zinseinnahmen unserer Familie, die aber alle auf meinem Namen laufen und die auch zu unterschiedlichen Zeiten gutgeschrieben werden. Wenn ich alle Einnahmen pro Jahr durch zwei teile (Mann und Frau) und meinen Anteil durch 12 Monate teile bleibe ich unter 350,00€ pro Monat. Aber wie rechnet die Krankenkasse und wo könnte ich dazu näheres lesen?
Grüße und Dankeschön Peter
Hallo Peter,
da die sonstigen Einkünfte unter 350 € liegen haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Familienversicherung. Allerdings gibt es wegen der Abfindung auch eine Sperrzeit, dass muss von der GKV Ihrer Gattin überprüft werden. Ich kann nicht sagen ob dies einheitlich geregelt ist, oder ob das in der Satzung von jeder GKV individuell gehandhabt werden kann.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ab 2009 gibt es vollkommen neue Steuerregeln für Kapitalerträge: Die Kapitalerträge werden losgelöst von den übrigen Einkünften besteuert.
Die Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer werden also nicht mehr in die Steuerveranlagung einbezogen und brauchen deshalb auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Wie sieht es bezüglich der Familienversicherung aus, müssen diese Kapitalerträge weiterhin bei der Berechnung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden?
Vielen Dank und schöne Grüße
Ricarda
Hallo Ricarda,
Ihre Frage habe ich 2 mal lesen müssen, bis ich verstanden habe auf was Sie hinauswollen.
Gehe ich recht in der Annahme, dass es um die Nebeneinkünfte in Bezug auf den Wegfall des Anspruches auf Familienversicherung geht (355 € monatlich für 2008).
Da muss ich Sie leider enttäuschen, diese Grenze bleibt weiterhin bestehen. Es werden auch weiterhin Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung einbezogen.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es ist mir schon klar, dass die Grenze von 355 € weiterhin gilt. Es geht mir nur um die Kapitalerträge, die breits mit der Abgeltungssteuer versteuert wurden und deshalb in der Steuererklärung und somit auch im Steuerbescheid nicht mehr auftauchen. Hätte ja sein können, dass diese Kapitalerträge nicht mehr in die Nebeneinkünfte eingerechnet werden, denn wie wollen die Krankenkassen zukünftig überprüfen, in welcher Höhe Kapitalerträge angefallen sind??
Schöne Grüße
Ricarda
Hallo Ricarda,
bitte schön, gerne wieder, dass ist eine gute Frage um ehrlich zu sein habe ich keine Ahnung vielleicht werden da Kontrollmitteilungen eingeführt. Die werden sich schon was einfallen lassen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
zunächst auch von mir ein ganz dickes Lob und Kompliment für die tolle Arbeit.
Ich habe auch einige Fragen:
Als Beamter bin ich bei einer PKV privat krankenversichert. Meine dreieinhalbjährige Tochter ist ebenfalls mit mit privat versichert (weil 80% beihilfeberechtigt, ca. 30 € im Monat). Meie Frau ist nach der Elternzeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung weiter in der GKV pflichtverichert. Jetzt wurde unser 2. Kind geboren und es stellt sich die Frage, ob wir auch dieses privat versichern sollen oder in die Familienversicherung meiner Frau nehmen sollen. Soweit ich die bisherigen Kommentare richtig verstanden habe, müsste die Familienversicherung möglich sein, da mein Einkommen unter der Bemessungsgrenze liegt. Meine Frau ist wieder in Elternzeit und hat außer dem Mutterschaftsgeld bzw. Elterngeld kein Einkommen.
Bei einem zweiten Kind in der PKV wären mtl. bereits 60€ mtl (720 € jährlich) fällig.
Ist es sinnvoll ein Kind privat zu versichern und eins in die Familienversicherung zu nehmen?
Könnte auch das erste Kind in die Familienversicherung wechseln?
Oder gilt: einmal PKV immer PKV?
Ist der Wechsel (zurück) in die GKV für Kinder -bei Einhaltung der Bemessungsgrenze bei mir und weiter bestehender Pflichtversicherung bei meiner Frau immer möglich?
Dann wäre es vielleicht sinvoll das 2. Kind zunächst (ohne Gesundheitsprüfung) in die PKV zu nehmen und später, sofern die Kosten zuviel werden in die Familienversicherung zu wechseln.
Bei einer Familienversicherung: Wäre eine Zusatzversicherung für Kinder sinvoll bzw. notwendig?
Viele Grüße und vielen Dank
Harry
Hallo Manfred,
erstmal Danke für deine tolle Hilfe hier, du musst Nerven haben bei den ganzen Fragen! Hier kommt meine:
Ich bin z.Z. über meine Mutter (Beamtin) privatversichert (DeBeKa) und beihilfeberechtigt. Nun habe ich einen Nebenjob begonnen, bei dem ich in manchen Monaten über 400€ verdiene (in den Ferien werde ich auf vllt. 900€ monatlich kommen). Jetzt habe ich gehört dass ich unter diesen Umständen nicht mehr beihilfeberechtigt bin und mich selbst versichern muss. Stimmt das? Ich habe mit der DeBaKa telefoniert, die meinte von ihrer Seite aus könnte ich bei Ihnen bleiben, allerdings wäre dann der Beitrag höher weil die Beihilfe wegfällt. Was muss ich jetzt tun? Vielen Dank für die Hilfe!
Sara
Hallo Manfred,
hier noch ein Zusatz: Angenommen ich würde nur z.B. in 4 von 12 Monaten über 400€ verdienen, fällt die Beihilfe für mich dann auch weg? Oder wird das über das ganze Jahr betrachtet? Schließlich habe ich dieses Jahr erst im Mai mit dem Job angefangen; d.h. vielleicht kann ich dann die restlichen Moante mehr verdienen?
Danke und viele Grüße!
Sara
Hallo Harry,
Danke, danke für das Lob, werde mich auch weiter bemühen, Licht in das Dunkel der Krankenversicherung zu bringen.
Wenn Ihr Einkommen unter der JAEG liegt, dann haben Ihre Kinder Anspruch auf die Familienversicherung in der GKV Ihrer Gattin, falls Sie aber irgendwann die JAEG überschreiten, dann fällt dieser Anspruch weg. Die freiwillige Mitgliedschaft kostet dann ca. 130 € pro Kind. Das ist alles kein Problem, solange die Kinder gesund sind, dann können Ihre Kinder immer wieder in der Beihilfe mit einem entsprechenden Restkostentarif versichert werden. Wenn Ihre Kinder aber ernsthaft erkranken würden, dann ist die Aufnahme in einem Restkostentarif nicht mehr möglich, dann bleibt nur die freiwillige GKV Mitgliedschaft.
Eine weitere Frage welche zu klären ist, was hat Ihre Gattin nach den 3 Jahre beitragsfreie Mitgliedschaft in der GKV vor? Wir Sie wieder arbeiten und damit weiterhin pflichtversichert sein, oder als Hausfrau möglicherweise auch mit in die Beihilfe wechseln.
Ob es sinnvoll ist die Kinder in der GKV zu versichern ist eine schwierige Frage, wenn Ihre Kinder bis zum eintreten in das Berufsleben und der damit einhergehenden GKV Versicherungspflicht (oder was es bis dahin auch immer geben wird) gesund, und Sie die ganze Zeit unter der JAEG bleiben habe Sie ein Menge Geld gespart. Wenn dies aber nicht der Fall ist kann der Schuss nach hinten losgehen.
Ein Rat ist schwierig zu erteilen, wenn überhaupt sollten wir das in einem persönlichen Gespräch besprechen, schließlich möchte ich Sie ja als Mandanten gewinnen.
Grüße
manfred
Hallo Sara,
danke für das Lob, ja Nerven braucht es manchmal, allerdings macht es mir auch Spaß soweit es in meiner Macht liegt anderen Menschen zu helfen.
Das andere Thema ist natürlich, dass ich auch Grund des Blogs auch Kunden gewinne (leider weniger als ich mir wünsche). Von den neu abgeschlossenen Versicherungen bzw. von den Bestandsübertragungen bestreite ich meinen Lebensunterhalt.
Freuen würde ich mich, wenn sich mehr User bereit erklären würden, mich ach als Versicherungsmakler zu unterstützen und den vorhandenen Versicherungsbedarf über mich eindecken bzw. die vorhandenen Versicherungen auf mich übertragen würden. Dann hätte ich einfach mehr Zeit (weil ich dann weniger nach Kunden suchen müsste) mich um das Blog und die Fragen zu kümmern, so hätte jeder was davon.
Nun zu Ihrer Frage:
Sie müssen unterscheiden zwischen der Versicherungspflicht in der GKV und dem Anspruch auf Beihilfe.
Die Versicherungspflicht in der GKV beginnt ab einem regelmäßigen Einkommen über 400 €. Es sei denn das Beschäftigungsverhältnis ist von vornherein zeitlich begrenzt.
Näheres können Sie unter folgendem Artikel nachlesen:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/07/05/schueler-und-der-ferienjob/
Der Anspruch auf die Beihilfe ist schon etwas komplizierter, weil dieser soweit ich informiert bin unterschiedlich geregelt sein kann. Habe mal in den Beihilfevorschriften von Bayern nachgelesen. Hier haben Kinder solange Ansprüche auf die Beihilfe wie der Beihilfeberechtigte (z.B. der Vater oder Mutter) Anspruch auf die Familienzuschläge nach dem Bundesbesoldungsgesetz für das Kind hat.
Empfehlen würde ich Ihrer Mutter, mal im Personalbüro zu klären, ob diese Vorschrift auch bei Ihnen Gültigkeit hat und unter welchen Voraussetzungen (in Bezug auf Ihr Einkommen) der Anspruch auf den Familienzuschlag wegfallen könnte.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
auch ich bin neeindruckt von deinem Blog, Menschenfreunde sucht man normalerweise ja nicht unbedingt in deiner Branche
Nun habe ich eine Frage zum Thema Elternzeit und PKV:
Ich bin Angestellter und seit 2003 PKV versichert, unsere beiden Kinder sind ebenfalls in der PKV und meine Frau ist seit 2003 beitragsfrei GKV versichert da in Erziehungsurlaub. Wir erwarten ein weiteres Kind Anfang 2009 und nun wird die Sache so langsam etwas kostspielig, vor allem falls meine Frau nach Ende der 3 Jahre Elternzeit nicht wieder arbeiten geht (bzw. unter 400 EUR verdient).
Ich erwäge ein paar Monate (2-3) in Elternzeit zu gehen und Teilzeit zu arbeiten (20-30h). Dann würde ich unter die Versicherungspflichtgrenze fallen und demnach versicherungpflichtig in der GKV werden und hätte die ganze Familie damit abgedeckt.
Mir ist jedoch nicht ganz klar was passiert wenn ich nah 2-3 Monaten wieder normal arbeite und über der Versicherungspflichtgrenze verdiene.
Kann ich dann auf Dauer in der GKV freiwillig versichert bleiben ?
Danke und Ade,
Tom
Hallo Tom,
Danke für das Kompliment, ich möchte kein Urteil über meine Collegen abgeben.
Vielleicht haken Sie mein Arbeit unter dem Stichwort Ausnahmen ab.
Ihre Frage hatte es allerdings schon in sich.
Wenn Sie während der Elternzeit zum arbeiten anfangen, werden Sie automatisch versicherungspflichtig. Die Frage ist, ob Sie nach der Elternzeit als Mitglied in der GKV bleiben können, dies ist als freiwilliges Mitglied nicht möglich, weil Sie die Vorversicherungszeiten nach SGB V §9 (1) nicht erfüllen:
1Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren
Sie wie Sie Ihren Fall geschildert haben, erfüllen Sie keine der beiden Möglichkeiten.
Deshalb müssen Sie in der GKV versicherungspflichtig werden um langfristig später als Freiwilliges Mitglied in der GKV verbleiben zu können
Allerdings sagt das SGB V §6 (4)
…Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, für Zeiten, …. ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3.
Den einzigen Ausweg für Sie findet am in einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 08.03.2007. Darin als Erläuterung zu SGB V § 6 (4) ist folgendes zu lesen:
Wird während der Elternzeit eine zulässige (§ 1 Abs. 6 BEEG, § 2 BErzGG), mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt, ist für diese Zeit der Beschäftigung innerhalb der Elternzeit das tatsächliche regelmäßige Arbeitsentgelt anzusetzen.
Als Ergebnis müssen Sie die Elternzeit so planen, dass Sie in 2009 unter die für Sie gültige JAEG fallen.
Sie schreien, dass Sie ab 2003 in der privaten Krankenversicherung versichert sind, dann sollte für Sie die normale JAEG gelten.
Ob diese Aktion allerdings sinnvoll ist, wäre in einem Beratungsgespräch zu klären. Ich kann Ihnen auch eine gute gesetzliche Krankenkasse empfehlen, falls Sie nach diesem Gespräch wirklich in die GKV zurück wollen.
Schön fände ich es , wenn ich Sie in diesem Zusammenhang als Mandanten gewinnen könnte, denn auch Menschenfreunde müssen Geld zum Lebensunterhalt verdienen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
Ihre Seite ist sehr, sehr informativ. Ich habe mir alle (!) Einträge zur Familienversicherung durchgelesen und bin überrascht, wie viele unterschiedliche Situationen es gibt, in denen Ihre Ratsuchenden stecken. Um so bewundernswerter finde ich Ihre Arbeit, allen zu antworten und vor allem auch allen fachkompetent antworten zu können. Kompliment!
Ich habe allerdings auf Ihrer Seite keinen „Fall“ gefunden, der sich mit meiner Situation deck-te. Deshalb nun zu meinem Problem.
Ich bin Beamter und in der PKV seit 1998 krankenversichert. Meine Frau ist Angestellte mit einer Halbtagsstelle und in der GKV pflichtversichert. Unsere beiden leiblichen Kinder (6 u. 7 Jahre) sind bei meiner Frau familienversichert (Techniker Krankenkasse).
Nun erhielt meine Frau vor einigen Tagen den alljährlichen Fragebogen der TK, in dem u. a. erstens die Frage gestellt wird, ob meine „regelmäßigen Bruttoeinkünfte über der Versiche-rungspflichtgrenze liegen“ und zweitens, ob meine „regelmäßigen Bruttoeinkünfte höher sind als die meiner Frau“.
Grundsätzlich würden wir unsere Kinder gerne in der GKV lassen. Aber:
Mein Grundbezug liegt normalerweise unter der BBG von 4012,50 Euro monatlich. Laut In-formationsschreiben der TK gilt allerdings für all die, die bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, die BBG von 3600,- Euro. Das trifft auf mich zu und nun liege ich dadurch knapp über der BBG. Daraus würde folgen, dass meine Kinder keinen Anspruch mehr auf die Familienversicherung in der GKV hätten. Habe ich das richtig interpretiert?
Zweite Frage: Wenn ich nun definitiv unter der BBG wäre aber mein monatliches Gesamtein-kommen höher wäre als das meiner Frau, besteht dann weiter die Möglichkeit der Familien-versicherung für unsere Kinder in der GKV meiner Frau? Mit anderen Worten: Reicht allein das Kriterium, dass ich mehr verdiene – unabhängig von der BBG – als meine Frau, aus, dass unsere Kinder nicht mehr familienversichert sein können?
Ich hoffe, Sie können auch mir wie vielen Ihrer Ratsuchenden helfen.
Mit dankbarem Gruß
Dan
Hallo Dan,
danke für das Kompliment, da kann ich nur sagen man lernt nie aus. Ich denke das war schon eine anspruchsvolle Aufgabe alle Artikel, die Fragen und Antworten durchzulesen.
Eine solche Frage hatte ich auch noch nicht gehabt. Ich denke aber das ist klar aus dem Gesetz zu lesen.
Die Familienversicherung ist im SGB V §10 geregelt in Satz (3) ist folgendes zu lesen
3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist;
Hier wird ganz klar von der JAEG gesprochen die besondere JAEG gilt nur als Ausnahmeregelung für alle welche in 2002 schon in der PKV waren und die zum 01.01.2003 angehoben JAEG nicht mehr erreichen. Das ist im SGB V § 6 Satz (7) geregelt
(7) 1Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41.400 Euro. 2Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Dementsprechend ist diese besondere JAEG nur für Arbeiter und Angestellte anzuwenden nicht für Beamte.
Falle es dahingehend Probleme geben sollte, können Sie sich gerne wieder an mich wenden.
Wenn Sie den Auszug aus dem SGB V § 10 lesen ist denke ich Ihre 2 Frage auch geklärt.
Würde Sie gerne als Mandanten gewinnen, denn von „nur“ Ratsuchenden kann ich auch nicht leben, deshalb biete ich Ihnen eine kostenloses Beratungsgespräch an, vielleicht findet sich auch ein Punkt bei dem Ich Ihnen auch als Versicherungsmakler weiterhelfen kann.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
zunächst von mir noch mal ein ganz dickes Lob und Kompliment für die tolle Arbeit. Nun waren doch 4Monate zwischen dem ersten “Kontakt” und letzte Woche endgültiger Bescheid der Kasse, dass sie auch für das Jahr 2007 (vor drei Monaten erst ein Angebot nur 2006) keine Nachbeiträge verlangen, zum 1.1.2008 wurde dann das Kind übernommen als Selbstversicherter. Doch dazwischen viel telefonischer “Weichmachkontakt” der Kasse, nur ein wiederspruchsfähiges Schriftstück , ich möchte auch alle dazu ermutigen nicht klein beizugeben, nicht “totlabern” lassen sich zu informieren und zu wehren. Auch sich von so Leuten wie Manfred mal gegen Entgelt professionell helfen zu lassen.
Übrigens ein kleiner Hinweis Manfred dürfte schon sein welche Arten von Versicherung denn man bei dir bekommen könnte (nur Krankenversicherung?)
Hallo Manfred,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Selbst nach eingehendem Studium des Paragrafen 10 des SGB V bin ich mir bei der Auslegung des Sachverhaltes hinsichtlich meiner zweiten Frage sehr unsicher. Und das liegt nur an den beiden Wörtchen „und“ und „oder“. Der Absatz 3 (SGB V §10) sagt ja aus, dass Kinder nicht versichert sind, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der JAEG übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Hier sind also drei Kriterien enthalten, die mit dem Wörtchen „und“ verbunden sind. Ich interpretiere den Text so, dass alle drei Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine Versicherung der Kinder ausgeschlossen ist. Da ich nun dank Ihrer professionellen Hilfe weiß, dass ich unter der JAEG liege – und dieses Kriterium nun nicht greift – und nur die beiden anderen Kriterien auf mich zutreffen, würde eine Weiterversicherung unserer Kinder in der TK möglich sein.
Die TK schreibt allerdings in Ihrem Anschreiben an meine Frau zum angesprochenen Fragebogen folgendes: Ihre Kinder sind bei der TK familienversichert, wenn das Einkommen Ihres nicht gesetzlich versicherten Ehemannes die JAEG nicht übersteigt oder nicht höher ist als Ihr Einkommen. Das hieße nun wiederum, dass schon ein zutreffendes Kriterium ausreichte, um eine Weiterversicherung unserer Kinder in der TK auszuschließen, da mein Einkommen ja höher ist als das meiner Frau.
Können Sie mir Klarheit verschaffen?
Viele Grüße
Dan
Hallo Horst,
das ist mal eine gute Idee, mal zu schrieben was ich so alles mache, darauf hätte ich auch kommen können.
Ich finde das so wichtig, dass ich daraus eine ganze Beitrag schreiben werde.
grüße
Manfred
Hallo dan,
das ist eine gute Frage, welche ich auch erst vor kurzem geklärt habe.
Grundsätzlich gilt in der Gesetzessprache das und als Verbindung, in diesem Falle müssen beide Tatbestände erfüllt sein, also zu und:
Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der JAEG übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
1. Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse u n d
2. Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der JAEG übersteigt u n d
3. regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds
Wenn eines dieser 3 Voraussetzungen nicht erfüllt sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.
In diesem Falle geht es um nicht versicherte Kinder, welche deshalb weiter familienversichert sein.
Wenn der Begriff oder verwendet dann muss nur eines der beiden als Beispiel habe ich die Befreiung von der Versicherungspflicht SGB V § 8 herausgesucht:
Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II
Hier bedeutet das oder eine Trennung, die Auswirkung ist, dass bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Bezug von Arbeitslosengeld nur wirkt bis zum Bezug von ALG 2 dann muss ein neuer Antrag gestellt werden. Zumindest wurde mir das so von einer GKV erläutert. Falls sich mal ein Jurist auf diese Seiten verirrt, was ja hin und wieder vorkommen soll, wäre es nett diesen Sachverhalt zu ergänzen falls es was zu ergänzen gibt.
Ich würde zu dem Schreiben der TK sage, dass das schlicht falsch ist. Sinnvoll wäre es mal mit der TK zu sprechen und diesen Sachverhalt zu besprechen. Die TK kann auch nicht gegen bestehende Gesetze arbeiten, falls doch gibt es 2 Möglichkeiten:
1. in eine GKV wechseln welche sich an die Gesetzte hält
2. oder den widerspruchsfähigen Bescheid abwarten und den Rechtsweg beschreiten
Grüße
manfred
Hallo,
mich interessiert ob bei gemeinsam veranlagten Ehegatten (Gütergemeinschaft) auch die Kapitaleinkünfte des Ehegatten bei den Einkünften herangezogen werden (die Kaptitaleinkünfte gehen alle auf den Namen des freiwillig versicherten Partners)
Gerecht wäre es ja aber auch schön wenn dem nicht so ist.
Hallo Manfred,
wie die meistens Leser Deines Blogs muss auch ich einmal die tolle Arbeit loben. Findet man selten! Für das Kompliment brauchst Du Dich jetzt aber nicht auch noch bedanken. Die hervorragenden Ratschläge sind bei weitem Dank genug.
Nun zu meinem Problem! Ich habe auch schon versucht, aus den vorherigen Beiträgen meine Antworten herauszuziehen, aber leider warte ich scheinbar mit einem “Spezial-Sonderfall” auf.
Ich bin Beamter (Jahresbrutto rund 32.000,00) und meine Frau ist Angestellte (Jahresbrutto 12.000,00). Unser erstes Kind wurde im Juli 2005 geboren. Ich bin privat versichert und meine Frau ist aufgrund der Elternzeit noch beitragsfrei in der GKV. Meine Tochter ist bei meiner Frau familienversichert. Nun ist meine Frau inzwischen wieder schwanger. Wir rechnen mit dem zweiten Kind im August 2008. Meine Frau wird dann wieder 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Bleibt sie beitragsfrei versichert?
Wir würden auch unser zweites Kind gern in der Familienversicherung meiner Frau unterbringen. Ist das möglich? Wir wollten erstmal noch nicht direkt bei der Krankenkasse meiner Frau nachfragen, da man ja nie weiß, auf welche “Finanzeinnahmen” man die Krankenkasse dann hinweist.
Wie verhält es sich, wenn meine Frau nach Ablauf der Elternzeit gekündigt wird bzw. selbst kündigt und dann eine Tätigkeit aufnimmt, bei der sie noch gerade so sv-pflichtig versichert wird. Kann die Krankenkasse dann bestimmen, dass eine Familienversicherung nicht mehr besteht und beide Kinder in die PKV müssen, weil ich der Hauptverdiener bin?
Vielleicht noch etwas zum Hintergrund: Unser erstes Kind hat eine Wachstumsstörung und wird ab nächstes Jahr mit einer sehr kostenaufwendigen Hormontherapie behandelt. Aus diesem Grund wird keine PKV der Welt sie freiwillig als Mitglied haben wollen. Bei den gesetzlichen KK ist diese Hormonbehandlung allerdings über die Plichtleistungen der GKV abgedeckt.
Einmal angenommen, ich würde unser zweites Kind mit in die PKV nehmen, kann die GKV dann verlangen, dass auch unser erstes Kind in die PKV wechselt (was ja leider in der Praxis aufgrund der “Erkrankung” nicht realisierbar sein wird)?
Und nun zur letzten Frage: Angenommen nach der Elternzeit (also im voraussichtlich zum August 2011) wird meine Frau gekündigt und ist somit nicht mehr SV-pflichtig beschäftigt. Meine Frau könnte problemlos in die PKV wechseln. Aber was ist mit unserer (bis dahin) familienversicherten Tochter? Muss die GKV sie aufnehmen? Oder hat eventuell meine Frau trotzdem einen Anspruch auf eine gKV und meine Tochter auf Familienversicherung?
Fragen über Fragen, ich weiß! Aber wenn Du mir das alles beantworten kannst, empfehle ich jedem, der es hören will, Deine Seite!
Schöne Grüße
David
Hallo,
Ich wüsste gerne ob die GKV verpflichtet ist mich über mein ausscheiden aus der Familienversicherung zu informieren. Der Fall bei mir ist der, das ich pünktlich zum 23. Lebensjahr die Schule beendet hatte und dann ein Praktikum begonnen habe, das war im juni 2007. Im Januar 2008 bekam ich dann die Mitteilung das ich seit Juni 2007 nichtmehr in der GKV versichert sei. Da aber weder ich, noch meine Eltern wussten das ein Praktikum anscheinend nicht als ausbildungszeit anerkannt wird ging ich davon aus das ich zu diesem Zeitpunkt noch versichert sei und war unter anderem auch im KH während dieser Zeit. Nun bekam ich im Juli 2008 ein Schreiben von der GKV das sie Rechnungen erhalten hätten für den Zeitraum in dem ich nichtmehr versichert war. Jetzt stellt sich die Frage ob die GKV da etwas versäumt hat und man darauf bestehen kann das sie diese Rechnungen übernehmen oder ob es sinnvoller ist diese Rechnungen privat zu zahlen um evtl. Beitragsnachforderungen für diesen Zeitraum zu vermeiden.
Lg Sassy
Hallo Stephan,
wie der Name Gütergemeinschaft schon aussagt gehören alle in der Ehe erworbenen Güter beiden Ehepartner gemeinsam, in sofern muss auch der Zinsertrag auf beide Ehepartner verteilt werden.
Lösungen gibt es, wenn nämlich weniger Kapitaleinkünfte anfallen, da gibt es clevere Lösungen.
Wenn das funktioniert, kann ich Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches erläutern.
Grüße
manfred
Hallo David,
da kann ich nur sagen, ich bin Spezialist für “Spezial-Sonderfäll”
1. Ja, nach der Geburt besteht der Anspruch auf die Weiterversicherung neu für 3 Jahre, das ist im SGB V § 192 geregelt, dort ist zu lesen:
§ 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
….
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,….
2. Die Familienversicherung ist genauso möglich solange Ihr Einkommen unter der JAEG liegt. Das ist im SGB V § 10 zu finden:
§ 10 Familienversicherung
….
2) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist
2. Solange Ihrer Gattin ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat, sehe ich in Bezug auf die Familienversicherung der Kinder, keine Problem
3. Na da habe Sie auch Ihr Päckchen zu tragen ich kann da ein bisschen mitreden ich habe 2 chron. kranke Kinder
4. Nein, Sie entscheiden wo Sie die Kinder versichern. Außerdem besteht seit 04.2007 die Versicherungspflicht für alle, welche der GKV zuzuordnen sind, das bedeutet, dass Ihr erstes Kind in jedem Falle in der GKV versicherungspflichtig ist. Die Frage ist nur, ob Anspruch auf die Familienversicherung besteht oder ob das Kind in der Freiwilligen GKV mit eigenem Beitrag versichert werden muss
5. Wenn die GKV Pflicht nicht mehr besteht, dann kann Ihrer Gattin in der PKV aufgenommen werden, wenn Sie bis dahin noch gesund ist. Das gleich gilt für die Kinder. Wenn eine Annahme in der PKV z.B. aus gesundheitlichen Gründen scheitert, dann muss Ihre Familie freiwillig in der GKV bleiben. Als Beitrag würde dann die Hälfte Ihres Einkommens herangezogen und die Kinder könnten weiter in der Familienversicherung bleiben. Was genau zu tun wäre, sollte im Rahmen eines Beratungsgespräches besprochen werden.
Wenn Sie meine Seite nur denen, die es hören wollen, empfehlen wird das wohl nicht viel sein, wer will schon was von einem alten Dackel hören, der ein bisschen was über die Krankenversicherung erzählt
Nun Spaß bei Seite, ich würde auch Sie gerne als Mandanten gewinnen, was muss ich dafür tun?
Grüße
manfred
Hallo Sassy,
ich denke, dass die GKV schon rechtzeitig über die Beendigung der Familienversicherung informieren muss. Wen dies nicht geschieht kann ich aber nicht sagen welche Rechtsfolgen das hat. Ich glaube nicht dass man deshalb Anspruch auf eine kostenlose Weiterversicherung besteht.
Die Frage ist wirklich ob das Praktikum nicht eine Sozialversicherungspflicht beinhaltet, das sollte geklärt werden. Auf alle Fälle kann die GLV nicht die Kosten zurückverlangen. Seit dem, 04.07 besteht die GKV Versicherungspflicht Sie müssen deshalb mit dem Auslaufen der Familienversicherung den Mindestbeitrag in die GKV nachzahlen und gut ist.
Grüße
manfred
Hi Manfred,
erst einmal vielen Dank für die Antwort.
ich hatte parallel auch direkt bei der GKV angefragt die haben geantwortet:
für die Familienversicherung Ihrer Ehefrau ist lediglich das Gesamteinkommen Ihrer Ehefrau maßgebend. Als Nachweis reicht der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres aus.
Bist Du Dir sicher ?
Gruß
Stephan