Eine Frau wurde wegen einer Angstkrankheit und Depressionen von ihrer Ärztin über einen größeren Zeitraum hinweg krankgeschrieben. Die Krankenkasse der Frau bezahlte ihr sechs Monate das Krankengeld, drehte aber danach den Geldhahn, mit einem Hinweis auf das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), zu. Dabei vertrat die Kasse die Ansicht, dass die erkrankte Frau obgleich der Bescheinigungen der Ärzte in der Lage sei, zu arbeiten. Dagegen klagte die Frau und bekam am 18.10.07 vor dem Landessozialgericht Hessen Recht (Az.: L 8 KR 228/06).
Die Richter waren der Meinung, dass die Krankenkasse überstürzt gehandelt habe. Bevor sie die Zahlung des Krankentagegeldes einstellt, müssen gründliche Untersuchungen vorgenommen werden, dies sei aber nicht geschehen. Sowohl der MDK, als auch die Kasse konnten nicht nachweisen, dieser Obliegenheit nachgekommen zu sein.
Leider wird hier am falschen Ende gespart, ich selbst habe vor ca. 15 Jahren einige Jahre beim MDK als Laborleiter (med. techn. Assistent, MTA) gearbeitet, bis die körperlichen Untersuchungen aus Kostengründen abgeschafft wurden. Das fand ich sehr schade, einmal weil ich damals meinen Arbeitsplatz verloren habe, zum anderen hatten wir öfters Patienten im Labor, bei denen erst durch unsere Laboruntersuchung erhebliche Erkrankungen wie z.B. Diabetes festgestellt werden konnten.
Nun zurück zum Fall: Wird eine Person durch ein ärztliches Gutachten als nicht erwerbsfähig erachtet, so sei die Kasse nicht dazu gezwungen, ihre Entscheidungen danach zu richten. Zweifelt die Krankenkasse jedoch an den Befunden, so muss diese selbst Befunde vorlegen, welche diese Zweifel bestätigen. Dabei müssen die Gutachten der Ärzte genau analysiert und nach dem heutigen Wissensstandpunkt ausgewertet werden. Außerdem dürfen nicht nur diese „Fakten“ berücksichtigt werden. Es muss auch der betroffene Patient untersucht werden, um seinen Zustand besser einschätzen zu können. Dies ist ebenfalls nicht geschehen, so dass seitens der Richter von Gutdünken die Rede war.
Im Allgemeinen gehört es zu Obliegenheit der Krankenkasse, den Gesundheitszustand der erkrankten Person schleunigst zu ermitteln und eine Arbeitsfähigkeit nachzuweisen, möchte die Kasse die Zahlung des Krankentagegeldes einstellen. Da lediglich die Doktoren dem Erkrankten seinen (schlechten) Gesundheitszustand belegen können, ist es für die Patienten nicht einfach, eine vor längerer Zeit angehende Arbeitsunfähigkeit anderweitig zu beweisen.
Lässt sich jedoch die zuständige Kasse zu viel Zeit mit der Überprüfung, so ist es an ihr, im Nachhinein zu beweisen, dass eine Erwerbsfähigkeit des Erkrankten existierte. Auch wenn dies nicht zum Streitthema gehörte, so fügten die Richter dies dennoch in ihrem Urteilsspruch als Erläuterung hinzu.



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