Neues zum Thema Verkehrssicherheits-Pflicht

Eine Frau rutschte auf einer losen Gehwegplatte der Fuß aus …

Eine Frau ging durch ein Sportgelände, stieg auf eine lockere Bodenplatte (des Gehwegs) und rutschte darauf aus. Die geschädigte Frau war der Meinung, dass die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht nicht nachgekommen sei und verlangte dementsprechend Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Gemeinde verweigerte die Zahlung und es kam zum Prozess, den die Geschädigte verlor. Das Oberlandesgericht Schleswig sprach die beklagte Gemeinde am 5.07.07 von sämtlichen Forderungen frei (Az.: 11 U 29/07).

Die Gemeinde konnte nachweisen, dass der Bürgersteig wenigstens einmal wöchentlich (ohne Maschinen) gekehrt wurde, wobei der Kehrdienst ebenfalls den Müll an der Kante wegschaffte. Innerhalb der sieben Tage, in denen das Unglück geschah, gab es aufgrund von Sportevents zusätzliche Instandsetzungsarbeiten. Dennoch habe niemand die lose Platte bemerkt. Die Richter machten deutlich, unter welchen Umständen die Verkehrssicherungs-Pflicht eingehalten wurde.

Die Verkehrssicherungs-Pflicht soll dazu dienen Gefahrenquellen zu entfernen, welche für einen gewissenhaften Verkehrsteilnehmer gefährlich werden könnten. Grundsätzlich sei es richtig, dass (in dem Fall die unsichtbare) Gefahr, wie die lockere Platte so instandgesetzt werden muss, dass weitere Gefährdungen ausgeschlossen sind. Dies gilt vor allem in Bereichen, wo Passanten ihre Achtsamkeit erfahrungsgemäß einer bestimmten Sache zuwenden, wie zum Beispiel innerhalb einer Sportveranstaltung. Da eine separate Kontrolle jeder Platte unzumutbar und untragbar sei, ist mit einer Sichtkontrolle (und entsprechender Beseitigung erkannter Gefahren) der Verkehrssicherungs-Pflicht genüge getan. Diese Sichtkontrolle fände mit den Kehrarbeiten regelmäßig statt. Daher kann die Gemeinde nicht belangt werden. Die Klage auf höherer Instanz wurde der Geschädigten versagt.

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