Der Sohn eines Lebensversicherten fälschte ein Kündigungsformular und händigte es mitsamt des Versicherungsscheines dem Versicherer seines Vaters aus. Dabei verlangte der Sohn als Eigentümer des (Versicherungs-)Scheines die Herausgabe des Ruckkaufwertes mit dem Hinweis auf folgende Klausel innerhalb der Versicherungsvereinbarungen: „Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.“
In der Annahme, dass alles in Ordnung wäre, kam der Versicherer der Forderung nach. Der Vater kam irgendwann dahinter und zog gegen den Lebensversicherer mit dem Ziel vor Gericht, dass die Lebensversicherung genauso erhalten blieb, als ob es den Vorfall nicht gegeben hätte. Das Kammergericht Berlin urteilte am 23.03.07 zu Gunsten des Klägers (Az.: 6 U 3/07).
Der beklagte Versicherer strebte zunächst ein weiteres Verfahren auf höherer Instanz an, ließ es aber nach einem guten Rat des Kammergerichts bleiben. Dass die Versicherungsgesellschaft der Fälschung auf dem Leim gegangen war, stand eindeutig fest. Grundsätzlich wäre nach § 808 Absatz 1 BGB eine Auszahlung des Ruckkaufwertes, aufgrund des vorliegenden Versicherungsscheines, rechtens gewesen, aber das Versicherungsverhältnis wäre nur dann beendet worden, wenn eine echte (eine gültige) Kündigung vorgelegen hätte. Da dem nicht so war, bleibt alles beim Alten und das Versicherungsverhältnis wird so weitergeführt, wie vor dem Vorfall.
Auch wenn der Versicherer ein ziemliches Pech hatte, so wird sich der Sohnemann wahrscheinlich wegen Urkundenfälschung verantworten müssen.



