Diesmal das Thema Rabattverträge: Ein Großteil der Pläne wurde vorerst gerichtlich vereitelt.
Die Zulieferer von Medikamenten beschwerten sich bei dem in Düsseldorf ansässigen Oberlandesgericht und wollten im Bezug auf die Rabattverträge der AOK ein Zuschlagverbot erwirken. Der Vergabesenat des Gerichts kam der Bitte nach und verhinderte vorerst das Geschäft mit 61 von 83 Wirkstoffen, die im Rahmen der Rabattverträgen günstiger angeboten werden sollten. Die Vergabekammern der örtlichen Ämter, sowie die bundesweiten Vergabekammern stoppten Ende Herbst 2007 die Rabattgeschäfte mit den 61 Präparaten. Die restlichen zweiundzwanzig Medikamente dürfen weiterhin wie geplant angeboten werden, da kein Antrag seitens der Produzenten gegen den Vertrieb dieser Wirkstoffe vorliegt.
Mit der Aussage „Die Sozialgerichte könnten … nicht angerufen werden“, dementierte das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Sozialgerichte dazu ermächtigt sind, sich mit den Anträgen zu befassen. Dies sei gemäß § 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Sache der Vergabesenate der Oberlandesgerichte, wie zum Beispiel dem eingeschalteten Senat des OLG Düsseldorf. Dies wurde unter anderem damit gerechtfertigt, dass das allgemeine Vergaberecht auch dann greift, wenn die (gesetzlichen) Krankenkassen Anfragen stellen und somit als „öffentliche Auftraggeber“ agieren. Die Bezeichnung „öffentliche Auftraggeber“ fiel in der Erklärung deswegen, weil die Kosten und der Unterhalt der Kassen durch die Beitragsprämien und somit vom Staat getragen werden. Zudem stehen sie unter Aufsicht der Bundesländer und deren Behörden. Die geplanten Rabattverträge seien nach dem Wortlaut des aktivierten Senates „…Lieferaufträge….“, für die „…der Preis für die Lieferungen, wenn auch nur mittelbar, festgelegt worden sei…“
Das Oberlandesgericht werde trotz allem mit dem Urteilsspruch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs warten. Dabei will das OLG wissen, wie die Rabattverträge nach geltendem EU-Recht eingestuft werden.
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