Wieder Ärger mit der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung

Der Gatte der Klägerin ging mit einem Lebensversicherer eine Versicherungsverhältnis ein, welches gemäß den Vereinbarungen vom Jahr 1977 bis zum 1.12.2006 andauerte. Im Jahr 2003 beantragte der Versicherte seine Frau als Begünstigte einzusetzen, sollte mit seinem Tod die Versicherung zur Leistung verpflichtet sein. Als er das in Druckschrift verfasste Schreiben nicht unterzeichnete, erinnerte der Versicherer ihn daran, dies nachzuholen. Das Formular unterschrieb er trotzdem nicht. Stattdessen ließ er des Öfteren in Anwesenheit unbeteiligter Personen seinen Wunsch verlauten, dass seine Frau als Bezugsberechtigte der Versicherungssumme einzusetzen sei. Etwas weniger, als ein halbes Jahr (fünf Monate) vor Vertragsende starb der Versicherte und die Witwe forderte die Leistungen ein. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass den vorigen Begünstigten die Leistungen zusteht und die Frau zog vor Gericht.

Die Richter des Landgericht Essen wiesen am 13.11.07 die Klage zurück (Az.: 1 O 270/06). Die Wünsche des Verstorbenen standen eindeutig fest: Die Ehefrau sollte die Versicherungssumme erhalten. Allerdings sei das Anliegen in einer rechtlich unwirksamen Art und Weise vorgelegt worden. Dass bei den Äußerungen der Versicherten weitere Personen als Zeugen anwesend waren biegt diesen gravierenden Formfehler nicht wieder gerade. Denn der § 126 BGB sagt vom Sinn her aus, dass die Identität des Versicherten bei einem solchen Begehren, wie das vom Verstorbenen, entweder durch einen Notar oder einer persönlichen Unterschrift nachvollziehbar gemacht wird.

Liegt eine Willenserklärung vor, welche diese Bedingungen nicht erfüllt, ist sie ungültig. Auch die in den Vertragsbedingungen stehende Klausel ändert nichts daran, wie eine solche Erklärung formal auszusehen hat: „Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform.“ Auch dem Versicherer kann kein Vorwurf gemacht werden, da dieser dem Verstorbenen aufgefordert hatte, die Erklärung nachhaltig zu unterschreiben und dieser somit seinen Pflichten nachgekommen war.

An dieser Stelle muss ich mal wieder über den Status des Vermittlers schreiben. Wenn die Lebensversicherung bei einem Ausschließlichkeitsvertreter (also einem Versicherungsvermittler der nur für eine Gesellschaft tätig ist) abgeschlossen wurde, dann hat der Kunde wie man sieht keine Möglichkeiten. Wäre der Vertrag über einen Versicherungsmakler zustande gekommen und hätte der Mandant diese nicht unterschriebene Willenserklärung dem Makler ausgehändigt, hätte der Versicherungsmakler dafür Sorge tragen müssen, dass die Bezugsberechtigung entsprechend geändert wird. Der Versicherungsmakler wäre in diesem Falle für die formgerechte Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft gegenüber den vom Erblasser gewünschten Bezugsberechtigen in der Haftung.

Comments

  1. Inge says:

    Zum Thema Bezugsberechtigung habe ich grad eine interessanten Film entdeckt: auf “www.riestermeister.de”. Da wird das ganze erklärt und auch worauf man beim Abschluss schon achten sollte, damit es hinterher keinen Ärger gibt! LG, Inge

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