In einem Pflegeheim stürzte ein demenzkranker Bewohner und verletzte sich so schwer, dass seine Krankenkasse zusätzliche Behandlungen zur Rehabilitation tragen musste. Die Kasse klagte bei der Einrichtung die Erstattung dieser Kosten ein und bekam sowohl in der ersten Instanz, als auch vom Kammergericht Berlin am 11.01.07 (zweite Instanz) Recht(Az.: 12 U 63/06).
Der Unfall ereignete sich folgendermaßen: Der ältere Mann drehte sich auf dem Weg ins Badezimmer unerwartet um und zog sich bei dem Sturz die Verletzungen zu. Das Pflegepersonal wusste von den Problemen des Mannes. Zu denen gehörte der Drang, gewisse Items (auf deutsch: Gegenstände), wie zum Beispiel eine Taschenlampe und sein Brillenetui, bei sich zu haben. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte er diese Dinge nicht bei sich. Bei dem Versuch, das Problem zu lösen, also die Gegenstände zu holen, führte er die verhängnisvolle Kehrtwendung durch.
Die Betreiber des Wohnheimes verweigerten den Schadensersatz und begründeten dies damit, dass von den Pflegern maximal eine Überwachung der Bewohner innerhalb des Korridors erwartet werden kann. Daher ist der Klagende verpflichtet, einen Fehltritt des Pflegepersonals zu beweisen.
Das Gericht konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen. Generell kann es schon einmal passieren, dass es zu so einem Unfall kommt. Passiert so etwas, sei das Pflegeheim, bzw. deren Mitarbeiter nicht von vornherein schuldig. Erleidet jedoch ein Insasse einen Unfall und verletzt sich dabei, obwohl der Pflegebedürftige in dem Moment unter der Obhut des Personals stand, so muss die Einrichtung beweisen, dass der Mitarbeiter korrekt gehandelt hatte und der Unfall nicht von diesem verschuldet wurde. Das Gericht formulierte die Verpflichtung des Heimes gegenüber der Insassen wie folgt: „Diese Beweislastumkehr umfasst auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes, da der Heimbewohner im Herrschafts- und Organisationsbereich des Pflegeheims zu Schaden gekommen ist und die das Pflegeheim treffenden Vertragspflichten auch dahin gehen, den Heimbewohner in der konkreten Situation gerade vor dem eingetretenen Schaden zu bewahren.“
Wie oben beschrieben, wusste das Personal von den Gewohnheiten des Mannes, zumal der schon seit einem Drittel Jahr in dem Heim wohnte. So hätte der Pfleger in der Erwartung, dass in Kürze so ein Umkehrmanöver erfolgt, besonders vorsichtig sein müssen. Dieser Obliegenheit ist der Pfleger nicht ausreichend nachgekommen, sodass der Patient stürzte. Daher muss das Pflegeheim für die zusätzlichen Kosten aufkommen.



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