Was passieren kann, wenn man die Schadensanzeige mit einem Lotto-Schein verwechselt …

Eine vollkaskoversicherte Autofahrerin glitt von der Straße ab und rammte die Leitplanke. Darauf hin forderte die Frau von der Kaskoversicherung die Begleichung des Schadens in Höhe von über 7000€. Die Versicherung hingegen verweigerte wegen Vernachlässigung der Aufklärungspflicht die Zahlung des Geldes. Die Frage, ob es sich bei dem Unfallauto um einen Geschäftswagen, welcher in diesem Falle dem Betriebsvermögen zuzuordnen gewesen wäre, handelte, verneinte sie fälschlicher Weise. Da ein Dienstwagen Geschäftskosten verursacht, hat man zum Beispiel als Selbständiger oder als Firmenchef das Recht, diese Kosten von der Steuer abzusetzen.

Die Frau zog vor Gericht und wurde dort vom Oberlandesgericht Karlsruhe am 18. Oktober 2007 zurückgewiesen (Az.: 12 U 9/07). Die Geschädigte machte deutlich, dass sie die Frage nicht genau nachvollziehen konnte. Trotzdem war sie von ihrer Obliegenheit überzeugt, eine Antwort darauf zu geben und tat dies ohne zu wissen, ob die Auskunft stimmte. Das genügte dem Gericht, um die Versicherung frei zu sprechen. Grundsätzlich ist ein Versicherter dazu verpflichtet, alle Fragen richtig zu beantworten. Sollte eine Frage unklar sein, so hat er das Versicherungsunternehmen davon zu unterrichten. Kommt der Versicherte dem nicht nach und tischt dem Versicherten auf gut Glück etwas auf, was unter Umständen nicht stimmig ist, so ist der Versicherer nach § 6 Absatz 3 VVG nicht zur Leistung verpflichtet.

Zudem war das Auto beim Finanzamt offiziell als Geschäftswagen registriert, so dass die Geschädigte eigentlich mehr hätte wissen müssen, als sie im ersten Moment zugeben wollte. Als die Geschädigte sich damit herausreden wollte, dass die Höhe der Versicherungssumme für einen Dienstwagen und einem privat genutzten PKW gleich sei, klärten die Richter die Klägerin darüber auf, dass die Versicherung für ein privates Auto mehr zahlen muss, als für einen Wagen, bei dem Anspruch auf Vorsteuerabzüge bestehen.

Auf taube Ohren stieß die Geschädigte ebenfalls, als sie dem Gericht klarmachen wollte, dass sie die für die Reparatur fällige Mehrwertsteuer, nicht als Geschäftskosten verbucht hatte. Das Recht auf Berufung oder Revision wurde ihr verweigert.

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