Ein an Diabetes und Epilepsie erkrankter Patient erhielt eine tägliche subkutane (mit der Nadel eingespritzte) Insulindosis. Der Erkrankte war nicht in der Lage, sich die Injektion selbst zu verabreichen und ließ sich an seiner (behindertengerechten) Arbeitsstelle behandeln. Die gesetzliche Krankenkasse müsse grundsätzlich für die Kosten für häusliche Krankenpflege aufkommen. Diese verweigerte jedoch die Zahlung, mit der Begründung, dass eine solche Behandlung nur von der GKV getragen werden muss, wenn diese in den eigenen vier Wänden stattfindet. Da sich der Patient in einer Einrichtung mit einer Werkstatt für Behinderte Menschen behandeln ließ, sah die GKV keinen Grund, dafür zu zahlen.
Der Patient zog vor Gericht und das Hessische Landessozialgericht verurteilte am 17.12.07 die beklagte GKV (Az.: L 1 KR 110/06). Das Gericht vertrat die Meinung, dass die Kasse dem Wort „häuslich“ nicht genügend Interpretationsspielraum einräumte. Das Gericht erklärte, dass auch die Behandlung innerhalb der Behinderten-Werkstatt als „häuslich“ anzusehen sei und sich der Begriff nicht zwangsläufig auf die eigene Wohnung beschränkt. Somit musste die Kasse für die Behandlung aufkommen. Die Richter verweigerten der Beklagten das Recht auf Berufung oder Revision.



