Zum Thema Befreiung von der Versicherungspflicht habe ich ja schon einige Beiträge auf das Blog geschrieben. Heute möchte ich mich mit dem Thema der Befreiung während der Arbeitslosigkeit beschäftigen. Dies ist, wie ich immer wiederhole, nicht so unbedenklich wie oft gemeint wird. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im SGB V §8 (1) 1a geregelt:
durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen
Zum einen kann diese Befreiung nicht widerrufen werden SGB V § 8 Satz (2)
- Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
- Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden
Dies sollte man bei dieser Entscheidung mit berücksichtigen. Was passiert, wenn man doch länger arbeitslos ist …
Ein weiteres Thema welches speziell bei dieser Befreiung zu berücksichtigen ist, ist die Tatsache, dass für eine längere Erkrankung während der Arbeitslosigkeit keine Krankentagegeld Leistung seitens des Krankenversicherers erfolgt.
Dazu gab Frau Anke Glasmacher vom PKV-Verband in Berlin gestern dem dpa-Themendienst folgende Stellungnahme ab: «Eine solche Versicherung endet in der Regel mit Beginn der Arbeitslosigkeit». Mit der Krankentagegeldversicherung sei nur der krankheitsbedingte Ausfall eines Arbeitsverdienstes abzusichern. Deshalb erhielten arbeitslose privat Krankenversicherte kein Krankentagegeld, wenn eine längere Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit besteht. In der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) werden Krankengeldleistungen in dieser Zeit von bezahlt. Ob diese nun aber auf die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 angerechnet werden, kann ich nicht sagen, ich denke das würde nun auch zu weit führen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang ist, dass bei Arbeitslosigkeit genau wie bei den meisten Arbeitnehmern die Leistungen nach 6 Wochen Krankheit eingestellt werden. Somit endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach 6 Wochen Krankheit. Da die Befreiung wie erwähnt nicht widerrufen werden kann, bleibt ab der siebten Krankheitswoche also nur Hartz IV oder Sozialhilfe als Unterstützung zu beantragen.



Hallo Manfred, ganz tollt Service von Dir!!! Da ziehe ich meinen Hut!!!
Ich habe ein Anliegen, ich bin seit ca. 10 Jahren in der PKV! Teilweise als Angesteller, die letzen Jahre als Selbständiger!
Seit dem 04.04.2011 bin ich nun arbeitsunfähig, mit Burn-Out und Depressionen, daraufhin habe ich mich mit meinem Mitgesellschafter meiner Firma verstritten und bin dann am 14.04.2011 mit Liquidationsbeschluss aud der Firma als Gesellschafter ausgetreten.
Aufgrund meiner Erkrankung, die nun demnächst auch in einer Klinik behandelt wird, war ich seitdem nicht mehr in der Lage einer neuen selbständigen Beschäftigung nachzugehen.
Nun macht meine PKV Probleme und zahlt mir kein Krankentagegeld aus!!!
Ist dies zulässig??? Ich war auch nicht überversichert, habe alle Unterlagen, zum Bsp. meine Privatentnahmen im Rahmen der Bilanz zur Verfügung gestellt!
Kannst du mir helfen, tausend Dank im Voraus!!!
Gruss aus Duisburg!!!
Hallo Kai-Uwe,
danke für das Lob, ich tun was ich kann, um Licht in das Dunkel der Krankenversicherung zu bringen.
Leider habe ich keine guten Neuigkeiten für Sie, diese Frage hätten sie mit mir besprechen sollen bevor sie aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.
Krankentagegeld wird nur erstattet für entgangenen Lohn, das bedeutet das Krankentagegeld nur so lange ausgezahlt wird, solange ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Während einer Arbeitslosigkeit oder wenn die Beschäftigung beendet wird, können keine Einkünfte mehr erzielt werden. Somit für die Anspruch auf Krankentagegeld weg. Deshalb macht die PKV nun Probleme, leider zurecht.
VG
Manfred
Hallo Manfred,
aber lt. BGH Urteil vom 27.02.2011 mit AZ IV ZR219/06 steht auch erwerbslosen VN, Krankentagegeld zu!
Vielen Dank für Deine Antwort!!!
Gruss
Kai-Uwe
Hallo Kai-Uwe,
uups, daran hatte ich nun auch nicht mehr gedacht, obwohl mir das Urteil vorliegt. Daran kann man wieder man erkenne, dass ich halt keine Anwalt bin.
Zu beachte ich folgender Satz aus dem Urteil:
„…Sie besteht darin, dass die Versicherungsfähigkeit des Versicherungsnehmers zu dem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird“
Das bedeutet, wenn sie nach den Bedingungen der PKV als berufsunfähig eingestuft werden fällt der Anspruch auf KT auch noch weg. Dies ist in dem MB KT §15b geregelt. Darin steht folgendes:
„…mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im
bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt
in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem
Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat,
spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit…“
Dazu können sie noch folgenden Artikle nachlesen:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/06/18/krankentagegeld-vs-berufsunfaehigkeit/#comment-35930
Die PKV wird möglicherweise deshalb zicken, um das abzuwenden sollte sie sich eine guten Anwalt suchen.
Vg
Manfred
Eine unglaublich informative Seite. Danke!
Ich bin seit ca. 10 Jahren in der PKV und derzeit fest angestellt. Nun hat meine Firma Insolvenz angemeldet und wahrscheinlich wird es am 01. September zu einer unwiderruflichen Freistellung und somit zur Arbeitslosigkeit kommen. Es ist mir nicht ganz klar welche negativen Auswirkungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach sich bringen kann. Der Gesetzestext „Die Befreiung kann nicht widerrufen werden“ schreckt mich doch etwas ab. Ich habe einen relativ hohen Beitrag, möchte aber aufgrund einer andauernden Zahnbehandlung nicht in die GKV.
- Sobald ich aus der Arbeitslosigkeit heraus einen neue Arbeit aufnehme, wird erneut geprüft: Unter der JAEG muss in die GKV, über der JAEG kann in ich den PKV bleiben. d.h der unfreiwillige Einstieg in die GKV verzögert sich max. um ein Jahr? Ich gehe davon aus, dass eine Arbeit unter der JAEG Grenze unproblematisch ist.
- Sollte ich irgendwann später wieder einmal arbeitslos werden oder mich selbständig machen, habe ich wieder die Wahlfreiheit oder greift dann die Unwiderrufbarkeit der Befreiung?
- Das einzige Risiko ist dann: bei längere Krankheit in der A’losigkeit wird kein Krankentagegeld bezahlt?
Freue mich über eine Antwort
Lg Meg
Hallo Meg,
ja steckt auch entsprechend Arbeit drin, ist halt mein Baby sozusagen:-)
da hatte ich in 2009 und 2010 einige Fragen, da bin ich heute etwas aus dem Thema
Das ist noch etwas komplizierter, die Frage ist, ob sie Arbeitslosengeld bekommen oder ob sie in eine Transfergesellschaft übernommen werden.
Ich kann mich erinnern, das es keine Möglichkeit der Befreiung gab wenn sie Transferkurzarbeitergeld erhalten das müsste ich ggfls. nochmals recherchieren.
Die Befreiung würde dann nur für die Zeit der Arbeitslosigkeit gelten, aber dann auch wenn sie länger Arbeitslos wären und ALG 2 beziehen müssten.
Genauso ist es, wenn Sie eine neue Tätigkeit beginnen und unter 55 Jahre alt sind wird geprüft, ob Sie nd er PKV bleiben können oder nicht. Je nachdem ob sie die JAEG überschreiten.
Ob die Befreiung bei eiern erneuten Arbeitslosigkeit greift ist unklar manche GKV sagen ja andre nein ein klärendes Urteil gibt es nicht.
Mit dem Krankentagegeld gibt es ein Urteil vom BGH 17. Februar 2010 IV ZR 259/08 in diesem geht es um die Zahlung von KT. Ich bin kein Jurist kann deshalb auch keine rechtliche Bewertung geben was sich wegen dieses Urteils nun konkret geändert hat.
Es gibt aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass sie die PKV einfach weiterlaufen lassen. Dann bleiben sie in der PKV lassen sich die Zahnbehandlung bezahlen und stellen danach auf Anwartschaft um.
Oder wir versuchen aus der PKV einen Kostenerstattungstarif zu machen, dann wäre allerdings die Rückkehr ohne Gesundheitsprüfung nicht mehr möglich
Das sollten wir telefonisch besprechen
Vg
Manfred
Hallo Manfred,
nach langen Recherchen im Netz stieß ich heute glücklicherweise auf Deine Seite. Als ich Ende 2007 arbeitslos wurde habe ich mich von der VBersicherungspflicht befreien lassen. Aus der AL heraus habe ich mich selbständig gemacht und bin nach wie vor privat versichert. Obwohl ich im 6. Monat schwanger bin, habe ich einen Engestelltenvertrag zum 01.09.2011 angeboten bekommen, was natürlich sehr verlockend ist. Wäre ich in diesem Arbeitsverhältnis ( Gehalt unter Bemessungsgrenze) wieder pflichtversichert und könnte in die GKV wechseln? Das wäre im Bezug auf den Nachwuchs schon interessant. Oder greift die Befreiung noch?
Freu mich über eine Antwort.
V.G. Lisa
Hallo Lisa,
danke für das Lob, ich hoffe die PKV Financial war nicht zu schwer zu finden.
Herzlichen glückwusch ich wünsche Ihnen eine wunderschöne Zeit „zu zweit“ und eine leichte Geburt.
Mit der Annahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit müssen sie in die GKV.
Die Befreiung gilt immer nur für den Status für den diese beantragt wurde in Ihrem Falle für die Zeit des Bezugs Arbeitslosengeld. Während der selbständigen Zeit Bestand per se kein Versicherungspflicht.
Vg
manfred
Hallo Manfred,
folgende Situation stellt sich bei mir da:
Aufgrund von verschiedenen Umstrukturierungen innerhalb meiner Firma, sah ich mich gezwungen zum 30.09. einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Bedingt durch den Druck und die generelle Situation bin ich nun (hoffentlich) vorübergehend arbeitsunfähig geworden. Das heißt, ich hatte bisher leider auch noch keine Gelegenheit einen neuen Job zu finden.
Ich bin seit 6 Jahren in der PKV.
Nun zu meiner Frage: Hätte ich ggf. ab dem 01.10. Anspruch auf Krankentagegeld? Wenn ja, hätte ich dieses direkt bei meiner PKV zu beantragen? Was müsste ich ggf. beachten? Wie lange würde diese Leistung üblicherweise gezahlt?
Diese Situation ist vollkommen neu für mich – deswegen auch die ganzen Fragen.
Danke für Ihren Service! Danke für eine Antwort!
VG
Tom
Hallo Tom,
zunächst werden sie mit der Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig, wenn sie das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben. In der gesetzlichen Krankenkasse besteht immer Anspruch auf Krankengeld, auch während der Arbeitslosigkeit.
Sie können sich von dieser Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen, da sie schon länger als fünf Jahren in der PKV versichert sind.
Grundsätzlich leistet das Krankentagegeld so lange, bis sie entweder wieder gesund oder berufsunfähig sind. In beiden Fällen endet der Anspruch auf Krankentagegeld.
Früher war es so, dass die Versicherungsfähigkeit während der Zeit eine Arbeitslosigkeit nicht gegeben war. Mit dieser Frage hatte sich auch der Bundesgerichtshof beschäftigt, in diesem Urteil (IV ZR 219/06) vom 27.02.2008 wurde entschieden, dass diese Regelung in der privaten Krankenversicherung so keinen Bestand hat. Der Fall wurde zurück überwiesen, allerdings habe ich keine weiteren Informationen wie dieser Fall dann entschieden wurde. Das BGH hatte in dem Urteil aber klargestellt, dass in diesem Fall den noch Anspruch auf Krankentagegeld von der privaten Krankenversicherung bestanden hat.
Ich bin zur Zeit am klären, welche Auswirkungen in der Praxis dieses Urteil hat. Juristischen Rat kann ich natürlich nur in diesem Forum nicht geben, dies würde meine Kompetenzen übersteigen. Diese Frage sollten Sie die gegebenenfalls über einen Fachanwalt klären lassen.
VG
Manfred
Hallo Manfred,
habe Ihre Informationen sehr aufmerksam gelesen und erbitte Ihren Rat zu Folgendem:
Ich bin 53 Jahre alt, seit 1993 in der PKV und wurde zum 30.08.2011 gekündigt, nachdem ich einen Kündigungsschutzklage-Vergleich angenommen habe. Momentan bin ich noch in einem Prozessarbeitsverhältnis beschäftigt, welches mit der Rechtsgültigkeit des Vergleichs endet (Urteil wird am 25.10. gesprochen, nach 3 Wochen ist es dann rechtsgültig) In der Zeit vom März 2010 bis Mai 2011 war ich krank geschrieben und habe Krankentagegeld erhalten. Im Mai 2011 wurde ich während einer Kur (die die PKV bezahlt hat, erwerbsunfähig geschrieben. Darauf hin hat die PKV die Zahlung des Krankenhaustagegelds eingestellt. (Hier besteht jetzt eine Anwartschaft,) Die Rentenversicherung hat die Diagnose erwerbsunfähig nicht bestätigt und somit entfällt die Erwerbsunfähigkeitsrente. D.h. ich werde ab 11.2011 arbeitslos sein. Mein PKV-Beitrag beläuft sich auf monatlich 934,12 €. Das kann ich mit Arbeitslosengeld nicht mehr aufbringen.
Nun meine Fragen:
1. werde ich bei Arbeitslosigkeit automatisch in die gesetzliche Krankenkasse übernommen?
2. welche Nachteile ergeben sich daraus?
3. wenn ich während der Arbeitslosigkeit krank werde, zahlt dann die GKV Krankengeld, wie sieht es während der ersten 6 Wochen Krankheit aus und wie gehts dann weiter?
4. kann ich die PKV ruhen lassen, falls ich in die GKV muss? Gibt es da Zeitbeschränkungen?
5. Was passiert, wenn ich wieder Arbeit finde und dann unter der Beitragsbemessungsgrenze verdiene, muss ich dann automatisch in die GKV zurück oder kann ich mich entscheiden ob PKV oder GKV?
6. Was sind die Vorteile der PKV in der Rente? Kann ich bei Rentenzahlung einen minimal Tarif (gleich wie gesetzlichen Tarif) in der PKV wählen? Wie hoch wäre dann in etwa der Betrag, den ich bezahlen müsste?
Ich weiß, dass sind viele Fragen, wenn es Dir zu viel wird, beantworte einfach nur die, die am wenigsten Arbeit machen.
Herzlichen Dank und einen schönen Sonntag wünscht
Silvia Harmssen
Hallo Manfred,
erstmal vielen Dank für die tolle Hilfestellung in diesem Blog.
Ich habe folgende Fragen, da ich in diesem Jahr unter der BBMG grenze liege muss ich mich möglicherweise nach 8 Jahren PKV wieder in die GKV, dieses möchte ich vermeiden.
Da mich derzeit leider eine Erkrankung aufgesucht hat, die möglicherweise auch noch 6 Monate dauern wird, weiss ich nicht welche Rechte ich habe um in der PKV zu bleiben.
Da die Erkrankung in das Jahr 2012 reingehen wird und ich die Erkrankung in der Zeit meiner PKV Mitgliedschaft erlitten habe, ist dann ein Wechsel in die GKV überhaupt möglich?
Muss die PKV Versicherung nicht bis zur Genesung in meinem Fall die Abdeckung im Bezug auf das Krankentagegeld Sorge tragen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mfg
Jens
Hallo Manfred,
folgende Frage: ich war seit 2001 PKV versichert, war einige Jahre beruflich nicht tätig und bin 2010 in die GKV gewechsel, habe aber eine Anwartschaft für meine PKV. Seit 2011 habe ich jetzt wieder eine Festanstellung allerdings unterhalb der derzeitigen Beitragsbemessungsgrenze. Jetzt habe ich gelesen, daß wenn die PKV seit 2001 besteht, die Beitragsgemessungsgrenze niedriger ist, glaube es waren 3700 €. Ist das richtig und ist jetzt ein Wechsel in die PKV zurück für mich möglich?
Ich danke Dir für Deine Antwort
Beste Grüße
Franky
Hallo Silvia,
Frage 1. Mit Beginn der Arbeitslosigkeit werden sie in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig
Frage 2. ein Nachteil ist halt, dass sie in der gesetzlichen Krankenkasse und nicht mehr privat versichert sind.
Frage 3. bin ich mir nicht ganz sicher, ich vermute das während der ersten sechs Wochen Krankheit weiter Arbeitslosengeld gezahlt wird (ähnlich der Lohnfortzahlung) und erst danach das Krankengeld der Krankenkasse einsetzt. Diese Frage sollten Sie aber mit der Agentur für Arbeit nochmal besprechen.
Frage 4. das kommt darauf an welche Möglichkeiten die PKV bietet, entweder ruhen lassen oder auf Anwaltschaft stellen das sollte aber im Detail besprochen werden
Frage 5. wenn sie eine neue Beschäftigung unter der für sie gültigen JAEG aufnehmen, sind sie PKV versicherungspflichtig solange sie das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Frage 6. der Vorteil PKV ist immer, dass die Leistungen festgeschrieben sind dafür ist der entsprechende Beitrag zu entrichten
Was für sie der bessere Weg ist kann ich nur im Rahmen eines Beratungsgespräches
VG.
Manfred
Hallo Jens,
danke für das Lob, die Frage ist, weshalb sie unter die JAEG fallen. Wenn sie wegen dem Entgeltausfall aufgrund ihrer Krankheit unter die JAEG fallen, würde ich sagen, dass sie deshalb nicht versicherungspflichtig werden. Da gab es früher im Sozialgesetzbuch V eine entsprechende Passage, die habe ich aber bis jetzt nicht gefunden. Nach der Änderung des SGB V steht wieder alles anders. Allerdings sieht die gesetzliche Krankenkasse mit der ich darüber gesprochen habe es genauso wie ich.
Wenn Sie GKV pflichtig würden fällt der Krankentagegeldanspruch weg, dafür hätten sie Anspruch auf Krankengeld der GKV. Wenn Sie die Leistungen der PKV haben möchten, dann gäbe es nur noch die Möglichkeit, dass sie die PKV parallel zu GKV laufen lassen.
VG.
Manfred
Hallo,
bei der Privaten Krankenversicherung beginnt nach 42 Tage die Krankentagegeldzahlung. Wenn der Arbeitgeber aufgrund Arbeitsvertrag über den 42 Tag hinaus einen „Krankengeldzuschuss“ gewährt, der wesentlich unter dem bisherigen Gehalt liegt, ist dieser dann an die PKV zu melden? Welche Folgen hat dies?
Hallo,
Sorry, habe noch eine Frage vergessen.
Wie ist dies zu sehen: Krankentagegeld wird bereits bezahlt, jetzt kommt die Arbeitslosigkeit aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber. Aufgrund des BGH Urteils aus 2008 besteht ja weiter die Leistungspflicht der PKV. (Private Versicherung soll beibehalten werden). Bleibt das Krankentagegeld in der Höhe unverändert oder wird dies aufgrund der Arbeitslosigkeit gemindert?
Herzlichen Dank
Martin
Hallo Martin,
bei der Privaten Krankenversicherung beginnt nach 42 Tage die Krankentagegeldzahlung wenn der so versichert ist, ja.
Erstreckt sich die Leistung des Arbeitgebers über die üblichen 42 Tage, dann sind Sie nach MB KK § 9 Satz (2) verpflichtet dies der Krankenversicherung zu melden. Der Versicherer hat das Recht, das Krankentagegeld nach MB KK § 4 entsprechend zu kürzen.
Meiner Ansicht nach müsste das Krankentagegeld in voller Höhe weitergezahlt werden. Die Frage ist natürlich und der Krankentagegeldversicherer irgendwann die Berufsunfähigkeit feststellt und die Leistung einstellt.
Ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht sinnvoll ist das sollten wir telefonisch besprechen
VG
Manfred
Hallo Manfred,
bin ich als privatversicherte Arbeitnehmerin eigentlich verpflichtet, ein Krankentagegeld nach 6 Wochen zu versichern? Ist das Pflicht bzw. irgendwo gesetzlich geregelt (mal unabhängig davon, dass es wohl ein schwerer Fehler wäre, kein Krankentagegeld zu haben)?
Würde mich über Antwort freuen!
Herzliche Grüße
Stephanie
Hallo Manfred,
bin völlig verzweifelt und habe gerade Ihre Seite entdeckt. Ich bin seit insg. 10 Jahren durch die PKV versichert, habe vor zwei Jahren die Versicherung gewechselt, da meine PKV Beiträge erhöht hat. Ein Versicherungsmakler hat damals den Antrag ausgefüllt, ich habe alle Angaben gemacht, die wichtig erschienen zum Gesundheitszustand. Im Sommer diesen Jahres hatte ich eine Art “burn-out”, ging auf Anraten meines Arztes zu einer Fachärztin für Psychiatrie, die mir dringend einen Aufenthalt in einem Fachkrankenhaus für Psychosomatische Erkrankungen und Psychotherapie empfahl. Wir stellten einen Antrag bei der Versicherung auf Kostenübernahme. Ich bin hier zu 30% versichert, 70% beihilfeberechtigt. Am Freitag erhielt ich nun die fristlose Kündigung, da ich “verschwiegen” hatte, dass ich 2007 wegen thorakaler Beschwerden beim Arzt war (es kam zu keiner Diagnose), 2008 wegen eines Erschöpfungszustandes und 2009 wegen Verspannungen im Nacken und einer Mandelentzündung. Ich habe keine chronischen Erkrankungen, war auch nicht jahrelang wegen irgendwelchen Erkrankungen in Behandlung oder sonst etwas. Ich bin völlig platt und auch verzweifelt. Was kann ich jetzt tun? Die Kasse schreibt, dass der Versicherungsschutz mit dem Zugang des Schreibens endet, übernehmen aber auch keine Arztkosten, die davor entstanden sind und behalten sich vor, bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern. Ich komme mir vor, als hätte ich schwere Grunderkrankungen verschwiegen, was ja so nicht stimmt. Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Herzliche Grüße
Susan
Hallo Stephanie,
die Versicherungspflicht umfasst nur die ambulanten und stationären Leistungen. Sowohl der Bereich Zahnversicherung und auch das Krankentagegeld wird von der Versicherungspflicht nicht umfasst. Von daher ist es nicht notwendig eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen.
In Bezug auf die Krankentagegeldversicherung sollte man auch das Thema Berufsunfähigkeit lösen. Dazu habe ich vor einiger Zeit schon einen Artikel geschrieben. Das Problem welches sich immer wieder ergibt ist, dass das Krankentagegeld die Leistung wegen BU einstellt und der BU Versicherer noch in der Leistungsprüfung ist. Somit kann es passieren das man weder vom Krankentagegeldversicherer noch von der Berufsunfähigkeitsversicherungsleistungen erhält.
Viele Grüße
Manfred
Hallo Susan,
Ihre Frage haben wir ja telefonisch schon so weit besprochen, deshalb erspare ich mir hier die Details.
VG
Manfred
Hallo Manfred,
gehört zwar nicht ganz hierein aber schauen Sie mal :
ich überprüfe gerade die Höhe meines Tagegeldes da ich das seit geraumener Zeit nicht mehr angepaast habe. Hierbei frage ich mich ob es sinnvoll die Rentenversicherung mitzuversichern. Bei der Bfa würd die Zeit ja beitragsfrei als Anrechenzeit angegerechnet. Ich weiß nicht , ob Sie als Versicherungsmakler da objektiv antworten können. Aber das sind dieses Jahr immerhin 1.092 € (0,195 * 5.600) / 30 = 36,40 €. Ich denke wenn die Krankheit dann nicht Jahre dauert ( Irgendwann wird die PKV sowieso Richtung Berufsunfähigkeit drängeln) könnte man sie sich sparen, da das im Endeffekt bei der RV wohl nicht soviel ausmacht und man eh nur mittelbar auf die Leistungen der ges. RV Einfluss nehmen kann, die meiner Meinung nach eher einer Enteignung gleich kommt.
Könnte man sie theoretisch mitversichern und im Falle eines Falles dann “anderweitig” in die Altersvorsorge investieren? Wäre das legal und wenn nein , würde das rauskommen wenn man dann von seinem Tagegeld doch nicht seine gRV weiter bezahlt?
Gruß
Robbi
Hallo Robbi,
der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eröffnet, für PKV Versicherte welche Krankentagegeld bekommen, sich in der Rentenversicherung freiwillig Pflicht zu versichern. Der Hintergrund ist nicht die Höhe der Rente. Der Hintergrund ist, dass der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach einer Frist von 24 Monaten endet. Wenn eine neue Erkrankung nach dieser Zeit zur Erwerbsminderung führt, besteht kein Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente mehr.
Beispiel: ein Arbeitnehmer ist wegen eines Herzinfarktes länger als 24 Monate krank. Danach führte einen Schlaganfall zu Erwerbsminderung, in diesem Falle würde keine Erwerbsminderungsrente von der gRV gezahlt werden. Nur dann, wenn die ursächliche Erkrankung in dem Beispiel eben Herzinfarkt zu Erwerbsminderung führen würde (oder bei freiwillig pflichtversicherten gRV Mitgliedern) bleibt der Anspruch auf die Erwerbsminderung bestehen.
Aus diesem Grund macht die freiwillige Pflichtversicherung in der gRV Sinn.
viele Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich hoffe, dass du mir weiterhelfen kannst:
Ich habe im Oktober 2010 meine Ausbildung beendet, ab Novemb 2010 gearbeitet bis nov 2011. dann habe ich eine einvernehmliche lösung unterschrieben. im dez 2011 habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. ab 7.12. war ich im kh bis 12.1. dann hab ich mich gesund gemeldet. von 13.1. bis 19.1. war ich gesund gemeldet. und seit 20.1. bin ich wieder krankgemeldet. Heute bekam ich einen Bescheid, dass meine Pflichtversicherung endet. Auf der Rückseite soll ich etwas ankreuzen, sodass sie den leistungsanspruch prüfen können, steht da.
Aber niemand hat mir gesagt, dass ich einen Antrag auf Arbeitslosenversicherung stellen muss. Beziehe lediglich arbeitslosengeld, bzw. Krankengeld. Wie geht es jetzt weiter? Kenn mich überhaupt nicht aus!!
Hoffe auf baldige Antwort von dir!!
Lg Nici
PS: Bin übrigens aus Österreich
Hallo,
ich stehe derzeit ebenfalls vor einer Frage, auf die ich keine befriedigende Antwort finde:
Ich bin gerade 54 Jahre alt geworden, ich bin seit 01.02.2003 privat versichert. Ich war erstmalig in der Zeit vom 01.11.2010 bis 31.07.2011 arbeitslos und habe ALG1 empfangen. In dieser Zeit war ich weiter in der PKV versichert, das Arbeitsamt hat die Beiträge übernommen. Vom 01.08.-30.11.2011 war ich wieder angestellt, leider wurde ich zum 01.12.2011 wieder arbeitslos – wieder übernimmt das Arbeitsamt die Beiträge zur PKV. Da meine Chancen mit 54 Jahren auf dem Arbeitsmarkt nicht gerade die besten sind, möchte ich mich zum 01.04.2012 selbständig machen. Welche Möglichkeiten habe ich (aus Sicht auf die PKV-Beitragshöhe), in die GKV zurück zu wechseln und mit meiner Selbständigkeit in der PKV zu bleiben? Da ich noch nicht einschätzen kann, wie erfolgreich oder auch nicht meine Selbständigkeit verlaufen wird weiß ich auch nicht, ob ich die hohen Beiträge in der PKV allein stemmen kann.
Vielen Dank vorab für einen guten Rat!
Marie
Hallo Manfred,
hab grad das von Susan gelesen. Meine Frage geht in eine ähnliche Richtung. Hab auch PKV gewechselt am 1/2010, auch von Vers. Makler ausfüllen lassen. Im Jan 10 war ich erstmals osteopatisch wg. Migräne in Behandlung. Auch beim (neuen) Hausarzt hab ich kurz danach das Thema Migräne erstmals angesprochen. Vor 14 Jahren war ich mal im CT wg Verdacht eines Schlaganfalls und 2 Jahre später nochmal MRT wg. ähnlicher Symptome. Das war auf Anweisung meines alten Hausarztes (danach Umzug). Es stellte sich heraus, dass es wohl hormonbedingte Migräneanfälle mit Aura waren. Danach hatte ich immer wieder mal Migräne, hätte es aber nie als Krankheit benannt. Erst nach der Geburt meines 3. Kindes (wieder Hormonumstellung) traten dann ständig Anfälle auf. So konnte es nicht weitergehen. Also Osteopathie und Homöopathie (H das zahle ich selbst, weil die PKV hochpotenzen eh nicht im L-Katalog hat) angefangen. Nach den ersten Rechnungen wg. Osteopathie hab ich einen Schrieb von der PKV bekommen, dass die Osteopathin Angaben machen soll, Schweigepflichtentbindung… Sie haben unter Vorbehalt gezahlt und eine Prüfung angedroht, wenn die Leistungen in diesem Umfang weitergehen sollten. Ich hatte Angst, hab das Schreiben aufgehoben, nicht weitergereicht und ab da meine Osteo-Rechnungen selbst bezahlt. Sollte ich das weiter so tun, um kein Risiko einzugehen? Oder hätte die PKV kein Recht mich rauszuwerfen?
Bin da völlig verunsichert. Die Ostep. hat auf jeden Fall geholfen, ebenso die Homöop. Wenn es so weitergeht, brauche ich bald nur noch ab und an Globuli und alles ist super. dachte ich hätte die Fragen genauestens beantwortet…
Vielen lieben Dank für eine kurze Antwort
Coco
Hallo Manfred.
Aus gesundheitlichen Gründen habe ich einige Zeit nur 30 Stunden gearbeitet und mich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Derzeit arbeite ich wieder 40 Stunden. Im Falle einer Arbeitslosigkeit könnte ich ja aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht in die GKV wechseln, da ich noch keine 55 Jahre alt bin. Was würde in diesem Fall passieren, wenn ich nach Beendigung der ALG1-Zahlungen keine neue sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen würde, sondern z.B. von Kapitaleinkünften und später von der gesetzlichen Rente leben würde. Kann ich in der GKV bleiben oder lebt die Befreiung wg. Teilzeit wieder auf?
Danke für die Antwort.
Martin
Hallo Manfred,
meine unverheiratete Partnerin (Beamtin A7) ist in der PKV und ich (Angestellter unter 40 T€ brutto p.a.) in der GKV. Unsere beiden Kinder (6 Jahre bzw. 3 Monate) sind bisher bei mir in der GVK mitversichert.
Ich habe nun in einem Beitrag der aktuellen Zeitschrift „Wirtschaftswoche“ gelesen, dass bei verheirateten Eltern die Kinder ebenfalls privat versichert werden müssen. Ist das so richtig bzw. ist das immer so oder gibt es Ausnahmen?
Das würde doch für uns bedeuten, dass durch eine mögliche Heirat erhebliche finanzielle Mehrbelastungen für die Privatversicherung der Kinder auf uns zukommen würden (auch wenn ein Teil durch die Beihilfe gedeckelt werden könnte), oder?
Weiterhin wird in dem Artikel noch auf eine interessante Ausstiegsmöglichkeit aus der PKV hin zur GKV verwiesen. Kurzfassung: Wenn der PKV-Versicherte aus der Elternzeit in eine Teilzeitarbeit wechselt, besteht die Möglichkeit der Rückkehr in die GKV. Dies nun wiederum wäre für uns von Relevanz, da meine Partnerin sich noch in Elternzeit (12 Monate) befindet und im Anschluss nehme ich noch die Vätermonate 13+14. Wir planen nach der Elternzeit meiner Partnerin, dass sie von Vollzeit auf Teilzeit (35 oder 32,5 h) geht.
Vielleicht hat der Artikel mich ja völlig umsonst in Aufruhr versetzt oder was können Sie uns in unserer Situation empfehlen? Wäre eine Heirat z.B. ein finanzielles Eigentor?
Vorab vielen Dank für Ihre Bemühungen und mit freundlichem Gruß
Christoph