Private Krankenversicherung und die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Arbeitslosigkeit

März 13th, 2008 by Manfred | Filed under FAQ, Krankenversicherung, PKV.

Zum Thema Befreiung von der Versicherungspflicht habe ich ja schon einige Beiträge auf das Blog geschrieben. Heute möchte ich mich mit dem Thema der Befreiung während der Arbeitslosigkeit beschäftigen. Dies ist, wie ich immer wiederhole, nicht so unbedenklich wie oft gemeint wird. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im SGB V §8 (1) 1a geregelt:

durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen

Zum einen kann diese Befreiung nicht widerrufen werden SGB V § 8 Satz (2)

  1. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
  2. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden

Dies sollte man bei dieser Entscheidung mit berücksichtigen. Was passiert, wenn man doch länger arbeitslos ist …

Ein weiteres Thema welches speziell bei dieser Befreiung zu berücksichtigen ist, ist die Tatsache, dass für eine längere Erkrankung während der Arbeitslosigkeit keine Krankentagegeld Leistung seitens des Krankenversicherers erfolgt.

Dazu gab Frau Anke Glasmacher vom PKV-Verband in Berlin gestern dem dpa-Themendienst folgende Stellungnahme ab: «Eine solche Versicherung endet in der Regel mit Beginn der Arbeitslosigkeit». Mit der Krankentagegeldversicherung sei nur der krankheitsbedingte Ausfall eines Arbeitsverdienstes abzusichern. Deshalb erhielten arbeitslose privat Krankenversicherte kein Krankentagegeld, wenn eine längere Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit besteht. In der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) werden Krankengeldleistungen in dieser Zeit von bezahlt. Ob diese nun aber auf die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 angerechnet werden, kann ich nicht sagen, ich denke das würde nun auch zu weit führen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang ist, dass bei Arbeitslosigkeit genau wie bei den meisten Arbeitnehmern die Leistungen nach 6 Wochen Krankheit eingestellt werden. Somit endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach 6 Wochen Krankheit. Da die Befreiung wie erwähnt nicht widerrufen werden kann, bleibt ab der siebten Krankheitswoche also nur Hartz IV oder Sozialhilfe als Unterstützung zu beantragen.

131 Responses to “Private Krankenversicherung und die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Arbeitslosigkeit”

  1. Andreas sagt:

    Hallo Manfred,
    sicher eine seltsame und relativ einmalige Geschichte, mein Leben verlief leider etwas … sagen wir … anders … selber Schuld, aber ich bin dabei etwas daran zu ändern und daraus ergeben sich Fragen. Es wäre schön, wenn Sie mir bei der Beantwortung der Fragen helfen könnten, dieser informative Blog gibt mir Hoffnung.

    Ich habe mich (vor langer Zeit) als Student von der Versicherungspflicht befreien lassen, war dann jahrelang bei meinen Eltern (Beamte) in der PKV mitversichert. Irgendwann war ich zu alt und rutschte – weiterhin als Student – in einen eigenen PKV Vertrag. Neben dem Studium fing ich an (über mehrere Jahre) “freiberuflich” zu arbeiten, was irgendwann auch überhand nahm und das Studium ruhte, bis ich mich entschieden habe einen Schnitt zu machen und dieses Studium abbrach, um mich für ein anderes Studium erneut zu immatrikulieren. Jetzt steht das Ende dieses Studiums in 1-1.5 Jahren an. Während der ganzen Zeit war ich in einer PKV versichert. Verdienen tue ich seit ca. 3 Jahren nicht mehr.

    1) Was passiert, wenn ich das Studium beendet habe und mich arbeitslos melde? Meine Frau arbeitet und ist in der GKV versichert – Rutsche ich dann dort rein, was muss ich dann zahlen oder bleibe ich zwangsweise in der PKV?
    2) Was, wenn ich nach kurzer (???) Zeit der Arbeitslosigkeit
    a) eine Arbeit im Angestelltenverhältnis finde – muss ich dann wieder in die PKV zurück? Zahlt der Arbeitgeber die dann hälftig?
    b)selbstständig arbeite – muss ich dann wieder in die PKV zurück?
    3) Was, wenn ich mich nicht arbeitslos melde und einen “400-Euro-Job” annehme? Bleibe ich dann in der PKV?
    4) Was, wenn ich das Studium beende, mich nicht arbeitslos melde und dann oder nach … sagen wir einigen Monaten … selbstständig arbeite? Muss ich dann in der PKV bleiben?
    5) Kann ich eigentlich jederzeit von einer PKV zur anderen wechseln oder jährlich oder nur bei Beitragserhöhung? Werde demnächst im “Billigtarif” ca. 220 Euro zahlen müssen, bei 300 SB (Mann, 46 Jahre)?

    Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen für die ich Ihnen sehr dankbar bin. Ich hoffe, die Fragen kommen Ihnen nicht zu naiv vor. Wer beantwortet die einem eigentlich sonst? “Irgendeine” GKV?

    Grüße
    Andreas

  2. manfred sagt:

    Hallo Andreas,
    Danke für das Lob, ich bin eben Spezialist für außergewöhnliche Fälle.
    1. Wenn sei sich nach dem Studium arbeitslos melden und von der Bundesagentur Leistung bekämen würde das eine eigene GKV Pflichtversicherung nach sich ziehen. Auf Grund Ihres beschrieben Lebenslaufes gehe ich aber nicht davon aus, dass sie keine Leistungen von der Bundesagentur bekommen werden. Deshalb müssen sie weiterhin privat versichert bleiben.
    2. Das sie von der Versicherungspflicht befreit sind, besteht kein Anspruch auf die Familienversicherung bei Ihrer Gattin.
    3. A) mit einem Angestelltenverhältnis ist nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen eine mindestens 3 jährige Versicherungspflicht in der GKV gegeben.
    B) bleiben sie in der PKV, wenn nicht zuvor ein Tatbestand der Versicherungspflicht nach SGB 5 § 5begründet wird. Ob nach einer möglichen Versicherungspflicht der Verbleib in der GKV möglich ist, müsste dann konkret geklärt werden.
    3. ja, dann bleiben sie in der PKV, weil ein 400 € Job keine GKV Versicherungspflicht auslöst
    4. ja, auch dann bleiben Sie in der PKV
    5 der Wechsel ist möglich, wenn die Mindestversicherungszeit abgelaufen ist, immer zum Ende des Versicherungsjahres. Dies ist bei machen PKV Unternehmen das Kalenderjahr, bei anderen das tatsächliche Versicherungsjahr. Außerdem ist die Kündigung bei einer Beitragsanpassung möglich.
    Gerne geschehen, nein naiv sind die Fragen nicht. Wenn ich mich mit diesen Themen nicht seit langen beschäftigen würde wüsste ich das auch nicht. Wer sonst solche Fragen beantworte ist eine weitere gute Frage. Vermutlich gibt es Fachanwälte welche sich natürlich noch besser als ich in diesem Themengebiet auskennen. Allerdings ist die Beratung bei einem Anwalt eine kostenpflichtige Rechtsberatung. Dies kann und darf ich hier auf das Blog nicht leisten. Ich kenne keinen weiteren Versicherungsmakler in dieser sich in dieser brotlosen Kunst auskennt. Ich verdiene mein Geld mit dem Abschluss von Versicherungen das Blog soll auch dazu dienen, dass sich Menschen denen ich weiterhelfe sich auch im Bereich des Abschlusses oder auch der Betreuung von bestehenden Versicherungen an mich wenden. Leider wird in letzter Zeit meine kostenlose Lebenshilfe gerne in Anspruch genommen aber zurück kommt wenig. Das finde ich sehr schade, weil ich natürlich eine gewisse Anzahl Abschüsse benötige um meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ist dies nicht mehr gegeben werde ich das Blog so nicht mehr betreiben können.
    In diesem Sinne viel Grüße
    Manfred

  3. Carlos N. sagt:

    Hallo Manfred,

    bitte gestatten Sie mir zu folgendem Sachverhalt ein paar Fragen.

    Ich habe zum 31. August 2009 selbst meine Anstellung gekündigt. Zum 1. April 2010 werde ich eine neue Tätigkeit als Angestellter aufnehmen.
    Sowohl im alten als auch im neuen Job verdiene ich über der JAEG.
    Ich bin seit je her in der PKV. Aus Ihrem Blog habe ich glücklicherweise gelernt, dass ich mich jetzt erneut von der Versicherungspflicht befreien muss (, was ich zuletzt bei Aufnahme meines Studiums tat) und dazu noch bis zum 30. November 2009 (also 3 Monate) Zeit habe.

    1) Ist es ein Problem, dass ich erst seit 2 1/2 Jahren selber in der PKV versichert bin und meine Beträge leiste? Davor war ich noch Student und über meine Eltern mitversichert (, die keine Beamte sind)?

    2) Was passiert, wenn ich länger als erwartet arbeitslos bin?

    3) Wo befreie ich mich von der Versicherungspflicht?

    Manfred, vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.

  4. Thomas sagt:

    Hallo Manfred,
    die Insolvenz des großen Versenders mit dem Q wirft uns leider auch aus der Bahn.
    Sowohl meine Frau als auch ich sind beide in der PKV versichert.
    Meine Frau ist leider bereits seit August arbeitsunfähig und bezieht derzeit Krankentagegeld aus ihrer PKV. Die Arbeitsunfähigkeit wird sich wohl noch mehrere Monate hinziehen, möglicherweise wird sie nie mehr arbeitsfähig werden.
    1. Bekommt sie weiterhin KTG, auch wenn sie durch die Insolvenz ihres Arbeitgebers demnächst arbeitslos sein wird?
    2. Kann sie denn eigentlich arbeitslos im eigentlichen Sinne werden, denn sie kann sich ja mangels Arbeitsfähigkeit nicht arbeitssuchend melden?
    3. Läuft der ALG I Anspruch ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit, oder beginnt der Anspruch erst dann zu laufen, wenn sie wieder arbeitsfähig ist? Wird dann ggf. das ALG I gegen das Krankentagegeld verrechnet?
    4. Als Arbeitslose kommt sie ja wieder in die GKV, oder?
    5. Was passiert dann nach dem Jahr ALG I? Hartz IV ist nicht, da ich zum Glück Arbeit habe und Geld verdiene. Wie ist sie dann krankenversichert? Ist sie dann Pflichtversicherte in der GKV? Oder muss sie sich weiter privat versichern? Ohne Einkommen? Oder muss ich sie versichern (so ähnlich wie das wohl mit Kindern ist)?
    Das wäre nicht finanzierbar. Ein 400-Euro-Job würde vermutlich nicht weiterhelfen?

    Mit verzweifelten Grüßen
    Thomas

  5. Elke sagt:

    Hallo Manfred,

    schön, dass ich Ihren interssanten Blog gefunden habe! Meine Frage:
    Ich bin seit 2,5 Jahren mit einer Handelsvertretung selbständig, seit dem 01.10.08 bei der Hansemerkur privat krankenversichert. (600 Eigenbeteiligung im Jahr).
    Nun will ich das Gewerbe abmelden, weil das Geschäft nicht mehr läuft und ich zunächst in ein Angestelltenverhältnis zurück möchte. Muss ich mich arbeitssuchend melden um in einen Basistarif zurück gestuft zu werden? Wie ist es, wenn ich sofort wieder Arbeit finde und über den
    Arbeitgeber versichert werden könnte?

    Vielen Dank im Voraus!
    Elke

  6. manfred sagt:

    Hallo Elke,
    wenn sie sich arbeitslos melden und Anspruch auf ALG 1 haben werden sie automatisch GKV pflichtig. Bei Bezug von ALG 2 ist es etwas komplizierter, hier kann sie aber die Bundesagentur für Arbeit beraten. Wenn sie eine angestellte Tätigkeit mit einem Einkommen unter der JAEG beginnen werden Sie auch GKV versicherungspflichtig
    Grüße
    manfred

  7. Norbert sagt:

    Hallo Manfred,

    erst einmal vielen Dank für diese Seiten!!!!
    Ich habe bereits viel gelernt und bisher eigentlich alle möglichen Optionen für meinen derzeitigen Fall (länger als 5J. PKV, Arbeitslos, Befreiungsmöglichkeit usw.) im Blog gefunden. …. Eigentlich.
    Bei der Diskussion mit der PKV (DKV in Köln) bezüglich der Befreiung von der GKV und dem weiteren Vorgehen kam heraus, das meinem seit 17 Jahren bestehenden Vertrag bei dieser Versicherung der Tarif für das Krankentagegeld (ab 43. Krankheitstag) fehlt. Dies war mir nicht bewusst – Fehlberatung bei Vertragsabschluß….

    Damit entspricht mein Versicherungsvertrag im Umfang nicht der GKV, was gegen die Befreiuung von der GKV spricht.

    Habe heute ein Schreiben von der DKV-bekommen, dass die eine Erweiterung des Versicherungsschutzes nun ablehnen und mich somit praktisch in die GKV zwingen.

    Abgesehen davon, dass das nicht sehr nett von der DKV ist (wollen die mich jetzt etwa loswerden?), habe ich folgende Fragen:

    Kann man den fehlenden Teil Tagegeld ab 43. Krankheitstag (ab diesem Tag stoppt die Lohnfortzahlung) bei einer anderen Versicherung separat erwerben?

    Dürfen die mir diese Erweiterung wirklich verweigern?

    Außer Bluthochdruck habe ich keine chronischen Erkrankungen.

    Danke und viele Grüße
    Norbert

  8. manfred sagt:

    Hallo Norbert,
    Danke für das Lob, dass war ja ein Ding, da bin ich richtig ist schlittern gekommen, aber ein Anruf bei der GKV meines Vertrauens hat mich wieder auf die richtige Spur gebracht.
    Also sie können sich natürlich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Gleichartiger Versicherungsschutz meint hier, dass eine Zusatzversicherung nicht für eine Befreiung ausreicht. Das KT ist nach der Aussage der GKV nicht notwendig für eine Befreiung. Dennoch sollte sie sich um ein KT kümmern, spätestens wenn Sie wieder in Lohn und Brot sind.
    Für eine Beratung zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
    Grüße
    manfred

  9. Simone sagt:

    Hallo Manfred,
    schön das ich Ihre Seite gefunden habe.

    Es geht um meinen Sohn 22 Jahre jung.
    Er ist seit knapp 2 Jahren schon ausgezogen.
    In der Zeit hatte Er seine 3 Jährige Lehre gemacht,in der Er ja auch GKV war.Die Er aber ohne Abschluß (gesundheitliche Gründe)im September beendet hatt.
    Er sollte laut AA einen Antrag auf ALG I stellen.
    Der wurde ganz klar vorrige Woche Abgelehnt.
    Nun soll Er einen Antrag auf ALG II stellen.
    Das zieht sich auch wieder, bis da mal die Bewilligung kommt.
    Also steht mein Sohn seit September ohne Geld und ohne KV da.
    Nun ist die AOK an mich getreten und sagt ich soll einen Antrag auf Familienversicherung ausfüllen.
    Ich selber bin 40 Jahre und habe seit 13 Jahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
    Meine Rentenberaterin sagt ich soll es nicht machen, da sich das auf meine Rente auswirken würde.
    Das ALG II würde ja eh Bewilligt werden und so wäre mein Sohn auch rückwirkend Versichert.
    Was soll ich da nur machen, habe ja nur ne kleine Rente und wenn das noch weniger wird ????

    danke schon mal und ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

    Simone

  10. manfred sagt:

    Hallo Simone,
    ich habe leider keine Ahnung wie und weshalb sich die Familienversicherung auf die EU Rente auswirkt. Fakt ist, dass die AOK die Versicherung nicht abmelden darf es besteht Versicherungspflicht. In Rentenangelegenheiten kenne ich mich zu wenig aus um hier einen fachkundigen Rat geben zu können. Meine Empfehlung wäre mit der AOK zu sprechen, dass die solange warten bis AJG 2 bewilligt wurde.

    Grüße
    Manfred

  11. Diane sagt:

    Hallo Manfred,
    jetzt schließe ich mich Deinem kompetenten Blog auch mit einer Frage an, weil sie mir sonst niemand wirklich zu beantworten können scheint.
    Meine Situation:
    Ich bin in der PV und werde ab April 2010 arbeitslos. Leider bin ich langzeit erkrankt, werde also über den April hinaus nicht arbeitsfähig sein und habe hier gelernt, dass ich dann statt Arbeitslosengeld nur Sozialhilfe bekommen kann. Ich möchte dennoch (vorerst) privat Krankenversichert bleiben, da ich jetzt bei allen Ärzten so eingeordnet bin.
    Jetzt meine Fragen dazu:
    - Ich muss mich also dann im April oder Mai bei der gesetzlichen abmelden, richtig?
    - Und meiner privaten gar nichts sagen?
    - Und kann ich – wenn ich wieder einen Job habe, erneut arbeitslos werde, dann in die GKV wechseln? Oder ist das eine einmalige Wahl, die mir ab dann immer den Rückweg in die gesetzliche verbaut?

    Vielen tausend Dank für Deine Mühen – wie gesagt, Du bist scheinbar der Kompetenteste, den man dazu erwischen kann, darum auch diese Frage von mir,
    Diane

  12. patricia sagt:

    Ich brauche H I L F E !!!!!!

    Folgender Fall: -mein Vater (64 J.) möchte seine Selbstständigkeit aufgeben! Ist seit etwas über zehn Jahren PKV versichert. Hat keinen Anspruch auf Leistungen vom Arbeitsamt, da dort nie etwas eingezahlt wurde. Kann die Beiträge der PKV schon jetzt kaum aufbringen. Was macht man nun? Hat sein Leben lang geackert und soll nun plötzlich nicht mehr versichert sein?

    lg sendet Patricia

  13. manfred sagt:

    Hallo Diane,
    Danke für das Lob, ich denke Ihnen kann geholfen werden. Ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, kann ich so natürlich nicht sagen, das geht über meine Kompetenzen, dies sollten sie mit der Agentur für Arbeit klären.
    Wenn Sie arbeitslos werden gibt es einmal die Möglichkeit, dass sie GKV pflichtig werden, je nach Alter. Eventuell haben sie die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
    Wenn Sie der PKV nichts von der eingetretenen GKV Pflicht sagen ist das schlecht, das wäre eine Obliegenheitsverletzung
    Wenn Sie sich von der GKV Pflicht befreien lassen, gibt es GKV die eine Aufnahme wegen der Befreiung verweigern und andere nicht, dies ist noch nicht juristisch geklärt.
    Wenn ich als Versicherungsmakler die Betreuung Ihrer PKV übernehmen kann, könnten wir diese Fragen im Rahmen eines Beratungsgespräches klären

    Grüße
    manfred

  14. manfred sagt:

    Hallo Patricia,
    das ist eine schwierige Frage, zunächst müsste man mit der PKV klären ob der Beitrag nicht durch Änderungen der Tarife gesenkt werden kann. Notfalls wäre der Standardtarif oder der Basistarif eine Option. Wenn alle Stränge reisen, muss Ihr Vater Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Damit muss das Sozialamt einen Teil der PKV Kosten, je nach Bedürftigkeit, mit übernehmen. Außerdem muss die PKV in diesem Falle den Betrag im Basistarif halbieren, falls Ihr Vater unter den Hartz 4 Satz fallen würde.
    Grüße
    manfred

  15. Thilo sagt:

    Hallo Manfred,

    das Thema PKV und Arbeitslosigkeit macht mich noch wahnsinnig. Ich weiss nicht mehr, was ich tun soll, da ich nirgends valide und stabile Infos dazu bekomme.
    Kurz mein Fall:
    Bin 46, war 20 Jahre in der PKV da gut verdient, und bin gegen Abfindung in die Arbeitslosigkeit zum 1.10.09. Habe mich von der GKV befreien lassen, da ich langfristig (ggf. auch ohne Erwerbstätigkeit) als Selbstständiger, als Privatier mit 400 Euro Jobs, oder als Rentner in der PKV verbleiben möchte.

    Jetzt soll/darf ich für wenige Monate im Schuldienst arbeiten. Es ist ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Voraussichtlicher Eintritt des Arbeitsverhältnisses 7.1.10, Austritt 1.8.10.

    Danach kann ich (so hoffe ich) wieder meinen alten Anspruch auf ALGI-Bezug aufnehmen.

    Aber was passiert dann mit meiner Krankenversicherung? Im Blog habe ich gelesen, ich könnte mich erneut befreien lassen. Doch ist diese erneute Befreiung überhaupt notwendig (da ja noch der alte Anspruch auf ALGI-Bezug besteht), auch wenn sich der Versichertenstatus (Privat->gesetzlich) geändert hat?

    Und was muss ich bei meiner PKV tun, damit ich da dann wieder eintreten kann zu den alten Konditionen? Es kann ja sein (siehe Vorfrage), dass ich sogar wieder eintreten muss.

    Kann ich außerdem den einen Monat (August) “Nachversicherungspflicht” in der GKV (für den mit das Arbeitsamt keine Beiträge erstattet) nutzen? Jedenfalls habe ich für Oktober 09 keinen Zuschuss zu meiner PKV bekommen, mit dem Hinweis, dass es diese Nachversicherungspflicht gäbe, die aber – so meine ich – nur in der GKV besteht.

    Wie wirken sich die krummen Beschäftigungszeiten (Antritt nach Monatsbeginn, Austritt nicht zum Monatsende) auf mein Problem aus?

    Können Sie mir bitte weiterhelfen? Von der Arbeitsagentur bekomme ich keine, von der PKV nur widersprüchliche Angaben. Und das SGB V ist für Laien nicht eindeutig interpretierbar.

  16. manfred sagt:

    Hallo Thilo,
    kam bisher nicht dazu die vielen Fragen zu beantworten, ich hoffe die Antwort hilft noch.
    Wenn Sie nun ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beginnen, dann sind sie erst einmal GKV pflichtig. Soweit so gut. Nach der heutigen Regelung muss man nun als Arbeitnehmer 3 Jahre über der GKV Pflicht liegen um dann wieder in die PKV wechseln zu können.
    wenn Sie dann ab August wieder ALG 1 beziehen ist die große Frage ob dies ausgesprochene Befreiung weiter wirkt. Es gibt GKV die argumentieren, nach dem SGB V „eine Befreiung kann nicht widerrufen werden“ in diesem Falle würde sie mit Bezug von ALG wieder in die PKV fallen. Andere GKV argumentieren, dass durch den Statuswechsel, von der Arbeitslosigkeit ins Angestelltenverhältnis, die Befreiung wegen Bezugs von ALG nicht weiter gilt. Bei einem erneuten Bezug von ALG, falls dann die Voraussetzungen gegeben sind, ein neuer Antrag auf Befreiung gestellt werden muss. In diesem Falle komme sie vorerst nicht um die GKV Pflicht herum.
    Es gibt nun verscheide Möglichkeiten z.B. die große oder kleine Anwartschaft, aber auch möglicherweise die PKV beizubehalten. Dies wäre nur im Rahmen einer Beratung möglich. Diese biete ich Ihnen gerne an, wenn ich im Gegenzug die Betretung der PKV übernehme,

    Grüße
    Manfred

  17. Reto sagt:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit je her privat krankenversichert. Seit dem 1.10.2009 bin ich arbeitslos und habe mich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    1) Wenn ich zum 1.2.2010 nur eine Teilzeitbeschäftigung aufnehme (3 Tage/Woche), kann ich mich dann erneut befreien lassen, wenn ich mind. 3/5*4.162,50 EUR (monatl. JAEG) verdiene?

    2) Oder gilt für mich die niedrigere monatl. JAEG von 3.675 EUR, weil ich ja schon am 31.12.2002 PKV-versichert war (allerdings damals noch als Student, nicht als Arbeitnehmer)?

    Manfred, vielen Dank für Ihre sachkundige Hilfe im Voraus.

  18. Daniela sagt:

    Hallo Manfred,
    ich habe einen ziemlich verworrenen Fall und weiß nicht mehr weiter.
    Ich bin seit 2001 privat versichert und lag immer über der Bemessungsgrenze.
    Ich wurde am 10.03.2009 arbeitslos bis 30.05.2009. Ich bekam während dieser Zeit die Befreiung von der gesetzlichen KV. Ich nahm am 01.06. eine neue Tätigkeit auf. Wie zählt das Geld während der Arbeitslosigkeit zum Bruttoeinkommen? Wenn ich normal alles zusammenrechnet würde, es gibt da im SGV den Satz, das während der Zeit von Lohnersatzleistungen das Geld so gerechnet würde wie vor der Zeit, wenn ich das so rechnen würde, würde es passen, ansonsten leider nicht.
    Ich hatte meinem Arbeitgeber zum Eintritt meine private Versicherung mitgeteilt und auch das Beitragsschreiben was für den Arbeitgeber ist. Mein Arbeitgeber meldete mich daraufhin wieder von der gesetzlichen ab.
    Ende Dezember bekam ich vom Arbeitgeber ein Schreiben, dass ich in 2010 unter die Bemessungsgrenze fallen würde und sie mich gesetzlich versichern müssten. Ich besorgte mir daraufhin noch einen 410 Euro Job für 2010, so dass ich in 2010 jetzt wieder über der ermässigten Bemessungsgrenze liegen würde.
    Im Januar bekam ich dann ein Schreiben, dass nun aufgefallen ist, dass ich ja ab Juni 2009 schon unter die Grenze fallen würde und man mich somit rückversichern müsste und auch tat.
    Der Arbeitgeber hat im Januar gleich die Beiträge rückwirkend auch für November und Dezember von meiner Abrechnung eingehalten, obwohl er mir auch ein Schreiben schickte, dass 700 Euro in Raten a 100 Euro abgehalten werden.
    Ich war gestern bei der gesetzlichen KV,aber die lehnt eine Befreiung ab, da meine Versicherungspflicht ja am 01.06. bestand.
    Meine private läuft auch noch weiter. Von der gesetzlichen habe ich noch keine Unterlagen.
    Was kann ich nun tun?
    Welche Bemessungsgrundlage zählt für mich nun zukünftig?
    Kann das alles so überhaupt richtig sein?
    Wie läuft das nun weiter, private rückwirkend kündigen? Was passiert mit den bereits bezahlten Rechnungen?
    Ich war schon bei einem Anwalt, aber der hat nur der GKV eine Gehaltsmitteilung für das letzte Jahr übersandt, so dass die nun richtig wach ist.
    Es kann doch nicht sein, dass man für gesetzlichen Schutz nun monatlich 50 Euro mehr bezahlen soll, die Anwartschaft in der privaten kostet auch Geld, und meine geplante Zahn-OP, die 7000 Euro kostet kann ich nun auch abblasen, von der privaten gäbe es mittlerweile 70 %.
    Was passiert, wenn das neue Gesetz in Kraft tritt, dass man nur ein Jahr über der Bemessungsgrenze liegen muss?

    Ich hoffe, Sie können mir ein paar Antworten auf meine Fragen geben.

  19. manfred sagt:

    Hallo Reto,
    nun ich kenne natürlich nicht die genaue Situation. Insoweit kann ich nur unter Vorbehalt antworten:
    1. Wenn Ihr Einkommen über der für sie gültigen JAEG liegt brauchen sie nichts zu tun sie bleiben versicherungsfrei. Da Sie als Angestellter erst nach 2002 privat versichert waren, gilt für sie die „normale“ JAEG von 4137,50 €.Die besondere JAEG von3750 € würde nur gelten, wenn sie in 2002schon als Angestellter in der PKV gewesen wären.

    2. Wenn sie unter diese Grenze fallen werden sie GKV pflichtige. Eine Befreiung ist dann nur möglich, wenn Sie die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit tätig sind. Ob das möglich ist sollten sie mit dem Arbeitgeber in Verbindung mit der GKV besprechen.
    VG
    manfred

  20. Ute sagt:

    Hallo Manfred,

    nachdem Sie mir schon mal so toll weitergeholfen haben, würde ich gerne Ihre Meinung zu meinem aktuellen Problem hören:

    Ich bin zum 2. Mal schwanger und seit 14.01.2010 aus meiner ersten Elternzeit zurück. Mit meinem AG habe ich 34 Stunden vereinbart, durch die ich knapp über der JAEG bin und auch nach der Elternzeit privat versichert bleiben kann. Jetzt gibt es Probleme in der Schwangerschaft und ich habe ein Beschäftigungsverbot bis zur Geburt meines 2.Kindes bekommen. Eigentlich soll es 100 % Lohnfortzahlung geben, aber da die als Durchschnitt der letzten 3 Monate (angeblich) berechnet wird (und ich in der Elternzeit ja weniger verdient habe – ich hatte mich befreien lassen)könnte es sein, dass ich unter die JAEG falle. Meine Frage ist nun: werde ich versicherungspflichtig, wenn ich während des Beschäftigungsverbotes unter die JAEG falle, oder ist das der gleiche Fall wie beim Mutterschutzgeld (bei dem ich ja auf jeden Fall versicherungsfrei bleibe…)?

    Vielen Dank schon mal & viele Grüße
    Ute

  21. Manu sagt:

    Hallo Manfred,

    Sie haben eine sehr gute und informative Seite.
    Vielleicht können Sie mir die Frage beantworten (unsere private Versicherung xxx ist dazu nicht in der Lage).
    Meine Frau war ab 2002 privatversichert; Ende 2006 war sie für anderthalb Monate arbeitslos und daher in “Anwartschaft” (Befreiung ging nicht wegen der 5 Jahres-Regel). Seit Dez. 2006 ist sie wieder beruftätig und wieder privatversichert. Frage: Gilt für meine Frau die alte Regelung (niedrige Bemessungsgrenze) oder die neue Regelung (höhere Versicherungspflichtgrenze)?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
    Viele Grüße
    Manu

  22. manfred sagt:

    Hallo Daniela,
    die Frage ist, ob sie tatsächlich ein Schreiben von der GKV haben, in dem mit wiederruffähigem Bescheid die Befreiung von der GKV bestätigt wird.
    Wenn das so ist, dann zählt die Zeit der Befreiung so, als ob sie in dieser Zeit über der JAEG gelegen wäre.
    Der 410 € Job zählt leider nicht zur JAEG, weil dieser nicht sozialversicherungspflichtig ist. Wenn meine Annahmen richtig sind hat sie die JAEG in 2010 überholt, in diesem Falle können Sie sich nach SGB V §8 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall sind sie aber nie wieder versicherungspflichtig.
    O.k. wenn Sie schon seit 06.09 pflichtig wären dann hat sie das erledigt. Die Frage ist weshalb Sie zu diesem Zeitpunkt pflichtig wurden.
    Da sie vor 2003 in der PKV waren sollte zukünftig immer noch die besondere JAEG gelten. Allerdings sind die GKV da anderer Meinung. Da braucht es dann ein Schreiben von eine fachkundigen Anwalt.
    Sie müssen der PKV die Versicherungspflicht (falls das so ist) schnellst möglich anzeigen und schauen die die darauf reagiert. Normalerweise können sie dann zu dem Termin an dem sie gemeldet haben die PKV verlassen. Die Frage ist was mit den Kosten seit der Versicherungspflicht ist. Hier ist ein Anwalt für Arbeitsrecht sinnvoll.
    Vg
    manfred

  23. manfred sagt:

    Hallo Ute,
    während des Beschäftigungsverbotes erhalten sei doch Lohnersatzleistung die ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung, danach ist tun prüfen, ob Sie Anspruch auf das Krankentagegeld haben. Da kein Statuswechsel vorliegt gehe ich davon aus, dass sie weiterhin versicherungsfrei bleiben, dies sollten sie aber nochmals mit dem Arbeitgeber besprechen

    Vg
    Manfred

  24. manfred sagt:

    Hallo Manu,
    danke für das Lob, bei der xxx gibt es noch in ganz anderen Bereichen erläuterungsbedarf. Dies können wir gerne mal telefonisch diskutieren.
    Grundsätzlich gilt für alle vor 2002 wegen überschreiten der JEAG privat versicherten Arbeitnehmer die besondere JAEG. Diese liegt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in 2010 bei 45000 €. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Versicherungspflicht / Freiheit melden. Falls es da Problem gibt kann ich nur einen Anwalt empfehlen der sich mit diesem Thema auskennt ein netter Brief sollte reichen.
    Vg
    Manfred

  25. Alessandro sagt:

    Hallo Manfred,

    echt toll wie Du hier den Leuten hilfst!

    Ich hoffe Du kannst auch mir weiterhelfen:

    Ich bin seit November 2009 arbeitslos, bekomme
    aber kein Arbeitslosengeld und auch kein Hartz IV.
    Meine Versicherung mit 300 € Beitrag im Monat sowie
    einer Selbstbeteilligung von generell 3000 € im Jahr
    läuft aber weiter.

    Kann ich das irgendwie optimieren?

    Soviel ich weiß muss man ja eine KV-Versicherung
    haben oder?

    Was passiert wenn ich die Beitraege nicht mehr zahlen kann?

    Vielen Dank für Deine Antwort

    und viele Grüsse

    Aless

  26. Nanni sagt:

    Hallo Manfred,

    also…. ich habe mich im Dezember 08 selbstständig gemacht und war seither freiwillig gesetzlich Krankenversichert.
    Ich habe mich vor 3 Wochen beraten lassen, wegen der PKV und das hat sich alles super angehört, habe den Vertrag unterschrieben und meine GKV gekündigt.
    Der Herr hat mir gesagt, wenn ich mein Gewerbe abmelden sollte, dann bin ich automatisch wieder bei meinem Mann mit in der Familienversicherung, ab dem Tag, wo das Gewerbe abgemeldet ist.

    So wie ich das hier lese, ist das aber nicht ganz richtig, oder verstehe ich das falsch?

    Was ist, wenn ich in einem Jahr sagen würde, ich möchte wieder zuhause bleiben (Hausfrau sein und Kinder hüten)? Nimmt mich dann ohne Probleme meine alte GKV wieder auf?????

    Danke im voraus!

    LG Nanni

  27. Michael sagt:

    Hallo Manfred,

    zunächst Gratulation zu diesem Blog!!
    Meine Frage lautet:
    Mein Arbeitsverhältnis endet am 30.04.2010 durch Kündigung seitens des AG. In der PV bin ich seit genau 01.05.2005.
    Geplant ist zum Juli/ August 2010 eine Selbstständigkeit mit Förderung durch die Agentur. Bis dahin ist Arbeitslosengeld geplant.
    a. Besteht der Anspruch in der PV zu bleiben für die Zeit von Bezug des Arbeitslosengeldes , da ja eh die Selbstständigkeit geplant ist und damit der Fortbestand der PV gewährleistet wäre.
    b. Kann/ muß ich mich vorher befreien lassen bis Ende März oder erst bei Antrag auf Arbeitslosengeld?
    c. Oder muß ich jetzt zurück in die GKV für die Zeit des Arbeitslosengeldes (und der Anschließenden Förderung) bis zum Zeitpunkt der Selbstständigkeit. Anwartschaft der PV würde 1 Euro p. Monat kosten. Bei Krankheit hätte ich dann aber Anspruch auf Lohn( Arbeitslosengeld)fortzahlung in der GKV, was evtl. nicht zu unterschätzen wäre.
    Ich weiß echt nicht was ich tun soll??

    Viel Fragen…..
    Vielen Dank für die freundliche Hilfe!

  28. Cora sagt:

    Hallo Manfred,
    ist es wahr daß man bei ALG II keine Möglichkeit mehr hat um sich gesetzlich krankenversichern? Ich war und bin privat versichert, aber es geht mir wie bei Aless, ich bin zwar seit geraumer Zeit arbeitslos, bekam bisher kein Arbeitslosengeld. Wie sind die Regelungen?
    Viele Grüße und tausend Dank,
    Cora

  29. manfred sagt:

    Alessandro,
    danke für das Lob, ob sie den Beitrag optimieren können, kann ich so natürlich nicht beantworten da muss ich eine Risikoprüfung durch frühen. Ja es besteht Krankenversicherungspflichtig. Wenn Sie Hartz4 beantragen müssen habe sie die Möglichkeit in den Basistarif oder möglicherweise auch den Standardtarif zu wechseln. In diesem Falle übernimmt die ARGE eine Teil der Krankenversicherung
    Vg
    manfred

  30. manfred sagt:

    Hallo Michael,
    danke für Ihre Anmerkungen zu meinem Blog.
    a)Sie können ich der PKV bleiben das sie in den letzten 5 Jahren nicht GKV versichert waren
    b)Die Bundesagentur für Arbeit muss sie ab Bezug des Arbeitslosengeldes als versicherungspflichtig bei der GKV melden und sie können dann bei dieser GKV einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
    c)Da muss ich Ihnen recht geben auch die GKV hat Vorteile. Diese Frage kann ich aber im Rahmen des Blogs nicht ausführlich besprechen, dazu biete ich Ihnen ein Beratungsgespräch an
    VG
    Manfred Walter

  31. manfred sagt:

    Hallo Cora,
    Das ist richtig, dafür wurde der Basistarif eingeführt, wenn sie ALG II bekommen muss die ARGE auch für die PKV im Basistarif die Kosten übernehmen
    VG
    Manfred Walter

  32. manfred sagt:

    Hallo Nanni,
    nun, was soll ich sagen, hätte sie sich von mir beraten lassen, dann wären diese Punkte Bestandteil des Gespräches gewesen. Andererseits hätte ich natürlich auch gerne die PKV abgeschlossen, damit verdiene ich auch meine Brötchen. Ob sie zurück in die GKV können kommt darauf an, ob sie wieder sozialversicherungspflichtig werden.
    Die Familienversicherung wäre unter folgenden Voraussetzungen möglichen SGV 5§10
    § 10 Familienversicherung
    (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
    1.
    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    2.
    nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
    3.
    nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
    4.
    nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
    5.
    kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro

    VG
    manfred

  33. Alessandro sagt:

    Hallo Manfred
    danke für Deine Antwort.
    Das Problem bei ist dass ich kein Hartz IV
    bekomme da ich Laut denen Vermoegen besitze.
    Das ist auch insoweit richtig nur das eben mein Vermoegen
    ein anderer hat :-) Kurzum, ich habe mich als stiller
    Gesellschafter beteilligt aber das war noch das gelbe
    vom Ei und nun muss ich schauen wie ich das Geld bekomme.

    Also kurz gesagt ich bekomme kein Alg1 kein Alg2 aber
    meine Beitraege zur KV laufen weiter

  34. manfred sagt:

    Hallo Alessandro,
    ja da habe ich inzwischen auch meine traurigen und teureren Erfahrungen gemacht. Ich bin von dem ganzen Bereich geschlossene Beteiligungen gleich in welcher Form kuriert. Wenn eine Kapitalanlage, dann einen offenen Fonds den man auch wieder verkaufen kann.
    Ich denke sie müssen dieses Problem mit der ARGE klären, notfalls einen Anwalt einschalten.
    Fakt ist, dass die Versicherungspflicht besteht.
    Wer gegen die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit die mit 2500 € geahndet werden kann. Das findet man im SGB 11 § 121 (2)
    Vg
    Manfred

  35. Cora sagt:

    Hallo,
    eine kurze Zwischeninfo: die ARGE übernimmt 140 Euro (!) zu meiner PKV, das ist der Beitrag, den sie auch zur GKV zahlen würden. Den Rest (immerhin noch knapp 160 Euro) muß ich vom Regelsatz bezahlen. Ich hab auch schon mit einem Sozialrechtler gesprochen und der hat mir bestätigt, daß die Rechtslage derzeit so ist. Selbst wenn ich in einen Basistarif wechseln würde, und dieser hälftige Satz dann zum tragen käme, wäre das dann bei 250 Euro und auch davon würde ich nur 140 Euro dazu bekommen. Sicher reduziert sich mein Eigenanteil dann auf 110 Euro, aber ich hab dann auch extrem schlechtere Leistungen.
    VG
    Cora

  36. Marc sagt:

    Hallo,

    ich habe nach dem Studium ein “kleines” Problem.

    Während des Studiums war ich zuerst bei meinen Eltern familienversichert (Privat bei der Postbeamtenkrankenkasse), dann dort logischerweise im Studententarif. Musste mich daher auch zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    Nun ging vor geraumer Zeit mein Studium zu Ende und ich fand keine Arbeit. Mein Versicherungsstatus konnte ich noch lange Zeit dort aufrecht erhalten. Nun bin ich in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit und mache derzeit in diesem Rahmen ein unentgeltliches Praktikum. Leider bekomme ich kein ALG I und auch kein ALG II. Würde nur Wohngeld bekommen, da ich noch bei meinen Eltern wohne.

    Heute lief meine Krankenkasse aus. Wie geht es weiter?
    Was passiert wenn ich mich zum gesetzlichen Basistarif bei der PKV versichern lasse?
    Verbleibe ich dann für immer und ewig in der PKV?
    Oder wie sieht es aus, wenn:
    1.) ich nach der Weiterbilung einen sozialversicherungspflichtigen Job annehme?
    2.) ich dann doch ALG II bewilligt bekommen würde, weil ich dann z.B. eine eigene Wohnung beziehe?
    3.) weder 1 noch 2 eintritt?

    Vielen Dank
    Marc

  37. Patrick sagt:

    Hallo,

    hier scheint ja wirklich mal ein Experte zu antworten. Deshalb schreib ich ausnahmsweise mal etwas in ein Forum.
    Das Meer der Unwissenheit bei Spezialfällen ist ja gewaltig. Selbst bei der Arbeitsagentur bekomme ich keine vernünftigen Informationen.

    Ich bin in einer nahezu ähnlichen Situation wie Marc.
    Momentan bin ich arbeitslos ohne Leistungsanspruch. Ich war auch über meine Eltern privat(!) familienversichert. Nach dem Ende meines Studiums kann ich in dieser PKV weitere 6 Monate bleiben.

    Nach Ablauf dieser Zeit muss ich mich selbst versichern. Und dies geht nach meinen momentanen Informationen nur bei einer PKV.
    Nachdem ich mich für einen Tarif einer PKV entschieden hatte, wurde ich nicht aufgenommen. Zur Begründung hieß es in der Mitteilung lediglich:

    “Unsere Aufnahmerichtlinien lassen es leider nicht zu, Ihnen den gewünschten Versicherungsschutz zu bieten. Es tut uns leid, Ihnen keine anderweitige Mitteilung zukommen zu lassen.”

    Der Grund der Ablehnung ist meiner Meinung nach, dass ich bei hoffentlich baldiger Arbeitsaufnahme sowieso in eine GKV wechseln muss und die Kasse in meinem Fall nur Verluste machen würde.
    Auch andere PKVs verweigern mir die Aufnahme in einen normalen Tarif. Über den (extrem teuren) Basistarif bekäme ich aber eine Mitgliedschaft.

    Nun die entscheidenden Fragen:
    1. Ist der Basistarif wirkliche die einzige Alternative, um momentan krankenversichert zu sein?

    2. Ich habe mich noch über die “freiwillige Versicherung” informiert.
    Wäre es in meinem Fall (immer privat versichert) möglich, über eine “freiwillige Versicherung” in eine GKV zu kommen? Was eine deutliche finanzielle Erleichterung wäre!

    Vielen Dank und viele Grüße
    Patrick

  38. manfred sagt:

    Hallo Cora,
    da bin ich mir nicht so sicher, da gab es anderslautende Urteile. Hier das Urteil vom Sozialgericht in Karlsruhe. Wenn ich das so lese komme ich auf ein anders Ergebnis, leider ist das Urteil zurzeit noch nicht rechtskräftig. In Bezug auf die Leistungen kann ich Ihnen natürlich nur beipflichten

    VG
    manfred

  39. manfred sagt:

    Hallo Marc,
    ja die Befreiung von der Versicherungspflicht läuft weiter bis sie ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis annehmen.
    Wenn Sie keinen Anspruch mehr auf Beihilfe haben bleibt Ihnen nur der Weg in eine „normale“ PKV zu wechseln. Vom Basistarif würde ich Abstand nehmen, ich glaube auch nicht dass dieser in Bezug auf den Beitrag Einsparungen bringen würde.
    Wenn Sie ALG II beziehen müssen wird der Beitrag, dann im Basistarif vom Leistungsträger übernommen. Da gibt es Sozialgerichtsurteilschauen sie sich dazu die Antwort an Cora an, da habe ich ein solches Urteil verlinkt.
    VG
    manfred

  40. manfred sagt:

    Hallo Patrick,
    danke für das Kompliment, ich werde versuche Ihr entgegen gebrachtes Vertrauen auch zu rechtfertigen. Nach meinen bisherigen Erfahrungen ist die Unwissenheit leider nicht auf Spezialfälle beschränkt. Das fängt schon an so banalen aber wichtigen Punkten wie z.B. welche Leistungen die gewählte PKV beinhaltet an. Die Irrtümer in Bezug auf die Leistungen der PKV können lebensbedrohend sein, das ist aber bei den meisten PKV versicherten noch nicht angekommen. Leider wird die PKV immer noch über den Preis verkauft, das ist ein grober und schwerer Fehler.
    Nun zu Ihren Fragen:
    Die Ablehnung verstehe ich nicht so ganz, je nach dem welchen Tarif sie hatten können sie diesen meiner Ansicht nach in einen “normalen“ Tarif umstellen. Dass de PKV daran kein Interesse hat ist einerseits verständlich, aber anderseits völlig blödsinnig, weil sie vermutlich in Zukunft als Arbeitnehmer in die PKV wechseln können. Der Mitarbeiter scheint von der Kundenabwehr gewesen zu sein. Naja wie dem auch sein…
    Ich glaube, dass der Basistarif nicht wirklich eine Alternative ist, die Frage ist wie die bestehende Krankenversicherung sinnvoll geändert werden kann.
    Die GKV kommt nur durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in Frage, somit steht auch die freiwillige GKV Mitgliedschaft nicht zur Verfügung

    Um festzustellen welche Möglichkeiten sie haben, kann ich Ihre bestehende Krankenversicherung mal prüfen
    VG
    manfred

  41. dollmann sagt:

    Ich habe auch ein Problem: Ich war bis Juni 2007 in der PKV. Danach war ich arbeitslos (deswegen wieder in der GKV) und habe eine Anwartschaft beantragt.Seit November 2006 bin ich wieder berufstätig, habe aber bis auf letztes Jahr immer weniger als die BBMG verdient. Nach drei Jahren schreibt mich die PKV an und fragt meinen Status an. Ich beantworte dies und bekomme prompt eine Nachzahlung über 13.000 Euro, da ich ja seit November 2007 nicht mehr arbeitslos bin. Ist das rechtens? Das kann es doch nicht sein, oder? M.E. müsste ich doch erstmal wieder 3 Jahre über der BBMG verdienen um wieder in die PKV zu können oder? Vielen Dank für eine Antwort, bin echt nervös…

  42. manfred sagt:

    Hallo Herr Dollmann,
    wenn Sie der PKV die Versicherungspflicht nachgewiesen haben, sollte es eigentlich nicht zu einer Forderung kommen. In sofern kann ich mir die Forderung der PKV aus den vorhandenen Informationen nicht so genau erklären.
    Ich bin am Montag voraussichtlich ab 11.00 Uhr im Büro erreichbar.
    Rufen Sie mich einfach an oder mailen sie mir Ihre Telefonnummer unter
    info@pkv-financial.de zu. Ich denke dass ein persönliches Gespräch sinnvoll ist.
    VG
    Manfred

  43. Marc sagt:

    Hallo lieber Manfred, ich habe auch ein grosses Problem. Bis zum 28. Lebensjahr war ich während meines Studiums bei meinem Vater privat Beihilfe und DEBEKA versichert. Ich begann nach dem Tod meines Vaters ein neues Studium und bekam einen neuen Ausbildungsvertrag bis zum 34. Lebensjahr. Nun habe ich eine immens hohe Erhöhung bekommen, fast 220 Euro mehr. Ist dies richtig und besteht für mich die Möglichkeit, mit einem Basisvertrag in die gesetztliche Versicherung zu kommen. Ich habe ja kein Einkommen. Vielen Dank für die Hilfe.

  44. manfred sagt:

    Hallo Marc,
    das ist wirklich ein Problem, ich denke sie sollten sich bald möglichst mit der ARGE oder dem Sozialamt in Verbindung setzten. Wenn sie Mittellos sind haben sie Anspruch auf Unterhalt. Der Basistarif muss von der ARGE oder dem Sozialamt zum Großteil übernommen, ich meine sogar komplett, werden. da gab es schon soweit ich weiß 2 Urteile von Landesgerichten weil die ARGE nur den Teil der für die GKV fällig war übernommen hat. Wobei ich ehrlich gesagt nicht genau weiß wer für sie zuständig ist. Ich denke das wird ihnen dann einer der Institutionen sagen können. Fakt ist, das sie aus der PKV nicht in die GKV wechseln können und wegen der Versicherungspflicht auch aus der PKV nicht herauskommen. Eine andere Möglichkeit wäre einen Nebenjob über 401 € anzufangen damit wären sie zumindest in der GKV versicherungspflichtig. Wobei dies vermutlich nicht so einfach sein wird.
    Gruß
    Manfred

  45. Jens sagt:

    Hallo Manfred,

    eine super Arbeit, dieser Webblog.

    Eine Frage:

    Hat sich mit der Wechselfrist (3-Jahresfrist) in die PKV schon was verändert? Wird die 1-Jahres-Regel kommen?

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
    Jens Müller

  46. manfred sagt:

    Hallo Jens,
    danke für das Lob, leider herrscht zum Thema Wegfall der 3 Jahresregel Funkstille.
    Zuerst hatte ich gehört zum 01.01.2011 nun heißt es mit der großen Gesundheitsreform zum 01.01.2012.
    Man gespannt was man so in 6 Monaten hört…
    Wenn Sie grundsätzlich in die PKV wechseln wollen, sollten sie sich heute schon mit der PKV auseinandersetzten. Wenn sie die richtige gefunden haben, sollten sie bei dieser PKV einen Optionstarif versichern. Mit diesem erhalten sie sich den heutigen Gesundheitszustand. Das ist wichtig, weil ein Großteil der PKV Anträge nur mit Risikozuschlag wegen Vorerkrankungen oder in Einzelfällen gar nicht angenommen werden können.
    VG
    manfred

  47. Ben sagt:

    Hallo Manfred,
    ich habe an einer harten Nuss zu knabbern, bei der mir leider weder meine bisherige PKV noch meine frühere GKV helfen kann.
    Ich liege seit ca. 10 Jahren über der JAEG, seit 2006 war ich bei einer PKV versichert. Ab 01.04.2009 war ich angestellter GF einer GmbH (SV-frei) und im Zeitraum 01.02.-31.05.2010 arbeitslos mit Anwartschaft. Seit dem 01.06. bin ich nun wieder beschäftigt; das Gehalt der Monate 06-12 wird über der JAEG liegen. Trotzdem verweist mein Arbeitgeber auf die 3-Jahres-Frist und scheut sich, mich als freiwillig Versicherter einzustufen.
    Gibt es für meinen Fall eine gesetzliche Regelung…?
    Vielen Dank schon im Voraus,
    Ben

  48. manfred sagt:

    Hallo Ben,
    ja leider, nur keine gute….
    Also noch liegen wir unter dem Schmidtschen Diktat der 3 Jahres GKV Pflicht.
    Das bedeutet, erst wenn Ihr Einkommen als Angestellter 3 Jahre über der JAEG liegt können Sie zum Anfange des Folgejahres in die PKV wechseln. Dies steht im SGB V §6 (1) 1.
    Um das mal grundsätzlich ein bisschen aufzudröseln möchte ich den Verlauf GKV rechtlich darstellen.
    Seit 01.04.09 waren sie in einer SV freien Tätigkeit als GF der GmbH, nicht als SV pflichtiger Arbeitnehmer. Damit das Jahr 2009 als über der JAEG zählt, müsste Ihr SV pflichtiges Einkommen vom 01.01.09 bis 31.03.09 über der JAEG gelegen haben. Die Zeit als GF fällt in der Bewertung einfach weg.
    Da sie noch keine 5 Jahre PKV versichert waren hatten sie mit der Arbeitslosigkeit in 2010 auch keine Möglichkeit eine Befreiung zu beantragen. Damit wurden sie wider GKV pflichtig. Nun müssen sie wieder die 3 Jahre komplett in der GKV erfüllen.
    Das bedeutet, wenn Ihr Einkommen als Angestellter in 2010 über der JAEG liegt, können sie zum 01.01.2013 wieder in die PKV wechseln. Insofern hat Ihr Arbeitgeber recht. Besonders möchte ich Ihren Arbeitgeber loben, dass er nicht der Versuchung erlegen ist, sie einfach versicherungsfrei zu melden. Dann wären sie zunächst in der PKV versichert, bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung wäre das aufgeflogen und die GKV hätte die kompletten Beiträge nachverlangt. Ich hatte schon Fälle wo die GKV 25000 € Beitrag nachgefordert hat. Eins kann ich Ihnen sagen in solchen Fällen gibt es Stress.
    VG
    manfred

  49. Mike sagt:

    Hallo Manfred,

    toller Blog. Ich habe keine Frage, wollte mich für den informativen Gehalt Ihrer Ausführungen sehr herzlich bedanken.

    Herzliche Grüße
    Mike

  50. manfred sagt:

    Hallo Mike,
    danke für das Lob, ist ja auch nicht einfach sich in den Dickicht der Krankenversicherung zurechtzufinden.
    Ich habe mit der Beantwortung der fragen auch viel gelernt,
    Vg
    manfred

  51. anni sagt:

    Hallo Manfred!

    Ich bin über den Blog auch begeistert, steige aber durch das Thema noch nicht voll durch; daher meine Frage: ich war bisher 3 Jahre lang in der PKV, bin jetzt seit ein paar Tagen arbeitslos und werde vorraussichtlich in sechs Monaten wieder eine Anstellung finden; laut ARGE muss ich mich jetzt bei einer gesetzlichen melden, kann nicht in der PKV bleiben, danach muss ich wieder drei Jahre über der Jahresbeitragsbemess.grenze schaffen, bevor die mich zuruecknehmen; gibt es eine Möglichkeit während der Arbeitslosigkeit in der PKV zu bleiben? z.B. in dem ich den Ar
    beitnehmer und Arbeitgeberanteil während der sechs Monate zahle? Vielen Dank, Anne

  52. manfred sagt:

    Hallo Anne,
    danke für das Lob, wenn das so einfach wäre hätte ich ja nix zu tun:-).
    Die AERGE hat Recht um eine Befreiung wegen Arbeitslosigkeit zu beantrage, darf man vorher mindestens 5 Jahren nicht GKV versichert gewesen sein. Da sie „erst“ 3 Jahre in der PKV sind gibt es leider die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht.
    An der Versicherungspflicht und der nachfolgenden 3 Jahresregelung ist zurzeit nicht zu rütteln. Da von der Regierung diesbezüglich bisher nur heiße Luft gekommen ist und nun durch die Änderung der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat wird dieses Projekt wenn überhaupt nur sehr schwer durchzusetzen sein. Ich lass mich da mal überraschen.
    Wenn es nun darum geht die PKV aus gesundheitlichen Gründen zu erhalten, gäbe es vielleicht die Möglichkeit der Doppeltversicherung. Diese Frage und das dazugehörige Procedere sollten wir telefonisch besprechen.
    Vg
    manfred

  53. Marcus sagt:

    Hallo Manfred,

    echt toll wie viele Infos Du hier teilst!

    Ich habe auch eine Frage: Bin seit über 12 Jahren privat bei der Debeka und nun seit rund einem Jahr arbeitsunfähig. Ich beziehe Krankentagegeld. Bin ich verpflichtet mein Gewerbe ( bin selbstständiger Einzelunternehmer ) abzumelden oder ist es ok wenn ich es einfach ruhen lasse? Werde voraussichtlich in den nächsten drei Monaten wieder arbeiten können….

  54. manfred sagt:

    Hallo Markus,
    das Krankentagegeld ist ein Ausgleich für Krankheitsbedingte Lohn /Einkommensausfall.
    Wenn Sie also Ihr Gewerbe abmelden würden, könnte sie kein Einkommen mehr erzielen, damit gäbe es keinen Einkommensausfall mehr und die Versicherung könnte die Leistung des KT einstellen.
    Dies war früher zumindest so der Fall. Diese Problematik trifft auf PKV Versicherte die Arbeitslos und dann krank werden. Allerdings gibt es da ein Urteil von dem mir kürzlich ein User berichtet hat, dass diese Praxis nur eingeschränkt zulässig wäre. Ich habe dieses Urteil noch nicht lesen können. Kann auch deshalb nicht dazu sagen. Spielt hier auch keine Rolle.
    Mein Rat ist lassen sie das Gewerbe laufen bis sie wieder arbeiten können du alles wird gut.
    Vg
    manfred

  55. H.Paschulke sagt:

    Hallo Manfred

    Ein großes Lob für diese informative Seite. Leider bekommt man, was das Thema PKV angeht, mind. genau so viele verschiedene Antworten, wie man Leute fragt…Vielleicht können Sie mir eine zuverlässige Antwort geben?

    Seit 1999 bin ich PKV versichert. Von 2005 bis 2009 war ich im EU-Ausland tätig und dort pflichtig in einer GKV versichert. (Lag im Verdienst aber deutlich über der deutschen JAEG) Dort gibt es in dem Sinne keine PKV. Ein Ruhen hatte ich abgeschlossen. Nach Rückkehr war ich arbeitlos und das Amt erklärte mir, da ich seit über 10 Jahren PKV-versichert bin, müsse ich wieder in die PKV. Durch das Ruhen war es auch kein Problem, nur ich hatte natürlich einen deutlich höheren Beitrag wegen des neuen Eintrittsalters. Meine Frage nun: Wenn ich jetzt zum 01.10. wieder eine Beschäftigung aufnehme und unter der JAEG (auch der speziellen) liege, bin ich dann wieder pflichtig in der GKV oder gilt meine “unwiederrufliche Befreiung” weiter? GKV und PKV geben hier verschiedene Auskünfte. Ich möchte gerne in der PKV bleiben, ist das möglich?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre kompetente Antwort.

  56. manfred sagt:

    Hallo,
    danke für das Lob, das man viele unterschiedliche Antworten bekommt kann ich aus eigener Erfahrung nachvollziehen. Als ich mich zu Beginn meiner Tätigkeit in der PKV informiert habe, ging mir das genauso. Irgendwann wurde mir das zu blöd und ich hab e angefangen die Gesetze selbst zu lesen. Da hatte ich natürlich den Vorteil, dass ich mich Berufswegen damit auseinander gesetzt habe. Um ehrlich zu sein hat mir dabei auch viel die Arbeit hier auf das Blog geholfen. Da musste ich die Antworten meist selbst erarbeiten. Ist zwar aufwendig hat sich aber gelohnt das macht die PKV Financial einmalig.
    Das ist recht kompliziert weil einige Regelungen greifen könnten.
    Zum einen ist die Frage ob sie das 55. Lebensjahr schon überschritten haben in diesem Falle bleiben sie immer in der PKV.
    Wenn Sie das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben kommt es darauf an welche Leistung sie beziehen:
    1. ALG 1 werden sie GKV Pflichtig und müssen sie sich von der GKV Pflicht befreien lassen
    2. ALG 2 bleibe sie in der PKV und die ARGE zahlt eine Zuschuss zur PKV
    Eine Befreiung gilt immer nur für den Status für den diese ausgestellt wurde. ich denke dies führt zu der Verwirrung weil die Befreiung nicht widerrufen werden kann.
    Auf Grund Ihrer Zeilen gehe ich nun von folgender Situation aus:
    Alter unter 55 und Bezug von ALG 1, durch eine Befreiung von der Versicherungspflicht, weiter in der PKV.
    In diesem Falle werden sie mit einer Beschäftigung unter der besonderen JAEG GKV pflichtig. Die einzige Möglichkeit wäre wenn sie über 55 Jahre alt wären.
    VG
    manfred

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