Private Krankenversicherung und die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Arbeitslosigkeit

März 13th, 2008 by Manfred | Filed under FAQ, Krankenversicherung, PKV.

Zum Thema Befreiung von der Versicherungspflicht habe ich ja schon einige Beiträge auf das Blog geschrieben. Heute möchte ich mich mit dem Thema der Befreiung während der Arbeitslosigkeit beschäftigen. Dies ist, wie ich immer wiederhole, nicht so unbedenklich wie oft gemeint wird. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im SGB V §8 (1) 1a geregelt:

durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen

Zum einen kann diese Befreiung nicht widerrufen werden SGB V § 8 Satz (2)

  1. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
  2. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden

Dies sollte man bei dieser Entscheidung mit berücksichtigen. Was passiert, wenn man doch länger arbeitslos ist …

Ein weiteres Thema welches speziell bei dieser Befreiung zu berücksichtigen ist, ist die Tatsache, dass für eine längere Erkrankung während der Arbeitslosigkeit keine Krankentagegeld Leistung seitens des Krankenversicherers erfolgt.

Dazu gab Frau Anke Glasmacher vom PKV-Verband in Berlin gestern dem dpa-Themendienst folgende Stellungnahme ab: «Eine solche Versicherung endet in der Regel mit Beginn der Arbeitslosigkeit». Mit der Krankentagegeldversicherung sei nur der krankheitsbedingte Ausfall eines Arbeitsverdienstes abzusichern. Deshalb erhielten arbeitslose privat Krankenversicherte kein Krankentagegeld, wenn eine längere Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit besteht. In der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) werden Krankengeldleistungen in dieser Zeit von bezahlt. Ob diese nun aber auf die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 angerechnet werden, kann ich nicht sagen, ich denke das würde nun auch zu weit führen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang ist, dass bei Arbeitslosigkeit genau wie bei den meisten Arbeitnehmern die Leistungen nach 6 Wochen Krankheit eingestellt werden. Somit endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach 6 Wochen Krankheit. Da die Befreiung wie erwähnt nicht widerrufen werden kann, bleibt ab der siebten Krankheitswoche also nur Hartz IV oder Sozialhilfe als Unterstützung zu beantragen.

100 Responses to “Private Krankenversicherung und die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Arbeitslosigkeit”

  1. Andreas sagt:

    Hallo Manfred,
    sicher eine seltsame und relativ einmalige Geschichte, mein Leben verlief leider etwas … sagen wir … anders … selber Schuld, aber ich bin dabei etwas daran zu ändern und daraus ergeben sich Fragen. Es wäre schön, wenn Sie mir bei der Beantwortung der Fragen helfen könnten, dieser informative Blog gibt mir Hoffnung.

    Ich habe mich (vor langer Zeit) als Student von der Versicherungspflicht befreien lassen, war dann jahrelang bei meinen Eltern (Beamte) in der PKV mitversichert. Irgendwann war ich zu alt und rutschte – weiterhin als Student – in einen eigenen PKV Vertrag. Neben dem Studium fing ich an (über mehrere Jahre) “freiberuflich” zu arbeiten, was irgendwann auch überhand nahm und das Studium ruhte, bis ich mich entschieden habe einen Schnitt zu machen und dieses Studium abbrach, um mich für ein anderes Studium erneut zu immatrikulieren. Jetzt steht das Ende dieses Studiums in 1-1.5 Jahren an. Während der ganzen Zeit war ich in einer PKV versichert. Verdienen tue ich seit ca. 3 Jahren nicht mehr.

    1) Was passiert, wenn ich das Studium beendet habe und mich arbeitslos melde? Meine Frau arbeitet und ist in der GKV versichert – Rutsche ich dann dort rein, was muss ich dann zahlen oder bleibe ich zwangsweise in der PKV?
    2) Was, wenn ich nach kurzer (???) Zeit der Arbeitslosigkeit
    a) eine Arbeit im Angestelltenverhältnis finde – muss ich dann wieder in die PKV zurück? Zahlt der Arbeitgeber die dann hälftig?
    b)selbstständig arbeite – muss ich dann wieder in die PKV zurück?
    3) Was, wenn ich mich nicht arbeitslos melde und einen “400-Euro-Job” annehme? Bleibe ich dann in der PKV?
    4) Was, wenn ich das Studium beende, mich nicht arbeitslos melde und dann oder nach … sagen wir einigen Monaten … selbstständig arbeite? Muss ich dann in der PKV bleiben?
    5) Kann ich eigentlich jederzeit von einer PKV zur anderen wechseln oder jährlich oder nur bei Beitragserhöhung? Werde demnächst im “Billigtarif” ca. 220 Euro zahlen müssen, bei 300 SB (Mann, 46 Jahre)?

    Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen für die ich Ihnen sehr dankbar bin. Ich hoffe, die Fragen kommen Ihnen nicht zu naiv vor. Wer beantwortet die einem eigentlich sonst? “Irgendeine” GKV?

    Grüße
    Andreas

  2. manfred sagt:

    Hallo Andreas,
    Danke für das Lob, ich bin eben Spezialist für außergewöhnliche Fälle.
    1. Wenn sei sich nach dem Studium arbeitslos melden und von der Bundesagentur Leistung bekämen würde das eine eigene GKV Pflichtversicherung nach sich ziehen. Auf Grund Ihres beschrieben Lebenslaufes gehe ich aber nicht davon aus, dass sie keine Leistungen von der Bundesagentur bekommen werden. Deshalb müssen sie weiterhin privat versichert bleiben.
    2. Das sie von der Versicherungspflicht befreit sind, besteht kein Anspruch auf die Familienversicherung bei Ihrer Gattin.
    3. A) mit einem Angestelltenverhältnis ist nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen eine mindestens 3 jährige Versicherungspflicht in der GKV gegeben.
    B) bleiben sie in der PKV, wenn nicht zuvor ein Tatbestand der Versicherungspflicht nach SGB 5 § 5begründet wird. Ob nach einer möglichen Versicherungspflicht der Verbleib in der GKV möglich ist, müsste dann konkret geklärt werden.
    3. ja, dann bleiben sie in der PKV, weil ein 400 € Job keine GKV Versicherungspflicht auslöst
    4. ja, auch dann bleiben Sie in der PKV
    5 der Wechsel ist möglich, wenn die Mindestversicherungszeit abgelaufen ist, immer zum Ende des Versicherungsjahres. Dies ist bei machen PKV Unternehmen das Kalenderjahr, bei anderen das tatsächliche Versicherungsjahr. Außerdem ist die Kündigung bei einer Beitragsanpassung möglich.
    Gerne geschehen, nein naiv sind die Fragen nicht. Wenn ich mich mit diesen Themen nicht seit langen beschäftigen würde wüsste ich das auch nicht. Wer sonst solche Fragen beantworte ist eine weitere gute Frage. Vermutlich gibt es Fachanwälte welche sich natürlich noch besser als ich in diesem Themengebiet auskennen. Allerdings ist die Beratung bei einem Anwalt eine kostenpflichtige Rechtsberatung. Dies kann und darf ich hier auf das Blog nicht leisten. Ich kenne keinen weiteren Versicherungsmakler in dieser sich in dieser brotlosen Kunst auskennt. Ich verdiene mein Geld mit dem Abschluss von Versicherungen das Blog soll auch dazu dienen, dass sich Menschen denen ich weiterhelfe sich auch im Bereich des Abschlusses oder auch der Betreuung von bestehenden Versicherungen an mich wenden. Leider wird in letzter Zeit meine kostenlose Lebenshilfe gerne in Anspruch genommen aber zurück kommt wenig. Das finde ich sehr schade, weil ich natürlich eine gewisse Anzahl Abschüsse benötige um meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ist dies nicht mehr gegeben werde ich das Blog so nicht mehr betreiben können.
    In diesem Sinne viel Grüße
    Manfred

  3. Carlos N. sagt:

    Hallo Manfred,

    bitte gestatten Sie mir zu folgendem Sachverhalt ein paar Fragen.

    Ich habe zum 31. August 2009 selbst meine Anstellung gekündigt. Zum 1. April 2010 werde ich eine neue Tätigkeit als Angestellter aufnehmen.
    Sowohl im alten als auch im neuen Job verdiene ich über der JAEG.
    Ich bin seit je her in der PKV. Aus Ihrem Blog habe ich glücklicherweise gelernt, dass ich mich jetzt erneut von der Versicherungspflicht befreien muss (, was ich zuletzt bei Aufnahme meines Studiums tat) und dazu noch bis zum 30. November 2009 (also 3 Monate) Zeit habe.

    1) Ist es ein Problem, dass ich erst seit 2 1/2 Jahren selber in der PKV versichert bin und meine Beträge leiste? Davor war ich noch Student und über meine Eltern mitversichert (, die keine Beamte sind)?

    2) Was passiert, wenn ich länger als erwartet arbeitslos bin?

    3) Wo befreie ich mich von der Versicherungspflicht?

    Manfred, vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.

  4. Thomas sagt:

    Hallo Manfred,
    die Insolvenz des großen Versenders mit dem Q wirft uns leider auch aus der Bahn.
    Sowohl meine Frau als auch ich sind beide in der PKV versichert.
    Meine Frau ist leider bereits seit August arbeitsunfähig und bezieht derzeit Krankentagegeld aus ihrer PKV. Die Arbeitsunfähigkeit wird sich wohl noch mehrere Monate hinziehen, möglicherweise wird sie nie mehr arbeitsfähig werden.
    1. Bekommt sie weiterhin KTG, auch wenn sie durch die Insolvenz ihres Arbeitgebers demnächst arbeitslos sein wird?
    2. Kann sie denn eigentlich arbeitslos im eigentlichen Sinne werden, denn sie kann sich ja mangels Arbeitsfähigkeit nicht arbeitssuchend melden?
    3. Läuft der ALG I Anspruch ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit, oder beginnt der Anspruch erst dann zu laufen, wenn sie wieder arbeitsfähig ist? Wird dann ggf. das ALG I gegen das Krankentagegeld verrechnet?
    4. Als Arbeitslose kommt sie ja wieder in die GKV, oder?
    5. Was passiert dann nach dem Jahr ALG I? Hartz IV ist nicht, da ich zum Glück Arbeit habe und Geld verdiene. Wie ist sie dann krankenversichert? Ist sie dann Pflichtversicherte in der GKV? Oder muss sie sich weiter privat versichern? Ohne Einkommen? Oder muss ich sie versichern (so ähnlich wie das wohl mit Kindern ist)?
    Das wäre nicht finanzierbar. Ein 400-Euro-Job würde vermutlich nicht weiterhelfen?

    Mit verzweifelten Grüßen
    Thomas

  5. Elke sagt:

    Hallo Manfred,

    schön, dass ich Ihren interssanten Blog gefunden habe! Meine Frage:
    Ich bin seit 2,5 Jahren mit einer Handelsvertretung selbständig, seit dem 01.10.08 bei der Hansemerkur privat krankenversichert. (600 Eigenbeteiligung im Jahr).
    Nun will ich das Gewerbe abmelden, weil das Geschäft nicht mehr läuft und ich zunächst in ein Angestelltenverhältnis zurück möchte. Muss ich mich arbeitssuchend melden um in einen Basistarif zurück gestuft zu werden? Wie ist es, wenn ich sofort wieder Arbeit finde und über den
    Arbeitgeber versichert werden könnte?

    Vielen Dank im Voraus!
    Elke

  6. manfred sagt:

    Hallo Elke,
    wenn sie sich arbeitslos melden und Anspruch auf ALG 1 haben werden sie automatisch GKV pflichtig. Bei Bezug von ALG 2 ist es etwas komplizierter, hier kann sie aber die Bundesagentur für Arbeit beraten. Wenn sie eine angestellte Tätigkeit mit einem Einkommen unter der JAEG beginnen werden Sie auch GKV versicherungspflichtig
    Grüße
    manfred

  7. Norbert sagt:

    Hallo Manfred,

    erst einmal vielen Dank für diese Seiten!!!!
    Ich habe bereits viel gelernt und bisher eigentlich alle möglichen Optionen für meinen derzeitigen Fall (länger als 5J. PKV, Arbeitslos, Befreiungsmöglichkeit usw.) im Blog gefunden. …. Eigentlich.
    Bei der Diskussion mit der PKV (DKV in Köln) bezüglich der Befreiung von der GKV und dem weiteren Vorgehen kam heraus, das meinem seit 17 Jahren bestehenden Vertrag bei dieser Versicherung der Tarif für das Krankentagegeld (ab 43. Krankheitstag) fehlt. Dies war mir nicht bewusst – Fehlberatung bei Vertragsabschluß….

    Damit entspricht mein Versicherungsvertrag im Umfang nicht der GKV, was gegen die Befreiuung von der GKV spricht.

    Habe heute ein Schreiben von der DKV-bekommen, dass die eine Erweiterung des Versicherungsschutzes nun ablehnen und mich somit praktisch in die GKV zwingen.

    Abgesehen davon, dass das nicht sehr nett von der DKV ist (wollen die mich jetzt etwa loswerden?), habe ich folgende Fragen:

    Kann man den fehlenden Teil Tagegeld ab 43. Krankheitstag (ab diesem Tag stoppt die Lohnfortzahlung) bei einer anderen Versicherung separat erwerben?

    Dürfen die mir diese Erweiterung wirklich verweigern?

    Außer Bluthochdruck habe ich keine chronischen Erkrankungen.

    Danke und viele Grüße
    Norbert

  8. manfred sagt:

    Hallo Norbert,
    Danke für das Lob, dass war ja ein Ding, da bin ich richtig ist schlittern gekommen, aber ein Anruf bei der GKV meines Vertrauens hat mich wieder auf die richtige Spur gebracht.
    Also sie können sich natürlich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Gleichartiger Versicherungsschutz meint hier, dass eine Zusatzversicherung nicht für eine Befreiung ausreicht. Das KT ist nach der Aussage der GKV nicht notwendig für eine Befreiung. Dennoch sollte sie sich um ein KT kümmern, spätestens wenn Sie wieder in Lohn und Brot sind.
    Für eine Beratung zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
    Grüße
    manfred

  9. Simone sagt:

    Hallo Manfred,
    schön das ich Ihre Seite gefunden habe.

    Es geht um meinen Sohn 22 Jahre jung.
    Er ist seit knapp 2 Jahren schon ausgezogen.
    In der Zeit hatte Er seine 3 Jährige Lehre gemacht,in der Er ja auch GKV war.Die Er aber ohne Abschluß (gesundheitliche Gründe)im September beendet hatt.
    Er sollte laut AA einen Antrag auf ALG I stellen.
    Der wurde ganz klar vorrige Woche Abgelehnt.
    Nun soll Er einen Antrag auf ALG II stellen.
    Das zieht sich auch wieder, bis da mal die Bewilligung kommt.
    Also steht mein Sohn seit September ohne Geld und ohne KV da.
    Nun ist die AOK an mich getreten und sagt ich soll einen Antrag auf Familienversicherung ausfüllen.
    Ich selber bin 40 Jahre und habe seit 13 Jahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
    Meine Rentenberaterin sagt ich soll es nicht machen, da sich das auf meine Rente auswirken würde.
    Das ALG II würde ja eh Bewilligt werden und so wäre mein Sohn auch rückwirkend Versichert.
    Was soll ich da nur machen, habe ja nur ne kleine Rente und wenn das noch weniger wird ????

    danke schon mal und ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

    Simone

  10. manfred sagt:

    Hallo Simone,
    ich habe leider keine Ahnung wie und weshalb sich die Familienversicherung auf die EU Rente auswirkt. Fakt ist, dass die AOK die Versicherung nicht abmelden darf es besteht Versicherungspflicht. In Rentenangelegenheiten kenne ich mich zu wenig aus um hier einen fachkundigen Rat geben zu können. Meine Empfehlung wäre mit der AOK zu sprechen, dass die solange warten bis AJG 2 bewilligt wurde.

    Grüße
    Manfred

  11. Diane sagt:

    Hallo Manfred,
    jetzt schließe ich mich Deinem kompetenten Blog auch mit einer Frage an, weil sie mir sonst niemand wirklich zu beantworten können scheint.
    Meine Situation:
    Ich bin in der PV und werde ab April 2010 arbeitslos. Leider bin ich langzeit erkrankt, werde also über den April hinaus nicht arbeitsfähig sein und habe hier gelernt, dass ich dann statt Arbeitslosengeld nur Sozialhilfe bekommen kann. Ich möchte dennoch (vorerst) privat Krankenversichert bleiben, da ich jetzt bei allen Ärzten so eingeordnet bin.
    Jetzt meine Fragen dazu:
    - Ich muss mich also dann im April oder Mai bei der gesetzlichen abmelden, richtig?
    - Und meiner privaten gar nichts sagen?
    - Und kann ich – wenn ich wieder einen Job habe, erneut arbeitslos werde, dann in die GKV wechseln? Oder ist das eine einmalige Wahl, die mir ab dann immer den Rückweg in die gesetzliche verbaut?

    Vielen tausend Dank für Deine Mühen – wie gesagt, Du bist scheinbar der Kompetenteste, den man dazu erwischen kann, darum auch diese Frage von mir,
    Diane

  12. patricia sagt:

    Ich brauche H I L F E !!!!!!

    Folgender Fall: -mein Vater (64 J.) möchte seine Selbstständigkeit aufgeben! Ist seit etwas über zehn Jahren PKV versichert. Hat keinen Anspruch auf Leistungen vom Arbeitsamt, da dort nie etwas eingezahlt wurde. Kann die Beiträge der PKV schon jetzt kaum aufbringen. Was macht man nun? Hat sein Leben lang geackert und soll nun plötzlich nicht mehr versichert sein?

    lg sendet Patricia

  13. manfred sagt:

    Hallo Diane,
    Danke für das Lob, ich denke Ihnen kann geholfen werden. Ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, kann ich so natürlich nicht sagen, das geht über meine Kompetenzen, dies sollten sie mit der Agentur für Arbeit klären.
    Wenn Sie arbeitslos werden gibt es einmal die Möglichkeit, dass sie GKV pflichtig werden, je nach Alter. Eventuell haben sie die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
    Wenn Sie der PKV nichts von der eingetretenen GKV Pflicht sagen ist das schlecht, das wäre eine Obliegenheitsverletzung
    Wenn Sie sich von der GKV Pflicht befreien lassen, gibt es GKV die eine Aufnahme wegen der Befreiung verweigern und andere nicht, dies ist noch nicht juristisch geklärt.
    Wenn ich als Versicherungsmakler die Betreuung Ihrer PKV übernehmen kann, könnten wir diese Fragen im Rahmen eines Beratungsgespräches klären

    Grüße
    manfred

  14. manfred sagt:

    Hallo Patricia,
    das ist eine schwierige Frage, zunächst müsste man mit der PKV klären ob der Beitrag nicht durch Änderungen der Tarife gesenkt werden kann. Notfalls wäre der Standardtarif oder der Basistarif eine Option. Wenn alle Stränge reisen, muss Ihr Vater Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Damit muss das Sozialamt einen Teil der PKV Kosten, je nach Bedürftigkeit, mit übernehmen. Außerdem muss die PKV in diesem Falle den Betrag im Basistarif halbieren, falls Ihr Vater unter den Hartz 4 Satz fallen würde.
    Grüße
    manfred

  15. Thilo sagt:

    Hallo Manfred,

    das Thema PKV und Arbeitslosigkeit macht mich noch wahnsinnig. Ich weiss nicht mehr, was ich tun soll, da ich nirgends valide und stabile Infos dazu bekomme.
    Kurz mein Fall:
    Bin 46, war 20 Jahre in der PKV da gut verdient, und bin gegen Abfindung in die Arbeitslosigkeit zum 1.10.09. Habe mich von der GKV befreien lassen, da ich langfristig (ggf. auch ohne Erwerbstätigkeit) als Selbstständiger, als Privatier mit 400 Euro Jobs, oder als Rentner in der PKV verbleiben möchte.

    Jetzt soll/darf ich für wenige Monate im Schuldienst arbeiten. Es ist ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Voraussichtlicher Eintritt des Arbeitsverhältnisses 7.1.10, Austritt 1.8.10.

    Danach kann ich (so hoffe ich) wieder meinen alten Anspruch auf ALGI-Bezug aufnehmen.

    Aber was passiert dann mit meiner Krankenversicherung? Im Blog habe ich gelesen, ich könnte mich erneut befreien lassen. Doch ist diese erneute Befreiung überhaupt notwendig (da ja noch der alte Anspruch auf ALGI-Bezug besteht), auch wenn sich der Versichertenstatus (Privat->gesetzlich) geändert hat?

    Und was muss ich bei meiner PKV tun, damit ich da dann wieder eintreten kann zu den alten Konditionen? Es kann ja sein (siehe Vorfrage), dass ich sogar wieder eintreten muss.

    Kann ich außerdem den einen Monat (August) “Nachversicherungspflicht” in der GKV (für den mit das Arbeitsamt keine Beiträge erstattet) nutzen? Jedenfalls habe ich für Oktober 09 keinen Zuschuss zu meiner PKV bekommen, mit dem Hinweis, dass es diese Nachversicherungspflicht gäbe, die aber – so meine ich – nur in der GKV besteht.

    Wie wirken sich die krummen Beschäftigungszeiten (Antritt nach Monatsbeginn, Austritt nicht zum Monatsende) auf mein Problem aus?

    Können Sie mir bitte weiterhelfen? Von der Arbeitsagentur bekomme ich keine, von der PKV nur widersprüchliche Angaben. Und das SGB V ist für Laien nicht eindeutig interpretierbar.

  16. manfred sagt:

    Hallo Thilo,
    kam bisher nicht dazu die vielen Fragen zu beantworten, ich hoffe die Antwort hilft noch.
    Wenn Sie nun ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beginnen, dann sind sie erst einmal GKV pflichtig. Soweit so gut. Nach der heutigen Regelung muss man nun als Arbeitnehmer 3 Jahre über der GKV Pflicht liegen um dann wieder in die PKV wechseln zu können.
    wenn Sie dann ab August wieder ALG 1 beziehen ist die große Frage ob dies ausgesprochene Befreiung weiter wirkt. Es gibt GKV die argumentieren, nach dem SGB V „eine Befreiung kann nicht widerrufen werden“ in diesem Falle würde sie mit Bezug von ALG wieder in die PKV fallen. Andere GKV argumentieren, dass durch den Statuswechsel, von der Arbeitslosigkeit ins Angestelltenverhältnis, die Befreiung wegen Bezugs von ALG nicht weiter gilt. Bei einem erneuten Bezug von ALG, falls dann die Voraussetzungen gegeben sind, ein neuer Antrag auf Befreiung gestellt werden muss. In diesem Falle komme sie vorerst nicht um die GKV Pflicht herum.
    Es gibt nun verscheide Möglichkeiten z.B. die große oder kleine Anwartschaft, aber auch möglicherweise die PKV beizubehalten. Dies wäre nur im Rahmen einer Beratung möglich. Diese biete ich Ihnen gerne an, wenn ich im Gegenzug die Betretung der PKV übernehme,

    Grüße
    Manfred

  17. Reto sagt:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit je her privat krankenversichert. Seit dem 1.10.2009 bin ich arbeitslos und habe mich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    1) Wenn ich zum 1.2.2010 nur eine Teilzeitbeschäftigung aufnehme (3 Tage/Woche), kann ich mich dann erneut befreien lassen, wenn ich mind. 3/5*4.162,50 EUR (monatl. JAEG) verdiene?

    2) Oder gilt für mich die niedrigere monatl. JAEG von 3.675 EUR, weil ich ja schon am 31.12.2002 PKV-versichert war (allerdings damals noch als Student, nicht als Arbeitnehmer)?

    Manfred, vielen Dank für Ihre sachkundige Hilfe im Voraus.

  18. Daniela sagt:

    Hallo Manfred,
    ich habe einen ziemlich verworrenen Fall und weiß nicht mehr weiter.
    Ich bin seit 2001 privat versichert und lag immer über der Bemessungsgrenze.
    Ich wurde am 10.03.2009 arbeitslos bis 30.05.2009. Ich bekam während dieser Zeit die Befreiung von der gesetzlichen KV. Ich nahm am 01.06. eine neue Tätigkeit auf. Wie zählt das Geld während der Arbeitslosigkeit zum Bruttoeinkommen? Wenn ich normal alles zusammenrechnet würde, es gibt da im SGV den Satz, das während der Zeit von Lohnersatzleistungen das Geld so gerechnet würde wie vor der Zeit, wenn ich das so rechnen würde, würde es passen, ansonsten leider nicht.
    Ich hatte meinem Arbeitgeber zum Eintritt meine private Versicherung mitgeteilt und auch das Beitragsschreiben was für den Arbeitgeber ist. Mein Arbeitgeber meldete mich daraufhin wieder von der gesetzlichen ab.
    Ende Dezember bekam ich vom Arbeitgeber ein Schreiben, dass ich in 2010 unter die Bemessungsgrenze fallen würde und sie mich gesetzlich versichern müssten. Ich besorgte mir daraufhin noch einen 410 Euro Job für 2010, so dass ich in 2010 jetzt wieder über der ermässigten Bemessungsgrenze liegen würde.
    Im Januar bekam ich dann ein Schreiben, dass nun aufgefallen ist, dass ich ja ab Juni 2009 schon unter die Grenze fallen würde und man mich somit rückversichern müsste und auch tat.
    Der Arbeitgeber hat im Januar gleich die Beiträge rückwirkend auch für November und Dezember von meiner Abrechnung eingehalten, obwohl er mir auch ein Schreiben schickte, dass 700 Euro in Raten a 100 Euro abgehalten werden.
    Ich war gestern bei der gesetzlichen KV,aber die lehnt eine Befreiung ab, da meine Versicherungspflicht ja am 01.06. bestand.
    Meine private läuft auch noch weiter. Von der gesetzlichen habe ich noch keine Unterlagen.
    Was kann ich nun tun?
    Welche Bemessungsgrundlage zählt für mich nun zukünftig?
    Kann das alles so überhaupt richtig sein?
    Wie läuft das nun weiter, private rückwirkend kündigen? Was passiert mit den bereits bezahlten Rechnungen?
    Ich war schon bei einem Anwalt, aber der hat nur der GKV eine Gehaltsmitteilung für das letzte Jahr übersandt, so dass die nun richtig wach ist.
    Es kann doch nicht sein, dass man für gesetzlichen Schutz nun monatlich 50 Euro mehr bezahlen soll, die Anwartschaft in der privaten kostet auch Geld, und meine geplante Zahn-OP, die 7000 Euro kostet kann ich nun auch abblasen, von der privaten gäbe es mittlerweile 70 %.
    Was passiert, wenn das neue Gesetz in Kraft tritt, dass man nur ein Jahr über der Bemessungsgrenze liegen muss?

    Ich hoffe, Sie können mir ein paar Antworten auf meine Fragen geben.

  19. manfred sagt:

    Hallo Reto,
    nun ich kenne natürlich nicht die genaue Situation. Insoweit kann ich nur unter Vorbehalt antworten:
    1. Wenn Ihr Einkommen über der für sie gültigen JAEG liegt brauchen sie nichts zu tun sie bleiben versicherungsfrei. Da Sie als Angestellter erst nach 2002 privat versichert waren, gilt für sie die „normale“ JAEG von 4137,50 €.Die besondere JAEG von3750 € würde nur gelten, wenn sie in 2002schon als Angestellter in der PKV gewesen wären.

    2. Wenn sie unter diese Grenze fallen werden sie GKV pflichtige. Eine Befreiung ist dann nur möglich, wenn Sie die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit tätig sind. Ob das möglich ist sollten sie mit dem Arbeitgeber in Verbindung mit der GKV besprechen.
    VG
    manfred

  20. Ute sagt:

    Hallo Manfred,

    nachdem Sie mir schon mal so toll weitergeholfen haben, würde ich gerne Ihre Meinung zu meinem aktuellen Problem hören:

    Ich bin zum 2. Mal schwanger und seit 14.01.2010 aus meiner ersten Elternzeit zurück. Mit meinem AG habe ich 34 Stunden vereinbart, durch die ich knapp über der JAEG bin und auch nach der Elternzeit privat versichert bleiben kann. Jetzt gibt es Probleme in der Schwangerschaft und ich habe ein Beschäftigungsverbot bis zur Geburt meines 2.Kindes bekommen. Eigentlich soll es 100 % Lohnfortzahlung geben, aber da die als Durchschnitt der letzten 3 Monate (angeblich) berechnet wird (und ich in der Elternzeit ja weniger verdient habe – ich hatte mich befreien lassen)könnte es sein, dass ich unter die JAEG falle. Meine Frage ist nun: werde ich versicherungspflichtig, wenn ich während des Beschäftigungsverbotes unter die JAEG falle, oder ist das der gleiche Fall wie beim Mutterschutzgeld (bei dem ich ja auf jeden Fall versicherungsfrei bleibe…)?

    Vielen Dank schon mal & viele Grüße
    Ute

  21. Manu sagt:

    Hallo Manfred,

    Sie haben eine sehr gute und informative Seite.
    Vielleicht können Sie mir die Frage beantworten (unsere private Versicherung xxx ist dazu nicht in der Lage).
    Meine Frau war ab 2002 privatversichert; Ende 2006 war sie für anderthalb Monate arbeitslos und daher in “Anwartschaft” (Befreiung ging nicht wegen der 5 Jahres-Regel). Seit Dez. 2006 ist sie wieder beruftätig und wieder privatversichert. Frage: Gilt für meine Frau die alte Regelung (niedrige Bemessungsgrenze) oder die neue Regelung (höhere Versicherungspflichtgrenze)?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
    Viele Grüße
    Manu

  22. manfred sagt:

    Hallo Daniela,
    die Frage ist, ob sie tatsächlich ein Schreiben von der GKV haben, in dem mit wiederruffähigem Bescheid die Befreiung von der GKV bestätigt wird.
    Wenn das so ist, dann zählt die Zeit der Befreiung so, als ob sie in dieser Zeit über der JAEG gelegen wäre.
    Der 410 € Job zählt leider nicht zur JAEG, weil dieser nicht sozialversicherungspflichtig ist. Wenn meine Annahmen richtig sind hat sie die JAEG in 2010 überholt, in diesem Falle können Sie sich nach SGB V §8 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall sind sie aber nie wieder versicherungspflichtig.
    O.k. wenn Sie schon seit 06.09 pflichtig wären dann hat sie das erledigt. Die Frage ist weshalb Sie zu diesem Zeitpunkt pflichtig wurden.
    Da sie vor 2003 in der PKV waren sollte zukünftig immer noch die besondere JAEG gelten. Allerdings sind die GKV da anderer Meinung. Da braucht es dann ein Schreiben von eine fachkundigen Anwalt.
    Sie müssen der PKV die Versicherungspflicht (falls das so ist) schnellst möglich anzeigen und schauen die die darauf reagiert. Normalerweise können sie dann zu dem Termin an dem sie gemeldet haben die PKV verlassen. Die Frage ist was mit den Kosten seit der Versicherungspflicht ist. Hier ist ein Anwalt für Arbeitsrecht sinnvoll.
    Vg
    manfred

  23. manfred sagt:

    Hallo Ute,
    während des Beschäftigungsverbotes erhalten sei doch Lohnersatzleistung die ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung, danach ist tun prüfen, ob Sie Anspruch auf das Krankentagegeld haben. Da kein Statuswechsel vorliegt gehe ich davon aus, dass sie weiterhin versicherungsfrei bleiben, dies sollten sie aber nochmals mit dem Arbeitgeber besprechen

    Vg
    Manfred

  24. manfred sagt:

    Hallo Manu,
    danke für das Lob, bei der xxx gibt es noch in ganz anderen Bereichen erläuterungsbedarf. Dies können wir gerne mal telefonisch diskutieren.
    Grundsätzlich gilt für alle vor 2002 wegen überschreiten der JEAG privat versicherten Arbeitnehmer die besondere JAEG. Diese liegt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in 2010 bei 45000 €. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Versicherungspflicht / Freiheit melden. Falls es da Problem gibt kann ich nur einen Anwalt empfehlen der sich mit diesem Thema auskennt ein netter Brief sollte reichen.
    Vg
    Manfred

  25. Alessandro sagt:

    Hallo Manfred,

    echt toll wie Du hier den Leuten hilfst!

    Ich hoffe Du kannst auch mir weiterhelfen:

    Ich bin seit November 2009 arbeitslos, bekomme
    aber kein Arbeitslosengeld und auch kein Hartz IV.
    Meine Versicherung mit 300 € Beitrag im Monat sowie
    einer Selbstbeteilligung von generell 3000 € im Jahr
    läuft aber weiter.

    Kann ich das irgendwie optimieren?

    Soviel ich weiß muss man ja eine KV-Versicherung
    haben oder?

    Was passiert wenn ich die Beitraege nicht mehr zahlen kann?

    Vielen Dank für Deine Antwort

    und viele Grüsse

    Aless

Leave a Reply