Private Krankenversicherung und die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zum Thema Befreiung von der Versicherungspflicht habe ich ja schon einige Beiträge auf das Blog geschrieben. Heute möchte ich mich mit dem Thema der Befreiung während der Arbeitslosigkeit beschäftigen. Dies ist, wie ich immer wiederhole, nicht so unbedenklich wie oft gemeint wird. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im SGB V §8 (1) 1a geregelt:

durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen

Zum einen kann diese Befreiung nicht widerrufen werden SGB V § 8 Satz (2)

  1. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
  2. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden

Dies sollte man bei dieser Entscheidung mit berücksichtigen. Was passiert, wenn man doch länger arbeitslos ist …

Ein weiteres Thema welches speziell bei dieser Befreiung zu berücksichtigen ist, ist die Tatsache, dass für eine längere Erkrankung während der Arbeitslosigkeit keine Krankentagegeld Leistung seitens des Krankenversicherers erfolgt.

Dazu gab Frau Anke Glasmacher vom PKV-Verband in Berlin gestern dem dpa-Themendienst folgende Stellungnahme ab: «Eine solche Versicherung endet in der Regel mit Beginn der Arbeitslosigkeit». Mit der Krankentagegeldversicherung sei nur der krankheitsbedingte Ausfall eines Arbeitsverdienstes abzusichern. Deshalb erhielten arbeitslose privat Krankenversicherte kein Krankentagegeld, wenn eine längere Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit besteht. In der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) werden Krankengeldleistungen in dieser Zeit von bezahlt. Ob diese nun aber auf die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 angerechnet werden, kann ich nicht sagen, ich denke das würde nun auch zu weit führen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang ist, dass bei Arbeitslosigkeit genau wie bei den meisten Arbeitnehmern die Leistungen nach 6 Wochen Krankheit eingestellt werden. Somit endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach 6 Wochen Krankheit. Da die Befreiung wie erwähnt nicht widerrufen werden kann, bleibt ab der siebten Krankheitswoche also nur Hartz IV oder Sozialhilfe als Unterstützung zu beantragen.

Comments

  1. Stefanie Mohr says:

    Lieber Mafred Walter, vielen Dank für den Hinweis auf das Krankentagegeld, das war mir bisher gar nicht so klar. Ich bin seit dem 13.8. arbeitsls und muss jetzt über GKV oder PKV entscheiden, was gar nicht so leicht ist. Bin über 5 Jahre in der PKV und könnte dort eine Anwartschaft abschließen.
    Ist es jedoch so, dass das Einkommen nach Ende der Arbeitslosigkeit erst wieder 3 Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze liegen muss, um wieder in die PKV einzusteigen oder geht das nahtlos? Was ist bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit?

    Sie sagten, die Befreiung von der Versicherungspflicht ist unwiderruflich. Gilt das nur für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder für immer?

    Wozu würden Sie mir raten, ist es besser in die GKV zu wechseln?

    Beste Grüße,
    S. Mohr

  2. manfred says:

    Hallo Stefanie,
    hübscher Name, kommt mit bekannt vor, meine Tochter heißt auch Stefanie ist allerdings erst 7 Jahre alt.
    Habe das ersteimal bei der GKV recherchieren müssen, deshalb kommt die Antwort so spät, bitte um Verständnis.
    Nun zu Ihrer Frage, wenn Ihr Einkommen in 2008 über der JAEG liegen wird, dann können sie Nahtlos wieder in die PKV wechseln, wenn dies auch in 2009 der Fall sein wird. Wenn Ihr Einkommen in 2008 unter der JAEG liegt fallen sie in die 3 jährige Versicherungspflicht. Zu klären wäre noch welche JAEG für sie zählt. Wenn Sie sich während der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen, dann gilt diese Befreiung nur für den Status der Arbeitslosigkeit, unklar ist, ob diese Befreiung auch während einer neuen Arbeitslosigkeit zählt, oder ob dann eine neue Befreiung notwendig wird.
    Einen Ratschlag so auf das Blog kann ich Ihnen nicht geben, dazu wäre eine Beratung in Bezug auf die Private Krankenversicherung notwendig. Diese biete ich ihnen gerne an.

    Viele Grüße

    manfred

  3. Stefanie says:

    Lieber Manfred,

    vielen Dank für Ihre Hinweise, das ist sehr hilfreich. Man liest soviel Widersprüchliches, so dass man ganz verunsichert wird, was denn nun das richtige Vorgehen ist.

    Eine kleine Rückfrage habe ich noch zum Thema PKV – GKV: wie wäre der Status, wenn ich mich zum Ende meiner Arbeitslosigkeit selbständig machen würde? Muss ich dann sowieso wieder in die PKV, auch wenn ich mich vorher nicht von der Versicherungspflicht habe befreien lassen? Oder gibt es nach der Vorversicherungszeit von 12 Monaten die Möglichkeit, freiweillig in der GKV zu verbleiben? Ich gehe davon aus, dass bei Selbständigen auch das Krankentagegeld der PKV ncht gezahlt wird?

    Mit besten Grüßen,

    Stefanie M.

  4. manfred says:

    Hallo Stefanie,
    ja das glaube ich, dass die Verunsicherung durch die zu diesem Thema widersprüchlichen Aussagen überhand nimmt. Umso wichtiger sehe ich meine Aufgabe auf das Blog hier etwas Licht in das Dunkel zu bringen. Schön wäre es allerdings auch, wenn ich von den vielen Fragenden unterstütz würde, dies ist ganz einfach möglich wenn die bestehende Private Krankenversicherung auf mich übertragen wird, bekomme ich auch jeweils ein paar Euros dafür.
    Dann würde es mir auch leichter fallen die viele Arbeitszeit auf das Blog zu „opfern“.
    Nun zu Ihrer Frage, wenn Sie sich selbständig machen, müssen Sie sich in der privaten Krankenversicherung versichern, wenn Sie die Voraussetzungen für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse noch nicht erfüllt haben. Diese hätten Sie erst erfüllt, wenn Sie ein komplettes Jahr wegen Arbeitslosigkeit pflichtversichert wären.
    Ich der gesetzliche Krankenkasse wird zum 01.01.2009 das Krankengeld für Selbständige abgeschafft.
    Darüber habe ich in folgenden Artikel schon informiert:
    http://www.pkv-financial.de/wblog/2008/07/10/krankengeld-in-der-gesetzlichen-krankenkasse-gkv-laeuft-fuer-selbstaendige-ab/
    Das in der PKV versicherte Krankentagegeld wird bei Selbständigen schon gezahlt, allerdings gibt es ein paar Haken:
    1. Sie müssen tatsächlich zu 100% krank sein, dies wird von der PKV auch durch Rückfrage beim behandelnden Arzt geprüft. Ist der Arzt z.B. der Meinung, dass nur eine 95 % Krankenstand besteht gibt es vom Krankentagegeld nichts.
    2. Sie könne nur den tatsächlichen gewinn versichern, dass bedeutet laufende Kosten können nicht versichert werden. Die ist problematisch für Jungselbständige wo noch kein geregeltes Einkommen nachgewiesen werden kann. Deshalb ist ganz genau zu Prüfen wo das Krankentagegeld abgeschlossen werden soll.
    Es gibt zu dem Krankentagegeld auch sehr interessante Alternativen in der sog. Betriebsexistenzunterbrechungsversicherung.
    Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch noch, das Thema Berufsunfähigkeit, weitere Informationen finden sie in folgendem Artikel:
    http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/06/18/krankentagegeld-vs-berufsunfaehigkeit/#comment-35930
    Viele grüße
    manfred

  5. Stefanie says:

    Besten Dank für die ausführliche Information!! Sollte ich in der PKV verbleiben, komme ich gerne auf Sie zu.

  6. Ann says:

    Lieber Manfred,

    nachdem ich hier im Blog alle Kommentare gelesen habe, wurde mir Angst um meine Situation und ich hoffe sehr, auch mir kann geholfen werden, obwohl ich vermutlich schon garkein rechtmäßiges PKV-mitglied mehr bin und daher wohl kein potentieller Kunde…

    War als Schüler über meine Eltern mitversichert.
    Danach lief die PKV für ca. 2,5 Jahre als Anwartschaft während ich 13 Monate im Ausland und 14 Monate im Inland (letzteres sozialversicherungspflichtig) arbeitete.
    Ohne Probleme wurde mir direkt im Anschluß an die Tätigkeit im Inland in 2000 von der GKV eine Befreiung von der Versicherungspflicht für Studenten ausgestellt.
    Nachdem die Versicherung über die Eltern seit 2005 nicht mehr möglich war (ich über 26Jahre), war ich selbstständig im Studententarif einer PKV versichert.
    Seit nunmehr 6 Monaten beziehe ich leider ALG2 und war anfangs noch ca. 3 Tage als Teilzeitstudent immatrikuliert.
    Bei der Antragseinreichung (ca. 10 Tage nach Antragsstellung) wurde mir gesagt, ich müsse mir eine GKV aussuchen, ich werde vom Arbeitsamt zwangsversichert.
    Nach Vorlegen des Antrages auf Zuschuß zur PKV und nach Einreichen der „Befreiung von der Versicherungspflicht“ (fürs Studium), ließ man jedoch davon ab und ich bekam die Zuschüsse überwiesen.

    Nachdem das Arbeitsamt meinte, es würde sich zwangsweise um meine Versicherung in der GKV kümmern, und nachdem sich das Arbeitsamt auch mit meiner Befreiung wegen Studiums begnügnte, dachte ich alles sei ordnungsgemäß geklärt.

    Gemäß der hier im Blog gelesenen Kommentare, habe ich nun jedoch die Befürchtung, dass ich für das Kontaktieren einer GKV verantwortlich gewesen wäre und mangels Nachkommen dieser Pflicht nun als Sozialversicherungsbetrüger Probleme kriege, oder mindestens die Zuschüsse zur PKV zurückzahlen muß (was ich finanziell nicht kann und ja kein Arbeitgeber Meldepflicht hatte auf den die Zahlungspflicht gerichtet werden könnte), weil ich ja nie wirksam von der GKV während ALG2 befreit wurde, oder?

    Ich hoffe natürlich sehr, dass ich die Kommentare hier im Blog falsch verstanden habe und es für mich garnicht so schlimm (Betrugsvorwurf, Nachzahlungen) aussieht.
    Andernfalls wäre ich sehr sehr dankbar für Ratschläge, wie ich möglichst ohne Blessuren aus dieser Situation kommen kann.

    Vielen Dank. Anne

  7. Frank says:

    Hallo Manfred,

    ich habe gerade den Kommentar darüber gelesen, den von Anne, und ich habe ein ähnliches Problem. Zurückzahlen der Beträge.

    Zunächst einmal, großartig, dass es diesen Blog gibt. Nummer zwei: Ich bin auch bereit – gerade für solche Informationen – was zu zahlen, denn gerade bei diesen Themen bin ich mir nicht sicher, wo ich sonst Antworten bekommen kann.

    Also hier die Situation: Ich habe im letzten Jahr Gründungszuschuss vom Arbeitsamt beantragt und nach Gewerbeanmeldung auch bekommen: das begann im Juni 2007 und lief 9 Monate bis März.

    Damit endete mein Versicherungschutz bei der AOK zum 31.05.2007.

    Ziel war es, sofort was zu verdienen – und sich (ebenfalls sofort) privat zu versichern. Nur: Die Einnahmen blieben im ersten Monat aus, eigentlich normal, aber dessenungeachtet habe ich mich nicht krankenversichert. Was heißt, ich bin seit dem 31.05.2007 nicht mehr krankenversichert: zum ersten Mal im meinem Leben.

    Jetzt bekomme ich einen Brief von der AOK, die mir mitteilt, dass zwar eine Kündigung zum 31.05. 2007 vorliegt – denen aber keine Information, wo ich denn neu versichert bin – und dass alle pflichtversichert sind ab dem 1. April 2007 und ich meine Beiträge, ob krank gewesen oder nicht, zurückzahlen muss, falls ich mich nicht woanders versichert habe.

    Ist das tatsächlich korrekt so? Ich habe keine Einnahmen gehabt, das lässt sich nachweisen – und ich habe ein Gewerbe angemeldet (noch immer) und ich habe diesen Gründungszuschuss vom Arbeitsamt bekommen. Jetzt nicht mehr.

    Die Situation jetzt: die Einnahmen laufen seit letzten Monat an (werden steigen), also kann ich mich nun krankenversichern, schwierig, aber was soll‘s.

    Ich habe mal gelesen (ich bin mir meiner Dummheit durchaus bewußt), dass erst seit dem 1.01.2009 eine Pflichtversicherung für Selbstständige bestehe.

    Wenn ich also tatsächlich die Raten zurückzahlen muss, dann… na dann gute Nacht.

    Zwei Fragen: 1) Muss ich tatsächlich zurückzahlen? 2) Gibt es ein Schlüpfloch (in das ich mich verkriechen kann)? 3. Was ist Ihr Rat?

    Vielen Dank, Frank

  8. Maria says:

    Guten Tag,

    ich habe mit Begeisterung Ihr Blog gelesen, das viele Fragen beantwortet, die einem so viele andere Fachleute (?) nicht beantworten können.
    Auch meine Frage leider nicht….ich schicke sie per Mail, weil ich keine entsprechende aktuelle Stelle in Ihrem Blog dazu gefunden habe…

    Ich bin seit ca. 15 Jahren privat krankenversichert, meine Tochter ebenfalls, seit Geburt. Ich möchte uns beiden diese Versicherung nach Möglichkeit erhalten.
    Ursprünglich bin ich in die PKV gewechselt, weil ich als Angestellte über der JAEG lag.
    2001 wurde meine Tochter geboren, während der einjährigen Elternzeit blieb die PKV bestehen.
    2004 habe ich mein Arbeitsverhältnis beendet, war kurz arbeitslos gemeldet und habe dann ab 2005 freiberuflich gearbeitet und nebenher studiert. Weiterhin blieben wir in der PKV ohne Schwierigkeiten.

    Ich plane jetzt Ende Oktober meine freiberufliche Tätigkeit aufzugeben und ein Referendariat als Beamtin auf Widerruf zu beginnen. Für die 18 Monate Referendariatszeit bietet uns meine KV einen entsprechenden Beihilfetarif an.

    Meine Frage ist jetzt: Was ist nach dem Referendariat? Kann ich jetzt schon etwas tun, um meine PKV dann zu erhalten?

    Nach Ablauf des Referendariats gibt es verschiedene Möglichkeiten:
    1. keine Stelle und arbeitslos
    2. angestelles Arbeitsverhältnis, vermutlich in Teilzeit und unter der Entgeltgrenze
    3. neue freiberufliche Tätigkeit
    4. Verbeamtung auf Probe (zunächst wieder befristet, dann evt. später auf Lebenszeit)
    5. vorläufig Hausfrau

    Wenn ich es richtig verstehe, habe ich bei 4. kein Problem und bleibe im Beamtentarif.
    Bei 3. könnte ich meine jetzige PKV wiederaufleben lassen (könnte ich sie bis dahin ruhend stellen?).
    Bei 2. werde ich versicherungspflichtig in der GKV – gibt es eine Möglichkeit, das zu vermeiden bzw. die PKV trotzdem zu behalten??
    Bei 1. könnte ich mich theoretisch von der entstandenen Versicherungspflicht befreien lassen?
    Bei 5. bleibe ich einfach in der PKV?

    Ist das so richtig?

    Macht es Sinn, die jetzige PKV ruhen zu lassen, während ich für 18 Monate den Beamtentarif wähle?
    Wäre es für den langfristigen Erhalt der PKV irgendwie von Vorteil, wenn ich die jetzige PKV behalte und den Beamtenstatus bei der KV nicht anzeige und keine Beihilfe in Anspruch nehme – auch wenn das sehr teuer würde?

    Was passiert in all diesen Fällen mit der PKV meiner Tochter??

    Ich wäre Ihnen wirklich sehr dankbar für einige Antworten….

  9. manfred says:

    Hallo Frank,
    danke für das Kompliment, steckt auch einiges an Arbeit drin.
    Ich vermute, so traurig wie das ist, dass Sie nur bei mir die Antworten erhalten.
    Aber bezahlen können sie diese Informationen nicht, diese sind (nicht billig, weil selten) aber für Sie kostenlos. Wenn Sie mich unterstützen wollen, können Sie mich als Versicherungsmakler für Ihre Versicherungen beauftragen, ich denke auch hier kann ich Ihnen weiterhelfen und damit auch Geld verdienen.
    Nun zu Ihrem Anliegen:
    Ja, Sie müssen die Beiträge in die AOK ab dem01.06.2007 nachzahlen. Seit 04.2007 gilt die allgemeine Versicherungspflicht für alle die der gesetzlichen Krankenkasse zuzuordnen sind.
    Wenn sie keinen /niedrige Einkünfte haben, muss die AOK den Mindestbeitrag ansetzten, der liegt so bei ca. 130 € /mtl. Allerdings für 17 Monate rückwirkend kommt schon eine beachtlicher Betrag zusammen.
    Die Einführung der Versicherungspflicht ab dem 01.01.2009 gilt für alle die der PKV zuzuordnen sind. Da Sie bisher nicht in der PKV waren, sind sie aber der GKV zuzuordnen und somit seit 04.2007 in der GKV versicherungspflichtig, wenn Sie nicht eine PKV vorweisen können.
    Sie werden in den sauern Apfel beißen müssen und die Beiträge in die AOK nachzahlen, Sie können versuchen eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Ob für Sie die PKV Sinn macht könne wir gerne telefonisch besprechen
    Grüße
    manfred

  10. manfred says:

    Hallo Maria,
    danke für das Kompliment, per Mail kann ich keine Antworten mehr schrieben. Ich bin schon einige Zeit täglich mit den Antworten auf das Blog beschäftigt. Wenn ich auch noch anfangen würde die vielen Fragen per Mail zu beantworten hätte ich keine zeit mehr um Geld zu verdienen. Dann bekäme ich irgendwann ein heftiges Problem. Denn die Antworten auf das Blog sind je umsonst.
    Nun zu Ihren Fragen:
    Wie sie richtig geschrieben haben bleiben Sie während des Referendariats im Beihilfetarif der PKV.
    Eine vorsorge, dass Sie nach dem Referendariat in der PKV bleiben können gibt es nicht, wenn Sie z.B wegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis GKV pflichtig werde ist das nicht zu verhindern.
    Bei Nr.
    1. werden Sie GKV pflichtig, wenn Sie ALG Leistungen erhalten, Befreiung ist möglich
    2. GKV Pflicht
    3. Weiterhin PKV für eine mögliche Zwischenzeit ist ein Anwartschaft zu prüfen
    4. Weiterhin PKV
    5. Vermutlich weiterhin PKV, möglich könnte auch Anspruch auf die Familienversicherung sein, dass wäre zu prüfen.
    Wenn Sie den Beamtentarif wählen und später wegen Wegfall der Beihilfe den Voll-Krankenversicherungstarif benötigen, können Sie diesen nach VVG § 199 (2) ohne Gesundheitsfragen anpassen in dieser Vorschrift ist folgendes zu lesen:
    1Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. 2Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

    Nein, ich würde Ihnen empfehlen in den Beamtentarif zu wechseln. Müsste mal nachlesen ob das nicht sogar eine Obliegenheit ist.
    I.d. R. folgt Ihre Tochter Ihrem Versicherungsschutz, Details könne wir telefonisch besprechen wenn Sie mich als Makler für Ihre Versicherungen wählen.
    Grüße
    manfred

  11. dirk says:

    Guten Tag Herr Walter

    ich habe da ein Problem ich bin seit 2.5 Jahren Selbstständikg nach §13b klein Unternemer meine frau hat Hartz 4 beantragt. Nun das Problem ich bin nicht KV und nun will die ARGE eine befreiung von mir sehen was soll ich machen und wie kom ich da rann

  12. manfred says:

    Hallo Dirk,
    ich gehe davon aus, dass Sie auf Grund der Harz 4 Leistungen in der GKV Pflichtig werden.
    Melden Sie sich einfach mit dem Bescheid der ARGE bei einer GKV an.
    Grüße
    Manfred

  13. dirk says:

    Guten Tag Herr Walter

    erst einmal danke für Ihre Antwort! Mein Problem ist ich selber beantrage ja keine leistung beider ARGE die antragstellerin ist meine partnerin. Die ARGE weigert sich jegliche bearbeitung einer Leistung und derren anträge so lange bis sie eine befreiung von der GKV von mir haben. Sie haben die begründung wir leben in einen gemeinsammen Haushalt.

    Dem Text oberhalb von mir entnehme ich:

    A. seit 04.2007 gilt ein algemeine Versicherungspflicht für alle die der gesetzlichen KK zuzurdnen sind!!

    B. einführung der Versicherungspflicht ab dem 01.01.2009 gilt für alle die der PKV zuzuordnen sind!!

    Meine frage wie schon gesagt bin ich ja Selbstsändig seid genau dem 18.05.2006 als klein Undernehmer da betrief mich ja nach Gesetzes text die versicherrungspflicht est ab dem 01.2009 oder sehe ich dies falsch?
    den die VP vom 04.2007 ist ja der oder dem jenigen zuzuordnen die der GKV sind?
    Giebt es auch § dazu????
    Nun noch eineletzte Frage die sich heut neu angetan hat für mich natürlich geht es auch wieder um die ARGE.

    Ist diese ARGE (anstalt) entschutigung, auch berechtigt von mir eine genaue detalierte aufstellung meiner Privatentnahme Quitungen u,a. zu verlangen?
    Die frage stelt sich deswegen die ARGE sind mit der Privatentnahme aus meiner BWA der mienung das diese zu hoch währen (200,- 2500,-€) verteit auf 8 Monate ich geh doch dafür Arbeiten um mir Privat was leisten zu Können mann geht doch nicht aus spas oder.

    Ich betanke mich im voraus bei Ihnen
    Dirk

  14. manfred says:

    Hallo Dirk,
    wenn Sie zur Zeit nicht versichert sind, ist die Frage wo Sie vorher versichert waren, da die ARGE eine Befreiung verlangt, kann ich davon ausgehen, dass Sie zuletzt in der GKV waren, damit sind Sie seit 04.2007 in der GKV versicherungspflichtig. Deshalb verlangt die ARGE eine Befreiung welche Sie natürlich nicht haben. Es spielt keine Rolle ob Sie angestellt oder selbständig sind, die Versicherungspflicht greift ab 04.07
    Sie müssen Sie schnellstens bei einer GKV wegen der eingetretenen Versicherungspflicht melden.
    Da Sie in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben hat die ARGE schon das Recht auch über Ihre Einkünfte Bescheid zu wissen.
    Grüße
    Manfred

  15. gitti says:

    Hallo,

    ich habe eine kurze Frage.
    Ich bin privat versichert, und bis Ende diesen Jahres bei meinem alten AG beschäftigt.
    Im Februar beginne ich allerdings erst meinen neuen Job.
    Was muß ich im Januar tuen, berücksichtigen, damit ich weiter privat versichert bleiben kann, und wie muß ich mich versichern?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Gruß Gitti

  16. manfred says:

    Hallo Gitti,
    das kommt darauf an, welchen Status sie im Januar haben, wenn sie sich arbeitslos melden, dann müssen sie sich von der GKV Pflicht befreien lassen um nicht in die 3 Jahresregelung zu fallen.
    Wenn Sie einfach nichts tun ist das unproblematisch, wenn Sie mit Beginn Ihrer Beschäftigung in 2009 die für sie gültige JAEG erreichen.
    Grüße
    Manfred

  17. gitti says:

    Hey Manfred,

    vielen Dank für die Antwort. Nein, ich werde mich nicht arbeitslos melden, da ich selber gekündigt habe.
    Läuft also die private KV normal weiter, ausser dass ich den AG Anteil mit bezahlen muß?!!

    VG
    Gitta

  18. manfred says:

    Hallo Gitti,
    ja, sie müssen nur darauf achten, dass Sie mit Ihrem Einkommen in 2009 die JAEG überschreiten.

    Grüße
    Manfred

  19. Juliane says:

    Hallo Manfred,

    meine Frage konnte ich dem Blog leider noch nicht entnehmen und darum stelle ich diese noch direkt an Dich, da mir die gesetzliche Krankenkasse dies nicht beantworten kann(will).

    Folgender Sachverhalt, bin seit 1.12.08 arbeitslos gemeldet und war die letzten 3 Jahre bei der PKV/Hanse Merkur versichert. Das Arbeitsamt meldet mich aufgrund der Pflicht bei meiner alten GKV der Techniker Krankenkasse an. Ab 03/09 werde ich meinen neuen Job beginnen, allerdings bin ich in einem Job mit hohem Provisionsanteil (ca. 1.000 EUR Fixum). Kann ich in die PKV direkt zurück? Welcher Zeitraum wird für die Bemessungsgrenze berücksichtigt? Folgende Bruttojahresgehälter liegen zugrunde 2005 : 95` 2006: 102`, 2007: 120`, 2008 : 95`. Muss ich per 01.12.08 eine große Anwartschaft beantragen bei der PKV? Kann ich dann direkt in 03/09 zurück in die PKV, oder muss ich erst gesetzlich bleiben, die GKV mit der Frist 2 Monate kündigen und dann in die private gehen?

    Gibt es da Erfahrungen?

    Besten Dank im Voraus für Deine Antwort.

    Gruß,
    Juliane

  20. manfred says:

    Hallo Juliane,
    wenn die GKV das nicht kann / will dann werde Sie wenigsten hier geholfen;-)
    Zum einen werden Sie mit der Meldung bei der Bundesanstalt für Arbeit in der GKV pflichtig.
    Leider gibt es auch keine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, weil Sie die vorausgesetzten 5 Jahre PKV noch nicht hinter sich gebracht haben.
    Ob Sie direkt in die PKV zurück können, kommt im wesentliche auf Ihren Arbeitgeber an. Dieser muss das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt schätzten. Wenn der Arbeitgeber dieses über der gültigen JAEG schätzt, dann können Sie direkt wieder in die PKV, weil Sie dann die 3 Jahre von 2005 bis 2007 über der JAEG waren du n in 2009 voraussichtlich wieder über der JAEH sein werden.
    Da gibt es ein Rundschreiben der Spitzenverbänder der GKV da ist das im Fall 10 ganz gut beschrieben. Ob Sie für die 3 Monate eine große Anwartschaft benötige oder diese ruhend stellen können, müssten wir mit der Hanse Merkur klären. Dies kann ich gerne für sie erledigen, wenn Sie mich für Ihre PKV beauftragen.
    Grüße
    manfred

  21. Rosa Monta says:

    Hey Manfred,
    wie sieht es mit jenen Selbstständigen aus, die vorübergehend ergänzend in geringem Maße ALG-II erhalten (mtl. 90,00 Euro) , diese Leistung jedoch nach Vorlage der Einnahme-Ausgabe-Rechnung für einen 6-monatigen Bewilligungszeitraum ggf. zurückzahlen müssen.
    Bis November 2008 habe ich ALG-II bezogen. Mit Beginn der Selbständigekeit, habe ich meine gesetzliche Krankenkasse gekündigt. Seit 01.12.2008 besteht eine private Krankenversicherung. Hier gibt es nun Probleme mit der ARGE, die offensichtlich den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung abzulehnen gedenkt und eine Befreiung von der Versicherungspflicht verlangt, die ich nicht beibringen kann. Wenn ich das richtig sehe, dann bestehen derzeit zwei Krankenversicherungen, einmal die bei der privaten Krankenverischerung, die ich seit 01.01.2008 selbst bezahle, zum anderen zusätzlich eine gesetzliche KV, in die von der Arge Beiträge abgeführt werden. So ein Wahnsinn ! Ich möchte auf jeden Fall in der günstigeren privaten Krankenversicherung auch weiterhin versichert bleiben, bei der auch das Krankentagegeld mit versichert wurde (das müßte ich bei der gesetzlichen ab 01.01.2009 nämlich zusätzlich versichern). Nun weiss ich nicht, wie ich dem Bürokratenhickhack begegnen soll. Grundsätzlich sind Selbstständige in der Wahl ihrer Krankenversicherung frei. Zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ende des sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes) wird das derzeit in geringer Höhe gezahlte ALG-II aufgrechnet, so dass dann auch die von der ARGE gezahlten Krankenversicherungsbeiträge von mir nachzuentrichten sind aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht.
    Hier sehe ich Lücken im Gesetz !
    Bitte eine Rückantwort. Vielen Dank.
    Rosa

  22. manfred says:

    Hallo Rosa,
    nein das Gesetz ist da eindeutig und wie es scheid setzt die ARG diese Gesetz konsequent um, auch wenn dies zum Nachteil der betroffenen ist.
    Folgendes steht dazu im SGB 5 § 5 (1)
    2a.
    Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

    Was mich etwas nachdenklich macht ist Ihre Aussage, dass Sie die Leistungen möglicherweise zurückzahlen müssen, die Frage wäre ob die ALG II Leistungen dann nicht doch als Darlehnsweise zu verstehen sind. Ich sehe das so, dass in diesem Falle die Versicherungspflicht nicht greift, dies sollten sie mal mit der ARGE klären. Möglicherweise macht es Sinn, wenn sie keine vernünftige Antwort von der ARGE bekommen, auch anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, ich kann Ihnen gerne einen fachkundigen Anwalt empfehlen.
    Ein anderer Aspekt ist die Tatsache, dass Sie der PKV melden müssen, dass Sie pflichtversichert wurden, ich kenne hier eine Möglichkeit wie sie die PKV neben der Pflicht GKV erhalten können

    Grüße
    manfred

  23. doris says:

    Hallo Manfred,
    vielleicht wissen Sie auch hier eine Antwort:
    Mein Mann ist seit 30 Jahren als angestellter ArbN in der PKV. Mein Mann ist nun erkrankt und es ist abzusehen, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird, also über die 6 Wochen hinaus, so dass das Krankentagegeld der PKV in Anpspruch genommen werden muss. Leider fälllt in diese Zeit auch die betriebsbedingte Kündigung zum 15. 02. 2009 wegen Stillegung des Betriebes. Wird das Krankentagegeld auch nach diesem Datum Weiter gezahlt werden? Lt. Arbeitsagentur wird mein Mann wegen der Erkrankung kein ALG I erhalten, da er dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung steht.
    Ist denn zu diesem Zeitpunkt ein Übergang notfalls in die gesetzliche KK bereits möglich, also ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    Mir ist zurzeit nicht klar, was unternommen werden muss.
    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
    Gruß Doris

  24. manfred says:

    Hallo Doris,
    das ist eine sehr verzwickte Lage in der sie sich befinden, das Problem beim Krankentagegeld ist, dass dieses nur Lohnausfall wegen Krankheit erstattet. Bei Arbeitslosigkeit entsteht aber kein Lohnausfall.
    Damit wird i.d.R. bei Arbeitslosigkeit kein Krankentagegeld erstattet. Ob Ihr Gatte in die GKV zurück kann hängt im Wesentlichen von dem Alter ab. Hat Ihr Gatte das 55. Lebensjahr schon vollendet oder nicht.
    Ihre Problematik sollte man mit der PKV besprechen. Wenn sich die PKV Ihres Gatten in meinem Bestand hätte, könnte ich Ihnen bei den Verhandlungen mit der PKV helfen.
    Grüße
    Manfred

  25. Uschi says:

    Hallo Manfred,

    ich habe heute auf der verzweifelten Suche nach brauchbaren Informationen endlich Ihre Seite gefunden und hoffe, dass Sie mir bzw. meinem Mann weiterhelfen können.
    Er war im letzten Jahr nur einige Tage arbeitslos gemeldet, hat sich danach selbständig gemacht und ist kurze Zeit später wieder in ein Anstellungsvehältnis gewechselt, in dem er immer noch ist.
    Er war vor der Arbeitslosigkeit in der PKV (allerdings < 5 Jahre) und hat sowohl im Jahr der Arbeitslosigkeit und wird in diesem Jahr die Beitragsbemessungsgrenze für die freiwillige KV überschreiten.
    Nun kommt das Arbeitsamt und behauptet er wäre seit dem 1. Tag der Arbeistlosigkeit in der GKV versichert und fordert Beiträge nach.
    Das kann doch nicht rechtens sein – bei nur einigen Tagen Arbeitslosigkeit (knapp 2 Wochen).
    Gibt es denn für diese Fälle keine Entscheidungen der Gerichte, die diese Entscheidungen als nicht rechtens erachten?
    Wir sind zwar bei bei einem Anwalt mit diesem Thema, aber der scheint auch irgendwie mit dem Thema überfordert.

    Es gibt doch die Auslegung, dass man in der PKV bleiben kann, wenn man die BBMG im Jahr der Arbeitslosigkeit (ohne Arbgled) und im Jahr davor und danach überschreitet – gilt hier wirklich ausschliesslich die 5-Jahres-Vorversicherungsfrist?
    Sollte man dagegen nicht klagen?

    Vielen Dank und viele Grüsse
    USchi

  26. manfred says:

    Hallo Uschi,
    da habe ich leider wenig gute Nachrichten. Mit der Arbeitslosigkeit beginnt nach SGB V § 5 (1) Nr.2 die Versicherungspflicht. Wenn die Bundesarbeitsagentur das verbummelt, befürchte ich, dass sie den schwarzen Peter haben. Da seit 2007 kommt auch noch die 3 Jahresreglung dazu, deshalb wird Ihr Gatte ab diesem Zeitpunkt für 3 Jahre in der GKV versicherungspflichtig sein unabhängig vom Einkommen. Da die PKV gegen diese Regelung schon beim Verfassungsgericht Klage erhoben haben, wird eine weitere Klage kaum noch Sinn machen. Wenn Ihr Gatte in 2008 die JAEG überschritten hat dann ist der Wechsel in die PKV zum 01.01.2011 möglich
    Was nu zu tun ist, kann ich Ihnen aber telefonisch erläutern
    Grüße
    Manfred

  27. thorsten says:

    Hallo Manfred,
    auch ich bin heute während der Suche nach Informationen auf diese Seite gestossen und würde gerne um einen Ratschlag bitten.
    Mein Status:
    - im 6. Monat PKV versichert (Deutscher Ring Esprit), davor > 8 Jahre freiwillig gesetzlich.
    - Am 1.4. wird voraussichtlich das Insolvenzverfahren des Arbeitgebers eröffnet, wie es mit der Belegschaft weitergeht steht völlig in den Sternen und klärt sich wohl erst in den Tagen nach dem 1.4. Ich stelle mich auf 2 wahrscheinliche Szenarien ein: a) Freistellung, ALG I; b) Zwischenlösung, vorübergehend ein Gehalt klar unter der Versicherungspflichtgrenze.
    - Meine PKV sagte mir, bei Arbeitslosigkeit könnte ich meinen Vertrag 36 Monate ruhen lassen.

    Nun ist mir nicht klar, wie der Übergang am 1.4. vonstatten geht bzw. ob ich schon jetzt selbst etwas in die Wege leiten muss. Im worst case würde zu Monatsanfang der PKV-Betrag abgebucht werden, und man wäre ja aber GKV-”zwangsversichert”…
    leider werden die konkreen Verhältnisse jedoch erst um diesen Stichtag herum klar.
    Könnte man dies im Nachhinein mit den betreffenden Stellen klären und die bis dahin geflossenen Beiträge, Zuschüsse würden verrechnet?
    Wäre es möglich dass ich Sie dazu mal telefonisch kontaktieren kann?

    Vielen Dank im Voraus,
    Thorsten

  28. Michael says:

    Hallo Manfred,

    ich schließe mich inhaltlich der Fragestellung von Thorsten an: ich bin PKV-versichert (Conti), allerdings <5 Jahre. Mein Arbeitgeber hat am 24.2. Insolvenzantrag gestellt und nun die Belegschaft ohne Lohnfortzahlung freigestellt.

    Ich darf jetzt entscheiden zwischen folgenden Szenarien:
    - Antrag auf ALG 1 wegen unbezahlter Freistellung
    - sofortige fristgerechte Eigenkündigung und Antrag auf Insolvenzausfallgeld bzw. Vorschuss darauf

    Leider finde ich nirgends verlässliche Informationen, wie es sich insbesondere bei den Szenarien mit der PKV verhält. Mein Ziel ist es, relativ schnell wieder in Lohn und Brot zu kommen und damit meinen PKV-Status zu erhalten. Unsicher bin ich mir aber, wie der Status in der Zwischenzeit der Arbeitssuche behandelt wird, wenn man denn zB in Szenario 1 das ALG beantragt.

    Können Sie mir hier weiterhelfen? Ist Szenario 2 unter der Annahme eines schnell gefundenen neuen Jobs evtl. PKV-sicherer als Szenario 1?

    Herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße
    Michael

  29. Danny says:

    Hallo Manfred,

    ich bin als Selbständiger seit 15 Jahren PKV versichert, bin leider seit oktober 2008 ohne Versicherung,

    Wenn ich in Angestelltenverhältniss gehe, habe ich dann noch die möglichkeit mich Privat versichern zu lassen, oder bin ich pflichtversichert, kann ich mich den befreien lassen wegen diesen mehr als 5 Jahre PKV versichert

  30. manfred says:

    Hallo Thorsten,
    da sind sie nicht zu beneiden, sehr bescheidene Situation.
    Grundsätzlich ist es so wie sie das auch geschrieben haben sie werden in jedem der beiden Fälle in der GKV versicherungspflichtig, eine Befreiung ist nicht möglich. Ich kann Ihnen gerne vorschlagen einen Telefontermin vorschlagen.
    Grüße
    manfred

  31. manfred says:

    Hallo Micheal,
    im Prinzip gilt für sie die gleiche Antwort, nur mit dem Unterschied, dass sie sich wegen Bezug von Arbeitslosengeld von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Soweit ich das erklärt bekommen habe, zählt das Insolvenzausfallgeld in bezug auf die Versicherungspflicht genau wie normales Einkommen, das bedeutet, wenn sie über der für sie gültigen JAEG liegen sind sie weiterhin versicherungsfrei falls nicht, sind sie eben versicherungspflichtig in diesem Falle ohne die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
    Grüße
    Manfred

  32. manfred says:

    Hallo Danny,
    für sie gilt sein 01.01.2009 die Versicherungspflicht weil sie der PKV zuzuordnen sind. Wenn sie das 55. Lebensjahr erfüllt haben sind sie grundsätzlich verzeichnungsfrei, das bedeutet Sie müssen in jedem Fall in die PKV. Wenn sie jünger sind, dann werden sie gleich wie hoch Ihr Einkommen als angestellter ist in der GKV versicherungspflichtig. Eine Befreiung ist leider nicht möglich. Wenn sie sich für eine PKV interessieren steh ich Ihnen gerne zur Verfügung.
    Grüße
    Manfred

  33. Sandra says:

    Hallo Manfred,

    zunächst einmal muss ich sagen, dass ich Ihr Engagement super finde und ich entschuldige mich im Voraus, wenn es schon eine Antwort zu meiner Frage gibt und ich sie überlesen haben sollte ;-)

    Hier meine Situation:
    Ich habe am 01.07.2001 die JAEG überschritten, bin am 26.11.2003 in den Mutterschutz gegangen und habe zum 01.04.2004 in die PKV gewechselt.
    Ab da war ich während der Elternzeit nach SGB V § 8 von der GKV-Pflicht befreit.
    Zum 21.03.2009 endet meine Elternzeit und ich nehme meine Arbeit wieder auf, wobei meine regelmäßige Wochenarbeitszeit auf die Hälfte der vergleichbarer Vollbeschäftigter herabgesetzt wird.
    Mein Jahresarbeitsentgelt für diese 50% Stelle liegt unterhalb der JAEG, auf 100% hochgerechnet läge sie aber darüber.
    Ich habe den Antrag auf Befreiung gestellt, aber dieser wurde von meiner ehemaligen GKV mit der Begründung abgelehnt, dass ich nicht mindestens 5 Jahre wegen Überschreitens der JAEG lag.
    Soweit ich das alles verstanden habe, wäre das kein Problem, wenn ich innnerhalb eines Jahres eine Tätigkeit aufnehme, mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der JAEG.
    Dazu wird es aber nicht kommen, weil ich wieder mal schwanger bin, was ich der GKV aber noch nicht mitgeteilt habe. Errechneter Termin ist 01.11.2009 :-)

    Gibt es eine Möglichkeit, dass ich mich weiterhin befreien lassen kann?

    Vielen Dank im Voraus,
    Sandra

  34. Sandra says:

    sorry, falscher blog :-(

  35. manfred says:

    Hallo Sandra,
    wieso falscher Blog, hier werden sie geholfen:-)
    Wobei ich Ihnen im Prinzip gar nicht mehr zu helfen brauche, sie haben das Geheimnis ja schon selbst entdeckt. Vereinbaren sie mit Ihrem Arbeitgeber für einen Monat einen Tätigkeit mit der sie über die JAEG kommen und reduzieren Sie danach auf 50% dann klappt die Befreiung.
    Grüße
    manfred

  36. Norbert says:

    Hallo Manfred,

    klasse Blog. Google hat mich bei meiner Suche gleich an die passende Stelle gebracht. Denn genau zu diesem Thema meine Frage:

    Diese 5 Jahre laut Gesetz, sind das die 5 letzten Kalenderjahre? Oder die letzten 60 Monate? Denn bei mir wäre es der Zeitraum vom 01.05.04 bis 30.04.09, also exakt 60 Monate die ich dann in der PKV bin, und nun ggf. von ALG I “bedroht” bin. Aber eben keine vollen 5 Kalenderjahre.

    Gruß,
    Norbert

  37. manfred says:

    Hallo Norbert,
    Im SGB V § 8 1 (1a) werden für Jahre genannt, dies sind exakt 60 Monate. Soweit ich weiß gilt diese Befreiung nur für den Bezug von ALG 1, wenn diese Vermutung stimmt müssten, wenn ein Antrag auf ALG 2 notwendig werden sollte, nochmals über eine neue Befreiung nachdenken und diese beantragen. Klären sie diese Fragen am besten mit der Bundesagentur für Arbeit ab.
    Viele Grüße
    Manfred

  38. Claudia says:

    Hallo Manfred,

    habe mich gerade durch diesen Blog gelesen und finde Ihr Engagement ganz super! Es gibt so wenige Möglichkeiten, sich zu diesen Themen zuverlässig zu informieren.

    Auch ich wäre für Ihre Hilfe sehr dankbar:

    Ich habe zum 31.01.2009 meinen Job gekündigt und werde voraussichtlich zum 15.04./01.05.2009 eine neue Stelle antreten. Habe mich zwar arbeitslos gemeldet, weil ich aber voraussichtlich kürzer als 3 Monate arbeitslos bin (Sperrzeit), werde ich kein ALG erhalten. Möglich ist allenfalls ein Zuschuss zur KV, wofür ich einen Antrag auf Befreiung von der GKV stellen müsste. Da ich bereits >5 Jahre in der PKV versichert bin, dürfte ich die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen. Habe trotzdem Bedenken:

    - Wirkt die Befreiung nur für die Dauer der Arbeitslosigkeit? Oder versperre ich mir dadurch auch den Weg zurück in die GKV, falls ich irgendwann mal unterhalb der JAEG verdienen sollte?

    - wenn ich den Antrag auf Befreiung stelle, wirkt die Befreiung dann nur für die Zukunft, d.h. ab April (lohnt sich dann kaum), oder ab Beginn der Arbeitslosigkeit?

    - Könnte es eigentlich Probleme mit dem Verbleib in der PKV geben, wenn in 2009 mein Monatsgehalt (alt und neu) zwar über der JAEG liegt, aber wegen der Monate ohne Einkommen nicht mein Jahresgehalt 2009?

    Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!

    Herzliche Grüße
    Claudia

  39. manfred says:

    Hallo Claudia,
    danke für das Lob, Ihre Frage ist in mehrfacher Hinsicht nicht so leicht zu beantworten, ich werde mal versuche soweit wie möglich Licht in das Dunkel zu bringen.
    Werden Sie grundsätzlich mit der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig.
    Versicherungspflichtig sind ….
    2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) ….ruht;

    Das bedeutet unabhängig von der Sperrzeit werde sie in der GKV versicherungspflichtig.
    1. Diese Befreiung wirkt nur während der Arbeitslosigkeit. Das bedeutet Sie können später mit der beruflichen Tätigkeit wieder versicherungspflichtig werden wenn Sie unter JAEG fallen. Die große Frage ist, was passiert bei einer erneuten Arbeitslosigkeit. Hier gibt es 2 unterschiedliche Interpretationen. Die eine besagt, dass die ausgesprochene Befreiung wegen Arbeitslosigkeit mit dem Statuswechsel in eine Angestelltenverhältnis beendet ist und somit bei einer erneute Arbeitslosigkeit erneut Versicherungspflicht Eintritt. Für diese müsse dann eine neue Befreiung beantragt werden. Die andere besagt, dass die einmal ausgesprochene Befreiung bei eiern nächste Arbeitslosigkeit wieder auflebt weil die Befreiung nicht widerrufen werde kann. Es gibt noch keine Gerichturteile welche diese Problematik klären.
    2. Um das ganze nicht zu einfach zu gestalten, greift hier möglicherweise sogar die Versicherungspflicht in der GKV, dazu steht in SGB V §5 über die Versicherungspflichtim Satz : 13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
    a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren

    Dies könnte bedeutet, dass selbst dann, wenn eine GKV sich darauf berufen würde dass die Befreiung bezüglich der Arbeitslosigkeit weiter wirkt und sie wegen einer Tätigkeit unter der JAEG in der GKV versichert wäre , bezüglich einer erneuten Arbeitslosigkeit doch wieder in der GKV versichert bliebe können. Ob das aber tatsächlich so durchsetzbar ist, müsset im entsprechenden Fall ein Anwalt klären.

    Grüße
    Manfred

  40. Claudia says:

    Hallo Manfred,

    super, herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Wird man denn eigentlich schon damit versicherungspflichtig, dass man sich arbeitslos meldet oder erst, wenn man Leistungen beantragt?

    Ich glaube, ich werde bei mir alles so lassen, wie es ist, d.h. keine Leistungen vom Arbeitsamt beantragen.

    Ist es eigentlich ein Problem für den Verbleib in der PKV, wenn ich auf das Jahr bezogen die JAEG-Grenze leicht unterschreiten sollte (wegen der Monate der Arbeitslosigkeit), aber mit meinem Gehalt nach Ende der Arbeitslosigkeit monatlich wieder über der Grenze liege?

    Herzliche Grüße und vielen Dank für Ihre Antworten!

    Claudia

  41. Kerstin Petrikatis says:

    Hallo Manfred,

    Deine Seite ist wirklich super, so dass ich mit meiner Frage auf Dich zukommen möchte:

    Ich bin seit 1.8.2008 arbeitslos und vorher seit 8 Jahren PKV versichert. Das Arbeitsamt hat für die Dauer des ALG I Bezuges die Zahlungen zur privaten KV übernommen, ohne dass ich mich von der Versicherungspflicht habe befreien lassen müssen. Nun bin ich schwanger und das Kind soll im Juni kommen.
    Ich überlege nun doch rückwirkend in die GKV zu wechseln, da ich ja auf Sicht nicht so viel Einkommen erzielen kann und die GKV Vorteile als Mutter bietet. GKV, PKV und Arbeitsagentur würden da mitziehen rückwirkend zum 1.8.08.

    Meine Frage ist nun, ob ich mir mit dem Wechsel jetzt in die GKV den Weg zurück in die PKV verbaue, wenn ich nach der Zeit des Elterngeldbezuges und anschl. Restzahlung ALG I und wieder eine Teilzeitstelle unter der BBMG annehme?

    Sollte ich besser in der PKV bleiben, damit ich nahtlos dort war und bei einer späteren Teilzeitarbeit auf jeden Fall auch PKV versichert bleiben kann?

    Herzliche Grüße und danke für rasche Antwort!

    Gruss
    Kerstin

  42. manfred says:

    Hallo Claudia ,
    konnte mich erst heute mit Ihrer Frage befassen; war diese Woche indisponiert.
    Im Gesetz steht: Versicherungspflichtig sind
    2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit
    Ich würde das so interpretieren, dass Sie nur dann in die Versicherungspflicht fallen, wenn Sie sich tatsächlich Arbeitslos melden, unabhängig davon ob sie Leistungen bekommen oder eben nicht. Wenn sie die Zeit als nicht beschäftigt aussitzen, dann sollte nur die Frage geprüft werden ob sie mit Ihrem Einkommen die gültige JAEG überschreiten.
    Sicherheitshalber sollten Sie dies aber mit dem neuen Arbeitgeber besprechen, dieser ist für die Meldung verantwortlich.
    Grüße
    manfred

  43. manfred says:

    Hallo Kerstin,
    danke für das Lob, auch wenn meine Antwort nicht das bringt, was Sie sich vermutlich erhofft hatten. Herzlichen Glückwunsch ich wünsche Ihnen eine gute Erfahrung in dem neue Lebensabschnitt, vor allem eine schnelle und komplikationslose Geburt.

    Da wurden Sie von der Bundesagentur nicht so richtig gut beraten, denn die Versicherungspflicht gilt ab dem 01.08.2008, da nun auch die 3 Monatsfrist verstrichen ist, sind sie rückwirkend in der GKV zu versichern.
    Leider ist das keine Frage des „Mitziehens“ der Bundesagentur, das ist Gesetz. Wenn Sie keine Befreiung von der Versicherungspflicht bei eiern GKV beantragt haben sind Sie seit 01.08.2008 pflichtig. Ja, sie müssen wieder neu die 3 Jahre über der JAEG erfüllen. Dafür haben sie den Vorteil, wenn sie bis zur Entbindung pflichtig bleiben, dass sie nach der Entbindung das fortbestehen der Mitgliedschaft beantragen können. Damit sind sie für max. 3 Jahre, je nach dem was sie beruflich machen beitragsfrei in der GKV versichert. Diese Regelung gilt aber nur für richtig pflichtversicherte Mitglieder.
    Die Frage ist wer die Doppelbelastung der Beiträge seit der Versicherungspflicht zahlt. Es wurde ja einmal die Beiträge zur PKV gezahlt du nun werden auch noch Beiträge zur GKV fällig. Rein rechtlich hätte sie die Bundesagentur mit Beginn der Arbeitslosigkeit bei der GKV als versicherungspflichtig anmelden müssen, dies wurde offensichtlich versäumt. Ich denke diese Frage wäre so richtig für einen Anwalt der sich auskennt. Und natürlich für eine entsprechende Rechtsschutzversicherung.

    Grüße
    Manfred

  44. Benjamin says:

    Da der letzte Beitrag schon einen Montat alt ist, hoffe ich, dass diese Seite trotzdem noch aktuell ist.

    Mein Problem ist folgendes:

    Ich wurde zum 30.04. gekündigt und war somit am 01.05. für einen Tag arbeitslos. Seit dem 02.05. bin ich allerdings selbständig und beziehe Gründungszuschuss. Dass man davor einen Tag arbeitslos sein muss, ist das Prozedere und lässt sich nicht vermeiden.

    Jetzt befürchte ich, wegen dieses einen Tages arbeitslosigkeit aus meiner PKV geflogen zu sein, da ich dort keine fünf Jahre vollversichert war – mir fehlen vier Monate (wenn man die Zusatzversicherung, die ich vorher dort hatte mitrechnet sind es mehr als fünf Jahre). Allerdings war ich vorher freiwillig in einer gesetzlichen Kasse versichert. Werden diese Zeiten angerechnet?

    Wenn ja, wäre ja alles prima. Wenn nein, was könnte ich tun, um weiter privat versichert zu sein?

    Vielen Dank!

  45. manfred says:

    Hallo Benjamin,
    wenn sie wegen Arbeitslosigkeit in die Versicherungspflicht fallen werden Sie, nach der zurzeit geltenden Regelung, 3 Jahre versicherungspflichtig, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
    Deshalb kann ich sie beruhigen, solange sie selbständig Tätig sind besteht keine Versicherungspflicht wenn sie allerdings später wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln würden, kommen sie an der gegebenen Versicherungspflicht in der GKV nicht herum.
    Grüße
    manfred

  46. Monika says:

    Hallo Manfred,
    wie viele meiner Vorschreiber bedanke ich mich für diesen sehr informativen Blog!
    Nun zu meiner Frage:
    Mein Mann ist 46 Jahre alt und über 10 Jahre selbstständig. Die letzten 8 Jahre war er in einer PKV versichert.
    Er beabsichtigt nun, wieder als Angestellter zu arbeiten, allerdings zu einem Gehalt unter der JAEG.
    Im August will er von der Selbstständigkeit in eine Festanstellung wechseln und würde natürlich gerne in der PKV bleiben.
    Wäre dies nach Antrag auf Befreiung bei der GKV möglich?

    Falls nicht, ist es möglich, die PKV ab August für ca. 1/2 Jahr ruhen zu lassen?
    Falls er nach Ablauf der Probezeit nicht übernommen würde, will er natürlich als Selbstständiger weiterhin privat versichert sein und nicht wieder eine neue Gesundheitsprüfung machen müssen.
    Herzliche Grüße,
    Monika

  47. manfred says:

    Hallo Monika,
    gerne geschehen, auch wenn meine Antwort nicht so positiv sein wird.
    Also grundsätzlich besteht ab den Zeitpunkt der Festanstellung versicherungspflicht in der GKV.
    Sinnvoll ist, die PKV ruhen zu lassen oder für die erste Zeit (zumindest für die Probezeit) eine Anwartschaft abzuschliessen.
    Welche Möglichkeiten Ihr PKV Unternehmen bietet kann ich so natürlich nicht sagen.
    Grüße
    Manfred

  48. Claudia says:

    Hallo Manfred,
    super Seite und Engangement! Schon mal im Voraus vielen Dank für die Beschäftigung auch mit meinen Sorgen. Folgende Situation: bin von 2001 bis 3/06 als Freiberufler in der PKV gewesen und dann ab 4/06 in ein Angestelltenverhältnis gewechselt. Entgelt war unter der JAEG ohne und mit variablen Anteilen drüber. Wechsel dann zum 12/07 in eine andere Firma und über der JAEG (dem niedrigeren Satz), deshalb in der PKV verblieben. Jetzt kamen die Prüfer und meinten, ich müsse zurück in die GKV, Kosten für 3 Monate rückwirkend ich, den Rest die Firma, da diese nicht gemeldet hätten. Welche Möglichkeiten gibt es für mich, in der PKV zu bleiben?
    Sonnige Grüße, Claudia

  49. Sandra says:

    Hallo Manfred,

    ich finde den blog wirklich sehr hilfreich, solche detaillierten Informationen findet man selten.

    Nun habe auch ich ein Problem, die Ausgangslage ist folgende:
    Mein Ehemann ist seit ca 8 Jahre privat krankenversichert (inklusive unserer Tochter). Leider wird er zum 1.6.2009 arbeitslos. Ich bin in der GKV, aufgrund von Gehaltsteigerungen der letzteen Jahre demnächst allerdings freiwillig in GKV.

    Nun stellen sich folgende Fragen:
    1. Wie hoch ist der Zuschuss des Arbeitsamts zur PKV? Mein Mann hatte ein Jahresgehalt von über TEUR 85′, d.h. er wird arbeitslosengeld auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze erhalten.
    Wird der Zuschuss zur PKV dann auch auf Basis der BBM der GKV berechnet? Dann wären das im Monat doch 15,5% auf EUR 4.050,00.

    2. Voraussichtlich wird mein Mann ab Herbst einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, daher wurde uns gesagt, dass er dann auf jeden Fall weiterhin in der PKV versichert sein muss, für ihn gibt es nicht die Möglichkeit der Rückkehr in die GKV, stimmt das?

    3. Was ist mit unserer Tochter? Ich bin davon ausgegangen, dass bei seiner Arbeitslosigkeit unsere Tochter wieder im Rahmen der Familienversicherung bei mir mitversichert werden kann. Angeblich ist das aber bei einer selbstständigen Tätigkeit nicht möglich, außerdem muss er nachweisen (falls er zurückgeht in die GKV), dass er unterhalb der BBM verdient hat.

    Kannst du mir diese Fragen beantworten? Gerne bin ich auch bereit mit unseren Versicherungen zu wechseln, denn von unserem Makler bekomme ich überhaupt keine verlässlichen Aussagen zu diesem Thema

  50. manfred says:

    Hallo Sandra,

    danke für das Lob.
    Nun zu Ihren Fragen:

    1. da bin ich mir auch nicht ganz sicher, Ihre Ausführungen finde ich aber logisch. Fragen sie einfach bei der Bundesagentur für Arbeit wie hoch der PKV Zuschuss wäre.

    2. Nein das ist meiner Ansicht nach falsch. Wenn Ihr Gatte nun wegen Arbeitslosigkeit in die GKV wechselt, besteht zunächst Versicherungspflicht in der GKV. Wenn nun im Herbst die Selbständigkeit beginnt, dann besteht erst einmal kein Anspruch auf die Familienversicherung, aber wegen der allg. Versicherungspflicht, darf die GKV die Mitgliedschaft nur dann aufheben, wenn eine Folgeversicherung nachgewiesen wird. Meine Begründung wäre, dass nach dem Bezug der Arbeitslosengeldes die Mitgliedschaft in der GKV nach SGB V § 5 (1) 13 begründet wird, hier ist zu lesen:

    (1) Versicherungspflichtig sind… 13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
    a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren …

    Dann gibt es noch folgende Vorschrift im SGB V

    § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger….
    (13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
    1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird ….

    Ich meine deshalb, wenn nun keine anderweitige Krankenversicherung begründet wird, bleibt die Versicherungspflicht in der GKV nach o.a. Vorschrift bestehen.

    3. Wo Ihre Tochter versichert sein kann hängt im Wesentlichen davon ab wie sich die Einkommensverhältnisse mit der Selbständigkeit gestalten. Das wäre ein Thema für ein Beratungsgespräch, ich gehe ehr davon aus, dass ein Anspruch auf die Familienversicherung besteht.

    Gerne bin ich bereit Ihrer Versicherungen zu übernehmen, auch dieses Thema sollten wir telefonisch besprechen.

    Grüße
    Manfred

  51. Matthias says:

    Hallo Manfred,

    ich stehe vor der Entscheidung unseren neugeborenen Sohn privat oder freiwillig gesetzlich zu versichern.
    Ich bin in der PKV, meine Frau war vor der Geburt freiwillig in der GKV. Die Frage ist, was passiert im Falle das ich arbeitslos werde mit dem Kind. Nehmen wir an, ich bin unter 55 Jahre und werde arbeitslos. Ich werde automatisch pflichtversichert in der GKV, aber was passiert mit dem Kind? Muss es weiterhin in der PKV bleiben, oder kommt es beitragsfrei in die Familienversicherung?

    Dank und Gruß
    Matthias

  52. manfred says:

    Hallo Matthias,
    herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Nachwuchs…
    Zunächst ist es einmal so, dass Ihre Gattin in der GKV nun aus eigenen Mittel die Beiträge bezahlen muss. Als freiwillig versicherte besteht kein Anspruch auf das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der GKV.
    Ich vermute, dass sie Ihr Kind nur als freiwilliges Mitglied in der GKV anmelden könnten, um dies genau zu beurteilen benötige ich noch mehr Informationen.
    Dies würde bedeuten, dass sie etwa den gleichen Beitrag in der GKV und in der PKV hätten. Nur in der PKV könnten sie den Arbeitgeberzuschuss geltend machen. Für den Beitrag in der GKV bekommen sie den Arbeitgeberzuschuss nicht.
    Wenn Sie arbeitslos würden, besteht sofort in der GKV Versicherungspflicht, es gibt unter bestimmten Umständen die Möglichkeit von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Wenn sie diese Befreiung nicht beantragen sind sie in der GKV pflichtig und Ihr Kind hat Anspruch auf die Familienversicherung.
    Diese Fragen können wir auch gerne in einem Beratungsgespräch besprechen.
    Grüße
    Manfred

  53. Martin says:

    Hallo Manfred
    werde am 01.11.09 arbeitslos.
    Bin seit 17 Jahren in der PKV mein Sohn seit seiner Geburt 1996 ebenfalls.
    Meine Frau ist in der GKV versichert.
    Komme ich ab 01.11.09 wieder zurück in der GKV und kann ich dann wieder eine Versicherung für die ganze Familie in der GKV bekommen.
    Welche Fristen muss ich einhalten und wie läuft die Kündigung der PKV ab .
    Gruß
    Martin

  54. manfred says:

    Hallo Martin,
    Wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden sie mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit in der GKV Versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht müssen sie innerhalb von 2 Monaten ab Beginn Ihrer PKV nachweisen. Damit wird die private Krankenversicherung ab Versicherungspflicht beendet. Sie sind dann als Angestellter für die nächsten 3 Jahre in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Damit hat die Familie auch wieder Anspruch auf die Familienversicherung.
    Grüße
    Manfred

  55. Martin says:

    Hallo Manfred
    Danke für die schnelle Anwort
    Hat mir sehr geholfen.
    Grüße
    Martin

  56. manfred says:

    Hallo Martin,
    gerne geschehen, ob sie sich langfristig mit der Rückkehr in die GKV eine gefallen tun ist natürlich eine ganz andere Frage. Diese kann ich gerne in einem Beratungsgespräch klären.
    Grüße
    Manfred

  57. Sandy says:

    Martin, sollte es die finanzielle Situation zulassen, schließe sicherheitshalber eine kleine Anwartschaft ab.

    Dann kannst Du später ohne Gesundheitsprüfung zurück, falls die Situation eine Rückkehr in die PKV zulässt oder erfordert.

  58. manfred says:

    Hallo Sandy,
    Ihr Rat ist grundsätzlich sicher sinnvoll, zum einen deshalb, weil sich wechselwillig (ich meine zurück in die GKV) i.d.R über die Konsequenzen nicht im Klaren sind. Dies liegt meiner Ansicht in der unzureichenden Beratung, welche oft bei einem Wechsel in die PKV stattfindet. Da wird über Beiträge und über Einsparungen, aber nicht über Leistungen und Leistungsunterscheide zwischen GKV und PKV und vor allem auch zwischen PKV und PKV gesprochen. Andererseits macht eine Anwartschaft nur Sinn, wenn der gekaufte Tarif auch die Leistungen beinhaltet, welche vom Versicherten gewünscht werden. Ist dies nicht der Fall macht die Anwartschaft wiederum nur Sinn, wenn die betreffende Person krank und deshalb nicht in einen Tarif mit den gewünschten Leistungen versicherbar ist. Deshalb habe ich Martin auch ein Beratungsgespräch angeboten, bei dem diese Fragen geklärt werden könnten, dieses wurde bisher aber nicht angenommen. Deshalb würde ich eine Anwartschaft erst nach Klärung dieser Details empfehlen. Möglicherweise käme aber am Ende eines solchen Gespräches auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht heraus, dass kann man nie wissen.
    Viele Grüße
    Manfred

  59. Sabine says:

    Hallo Manfred,

    auf Ratsuche bin ich im Internet auf Deiner interessanten Seite gelandet, natürlich auch mit einer Frage im Gepäck.

    Von 07/1998 bis 09/2008 war ich in der PKV versichert. Seit 10/2008 bin ich arbeitslos, habe mich von der Versicherungspflicht befreien lassen und bin somit weiter in der PKV versichert.

    Wenn ich jetzt 09/2009 einen Job annehme, werde ich die JAEG für 2009 nicht erreichen, da für 2009 nur 4 Gehälter plus das gezahlte ALG für dieses Jahr angerechnet werden? Richtig?

    Was passiert, wenn ich die neue Beschäftigung erst 01/2010 annehme?(JAEG über der BBMG, mein Anspruch auf ALG I und die Befreiung von der Versicherungspflicht laufen noch bis 02/2010)

    Wenn ich wieder zurück in die GKV muß, gilt dann eine Wartezeit von 3 Jahren für einen Wechsel in die PKV?

    Kann ich bei der PKV meinen jetzigen Tarif 3 Jahre ruhen lassen?

    Ich möchte unbedingt in der PKV versichert bleiben und bin somit auch für jeden Tipp dankbar, welche Möglichkeit es hier gibt.

    Herzlichen Dank

    Sabine

  60. manfred says:

    Hallo Sabine,
    da kann ich Sie beruhigen, es spielt keine Rolle wie viel Einkommen sie erwirtschaften, wichtig ist nur, dass das Einkomme beim neuen Arbeitgeber über der besonderen JAEG liegt.
    In SGB V §6 (4) finden sie den rettenden Abschnitt versicherungsfrei ist…
    ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a…

    Das bedeutet, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit, wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht nach SGB V § 8 1a, so gerechnet wird als wenn sie über der JAEG gelegen wären.
    Also keine Panik alles wird gut.
    Grüße
    Manfred

  61. Sabine says:

    Hallo Manfred,

    herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

    Grüße
    Sabine

  62. Peter says:

    Hallo Manfred,
    ich bin seit 1.7.09 arbeitslos und werde mich zum 1.10.09 selbständig machen. Bin verheiratet, eine Tochter (12 J). Ich bin seit über 20 Jahren in PKV (werde ich auch bleiben); meine Tochter habe freiwillig in der gesetzl. KV versichert, meine Frau arbeitet Teilzeit und ist in der GKV.
    Habe nun meinen Bewilligungsbescheid vom Arbeitsamt erhalten. Meine PKV-Beiträge werden gem. SGB3 $207a vom Arbeitsamt bis zur Höhe des maximalen GKV Beitrag (438,06 Euro) übernommen. Meine PKV kostet jedoch nur 312,92 Euro.
    Nun zu meiner Frage 1:
    Für meine Tochter zahle ich 140 Euro monatlich für die GKV. Bekomme ich diese auch vom Arbeitsamt erstattet (bis zur Höchsterstattungsgrenze habe ich noch 125,14 Euro “Luft” = Differenz 438,06-312,92) ?
    Frage 2:
    Oder kann ich meine Tochter nun in der GKV meiner Frau Familien versichern ?

    Schon im voraus vielen Dank.

    Peter

  63. manfred says:

    Hallo Peter,
    zu Frage 1, dies weiß ich schlicht nicht, hat auch keine Bedeutung, weil Ihre Tochter Anspruch auf die Familienversicherung hat. Wenn sie sich selbständig machen besteht der Anspruch auf Familienversicherung so lange bis Ihr Einkommen über der JAEG liegt. Erst ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihre Tochter entweder freiwillig in der GKV oder in der PKV versichern.
    Andere Frage, Sie schreiben, dass sie seit 07.09 arbeitslos sind, habe sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Falls nicht sind sie in der GKV versicherungspflichtig.
    Alles Weitere können wir gerne telefonisch besprechen,
    Grüße
    Manfred

  64. Michael says:

    Sehr geehrte Damen und Herren, diesen Blog zu lesen ist sehr informativ und hat mich bestärkt, hier zu “bloggen”
    Mein Dank gilt allen “Schreibern” und natürlich im Besonderen Manfred – vielen Dank für diesen tollen Blog !!!

    Nun zu mir:
    Ich bin seit über 5 Jahren in der PKV (deutlich über der Beitragbemessungsgrenze, 30-40 Jahre alt)und mein Dienstverhältnis wurde nicht verlängert, wie es ursprünglich vereinbart war. Nun tritt eine 2 monatige Arbeitslosigkeit ein, die ich auch gemeldet habe. Ich möchte aber in der PKV für diesen Zeitraum freiwillig bleiben, da meine Tochter in den nächsten Tagen geboren wird und ich diese ohne Gesundheitsprüfung und evtl. Risikoaufschläge in die PKV mitnehmen möchte. Bei arbeitsaufnahme wäre dies dann ja eh der Fall, wil ich mehr als meine Frau verdiene. Eine Anwartschaft schließe ich somit per se aus obigen Gründen aus. Meine Frau ist in der GKV. Ab dem 1.9.09 werde ich wieder Vollzeit arbeiten – auch über der Beitragsbemessungsgrenze – die würde ich auch trotz der 2 Monate Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld überschreiten.
    Nun meine Frage:
    1. Muß ich mich von der GKV-Versicherungspflicht befreien lassen? Hätte den Vorteil, dass ich einen Zuschuss zu den Beiträgen zur PKV bekomme, aber dann wohl nicht wieder zurück in die GKV kann, da dies unwiderruflich ist. Oder gilt diese Befreiung nur für den “Anlaß” der Arbeitslosigkeit einmalig oder für immer ?

    2. Ist es nicht möglich, dass das Arbeitsamt diese Befreiung vielleicht gar nicht sehen möchte und trotzdem einen Teil zum PKV-Beitrag leistet, zumal dieser auch deutlich günstiger für sie ist?

    3. Als allgemeine Frage möchte ich noch anführen, ob es später Probleme mit der Befreiung von der GKV geben kann, z. B. bei erneuter Arbeitslosigkeit oder einem Angestelltenverhältnis unter der Beitragsbemessungsgreunz ?

    4. Was ist zu beachten, wenn die PKV von mir freiwillig (AG und AN-Anteil) bezahlt wird und trotzdem parallel vom Arbeitsamt in die GKV eingezahlt wird. Ändert dies den Versichertenstatus meines Kindes ?

    Viel Text und viele Fragen !!!
    Großen Dank schon mal vorab für eine Beantwortung der Fragen und das Durchhaltevermögen, sich in meinen persönlich sehr wichtigen Sachverhalt einzulesen. Danke !!! ;-)

  65. manfred says:

    Hallo Michael,

    danke für das Lob, werde auch weiterhin solange es eben geht auf das Blog Licht in das Dunkel der Krankenversicherung bringen.
    Wenn sie Nachwuchs erwarten, erst einmal meine herzlichen Glückwunsch. Eine nicht ganz so schöne Seite der Kindernachversicherung ist das Thema angeborene Anomalien. Dazu habe ich vor einiger zeit schon einen Artikel verfasst: Kindernachversicherung.
    Dazu gab es ja eine heftige Diskussion, mehr will ich an dieser Stelle dazu nicht sagen, lesen sie das einfach. Wenn sie wollen kann ich auch nachsehe was in Ihren Versicherungsbedingungen dazu steht.
    Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen werden sie auf jeden Fall in der GKV Versicherungspflichtig
    Wenn sei kein Arbeitslosengeld beziehen werden sie nach meinem dafürhalten auch nicht GKV Pflichtig dies müsste aber geklärt werden. Wenn Sie Pflichtig würden, können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie sind ja schon länger als 5 Jahre in der PKV.
    Nun zu den Fragen
    1. Bin ich mir nicht ganz sicher ich glaube aber ehr nein, dies könnte ich aber klären wenn sie mein Mandant würden.
    2. Das ist ein Irrtum, falls sie pflichtig würden fallen sie unter die 3 Jahresregelung, das bedeutet sie würden für die nächsten 3 Jahre GKV pflichtig. Dies kann problematisch werden, wenn sie in der PKV blieben weil das möglicherweise in 3 oder 4 Jahren bei einer Betriebsprüfung bei ihrem neuen Arbeitgeber herauskommt, dann wird es heftig, es müssen die Beiträge in die GKV für die ganze Zeit nachgezahlt werden.
    3. Wenn Sie sich befreien lassen ist das unklar ob diese Befreiung für alle zukünftigen Arbeitslosenzeiten gilt. Manche GKV sehen das so, andere sagen weil der Status sich geändert hat, muss bei einer erneuten Arbeitslosigkeit auch ein neuer Antrag gestellt werden. Irgendwann wird diese Frage das Sozialgericht beantworten müssen. In bezug auf ein Angestelltenverhältnis hat diese Befreiung keine Auswirkungen.
    4. Das ist etwas komplizierter, da sind z.B. Obliegenheiten zu berücksichtigen, dies wäre ein Thema für ein Beratungsgespräch. Wobei ich Ihnen diese Variante in der jetzigen Situation siehe Antwort Nr. 2 nicht empfehlen würden.
    Gerne geschehen, ich diese Arbeit mache in erster Linie für „ Gotteslohn“. Allerdings muss ich auch meinen Lebensunterhalt mit meinem Wissen bestreiten, deshalb würde ich Ihnen gern bei der Kindernachversicherung helfen. Außerdem müssen Sie Ihren Versicherungsschutz von dem Beamtenstatus in eine Normale Voll PKV wechseln dabei würde ich Ihnen auch gerne behilflich sein.
    Für ein Beratungsgespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
    Grüße
    manfred

  66. Matthias says:

    Hallo Manfred,

    herzlichen Dank für die tollen Hintergrundanalysen und Empfehlungen, in denen ich immer wieder gerne schmökere. Nun habe ich auch eine Frage:

    Nach 7 Jahren Anstellung (1999-2006, durchgehend über Bemessungegrenze, durchgehend PKV, habe ich drei Jahre selbständig Auslandsprojekte begleitet und bin nun wieder für ein zweijahresprojekt ins Angestelltenverhältnis zurückgekehrt. Nun nach 6 Monaten die Nachricht der BKK: Ich muss nachträglich zum 1.1. zurück in die Pflichtversicherung (wegen Dreijahresregelung)

    Hierzu drei Fragen:

    1. Frage
    Fängt die Dreijahresfrist nach jeder längeren Unterbrechung durch Selbständigkeit erneut an und hilft mir dann auch nicht der Bestandsschutz durch langjährige Versicherung als Angestellter bereits vor Stichtag 2007?

    So würde das nie wieder was mit der PKV, da ich bedingt durch das Projektgeschäft je nach Auftragsart mal angestellt, mal selbständig unterwegs sein muß, wenn ich Aufträge haben möchte.. So wird vom Bürger geforderte Flexibilität bestraft..

    2. Frage: Sehen Sie bei der Bayerischen Beamten-KK die Chance, rückwirkend zum 1.1. meinen PKV- Vertrag in eine Anwartschaft mit Zusatzversicherung umzuwandeln und somit einen Nachzahlungsbetrag für die gesetzliche KK etwas zu vermindern?

    3. Gelten bei Wechsel von der PKV zu einer Zusatzversicherung neue Wartezeiten oder kann ich meinen Versicherungstatus/Zahnersatzschutz bei guter Versicherungsauswahl in selber Qualität wie bisher beibehalten?

    Vielen Dank im Voraus

  67. manfred says:

    Hallo Matthias,

    danke für das Lob, ich hoffe die Zeit auf das Blog war Kurzweilig.
    Sie sind ja schon sehr gut informiert, somit haben Sie die Fragen fast schon selbst beantwortet.
    Hier die Bestätigung bzw. mögliche Ergänzungen:
    1. nach einer selbständigen Phase beginnt, wie Sie schon geschrieben haben, die 3 Jahresregelung in einem Angestelltenverhältnis von vorn. Es sei denn, dass die Selbständigkeit nur kurz war und das Einkommen als Angestellter in dem betreffenden Jahr die JAEG überschritten hat. Unsere geehrte Gesundheitsministerin Frau Schmidt würde das andersausdrücken. Sie würde ihnen vermutlich was von der Fürsorgepflicht oder ähnliches erzählen.
    2. Das wird schwierig, versuchen können sie das, einen Rechtsanspruch gibt es aber nicht. Ich bin mir nicht sicher wie kulant die BBKK in dieser Hinsicht ist.
    3. Das Thema Zusatzversicherung ist eine Wissenschaft für sich. Da muss man unterscheiden, ob die bisherige PKV auf Anwartschaft gestellt wird oder in eine Zusatzversicherung umgewandelt wird. Die Umwandlung ist nicht bei allen PKV garantiert möglich. Zum anderen ist die Rückwandlung in eine Voll PKV ebenfalls nicht mehr möglich, weil damit i.d.R. die Anwartschaft verlorengeht. Das andere ist, ob Sie „nur“ eine Zusatzversicherung haben wollen, oder weiterhin als PKV Patient versichert sein wollen. Die Zusatzversicherung im Zahnbereich versichert i.d.R die Differenzkosten zur GKV im Bereich Zahnersatz da gibt es auch die professionelle Zahnreinigung usw. Der Hauptbereich, die Zahnbehandlung ist weiterhin „nur“ auf GKV Niveau. Dies kann man nur mit der Umstellung von der Sachleistung auf die Kostenerstattung in der GKV beheben. In diesem Falle müssen sie bei der GKV einen 3 Jährigen Wahltarif abschließen und können dann mit einer entsprechenden Zusatzversicherung weiterhin mit einigen kleinen Einschränkungen als Privatpatient behandelt werden.

    Viele Grüße

    Manfred

  68. Michael says:

    Vielen Dank für die super schnelle Antwort:

    zu Punkt 1+2:
    Das Arbeitsamt sagt, dass für die 2 Monate Arbeitslosigkeit keine Befreiung von der GKV nötig ist. Es reicht eine Bescheinigung der PKV, dass die Leistungen (Kranken- und Pflegeversicherung) der PKV nach Art und Umfang denen der gesetzlichen KV inkl. Pflegeversicherungsschutz entspechen (§ 257 SGB V und § 61 SGB XI). Und der Vertrag muß seit >= 5 Jahren in der PKV laufen. Dann bekomme ich den Betrag überwiesen und der geht dann regulär an die PKV weiter.
    Gibt es da einen Haken ? Ist das so richtig ?
    Ist es denn nicht so, auch wenn ich nur kurz in der GKV bin und über der Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres bin, kann ich doch sofort wieder in die PKV. Die GKV sagte mir, dass die mich bei entpechendem Gehalt gar nicht nehmen müssen.
    Vielen Dank schon mal vorab …

  69. manfred says:

    Hallo Michael,

    wenn die Bundesagentur für Arbeit das sagt…, eine genaue Recherche kann ich nur für meine Mandanten durchführen, dies ist im Rahmen der kostenlosen Antworten auf das Blog nicht möglich. Wenn Sie pflichtig werden, gleich wie lange, bleiben sie für 3 Jahre in der GKV.

    Grüße
    manfred

  70. Peter says:

    Hallo, Manfred

    Kompliment für den tollen Blog. Sehr effektiv und profund!!

    Nun zu meiner Frage:

    Ich bin seit ca. 15 Jahren in der PKV. Zum 31.01.2010 scheide ich aus meiner Firma freiwillig aus und werde ab dem 01.02 ALG in Anspruch nehmen.
    Ich habe schon aus deinen bisherigen Antworten gelernt, welche Varianten dann zum Tragen kommen. Bevorzugt würde ich in die GKV wechseln, mit einer Anwartschaft in der PKV ( falls akzeptiert!)
    Sollte ich jedoch in den darauffolgenden 9 Monaten keine neue Arbeit finden, werde ich mich selbstständig machen, und das Förderungsprogramm in Anspruch nehmen.
    Dann muss ich ja wieder in die PKV, was mit der Anwartschaft kein Problem darstellen würde.
    Sollte ich jedoch aus dieser Selbstständigkeit wieder arbeitslos werden, was passiert dann??
    Kann ich dann in die GKV zurück?
    Was wäre eine Option, wenn die PKV die Anwartschaft ablehnt?
    Schon mal im voraus vielen Dank für die Antwort.
    Beste Grüsse
    Peter

  71. manfred says:

    Hallo Peter,
    wenn Sie sich während der Arbeitslosigkeit in der GKV versichern lassen fallen sie unter die 3 jährige Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass Sie als Angestellter erst wieder in die PKV wechseln können wenn Sie 3 Jahre hintereinander die JAEG überschritten haben. Wenn sie sich selbständig machen können Sie natürlich wieder in die PKV. Sobald Sie aber wieder arbeitslos, oder als Angestellter tätig werden greift wiederum die 3 jährige Versicherungspflicht. Das bedeutete es ist nicht die Frage ob sie wieder in die GKV können, Sie müssen in die GKV wenn Sie nach der Selbständigkeit wieder arbeitslos würden.
    Die andere Seite ist, wenn sie in den nächsten Monaten wieder in ein Angestelltenverhältnis gehen, somit die Selbständigkeit nicht notwendig wird, bleiben Sie dennoch für die 3 Jahre in der GKV.
    Das sollten sie sich gut überlegen
    Grüße
    manfred

  72. Harald says:

    Hallo,

    erst einmal ein Kompliment an dieses Blog, alles sehr fundierte Informationen.

    Meine Situation ist folgende:
    seit 1996 PKV-versichert, von 2003-2006 arbeitslos, habe mich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
    Ende September läuft mein jetziger Arbeitsvertrag aus, eventuell werde ich dann ALG-I Empfänger (jetziges Gehalt liegt über der Beitragsbemessungsgrenze).
    Muss ich mich jetzt erneut von der Versicherungspflicht befreien lassen? Oder wäre es sinnvoll, eine Anwartschaft abzuschließen?

    Vielen Dank im Voraus
    Harald

  73. Friedel says:

    Hallo Manfred.

    Super blog hier, schön dass einem hier geholfen wird. Kompliment!
    Auch ich benötige Rat, daher folgendes:

    Meine Situation:

    Bin seit 01.04.09 Arbeitslos, war mehr als 5 Jahre PKV, bin 47 ledig , keine Kinder. Z.Z. keine Aussicht auf neue Anstellung.

    Bin nun Gkv, habe mich von der PKV befreien lassen, allerdings mit einer vermutlich großen Anwartschaft (sechs Monate ) Frist bis 30.09.09.
    Habe das so verstanden, dass ich mich innerhalb dieser sechs Monate entscheiden kann, ob ich zurück will in die PKV. Zu gleichen Bedingungen.

    1. Habe ich das so richtig verstanden?

    2. Kann ich das auch wenn ich weiterhin Arbeitslos bin oder muss ich da entsprechendes Einkommen nachweisen?

    3. Wenn ich mich nun in dieser Frist wieder für die PKV entscheide, gibt es da irgendeine Möglichkeit irgendwann wieder zurück in die GKV zu kommen? Armut-, alter-, Gewerbe anmelden-, kurzfristig wieder abmelden, etc.

    4. Wenn ich denn eine Selbständigkeit beginne, was nicht ganz abwegig ist, gilt dann für mich auch eine „Dreijahresfrist“ und bin ich dann, unter welchen Umständen auch immer, genötigt in die GKV zu gehen?

    5.
    Vielen Dank im Voraus schon mal für die Antworten ;-)

    Mit freundlichen Grüßen

    Friedel

  74. manfred says:

    Hallo Harald,
    wenn Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben wollen, dann sollten sie sich erneut befreien lassen. Es ist unklar ob eine einmalige Befreiung bei einer erneuten Arbeitslosigkeit wieder auflebt. Manche GKV bejahen diesen Umstand weil eine Befreiung nicht widerrufen werden kann, andere GKV widersprechen, weil zwischen den beiden Zeiten der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme der Beschäftigung ein statuswechsel vorlag.
    Juristisch wurde diese Frage bisher nicht abschließend geklärt, deshalb wäre eine erneute Befreiung sinnvoll. Wenn Sie aber in die GKV wechseln, je nach dem wie die GKV das sieht, dann sollten sie eine Anwartschaft abschließen, weil sie in diesem Falle unter die 3 Jahresregelung fallen. Das bedeutet sie müssen später als Angestellter drei Jahre über der für sie gültigen JAEG sein um dann wieder in die PKV wechseln zu können. Das wäre dann schon eine erhebliche Hürde.
    Grüße
    manfred

  75. manfred says:

    Hallo Friedel,
    danke für das Lob, ja hier werden sie geholfen
    zu Frage 1. Leider haben sie das nicht richtig verstanden, mit dem Wechsel in die GKV wurde sie grundsätzlich versicherungspflichtig, das Gesetz (SGB V) sagt, dass sie nun erst wieder in die PKV wechseln können, wenn Ihr Einkommen als Angestellte 3 Jahre über der JAEG liegt. Das bedeutet, sie im laufe diesen Jahres eine neue Tätigkeit, mit einem Einkommen über JAEG finden, können erst zum 01.01.2013 von der GKV in die PKV wechseln.
    Wenn Sie sich selbständig machen, dann können sie sofort in die PKV wechseln. Ob bzw unter welchen Bedingungen Sie dann wieder in die GKV wechseln können sprengt hier den Rahmen. Das könnten wir in einem persönlichen Beratungsgespräch besprechen.
    Grüße
    Manfred

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