Die Versicherungsbedingungen oder: Fachchinesisch für den Laien …

Nach der häufigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat der Versicherte bei der Auflösung einer Fondspolice das Recht auf einen Mindestrückkaufwert. Eines der so entschiedenen Urteile wurde vom BGH gesprochen (Az.: IV ZR 321/05). Bei der Auflösung von kapitalsteigernden Lebensversicherungen entspricht der Rückkaufswert mindestens dem halben ungezillmerten Deckungskapital. Dies wurde in drei Urteilen am 12.10.05 entschieden:
-AZ.: IV ZR 162/03
-AZ.: IV ZR 177/03
-AZ.: IV ZR 245/03

Wenn die Lebensversicherung an einen Investmentfond gekoppelt ist, so steht, nach einem Urteil des BGH, dem Inhaber bei Auflösung die Hälfte des (auf dem Fond angesparten) ungezillmerten Kapitals zu.

Sollte einem Versicherten (der sich via Fondpolicen versichert hatte) die Zahlung des Rückkaufswertes zu Unrecht verweigert worden seien, so sollte er sich mit dem ehemaligen Versicherer in Verbindung setzten. Dies riet ein in Hamburg ansässiger Rechtsanwalt namens Joachim Bluhm. Wie er darauf hinwies, gaukeln viele Versicherer dem Kunden vor, dass das Gerichtsurteil vom BGH keinen Einfluss auf die Fondpolicen habe und der Anspruch auf den Rückkaufwert somit entfällt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) dementierte dies und machte deutlich, dass solche Behauptungen nicht mit der Überzeugung des Verbandes übereinstimmrn.

Obwohl die Versicherer Milliarden Euro zu verlieren hatten, so relativiere sich diese Summe nicht zuletzt deswegen, weil viele der Versicherten (ca. 95%) nicht beharrlich genug auf ihr Anrecht bestanden. Eine Erklärung für dieses bedauernswerte Phänomen fand Bluhm darin, dass die Versicherungsgesellschaften dem Kunden vorlügen, dass eventuelle Ansprüche verjährt seine, da das BGH- Urteil nur Policen umfasst, deren Laufzeit zwischen 1994 und 2001 begann. Viele Versicherte räumten anschließend widerstandslos das Feld. Zu unterschätzen sei die Verjährungsfrist und die damit geltenden Regelungen nicht, da deswegen so mancher Kunde vor Gericht zurückgewiesen wurde (genaue Beschreibung: siehe unten), allerdings werde die Verjährung von den Versicherern erfolgreich als Werkzeug mißbraucht, um beharrliche Kunden einzuschüchtern, bzw. diese loszuwerden.

Die Kanzlei Bluhm & Trawöger, in der Joachim Bluhm tätig ist, versucht, die Öffentlichkeit zu alarmieren und eine in Hamburg ansässige Verbraucherzentrale konnte den Geschädigten mittels einer Sammelklage zu ihrem Recht verhelfen.

Wie wir es oben schon erfahren haben, hat es die Verjährung trotz allem in sich. So musste ein Versicherter auf die vor Gericht geforderten 10.000 Euro vorerst verzichten. Aufgrund von falschen Informationen, die im Widerspruch zu dem § 10a VAG standen, focht der Kläger den Versicherungsvertrag an und verlangte gemäß §5a des alten VVG das eingezahlte Geld. Die Versicherung war da jedoch anderer Meinung, da der Kläger alle Infos gemäß § 10a VAG erhalten habe. Außerdem seien nicht gültige Infos mittels des Treuhandverfahren gemäß § 174 VVG rechtskräftig kompensiert worden. Während das Rottweiler Landgericht den Kläger zurückgewiesen hatte, gab das Oberlandgericht Stuttgart dem ehemaligen Versicherungsnehmer Recht. Der BGH war jedoch nicht der Meinung, dass der Vertrag nach § 5 VVG angefochten werden könne.

Die Richter in Karlsruhe machten deutlich, dass das Urteil des OLG Stuttgart sich nicht mit dem am 12.10.05 gesprochene Urteil des Bundesgerichtshofes in Einklang bringen ließe. Die Ungültigkeit von Vertragsklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei nicht automatisch genauso zu bewerten, wie das, im § 5a VVG beschriebene Fehlen von Unterlagen. Des Weiteren ist ebenfalls klarzustellen, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen als Komponente der im §10a VAG festgehaltenen Verbraucherinformationen anzusehen sind.

Trotz dieser komplizierten Sachlage ist es dennoch möglich, dass der Kläger doch noch zu seinem Geld kommt, da die Versicherung das Transparenzgebot verletzt hat. Es liegt somit im Ermessen des Oberlandesgerichts (Stuttgart), „ob sich zum Schluss des ersten Versicherungsjahres zum 1. September 2002, dem frühesten Kündigungstermin der umstrittenen Fondspolice, unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Beiträge ein Rückkaufswert ergibt“.

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