Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 7.2.2008, Az: 8 U 189/07 entschieden, dass ein Ausschließlichkeitsvertreter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Kunden ungefragt über die Vor- und Nachteile, welche ein Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) haben könnte, zu beraten. In dem Urteil zugrunde liegenden Fall ging es insbesondere um Änderungen welche sich aus der Familienplanung ergeben.
Auf das Thema Haftung habe ich schon öfters hingewiesen, der Ausschließlichkeitsvertreter handelt eben ausschließlich im Interesse seines Unternehmens, in diesem Falle eben der privaten Krankenversicherung. Die Interessen des Kunden müssen unberücksichtigt bleiben,
Einzige Ausnahme ist nach dem Urteil, wenn im konkreten Einzelfall ein besonderes Auskunfts- oder Beratungsbedürfnis erkennbar war. Auch wenn der Ausschließlichkeitsvertreter eine konkrete Vergleichsberechnung der künftigen Kosten in der GKV und der PKV aufgestellt hat, müssten die möglichen Kosten mit berücksichtigt werden.
Ich meine dazu, dass es besser ist gleich einen Versicherungsmakler zu beauftragen, der auch diese Themen im Beratungsgespräch mit zu besprechen hat.
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[...] Im Gegensatz zu einem Versicherungsvertreter muss ein Versicherungsmakler die Interessen seiner Mandanten wahren. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung in Streitfällen. Ein aktuelles Urteil zur Beraterhaftung macht das deutlich. [...]