Ein Patient ließ an sich in einem Krankenhaus eine Darmspiegelung unter Vollnarkose durchführen. Bevor dieser zurück in sein Zimmer gebracht wurde, setzte eine Chirurgin dem Patienten die Brille auf. Als dieser erwachte, sagte sie ihm, dass er nicht aufstehen darf. Doch diese Anweisung befolgte er mitnichten, setzte sich auf das Bett und so kam es, wie es kommen musste: Die Brille fiel ihm vom Gesicht. Anstatt die Krankenschwester zu holen, stand er auf und zertrat die Brille unter seinen Füßen.
Der Geschädigte (Patient) forderte Schadensersatz und begründete dies damit, dass die Schwester eine Schädigung unnötig provozierte, indem sie ihm mit nach dem Eingriff die Brille aufgesetzt hatte. Das Krankenhaus verweigerte die Zahlung, musste sich vor dem Amtsgericht mit einer Niederlage abfinden. In der eingelegten Berufung hatte das Hospital mehr Glück. Das Landgericht München wies die Klage am 13.12.07 zurück (Az.: 31 S 9676/07).
Das Gericht begründete das Urteil folgendermaßen: Eine der Obliegenheiten des Krankenhauses liegt definitiv in der Schadensbegrenzung, was auch das Hab und Gut der Patienten umfasst. Mit dem Verhalten der Schwester sei die Klinik dieser Obliegenheit in ausreichender Weise nachgekommen, da die Sehhilfe zu Beförderungszwecken auf die Nase gesetzt wurde. Zudem hätte die Ärztin nicht darauf vorbereitet sein können, dass der Patient gleich wieder auf den Beinen ist, obwohl diese ihn davon abgeraten hatte. Wenn dabei das Eigentum des Klägers zu Schaden kommt, habe er selbst dafür zu haften.



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