Jemand leidet an einer Stoffwechselkrankheit und ernährte sich deswegen mittels einer fettarmen Diät und nahm dazu das sogenannte „Lorenzos Öl“ ein. Dieses Öl dient dazu, Beschädigungen am Nervensystem vorzubeugen. Dessen Kosten verlangte der Leidtragende von der gesetzlichen Krankenkasse zurück. Diese verweigerte die Zahlung und die Sache ging vor den Richter.
Vor dem Landessozialgericht gewann der Kläger. Bei der eingelegten Revision bekam jedoch die beklagte gesetzliche Krankenkasse Recht. Das Bundessozialgericht dispensierte am 28.02.08 die Krankenkasse von der Kostenpflicht, womit die Hoffnung diesmal nicht zu letzt starb (Az.: B 1 KR 16/07).
Die Richter waren der Meinung, dass das Lorenzos Öl kein anerkanntes Heilpräparat o.ä. ist (eine Heilung geht schon in gewisser Weise davon aus, aber es ist rechtlich nicht als Heilmittel anzusehen, sodass es bestenfalls als nicht zugelassenes Fertigarznei bezeichnet werden kann).
Die Richter definierten das Elixier auch als Nahrungsmittelprodukt, welches als solches, bei dem nicht unüblichen Krankheitsbild des Klägers, nicht verschrieben werden kann und die GKV somit nicht zahlen muss. Weder eine Verbesserung der Gesundheit bei Einnahme, noch eine Verschlechterung bei Nichteinnahme sind gemäß der Urteilsbegründung zu erwarten. Erschwerend kommt noch hinzu, dass sowohl zusätzlichen Behinderungen, als auch dauerhafte Schädigungen (bis auf die ohnehin schon existierenden), nicht zu befürchten habe, zumal sich die Symptome vor knapp 18 Jahren voll entfaltet hatten. Eine kleine Aussicht auf Heilung reiche ebenfalls nicht aus, um die gesetzliche Krankenkasse zur Kasse zu beten.



Letzte Kommentare