Wenn verheiratete Personen einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung eingehen, kann der Gatte/die Gattin des Versicherten mitversichert werden. Wer diesen Status genießt, hat, sofern es durch Vertragsbedingungen nicht widerlegt ist, das Recht auf die Leistungen, gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Der so Mitversicherte hat auch das eigenständige Recht Vertragsklauseln gemäß § 307 BGB von Gerichten auf rechtliche Gültigkeit kontrollieren zu lassen.
Inhalte des Paragraph 307:
(1)
- Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
- Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
- wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3)
- Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
- Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.)
Dies rechtfertigte der Bundesgerichtshof insofern, da die in dem Fall abgeschlossene Versicherung eine Krankheitskostenversicherung für Geldforderungen fremder Personen sei und somit die Bestimmungen über Verträge zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB voll und ganz zur Geltung kommen. Der Beruf den die mitversicherte Person ausübt spielt da keine Rolle. Es ist für die Beurteilung, wessen Belange unter Versicherungsschutz stehen nicht von Bedeutung, ob der Partner in einer Firma oder als Hausfrau/Hausmann tätig ist.
In einem Urteil wurden diese Regelungen vom BGH untermauert, als der ehemals mitversicherte (Ex-) Ehepartner die Arztkosten nicht über den Ex beim Versicherer einreichen wollte. Das Urteil wurde am 10.2007 verkündet (Az.: IV ZR 37/06).



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