Die Auflagen des Fiskus für die Rürup-Rente werden verschärft

Juni 4th, 2008 by Manfred | Filed under Rürup-Rente.

Für die Rürup-Rente (Basisrente) galten bisher schon starke Reglementierungen, z.B. monatliche lebenslange Auszahlungen oder auch, dass der Rentenbeginn nicht vor dem 60. Lebensjahr liegen darf. Mit dem Schreiben (BStBl. 2008 I, Seite 390) teilt das Bundesfinanzministerium (BFM) mit, dass künftig nur noch gleich bleibende oder steigende Monatsrenten als Basisrenten akzeptiert werden.

Das die Höhe der Leibrenten unter das zu Beginn der Rentenphase festgelegte Niveau sinken ist nicht mehr zulässig. Ebenfalls sind Auszahlpläne, bei denen das verfügbare Kapital mit dem Rentenbeginn über eine festgelegte Laufzeit verteilt zurückgezahlt wird, nun verboten. In diesem falle sieht das BMG, dass das Kapital zum Ende der festgelegten Laufzeit vertraglich aufgebraucht wird, dies widerspricht aber der Forderung einer Lebenslangen Rente. Deshalb seien solche Konstrukte als Basisrenten nicht akzeptabel.

Der bei Riester Fondssparplänen übliche Auszahlplan mit Verrentung eines vorgeschriebenen Restguthabens mit dem 85. Lebensjahr ist bei der Basis Rente nicht statthaft. In diesem Zusammenhang möchte ich mir die Frage erlauben wie zukünftig die schon teilweise angebotenen Rürup Fondssparpläne diese Vorgaben erfüllen wollen.

Von dieser Regelung sind vor allem bestimmte Tarifwerke der Clerical Medical (CM) betroffen. Da diese Policen nun nicht mehr den Vorgaben entsprechen, soll die steuerliche Förderung wegfallen. Dennoch bleibt die volle Steuerlast für diese Verträge in der Auszahlphase. Auf diese neuen Regelungen hat die CM schnell reagiert, die CM werde „alles unternehmen, um die betroffenen Kunden nicht schlechter zu stellen als dies ohne die neue Regelung“ der Fall wäre. Angaben welche Veränderungen es geben wird, wurden bisher aber nicht mitgeteilt.

Aus Sicht meiner Beratungspflichten und der daraus resultierenden Haftung als Versicherungsmakler kann ich sowieso nicht verstehen, wieso Kollegen solche Produkte offerieren. Die CM verfügt, wie die meisten anderen Versicherer in der Auszahlphase nur über eine festgelegte Rentengarantiezeit als Hinterbliebenenversorgung. Angenommen der Rürup-Rentner ist verheiratet und geht mit 65 in Rente, nehmen wir weiter an, die Rentengarantiezeit beträgt 10 Jahre und der Ehepartner wäre zu diesem Zeitpunkt 62 Jahre alt.

Nehmen wir weiter an, der Rüruprentner ist selbständig und die Rürup-Rente ist die alleinige Altersvorsorge, also eine sehr „normale“ Annahme. Nun sind 10 Jahre vergangen und der Rüruprentner stirbt im Alter von 75 Jahren. Wie erklärt der Versicherungsmakler welcher solche Produkte verkauft hat der Witwe zu allem mit einem solchen Ereignis verbundenen Leid, dass diese nun keine Rente mehr erhält und sich beim Sozialamt melden muss. Die maximale Rentengarantiezeit liegt bei der CM zwar bei 20 Jahren, dies ändert aber an dem grundsätzlichen Problem nichts.

Ich denke solche Konstellationen sind für jeden Anwalt ein gefundenes „Fressen“ und das zu Recht. Da es auf dem Markt wesentlich bessere Alternativen zu dem Thema Hinterbliebenenversorgung zur Rürup-Rente gibt, welche ich meinen Mandanten gerne empfehle.

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