Zunächst, was ist die Grundfähigkeitsversicherung? Sie wurde zuerst von der Canada Life angeboten, inzwischen haben andere Versicherungen nachgezogen und dieses Produkt mehr oder weniger kopiert. Die Grundfähigkeitsversicherung leistet eine Rente, wenn verschiedene Grundfähigkeiten nicht mehr ausführbar sind. Definiert wird der Leistungsanspruch wenn mindestens 3 in einem Fähigkeitenkatalog aufgeführte Fähigkeiten für mindestens 12 Monate verloren sind. Folgende Fähigkeiten sind in diesem Katalog aufgeführt:
Hören, Gehen, Treppen steigen, Knien oder Bücken, Sitzen, Stehen, Greifen, Auto fahren, Heben und Tragen und Arme bewegen.
Die Beiträge für diese Police sind nach §10 ESTG als Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen. Die Rente muss mit dem Ertragsanteil nach § 22 ESTG unter sonstige Einkünfte versteuert werden.
Kommen wir nun zur schwere Krankheiten Versicherung (SKV) oder auch Dread Disease. Inzwischen gibt es einige Gesellschaften welche solche Policen anbieten. Marktführer ist m.E. auch hier die Canada Life (obwohl es auch anderer Meinungen dazu geben können) z.B. die Skandia und die Gothaer und noch einige andere Gesellschaften bieten solche Policen an. Auch in diesem Bereich bevorzuge ich die Canada Life. Aus persönlichen Gründen mag ich die Skandia nicht, da sind einige Dinge vorgefallen. Wie gesagt das ist rein subjektiv, also bitte liebe Skandia-Fans, bestürmen Sie mich nicht mit Argumenten die für die Skandia sprechen.
Zurück zur SKV, diese versichert bestimmte Erkrankungen, die Leistung wird ausgezahlt, wenn eine dieser Erkrankungen eine vorgegebene Zeit überlebt wurde. Leistungsauslösende Erkrankungen sind z.B. Herzinfarkt, Krebs, Schlaganfall, Bakterielle Meningitis, Angioplastie am Herzen, Herzklappenoperation, Erkrankung des Herzmuskels, Aortenplastik, Motoneuronerkrankung, Nierenversagen, Blindheit, Kinderlähmung, Koma, Muskeldystrophie, Enzephalitis
Diese Liste ist nicht vollständig, die Canada Life zahlt im Leistungsfall bei Diagnose einer von 41 versicherten Krankheiten. Die versicherten Ereignisse unterscheiden sich von Gesellschaft zu Gesellschaft. Der wesentliche Vorteil z.B. gegenüber einer Berufsunfähigkeit ist, dass:
- Es sich um eine Einmalzahlung handelt, die Berufsunfähigkeitsrente kann später wegfallen, wenn keine Berufsunfähigkeit mehr besteht.
- Es gibt keine Streitigkeiten, wenn die Diagnose gesichert ist wird nach Ablauf der vorgeschriebenen Überlebenszeit die Leistung als Einmalzahlung fällig. Bei der Berufsunfähigkeitsrente kann man trefflich streiten, ob der Beruf noch zu 51 % (keine Berufsunfähigkeitsrente) oder nur zu 50 % (Zahlungspflicht der Berufsunfähigkeitsrente) ausführbar ist.
- Das Thema Verweisung spielt bei der schweren Krankheiten Versicherung auch keine Rolle.
- Vorteil der Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber der SKV ist ganz klar, dass die Ursache der Berufsunfähigkeit keine Rolle spielt, hier zählt nur, dass eben die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Um die Leistung aus der SKV zu erhalten, muss eben eine der definierten Erkrankungen eingetreten sein, ist dies nicht der Fall und es besteht dennoch Berufsunfähigkeit, dann ist man mit der SKV sozusagen angeschmiert.
Die entscheidende Frage welche sich jeder Interessierte zum Thema Arbeitskraftabsicherung stellen muss ist: Was kann / muss passieren, dass ich meinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Wenn diese Möglichkeiten sich überwiegend auf die versicherten Erkrankungen beziehen, dann ist die SKV sicher eine sehr interessante Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Steuerlich sind die Beiträge zur schweren Krankheiten Versicherung nicht abzugsfähig, dafür ist auch die Auszahlung im Leistungsfall steuerfrei. Dazu fällt mir der Spruch ein, man kann nicht alles haben.



danke schön, doch bei den Dread Disease Versicherungen steht auf sehr vielen Internetseiten, dass man sie im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen ansetzen kann
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-24085.faces?currentModule=home
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-Vorsorgeaufwendungen/21963/21963/
bleiben Sie bei Ihrer Meinung?
Hallo Angelika,
frei nach Laotze, nur wer gegen den Strom schwimmt kommt an die Quelle, ich bliebe bei meiner Meinung.
Hatte natürlich vorher bei der Canada Life nachgefragt. Nun habe ich mir die Mühe gemacht und in den aktuellen Maklerinformationen der Canada Life nachgelesen, dort steht auf Seite 08:
Zitat:
Steuerliche Behandlung
Beiträge sind n i c h t als Vorsorgeaufwendungen gem. §10 EStG abzugsfähig. Ebenso erfüllt die Schwere Krankheiten Vorsorge n i c h t die Voraussetzungen für die Begünstigung entsprechend §§10a, 82 Abs.2 EStG
Auszahlungen im Leistungsfall oder bei Kündigung unterliegen unseres Erachtens nicht der Einkommensteuer
Zitat Ende.
Um ehrlich zu sein, hätte ich vor meiner Recherche, aus dem Bauch heraus auch gesagt, dass die Schwere Krankheiten Vorsorge nach §10 EStG abzugsfähig ist……so profitiere ich auch von den Fragen in das Blog.
Ich denke, diese Mähr von der steuerlichen Absetzbarkeit, ist mit diesem Bauchgefühl zu erklären. Das ist genauso wie in der privaten Krankenversicherung sehr viel Un- und Halbwahrheiten im Umlauf sind, die vermutlich auch aus einem Bauchgefühl eines vermeintlichen Experten entstanden sind (genauso wie Spinat, bekannter maßen besonders gesund ist:-))
Grüße
manfred
hier hab ich noch einen Haufeauszug..siehe Punkt drei:
ändert der Ihre Meinung?
3.1 Begünstigte Aufwendungen
Begünstigte Vorsorgeaufwendungen sind
* Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen,
* Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu entsprechenden privaten Versicherungen),
* Beiträge zu selbstständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen[1], hierzu gehören auch die sog. Loss-of-Licence-Versicherungen und Dread-Disease -Versicherungen,
* Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen,
* Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.
Zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gehören sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge und Höherversicherungsbeiträge. Außerdem sind Beiträge zu einer Krankenhaustagegeld- und einer Krankentagegeldversicherung anzusetzen[2].
Wird in der Unfallversicherung eine garantierte Beitragsrückgewähr vereinbart, werden die Beiträge insgesamt wie Beiträge zu einer Lebens- oder Rentenversicherung behandelt[3]. Ein Ansatz der Beiträge ist daher nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG nur möglich, wenn die Versicherung vor dem 1.1.2005 begonnen hat und bis zu diesem Termin die erste Beitragsleistung erfolgt ist. Beiträge, die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden, können nicht als Sonderausgaben anerkannt werden[4].
Beiträge zu Haftpflichtversicherungen gehören nur zu den begünstigten Sonderausgaben , soweit sie nicht im Rahmen des Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs berücksichtigt werden. Bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs sowohl für berufliche als auch für private Zwecke sind die Versicherungsbeiträge grundsätzlich aufzuteilen[5]. Aus Vereinfachungsgründen werden die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung insgesamt als Sonderausgaben anerkannt, wenn für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten die Entfernungspauschale in Anspruch genommen wird[6].
Begünstigt sind darüber hinaus Beiträge zu
* Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die nicht die Voraussetzungen einer privaten Basisversorgung im Alter erfüllen,
* Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren,
* Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen wird (Kapitallebensversicherungen).
Die Beiträge zu diesen Versicherungen können als sonstige Vorsorgeaufwendungen nur dann anerkannt werden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1.1.2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist für die Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben unbeachtlich. Außerdem sind die bisherigen Voraussetzungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, cc und dd EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung einzuhalten (laufende Beitragszahlung, Mindestvertragslaufzeit, Mindesttodesfallschutz). So liegt eine laufende Beitragszahlung vor, wenn die Beitragszahlungsdauer der Versicherungslaufzeit entspricht, mindestens aber 5 Jahre ab Vertragsschluss beträgt[7]. Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Jahre[8]. Darüber hinaus muss der Todesfallschutz mindestens 60 % der Beitragssumme für die Gesamtlaufzeit betragen[9].
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und zu Kapitalversicherungen mit Sparanteil allerdings nur mit 88 % der jeweiligen Beitragszahlung begünstigt[10]. Ansonsten sind sonstige Vorsorgeaufwendungen immer mit 100 % der jeweiligen Beitragszahlung zu berücksichtigen.
Hallo Angelika,
ich blieb dennoch bei meiner Meinung, jetzt muss ich wohl größere „Geschütze“ auffahren;-), hier der Auszug aus dem ESTG § 10 Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen…:
3. a)Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen;
Die Dread Disease ist nicht aufgeführt und die Risikoversicherungen dürfen „nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen“. Ich kann nicht sehen unter welcher Rubrik die Dread Disease fallen könnte.
Ich denke die Grundfähigkeitsversicherung kann man unter dem Begriff Pflegeversicherung wiederfinden
Mag sein, dass ein findiger Steuerberater eine Lücke entdeckt und es mag auch sein, dass das eine oder andere Finanzamt eine solche Police steuerrechtlich anerkennt. Ich denke aber einer Prüfung durch die Finanzbehörden wird eine solche Anerkennung nicht standhalten.
Grüße
manfred
ich würde meinen, dass die Dread Disease zur Berufsunfähigkeitsversicherung zählt
Hallo Angelika,
der These die Dread Disease als Berufsunfähigkeitsversicherung anzusehen ist denke ich aus 2 Gründen nicht zulässig:
1. Ist die Berufsunfähigkeit klar anders definiert und wird im Leistungsfall als Rente ausgezahlt, während die Dread Disease eine Einmalzahlung vorsieht.
2. Können einerseits die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich geltend gemacht werden, andererseits sind deshalb die ausgezahlten Renten mit dem Ertragsanteil für abgekürzte Leibrenten steuerpflichtig. Die Auszahlung der Dread Disease ist nach meiner Erkenntnis steuerfrei. Eine Steuerpflicht der Auszahlung hätte ja fatale Folgen, wenn in einem Jahr die komplette Auszahlung (möglicherweise nach der 1 fünftel Regelung) steuerpflichtig würde. Ich kann mir nicht vorstellen wie man aus dieser Einmalzahlung einen Ertragsanteil ausrechnen könnte.
Ich denke diese Fragen sollten mal einem Experten in Sachen Steuerrecht vorgelegt werden.
Grüße
manfred
Hallo Angelika,
mein Tipp: Schließ die Versicherung ab und gebe die Auswendungen an! Wenn sie schlußendlich nicht absetzbar sein sollten, wird das FA schon Einspruch einlegen. Falls doch, hast Du einen finanziellen Vorteil.
Gruß
Marcus
Hallo,
ich denke es ist wirklich noch nicht ganz geklärt, ob die Aufwendungen steuerlich absetzbar sind. Häufig ist es so, dass die Finanzämter da etwas Spielraum haben. Habe schon oft von Personen gehört, die gleiche Ausgaben angesetzt haben – bei dem einem wurden Sie anerkannt, bei dem anderen dann nicht… Ist doch irgendwie komisch. Wenn man dann nichts davon weiß, dass es klappen kann ist man ganz schön aufgeschmissen.
Grundsätzlich denke ich, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung wohl die bessere Wahl ist. Nicht umsonst ist sie wesentliche bekannter und wird auch von vielen Experten im Netz (www.finanzprodukte24.de) aber auch offline von Experten des Verbraucherschutzes und auch von Experten der Versicherungsbranche empfohlen. Das ist wohl eine der wenigen Versicherungen bei denen sich die beiden Seiten einig sind
Hallo Sonderausgabe,
Ob die Berufsunfähigkeitsversicherung oder die Dread Disease die sinnvollere Absicherung ist muss im Einzelfall geklärt werden. Es gibt für beide Produkte gute Argumente.
Bei der Dread Disease sind nur bestimmet Krankheiten versichert. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung spricht, dass es egal ist weshalb der Beruf zu 50% nicht mehr ausgeübt werden kann. Normalerweise sollte die BU leisten. Hier empfehle ich nur Versicherer welche die sog. Individualvereinbarung als Klärung der Vertragsbedingungen akzeptieren. Damit gibt es schon eine Menge Rechtssicherheit.
Für die Dread Disease spricht, dass es ein Einmalbetrag ist den man erhält, es gibt, nicht wie bei der BU eine Nachprüfung mit der die BU Rente wegfallen kann. Außerdem gibt es durchaus Krankheiten die nicht zu BU Führen, obwohl eine erhebliche Einschränkung gegeben ist, z.B. der Herzinfarkt, wird dieser überlebt ist man oft nicht BU.
Ich denke es ist die Aufgabe eines verantwortungsbewussten Versicherungsmaklers über beide Produkte zu informieren und dann den Mandanten entscheiden zu lassen welches der Produkte am besten passt. Möglicherweise bietet sich auch eine Kombination beider Produkte an
Vg
manfred