Die private Krankenversicherung leistet auch ohne Nachweis der Wirksamkeit

Auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) erhöht sich der Kostendruck, manche privat versicherten „spüren“ dies an der restriktiveren Zahlungsbereitschaft mancher PKV Unternehmen. Beim Ombudsmann sind jedenfalls in letzter Zeit vermehrt Beschwerden zu diesem Thema eingegangen.

Damit die Beiträge stabil gehalten werde können, drehen einige Versicherer an den Leistungen, indem versucht wird das Tarifwerk restriktiv auszulegen. An diesem Beispiel kann man wieder mal sehen, dass es äußerst wichtig ist, sich mit den Leistungen im Tarifwerk des jeweiligen Versicherers auseinander zu setzten, denn was nicht im Tarifwerk steht wird im Zweifel auch nicht erstattet.

Von manchem PKV Unternehmen wird auch der fehlende Nachweis über die Wirksamkeit einer medizinischen Behandlung als Argument genommen, um die Leistungspflicht zu entgehen. Gut, dass es auch Privatversichert gibt , welche sich so etwas nicht so einfach gefallen lassen. Aus diesem Grund wurde, vom Kammergericht Berlin am 18. Januar 2008 (Az.: 6 U 72/05) ein Urteil gesprochen, welches für die Betroffenen von erheblicher Bedeutung ist.

Nach dem Urteil kann in Ausnahmefällen auf den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit verzichtet werden, insbesondere bei neuen Erkrankungen welche sich noch im „wissenschaftlichen Findungsprozess“ befinden. Die Richter am Kammergericht waren der Meinung, dass der wissenschaftliche Nachweis der Wirksamkeit nicht verlangt werden kann, wenn es für die zu grundlegende Erkrankung noch kein allgemeingültiges Behandlungskonzept gäbe.

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