Beitragsbemessungsgrenze 2009

Oktober 30th, 2008 by Manfred | Filed under GKV, Krankenversicherung, PKV.

Am 15.10.08 hat das Bundeskabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2009 beschlossen. Dazu gehört unter anderem die Festsetzung sozialer Rechengrößen für die allg. Rentenversicherung / Knappschaft, die Arbeitslosenversicherung und die Krankenversicherung / Pflegeversicherung. Sie heißen Beitragsbemessungsgrenze u. Versicherungspflichtgrenze bzw. Bezugsgröße der Sozialversicherung und sind ausschlaggebend für unsere zukünftigen “sozialen” Ansprüche bzw. Ausgaben.

Grundlage für die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung ist die Einkommensentwicklung im Jahr 2007. Diese lag bei 1,55 % in den alten und bei 1,43 % in den neuen Bundesländern. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgt im Jahrestakt. Für die Krankenversicherung interessiert vor allem die Beitragsbemessungsgrenze 2009 sowie die Versicherungspflichtgrenze, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bekannt. Hieran fest gemacht werden die zu zahlenden Krankenkassen-Beiträge und die Entscheidung, ob Private oder nur Gesetzliche Krankenversicherung möglich ist.

Vorbehaltliche Beitragsbemessungsgrenze 2009:

3675 Euro im Monat bzw. 44100 Euro im Jahr

Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe der Krankenkassenbeiträge fest und entscheidet darüber, bis zu welcher Einkommens-Höhe die Beiträge zur gesetzl. Krankenversicherung und Pflegeversicherung angerechnet und abgeführt werden.

Übrigens lag die Beitragsbemessungsgrenze für 2008 bei 3600 Euro im Monat bzw. 43.200 Euro im Jahr. Alle Angaben ohne Gewähr, noch sind diese Angaben vorläufiger Natur, d.h. sie bedürfen noch der Zustimmung durch den Bundesrat! Am 12.11.2008 findet im Bundesrat die 534. Sitzung des Gesundheitsausschusses statt, dort wird dann voraussichtlich die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009) inkl. der derzeitig vorliegenden Zahlen für die Beitragsbemessungsgrenzen 2009 verabschiedet.

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40 Responses to “Beitragsbemessungsgrenze 2009”

  1. [...] Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze 2009 in Manfreds Weblog oder ganz ausführlich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales -> Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2009. [...]

  2. [...] Die (zur Zeit noch vorläufigen) Werte für die Beitragsbemessungsgrenze 2009: 3.675 € im Monat bzw. 44.100 € im Jahr. [...]

  3. Nisa sagt:

    Hallo Herr Walter,

    vorab vielen Dank für Ihre zahlreiche guten Tipps hier!

    Eine Frage: Ich bin seit 2001 privat versichert als Ärztin in der Klinik. Seit 2007 bin ich in Eltern- bzw Erziehungszeit.
    Ich werde im Januar wieder mit meiner Tätigkeit anfangen, jedoch auf 30 h reduziert. Mein Gehalt wäre im Januar 3500, ab Februar (wegen Erhöhung aufgrund Berufsjahren) 3660 brutto.

    Frage: werden zur Emittlung der Beitragsbemessungsgrenze auch die zusätzlich vergüteten Nachtdienste gerechnet?

    “Flieg” ich aus der Pkv, weil mein erstes Gehalt darunter liegt, obwohl abzusehen ist, dass ich spätestens ab dem 4. monat mehr verdiene (Dienste werden bis zu 3 Monate später vergütet)? Oder schaut man auf die Jahressumme?

    ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antworten!

  4. Carla sagt:

    Hallo Herr Walter,
    ich bin seit 1.06.1993 privat versichert, da ich geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH bin. Nun sieht es so aus, dass ich ab Januar 2009 wieder ins Angestelltenverhältnis zurückkehren werden. Das Bruttogehalt wird bei ca. 3.400 € x 12 liegen. Habe ich eine Chance in der privaten Krankenkasse zu bleiben????

    Vielen Dank im voraus.

  5. manfred sagt:

    Hallo Carla,
    leider nein, sie fallen grundsätzlich in die 3. jährige Vesicherungspflicht. Da Ihr Einkommen unter der JAEG liegt bestehet auch deshalb keine Möglichkeit in der PKV zu bleiben
    Grüße
    Manfred

  6. [...] Am 28.11.2008 hat der Bundesrat in der 851. Sitzung der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009), gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes, zugestimmt. Damit sind u. a. auch die relevanten Rechengrößen für die Krankenversicherung/Pflegeversicherung – Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze entgültig abgesegnet worden. Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung [...]

  7. Bernhard Hafner sagt:

    Hallo Herr Walter,
    meine Tochter ist seit Oktober 2006 Assistenzärztin und seit dieser Zeit privat versichert. Ab 1. Januar 2009 will sie sich beurlauben lassen um ihren kranken Ehemann zu versorgen. Heißt das für sie, dass sie bereits ab 1. Januar 2009 nicht mehr in der privaten Krankenkasse bleiben kann?
    Vielen Dank im voraus.
    Bernhard Hafner

  8. manfred sagt:

    Hallo Bernhard,
    wir haben nun eine mehr als 3 jährige Tradition (darauf da bin ich so richtig stolz) uns auf das Blog beim Vornamen anzuschreiben.
    Das kommt darauf an, der Gesetzgeber hat für Pflegepersonen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht eröffnet.
    Auf Grund der vorhandenen Informationen kann ich natürlich nicht sagen ob diefolgende Regelung auf Ihre Tochter zutrifft.

    2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit….

    Grüße
    Manfred

  9. Kai-Uwe sagt:

    Hallo Herr Walter,
    der Beitragsatz der gesetzlichen Krankenkassen wurde auf 15,5 % angehoben . Wie hoch liegt nun die neue maximale Arbeitgeberpauschale für die private Krankenversicherung 2009?

    Viele Grüsse

  10. manfred sagt:

    Hallo Kai-Uwe,
    Sie können mich ruhig beim Vornamen nennen, das ist gute und langjährige Tradition.
    Also in der GKV wurde der Einheitsbeitrag (zur Stärkung des Wettbewerbes) auf 15,5% festgesetzt. Der Arbeitgeber muss sich allerdings nur mit der Hälfte von 14,6% (15,5-0,9) daran beteiligen, somit liegt der Arbeitgeberbeitrag zur GKV bei 7,3% aus 3675 € der neuen BBG. 7,3% aus 3675 € sind 268,28 € + max. 35,83 € aus der Pflegeversicherung.
    Ich wünsche noch ein gesundes Jahr 2009
    Viele Grüße
    Manfred

  11. Maximilian sagt:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit dem Jahr 2000 in der PKV. Da meine Firma insolvent wurde, verdiene ich bei meiner neuen Tätigkeit viel weniger als bisher
    3650 € x 13,1 im Jahr. Kann ich deshalb zurück zur GKV wechseln.
    Danke

    Grüße
    Maximilian

  12. Michael sagt:

    Hallo Manfred,

    ich komme nicht über die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Allerdings mit Urlaubsgeld und anteiligem 13. Gehalt über die jährliche Grenze. Kann ich da Beiträge zurückbekommen?

    Gruß
    Michael

  13. manfred sagt:

    Hallo Michael,
    nein, dass Arbeitsentgelt welches sie als Urlaubs und Weihnachtsgeld erhalte ist Sozialversicherungspflichtig. Die entsprechende Vorschrift finden Sie im SGB V

    § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
    (1) 1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
    1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

    Ich kann Ihnen gerne eine GKV empfehle wo sie wenigstens ein paar Vorteile in Bezug auf die Leistungen haben, wenn sie Interesse haben rufen sie mich einfach an.
    Viele Grüße
    Manfred

  14. Larissa sagt:

    Lieber Manfred,

    ein großes Lob für diese tolle Webseite und die Mühe, die Sie sich hier machen! Ich habe zwei Fragen:

    Ich bin seit 2001 in der PKV. Seit Ende 2006 bin ich in Elternzeit (drei Jahre) und seit Nov. 2007 nur noch 20 Stunden tätig (3200 € brutto/Monat). Ich habe mich dafür im Nov. 2007 von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Nach Ablauf der Elternzeit Anfang 2010 möchte ich weiter Teilzeit arbeiten, kann meine Stunden aber von Seiten meines Arbeitgebers voraussichtlich nicht erhöhen. Damit falle ich dann in die GKV. Zum Jahresende möchte ich aber auch wieder schwanger werden, so dass ab Mitte 2010 die nächste Elternzeit (mit Teilzeit) anstünde.

    1. Macht eine große Antwartschaft bei meiner PKV Sinn, um die Zeit in der GKV zu überbrücken? Oder kann ich mich dann für die nächste Elternzeit ohnehin nicht wieder von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen? Ich nehme an, nein, weil ich ja nicht “durch die Elternzeit” versicherungspflichtig werde, wie es SBG 5 § 8 vorsieht, sondern vorher ein paar Monate in der GKV war. Das heißt ich müsste darauf hoffen, nach der zweiten Elternzeit mehr arbeiten zu können und dann über der Pflichtversicherungsgrenze zu sein, die Anwartschaft würde also möglicherweise 2 – 3 Jahre laufen, bis ich wieder in die PKV einsteigen kann. Macht das trotzdem Sinn?

    2. Ich möchte meinem Arbeitgeber für 2010 – also Umstellung von Teilzeit in Elternzeit auf normale Teilzeit – eine für ihn gerade noch akzeptable Stundenzahl vorschlagen, um in der PKV bleiben zu können. Meine Frage hierzu: Richtet sich das relevante Einkommen nach der Beitragsbemessungsgrenze oder nach der Versicherungspflichtgrenze (diese ist ja deutlich höher)? Da ich seit 2001 in der PKV bin eigentlich wohl nach der BBG – aber wird diese Zeit durch die Befreiung in 2007 unterbrochen und gilt die BBG deswegen nicht, sondern die Versicherungspflichtgrenze? Dann wäre ich ja schlechter gestellt als jemand, der während der Elternzeit nicht arbeitet und dadurch ohne Befreiung in der PKV bleiben kann…

    Ich weiß, es ist ein wenig kompliziert ;-) .

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

  15. manfred sagt:

    Hallo Larissa,
    danke für das Lob, das geht runter wie Öl 
    vorausschickend kann ich sagen für sie zählt die besondere JAEG, weil sie schon vor dem 01.01.2003 als Angestellte in der PKV waren. Ja, wenn sie nach der Elternzeit unter die besondere JEG fallen, werden Sie versicherungspflichtig.
    Nun zu Ihren Fragen:
    1. Da muss man die genauen Umstände abwarten wann Sie wieder in Elternzeit gehen. Wenn Sie z.B. übergangslos weiter in Elternzeit bleiben dann, sollten Sie auch weiter in der PKV bleiben können. Ich formuliere das nun bewusst etwas vorsichtig, weil ich natürlich erst zu einer konkreten Situation auch eine konkrete Antwort geben kann. Wenn sie vorher versicherungspflichtig geworden sind, dann haben sie recht, dann sind sie einfach GKV- Pflichtig. Es kommt im Wesentlichen darauf an, dass sie nicht GKV Pflichtig werden, denn sonst fallen sie unter die 3 jährige Versicherungspflicht (so es diese bis dahin noch gibt) und das Privileg der besonderen JAEG ist auch hinüber. Grundsätzlich muss man sehen welchen Versicherungsschutz sie haben und ob dieser den Leistungen entspricht den sie sich wünschen. Nach meiner Erfahrung ist das leider oft nicht der Fall. Wenn es bei Ihnen aber so wäre und es würde zukünftig eine Möglichkeit bestehe wieder in die PKV zu kommen würde ich Ihnen zu einer großen Anwartschaft raten.
    2. Habe ich ja schon beantwortet.
    Nein so kompliziert ist das bis jetzt nicht gewesen. Es gibt aber noch eine weiter Möglichkeit wie sie in der PKV bleiben können, ohne viel Aufhebens darum zu machen, da muss nur der Arbeitgeber etwas flexible sein, dies zu erklären wäre an dieser Stelle wirklich kompliziert.
    Das kann ich Ihnen aber telefonisch erläutern
    Grüße
    Manfred

  16. Günther sagt:

    Hallo Manfred,

    an dieser Stelle auch von mir ein großes Lob für diese tolle Seite.
    Leider konnte aber keine Antwort auf meine Frage finden, daher schildere ich mein Fall:

    Ich war ab dem 07/2000 privat versichert. Zu Beginn 2006 hat mich mein damahliger Arbeitgeber in der GKV versichert, da er mein Arbeitsvetrag von Fest- auf flexibles Gehalt umgestellt hat und somit nicht sichergestellt war das ich in 2006 über die JAEG liegen werde. Das Beschäftigungsverhältnis wurde zum Ende 08/2006 aufelöst (unter Zahlung einer Abfindung und der durchschnittliche Monatseinkommen /unabhängig von der Abfindung/ in der vergangene 8 Monate lag über die Versicherungspflichtgrenze für 2006 ca. bei 4K). Ich habe 2 Monate lang ALG I bezogen und bin eine neue Beschäftigung ab dem 11/2006 eingegangen. Die GKV hat mich auf Grund der Tatsache, dass ich nicht 12 Monate durchgehnd versichert war und dass mein neuer Einkommen über die JEAG liegen wird auf die PKV verwiesen. (Das kam mir entgegen, da ich in die 10 Monate “Anwartschaft” hatte). Jetzt ist der Fall, dass ich zum 01/2009 eine neue Beschäftigung eingeganen bin (Gehalt über JAEG), leider wurde ich im 02/2009 arbeitslos und somit soll ich Mitglied in der GKV werden. Ab 03/2009 werde ich eine neue Beschäftigung angehen wieder mit Gehalt über die JAEG. Mein neuer Arbeitgeben möchte prüfen, ob er mich in der GKV oder PKV versichern muss. Ich möchte natürlich in der PKV bleiben.
    In 2006 lag mein tatsächlichen Gehalt (ohne Abfindung und ohne 2 Monate ALG I) unter der JAEG. Zum Thema JAEG und ALG I finde ich unterschiedliche Aussagen – fiktiven Gehalt anrechnen; nicht Anrechnungsfähig; nur die Entgelte für die Rentenversicheung usw. In 2007 lag mein Gehalt über und in 2008 auch über. In 2009 werde ich auch über die JAEG liegen.
    (in den Jahren vor 2006 (05,04 usw.) lag mein Gehalt auch über die JAEG – in diesem Fall über die Besondere)

    Welche Möglichkeiten habe ich in der PKV zu bleiben? (Befreiung, … o.ä.)
    Gilt für mich diese 3 Jahre Regel?

    Ich haben mich mit der TKK (meine lezte GKV) unterhalten aber sie wussten auch kein Rat….

    Vielen Dank im Voraus

  17. Günther sagt:

    Hallo Manfred,

    nach weitere Recherche, glaube ich mir die Frage beantworten zu können…

    Ich genieße den “Bestandsschutz” und da ich nur 1 Monat in der GKV war, kann ich in der PKV bleiben.

    Quelle:

    Rundschreiben der GKV-Verbände vom 8.3.07

    “Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der Zeitraum zwischen zwei Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V überbrückt wird.”

    Über Dein Feedback würde ich mir freuen.

    Vielen Dank im Voraus
    P.S. Jetzt weiß ich auch, dass man während des Bezuges von ALG I, nichts eingerechnet werden darf… :(

  18. manfred sagt:

    Hallo Günther,
    danke für das Lob, ich weiß, dass es im Bereich der Privaten Krankenversicherung soviel unterschiedliche Konstellationen gibt dass jeder “Fall“ etwas anders gelagert ist.
    Das Ihr Arbeitgeber sie 2006 in der GKV angemeldet hat, war nicht unbedingt notwendig, weil der Arbeitgeber bei einem flexiblen Gehalt schätzen muss, wenn möglich an Hand von vergleichbar beschäftigten Arbeitnehmern. Kommt der Arbeitgeber zu dem Schluss, dass vergleichbare Arbeitnehmer über der für sie gültigen besonderen JAEG liegen hätten sie weiter in der PKV bleiben können zumindest bis Ende 2006 bis feststeht, wie hoch Ihr Einkommen den tatsächlich gelegen war. Soweit ich informiert bin, gilt nach dieser Versicherungspflicht für sie nun nicht mehr die besondere JAEG.
    Auch die Entscheidung der GKV in 11.2006 ist korrekt.
    Nun kommt es in 2009 zur Versicherungspflicht in der GKV wegen der Arbeitslosigkeit, ich würde auch sagen, dass hier die Besitzstandsregelung greifen sollte. Das muss ich aber noch recherchieren, werde mich dazu nochmals melden.

    Grüße
    Manfred

  19. Klaus sagt:

    Hallo Manfred,
    Vielleicht könntest Du mir ja weiterhelfen.

    Hier mein Verdienst und Verdienstausblick:
    2007: Mein Bruttoeinkommen lag 2007 durch Arbeitgeber A und Arbeitgeber B dank Wechsel des Arbeitgebers über über der Versicherungspflichtgrenze

    2008: Gehalt > Versicherungssplichtgrenze

    2009: Ich überlege ab Juni bei Arbeitgeber B auf 80% gehen und dafür noch einen Job bei C als Dozent anzunehmen. Dieses Einkommen ist wohl erst nicht sozialversicherungspflichtig.
    Dank variabler Gehaltsbestandteile ist Einkommen 2009 dennoch > Versicherungspflichtgrenze

    –> 3 Jahre hintereinander erfüllt

    2010: Es ist absehbar dass variable Gehaltsbestandteile geringer werden (Bankensektor, wahrscheinlich null) und das 80% des Grundgehalts bei 3680/M liegen . Die Dozententätigkeit soll ausgebaut und damit sozialversicherungspflichtig werden (also größer als die steuerlichen Freibeträge). Idee ist es irgendwann 50%/50% mit zwei Arbeitgebern und einem Gesamtgehalt deutlich über der Versicherungspflichtgrenze zu arbeiten

    Frage 1: Erfülle ich die 3-Jahresfrist?
    Frage 2: Wann darf ich wechseln? Ab 1.1.2010?
    Frage 3: Muss ich melden, dass ich auf 80% runter gegangen bin oder findet die Überprüfung automatisch statt, so dass ich durch die Reduzierung auf 80% keine Chance habe auf einen Wechsel?

    1000 Dank für die Hilfe
    Klaus

  20. manfred sagt:

    Hallo Klaus,
    die Prüfung der JAEG bezieht ist in der Rückschau nur auf das erzielte Jahreseinkommen, nicht auf den jeweiligen Arbeitgeber bezogen deshalb ist für 2007 das 1. Jahr erfüllt, 2008 ist ebenfalls o.k.
    Problematisch sehe ich das Jahr 2009, da Ihre Tätigkeit als Dozent unter der Versicherungspflichtgrenze liegt zählt dieses Einkommen nicht zur JAEG. Es kommt darauf an wie der Arbeitgeber die variabler Gehaltsbestandteile wertet.
    Der Arbeitgeber muss eine Änderung in der Versicherungspflicht der GKV melden. Für die Meldung ist alleine der Arbeitgeber verantwortlich. Würde der Arbeitgeber die variabler Gehaltsbestandteile nicht zur JAEG zählen und sie mit der Reduzierung Ihrer Arbeitszeit auf 80% unter der JAEG liegen muss der Arbeitgeber sie wieder als versicherungspflichtig melden und damit beginnt die 3 Jahresfrist von vorn. Wenn sich Ende 2009 dann herausstellen würde, dass Sie in 2009 die 3 Jahre erfüllt hätten, könnten sie dennoch frühestens zu 01.01.2012 in die PKV wechseln.

    Zählt der Arbeitgeber die variabler Gehaltsbestandteile zur JAEG hinzu und sie liegen damit über der JAEG bleibt alles beim Alten, Sie könnten zum 01.01.2010 in die PKV wenn sie in 2010 auch die JAEG überschreiten.
    Wenn sie es schaffen bis dahin Ihrer Tätigkeit als Dozent zum 01.01.2010 als versicherungspflichtige Tätigkeit hochzupäppeln und Sie kommen mit den beiden Arbeitgebern über die dann gültige JAEG ist auch wieder alles in Ordnung Sie können dann zum 01.01.2010 in die PKV.
    Soweit die Theorie, dass das alles nicht ganz so einfach ist werden sie sich unschwer vorstellen können. Mit der Beratung und dem Abschluss der privaten Krankenversicherung verdiene meine Brötchen.
    Wenn sie mich als Ihren Versicherungsmakler in Sachen PKV wählen und die passende PKV dann auch bei mir abschließen, kann ich Ihnen anbieten bei dieser Prozedur zu helfen.
    Grüße
    Manfred

  21. Michael sagt:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit 1998 privat krankenversichert. Zum 1.4. diesen Jahres habe ich den Arbeitgeber gewechselt. Dieser möchte jetzt von meinem vorherigen Arbeitgeber eine Bescheinigung daß mein Gehalt die letzten 3 Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze lag. Ist dies richtig so?

    Grüße,
    Michael

  22. manfred sagt:

    Hallo Michael,
    ich denke das geht in Ordnung, weil der neue Arbeitgeber in der Haftung für die korrekte Statusmeldung ist. Der neue Arbeitgeber muss mit Beginn der Beschäftigung der GKV den Status dieses Beschäftigungsverhältnis rechtsverbindlich melden. Ist diese Meldung falsch kann es zu heftigen Nachzahlungen der GKV Beiträge kommen. Ich kenne dazu allerdings keine Rechtsvorschrift, ob eine solche Nachfrage legitim ist. Allerdings sitzt der neue Arbeitgeber am längeren Hebel, wenn dieser sie als pflichtig meldete dann sind sie für die nächsten 3 Jahre in der GKV.
    Grüße
    manfred

  23. Markus sagt:

    Hallo! Habe eine Grundgehalt von 2500 Fixum, und arbeite auf Provison ,eben läuft es sehr gut! Januar 8000 Brutto,Februar 9000 Brutto ,März 7.000 brutto diesen Monat 4500 Brutto, ab geht jeweils noch Kfz Also Firmenwagen und Pesionskasse. Seitdem ich so viel verdiene steht bei mir auf dem Lohnzettel keine Krankenversicherung mehr sondern Beitrag Freiw. KV. Bin ich jetzt Privatversichert? Oder wie läuft das ab! Danke

  24. manfred sagt:

    Hallo Markus,
    nein, privat versichert sind Sie noch nicht. In der gesetzlichen Krankenkasse ist man entweder als:
    Pflichtmitglied i.d.R. als Arbeitnehmer, Student oder ähnliches
    freiwilliges Pflichtmitglied blöder Begriff, kenne aber keine andere Möglichkeit diesen Status zu umschrieben. Wenn ein Arbeitnehmer über der JAEG verdient, wird dieser genau wie es bei Ihnen der Fall ist freiwilliges GKV Mitglied. Mit der Gesundheitsreform wurde ein 3 Jahres Moratorium eingeführt. Dies bedeutet, dass freiwillig GKV versicherte Arbeitnehmer erst dann in die Private Krankenversicherung wechseln können, wenn diese 3 Jahre die JAEG überschritten haben. Ab dem 01.01. des 4. Jahres kann der Betreffende in die PKV wechseln.
    Freiwillige Mitglied Mitglieder sind Angestellte welche die 3 Jahre über JAEG lagen, Selbständige freiberuflich Tätige und Beamte.
    Fragen sie einfach Ihren Arbeitgeber seit wann Sie als freiwilliges Mitglied geführt werden, sind die 3 Jahre um können Sie in die PKV wechseln.
    In der PKV muss man im Gegensatz zur GKV auf einigen wesentliche Punkte in bezug auf die Leistungen aufpassen. Deshalb ist eine fachkundige Beratung zu diesem Thema besonders wichtig.
    Ich kann Ihnen gern eine solche Beratung anbieten,
    Viele Grüße
    manfred

  25. Monika sagt:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit 2002 PKV, da ich selbstständig bin. Jetzt habe ich ein Jobangebot und wechsel in ein Festangestelltenverhältnis. Meine Selbstständigkeit werde ich weiterhin ausführen und mein Gewerbe bleibt bestehen. Ich habe ein Jahreseinkommen aus Gehalt und Selbstständikeit von EUR 50.000. Kann ich in der PKV bleiben oder muss ich trotzdem in die GKV wechseln und falls ich in die GKV wechseln muss, welche ist dann gut!?
    Vielen Dank
    Monika

  26. Uwe sagt:

    Hallo Herr Walter,

    Vorab vielen Dank für Ihre zahlreiche guten Tipps hier!
    Ich war von 2000 bis 05.07 selbstständig und somit in der PKV.
    Nun musste ich notgedrungen meine Selbstständigkeit aufgeben und wurde wieder ein Arbeitnehmer. Die Firma sicherte mir zu, dass ich in der PKV bleiben kann.
    Doch dieses Jahr, am 03.09, wurde ich von der Firma rückwirkend zur GKV (05.08)versichert, mit der Begründung der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

    Nun meine Frage:
    Muss die PKV die Beiträge zurückerstatten?

    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antworten!

    MfG
    Uwe

  27. manfred sagt:

    Hallo Monika,

    vermutlich können Sie in der PKV bleiben, der AG muss Sie zunächst als GKV pflichtig bei einer GKV anmelden. Sie müssen dann bei dieser GKV einen Antrag auf ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten stellen. In diesem muss geklärt werden, ob Sie als angestellt oder überwiegend selbständig Tätige gelten. Je nach dem wie dieses Gutachten ausgeht sind sie pflichtig oder eben nicht. Wenn sie mehr wissen wollen, stehe ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung.

    Grüße
    Manfred

  28. manfred sagt:

    Hallo Uwe,

    danke für das Lob, nun haben wir auf das Bolg eine fast 4 jährige Tradition uns beim Vornamen anzusprechen, also in diesem Sinne ich bin Manfred.

    Da fehlt es der Firma aber heftig an sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen. Seit 02.2007 gilt die 3 jährige Versicherungspflicht. Das bedeutet jeder Arbeitnehmer muss 3 Jahre lang in der GKV versichert sein und über der gültigen JAEG verdienen um sich dann zum 01.01. des 4. Jahres private versichern zu können. Also waren sie auf jeden fall, unabhängig vom Einkommen in der GKV zu versichern.
    Die PKV muss die Beiträge in diesem Falle erst ab dem Monat zurückzahlen wo diese Kenntnis der GKV Versicherungspflicht erlangt hat.
    Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Haftung für solche Falschmeldungen an die GKV. Die Frage ist hier eine Arbeitsrechtliche und zwar die was der Arbeitgeber von Ihnen an Kostenerstattung verlangt. Wenn Rückforderungen seitens des Arbeitgebers erfolgen können Sie dagegen klagen. Eine andere Idee wäre, wenn der Arbeitgeber einen Steuerberater beauftragt hat die Lohnbuchhaltung zu übernehmen, dann könnten sie sich mit den Arbeitgeber zusammenschließen und dien Schaden vom Steuerberater einfordern, der in diesem Falle in der Haftung wäre.

    Grüße
    Manfred

  29. Manuela sagt:

    Hallo Manfred,

    seit 01.01.2002 bin ich privat Krankenversichert. Habe in den Jahren 2002 bis 2005 über der BMG verdient. Zum 01.05.2006 wurde mir (mit Sozialplan) gekündigt. Ich habe eine Abfindung erhalten. Mit dieser Abfindung war ich wieder über der BMG. Zählt diese Abfindung mit ?

    Im Februar 2007 habe ich einen Antrag bei der GKV auf Befreiung gestellt. Diese wurde genehmigt zum 01.01.2007 bei Arbeitslosigkeit §8 Abs.1Nr. 1aSGB V. Ich war vom 1.5.06 bis 14.01.07 bei einer Transfer und Qualifizierungsgesellschaft. Ich habe kein Arbeitslosengeld bezogen.

    Die Gesetzl. Krankenvers. sagt, ich kann keinen Antrag auf Befreiung stellen. Ist das richtig ?

    Habe ich eine Chance in der privaten KV zu bleiben ?

    Vielen Dank
    Manuela

  30. manfred sagt:

    Hallo Manuela,
    leider zählen Einmalzahlungen grundsätzlich nicht zur JAEG.
    Ob sie in der PKV bleiben können kann ich so schlecht sagen, ich befürchte aber die Arbeitsagentur hat recht.
    Die einzige Möglichkeit wäre zu prüfen, ob das Einkommen bei der Tätigkeit in der Transfergesellschaft über der JAEG gelegen war. In diesem Falle könnte man Argumentieren, dass Sie während der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreit waren und während der Tätigkeit in der Transfergesellschaft über JAEG verdient haben. Dieser Sachverhalt geht aber aus Ihrer Frage nicht hervor. Im Falle der Versicherungspflicht stellt sich die Frage, was mit der PKV zu tun ist, zu diesem Thema helfe ich Ihnen gerne weiter.
    Grüße
    Manfred

  31. Frank sagt:

    Hallo Herr Walter,

    glauben Sie dass das 3 Jahres Moratorium evtl vom Bundesverfassungsgericht gekippt wird? Einige PKV hatten ja Klage eingereicht! Wäre ja vielleicht ein kleiner Wehrmutstropfen auf die stark angekratzte PKV Branche!
    Mit besten grüßen

    Frank

  32. manfred sagt:

    Hallo Andrea,
    habe erst heute die Antwort erhalten. Also, wenn Sie als freiwilliges Mitglied in die Elternzeit gehen und während der Elternzeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit beginnen haben sie nach dem Ende der Versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht automatisch die kostenlose GKV Mitgliedschaft.
    Das wird von den GKV unterschiedlich gehandhabt, da sind auch schon Gerichtsverfahren anhängig.
    Ich habe eine GKV gefunden welche in diesem Falle die kostenlose GKV Mitgliedschaft akzeptiert.
    Grüße
    Manfred

  33. manfred sagt:

    Hallo Frank,
    gute Frage, ich denke nächste Woche Mittwoch wissen wir mehr, dann soll das Urteil verkündet werden
    Grüße
    manfred

  34. Rolf sagt:

    Hallo Manfred,

    ich bin selbständig und möchte wieder zurück in die GKV (es sei denn, jemand überzeugt mich in der PKV zu bleiben). Meine Frau könnte als Dipl.-Betriebswirtin eine GmbH gründen und mich anstellen. Sie ist gesetzlich versichert. Kämen wir dann wieder zu einer Familienversicherung (zwei Kinder) in der GKV?

    Viele Grüße

    Rolf

  35. manfred sagt:

    Hallo Rolf,
    dass müssen wir telefonisch besprechen, ich vermute, dass bei Ihrem Wechsel in die PKV verabsäumt wurde sie über die Unterscheide zwischen der GKV und der PKV zu informieren.
    Dies könnte ich in einem solchen Gespräch nachholen
    VG
    Manfred

  36. pedepe sagt:

    Hallo,
    habe die Möglichkeit von meinem Job als Angestellter bei Firma A (ca. 4000 brutto) zu Firma B (ca. 4500 brutto) zu wechseln.
    Habe bei A noch viel Überstunden und Resturlaub – ca. 8 Wochen.
    Firma B möchte, dass ich sofort beginne.
    Wie hoch ist in diesen 8 Wochen die Sozialversicherung? Während dieser Zeit liegt der Verdienst ja weit über der Beitragsbemessungsgrenze. Oder liege ich völlig falsch, bin auf diesem Gebiet absoluter Laie?.
    Grüsse
    Peter

  37. manfred sagt:

    Hallo pedepe,
    da kann ich auch nur Vermutungen anstellen. Nach meiner Einschätzung läuft das dann genau wie beim Weihnachtsgeld, hier werden die Sozialversicherungsbeiträge ja auch voll abgezogen, auch wenn der Beschäftiget in diesem Monat über der Bemessungsgrenze liegt, wie gesagt, das ist nur eine Vermutung. Vielleicht besprechen Sie das mit der Personalabteilung der jeweiligen Arbeitgeber die müssten das genau wissen.
    Grüße
    manfred

  38. Carolin sagt:

    Hallo,
    ich bin als angestellte Zahnärztin tätig und überleg mir in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Bei einer evtl. Schwangerschaft würde in meinem Fall ein sofortiges Berufsverbot ausgesprochen werden. Die GKV erstattet in diesem Fall mein Bruttogehalt meinem Arbeitgeber zurück.
    Wird dies auch bei der PKV so gehandhabt ?
    LG

  39. Maggie sagt:

    Hallo Manfred,

    ich habe einen Job mit einem durchschnittlichen Grundgehalt (unter der Versicherungspflichtgrenze für private KK) und einem hohen Provisionsanteil. Im Jahresbrutto komme ich bei weitem über die Versicherungsgrenze, im monatlichen Brutto allerdings nicht immer, da die Provision nicht jeden Monat gleichmässig ausgezahlt wird, sondern in unterschiedlichen Beträgen – d.h. in manchen Monaten bekomme ich nur Grundgehalt. Kann ich mich trotzdem privat versichern lassen oder wird aufgrund des monatlichen Bruttos gerechnet?

    Lg und danke,
    Maggie

  40. manfred sagt:

    Hallo Maggie,
    es kommt darauf an wie der Arbeitgeber die Provisionsanteile ausweist. Normalerweise zählen solche Provisionsansprüche zur JAEG. Wenn diese, wie bei Ihnen sehr unterschiedlich sind, muss der Arbeitgeber diese zu Jahresbeginn schätzen. Die Schätzung erfolgt aus den Erfahrungswerten der Vergangenheit. Sprechen sie einfach mal mit dem Personalbüro wie sie dann in den letzen Jahren bei der GKV gemeldet wurden. Hat der Arbeitgeber sie als über der JAEG gemeldet, dann könne sie, wenn sie die 3 Jahresregelung erfüllt haben in die PKV wechseln. Hat der Arbeitgeber die Provisionsanteile bei der Meldung unter den Tisch fallen lassen, dann sind sie pflichtig.
    Wenn Sie nicht weiterkommen kann ich mich auch mal mit dem Personalbüro unterhalten, das hilft des Öfteren. Dann könnte ich sie auch im Bereich der PKV beraten.
    VG
    Manfred Walter

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