Verzicht auf gesetzliche Krankenkasse nicht mehr möglich

Und zum 01.01.2009 folgt die Versicherungspflicht auch in der private Krankenversicherung

Nach dem geltenden Recht, muss auch wer gegen seinen Willen in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, die geforderten Beiträge zahlen. So entschied das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 23. April 2008 (Az.: S 25 KR 653/07).

Ein 60-jähriger Nichtversicherter lebte ohne eigene Einkünfte oder finanzielle Unterstützung. Im April 2007 beantragte dieser die Mitgliedschaft in der AOK. Gerne begrüßte die AOK den Neuversicherten als Mitglied. Außerdem teilte die AOK dem Neuversicherten den Beitrag pro Monat in Höhe von 120 Euro für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung mit. Doch das war dem Kläger dann doch zu viel. Er war der Meinung, dass er einen solchen „hohen“ Beitrag angesichts seiner Lebensumstände sich nicht leisten könne. Er bot der AOK an nicht zum Arzt zu gehen und auf den Versicherungsschutz der AOK zu verzichten.

Diese Offerte lehnte die AOK zu Recht ab. Zur Begründung verwies die AOK auf SGB V § 5 Absatz 1 (13) darin heißt es zum Thema Versicherungspflicht: „Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren …“

Gegen diesen Bescheid klagte der Neukunde der AOK. Der Kläger erhielt vom Sozialgericht Dresden eine Abfuhr, die Richter bestätigenden die Entscheidung der AOK. Der Kläger muss die Beiträge auch gegen seinen Willen entrichten. Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesundheits-Reformgesetz die Wohltat allen Bundesbürgern aufgetragen, dass alle Bürger einer Krankenversicherungs-Pflicht unterliegen, wobei die Wirkung der Versicherungspflicht gestaffelt war. Für alle der GKV zuzuordnenden Personen greift diese Versicherungspflicht ab dem 1. April 2007. Für alle Personen welche der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, greift die Versicherungspflicht ab dem 01.01.2009. Damit war die beklagte Krankenkasse dazu verpflichtet, den Kläger als Mitglied aufzunehmen und auch diesen nicht mehr zu entlassen.

Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 120 Euro entsprach dem Mindestbeitrag und war deshalb seitens des Gerichtes nicht zu beanstanden. Da die GKV Pflicht ab dem 1. April 2007 eingeführt wurde, war auch der rückwirkend einforderte Beitrag nicht zu beanstanden. Weiter war das Gericht der Ansicht, wenn der Kläger den Beitrag nicht aufbringen kann, es Ihm freistünde, Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe zu beantragen. Dann kämme er in den Genuss eines kostenlosen Krankenversicherungs-Schutzes, so das Gericht.

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