Am 28.11.2008 hat der Bundesrat in der 851. Sitzung der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009), gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes, zugestimmt. Damit sind u. a. auch die relevanten Rechengrößen für die Krankenversicherung/Pflegeversicherung – Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze entgültig abgesegnet worden.
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) nach §6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2009 beträgt 48.600 Euro.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (entspr. der Beitragsbemessungsgrenze) nach §6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2009 beträgt 44.100 Euro.
Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.



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