Es gibt im Bereich des Alterseinkünftegesetztes, zu dem die geförderten Riester Produkte gehören, zur Zeit 3 Produktgruppen. Die Riester Rente als klassische oder fondsgebundene Lösung, die Riester Fondssparpläne als gezillmerte und ungezillmerte Lösung und die neue Wohnriester Förderung. In diesem Artikel möchte ich nur auf die beiden erstgenannten eingehen, dazu habe ich so meine eigenen Gedanken, welche ich in einem weiteren Artikel darstellen werde. An dieser Stelle möchte ich auf ein besonderes Detail in Bezug auf die Fondssparpläne eingehen.
Wie allgemein bekannt müssen auch Fondsgesellschaften Ihre Produkte absetzen, na ja von nix kommt halt auch in der Fondsindustrie eben nix. Um den Vertrieb zu forcieren werben ein paar Kapitalanlage-Gesellschaften gegenüber Vermittlern, dass für den Vertrieb von Riester Fondssparpläne weder die Gewerbeerlaubnis-Pflicht nach dem Vermittlerrecht (§ 34 d I GewO) noch die manchmal lästigen, aber immer notwendige Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 61 f. VVG, notwendig wären. Quintessenz dieser Aussagen ist, dass für die Vermittlung von Riester-Fondssparplänen das neue Vermittlerrecht nicht anzuwenden sei, weil es sich ja um einen Fondssparplan handelt, welche nicht unter das Vermittlerecht fällt.
Doch Vorsicht liebe Kollegen, diese leichtfertigen Aussagen könnten nach hinten los gehen, wenn im Zweifel ein Gericht diesen Sachverhalt anders sieht, ist der betroffene Vermittler der gelackmeierte. Dazu könnte noch kommen, dass auch die Berufshaftpflichtversicherung, wegen fehlender Erfüllung der oben genannten Pflichten, die Deckung verweigert.
Was spricht nun dafür, dass auch für den Riester Fondssparplan die Erfordernisse der Vermittlerrichtlinie zu erfüllen sind?
Ein Riester Fondssparplan muss dem Kunden, ab Vollendung des 85. Lebensjahres, eine gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente gewähren. Deshalb wird zum Rentenbeginn ein Teil des angesparten Kapitals, in eine aufgeschobene Leibrentenversicherung eingezahlt, welche dann, die nach dem Alterseinkünftegesetz geforderte Leibrentenzahlung ab dem 85. Lebensjahr übernimmt. Das restliche Kapital wird in Form eines Auszahlplanes mit Kapitalverzehr bis zum 85. Lebensjahr mit den erwirtschafteten Überschüssen ausgezahlt.
Von dieser Konstruktion wird der Kunde aber i.d.R nichts mitbekommen, weil üblicherweise die Kapitalanlage-Gesellschaft als Versicherungsnehmer der aufgeschobene Leibrentenversicherung eingetragen und der Kunde nur der Begünstigte dieses Vertrages ist. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass mit dem Abschluss eines Riester Fondssparplan, zwingend auch der auf Produktgeber erfolgende Abschluss einer aufgeschobenen Leibrentenversicherung in der Zukunft erfolgen muss. Die Rentenleistungen dieser Leibrentenversicherung beruhen letztendlich auf den Kapitaleinzahlungen des Kunden. Damit kann man meines Erachtens den Abschluss eines Riester Fondssparplan mit dem Abschluss eines Versicherungsproduktes zur Altersvorsorge gleichsetzten. Denn in beiden Fällen wird dem Kunden, auf Grund der eingezahlten Beiträge, früher oder später, Leistungen zur Altersvorsorge aus einem Versicherungsvertrag gewährt.
Nun liebe Kollegen, was muss für den Abschluss eines Versicherungsvertrages erfüllt sein??? Richtig, natürlich die Gewerbeerlaubnis-Pflicht nach dem Vermittlerrecht (§ 34 d I GewO) sowie die dazugehörigen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach den §§ 61 f. VVG.



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