Erweitert ein Versicherungsnehmer in der PKV (Private Krankenversicherung) die versicherten Leistungen innerhalb eines bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses, muss das PKV Unternehmen dem Versicherungsnehmer eindeutig mitteilen, wenn es sich um einen vollständigen Tarifwechsel handelt. Wird diese Informationspflicht seitens des Versicherers versäumt, gelten mögliche Wartezeiten oder auch tarifliche Summenbegrenzungen nur für den neu hinzugekommenen Teil der Versicherung. Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München in einem Urteil vom 9. April 2008 (Az.: 212 C 22552/07).
Eine Versicherungsnehmerin hatte bei ihrem Krankenversicherer eine Zahn-Zusatzversicherung abgeschlossen. In dieser Zusatzkrankenversicherung war die Erstattung von 50 Prozent der Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen versichert. Im November 2005 kam es auf Empfehlung des PKV Unternehmens zu einer Vertragserweiterung. Die neuen Versicherungsleistungen sollten 100 Prozent der Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnersatzkosten sowie zusätzlich 80 Prozent von privatärztlichen Zahnersatzkosten erstattet werden.
Einer der Haken war, dass dieser „neue“ Vertrag Erstattungshöchstgrenzen von maximal 500 Euro im ersten Versicherungsjahr und maximal 1.000 Euro im zweiten Versicherungsjahr vorsah. Die Versicherungsnehmerin erhielt einen Nachtrag zum Versicherungsschein in dem hieß es: „Aufgrund der Vertragsänderung ergeben sich für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten.“ Nun kam was kommen musste, im Jahre 2006 musste die Dame zum Zahnarzt die Rechnungen für die beiden notwendigen Zahnbehandlungen beliefen sich einmal auf ca. 2.700 Euro und einmal auf ca. 1.300 Euro.
Das PKV Unternehmen wollte sich nun auf Grund der vereinbarten Summenbegrenzung mit insgesamt 500 € an den Kosten beteiligen. Die Versicherungsnehmerin sah das aber anders Sie war der Meinung, dass 50 Prozent der Kosten nach dem alten Versicherungsvertrag sowie zusätzlich 500 Euro nach dem neuen Versicherungsvertrag erstattet werden müssten. Denn so hatten die Versicherungsnehmerin den Text im Nachtrag zum Versicherungsschein verstanden.
Show down war vor dem Amtsgericht in München, das Gericht gab der Klägerin in jeder Hinsicht recht. Sei in einer Formulierung in einem Versicherungsvertrag mehrere Auslegungen möglich, so gelte die verbraucherfreundlichsten. Natürlich stünde es dem Versicherer frei einen Tarifwechsel nur mit neuen Wartezeiten und Höchstbeträgen anzubieten, nur muss diese Veränderung eindeutig formuliert sein. Da der Versicherer jedoch nur einen „Nachtrag“ zur alten Police versandte und in diesem von einem „neu hinzugekommenen Teil des Versicherungsschutzes“ geschrieben habe, durfte die Klägerin den neuen Versicherungsschutz durchaus so verstehen, dass die bisherige Zahnzusatzversicherung nur ergänzt wurde und die neuen Wartezeiten und Summenbegrenzungen nur für den in 2005 ergänzten Teil der Zahnzusatzversicherung gelten würden.
Das Gericht war weiterhin der Ansicht, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz durch Zahlungen eines höheren Beitrags verbessern und nicht verschlechtern wolle, auch dann, wenn die Verschlechterung nur zeitlich begrenzt sei, inzwischen ist das Urteil rechtskräftig.
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