Erstattung von Hilfsmitteln in gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Dezember 10th, 2008 by Manfred | Filed under GKV, PKV.

Wie ich zu diesem Thema immer wieder vortrage, erblinden jährlich in Deutschland 10.000 Menschen neu. Das sind immerhin ca. 0,125 Promille der Bevölkerung. Das ist ein klassisches Versicherungsrisiko, das Risiko zu erblinden kann jeden treffen (durch Krankheit oder Unfall), aber nur wenige sind tatsächlich betroffen. Für die Betroffenen ist dies natürlich ein erheblicher Einschnitt in die Lebensqualität.

In der GKV zur Zeit mehr oder weniger kein Thema, wie nachfolgender Fall zeigt: Vom Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde am 26. Oktober 2007 entschieden (Az.: L 4 KR 5486/05), dass ein stark sehbehinderter oder gar blinder GKV Versicherter nicht auf einen Blindenführhund verzichten muss, wenn aus therapeutischer Sicht die Anschaffung eines solchen Blindenführhundes angeraten ist. Eine fast blindes GKV Mitglied beantragte im Herbst 2003 von Ihrer GKV die Erstattung der Kosten in Höhe von ca. 20.000 Euro für die Anschaffung eines Blindenführhundes. Das nette „Tierchen“ war der GKV aber zu teuer, deshalb wurde der Antrag, mit Hinweis auf die Kostenerstattung eines günstigeren spezielles Mobilitätstraining, abgelehnt. Mit dem Mobilitätstraining sollte die Dame den Einsatz eines sog Blindenlangstocks erlernen.

Brav folgte die GKV Versicherte dem Angebot der GKV, leider war der Erfolg des Mobilitätstrainings nicht so, dass die Dame sich frei im Straßenverkehr hätte bewegen können. Deshalb empfahl die Rehabilitations-Einreichung nach Abschluss des Mobilitätstrainings ebenfalls die Anschaffung eines Blindenführhundes. Der daraufhin erneut bei der GKV gestellte Antrag zur Kostenübernahme des Blindenführhundes wurde wieder abgelehnt und ein erneutes Mobilitätstraining angeboten. Dieses lehnte das GKV Mitglied „dankend“ ab. Die Dame zog stattdessen vor Gericht, um dort die Kostenübernahme für den Blindenführhund durch die GKV zu erzwingen.

Das Sozialgericht, welches, in der ersten Instanz angerufen wurde, gab jedoch der GKV Recht. Das Gericht war der Meinung, dass ein Blindenführhund im Vergleich mit einem speziellen Stock nur unwesentliche Vorteile böte. Die GKV hätte nur die Pflicht einen „Funktionsausgleich, bezogen auf den Nahbereich der Wohnung“ zu gewährleisten, in diesem Nahbereich könne sich die blinde Dame auch ohne Blindenführhund ausreichend sicher bewegen. Nun ich persönlich glaube, dass in diesem Gericht kein blinder Richter anwesend war, oder etwa doch? Die resolute Dame ließ sich von diesem Urteil nicht entmutigen und zog in die nächste Instanz.

Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde das Urteil aufgehoben. Das Gericht hatte Durchblick, denn es war der Meinung, dass ein Blindenführhund für einen extrem Sehbehinderten bzw. Blinden grundsätzlich ein geeignetes Hilfsmittel wäre, dieses sei in dem zu entscheidenden Fall unzweifelhaft auch erforderlich. Dies sei auch daran zu erkennen, dass die Klägerin auch nach dem absolvierten Mobilitätstrainings mit dem Blindenlangstock nachweislich unsicher war und Angst hatte sich außerhalb ihrer Wohnung frei zu bewegen. Die Vorteile eines Blindenführhundes seinen auch im unmittelbaren Nahbereich offensichtlich. Damit konnte die Dame sich zukünftig das „nette“ Tierchen auf Kosten der GKV leisten.

Nun wie sieht dieser Sachverhalt in der PKV aus?

Ich berate jeden Interessenten auf Grund der gewünschten Leistungen welche der PKV Interessent für notwendig erachtet, da ist unter anderem auch der Blindenführhund ein wichtiges Thema. Denn in der PKV wird im Zweifel nur das erstattet was in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Ist der Blindenführhund im Bereich des Hilfsmittelkataloges aufgeführt oder eben nicht. So sieht es im Grunde mit allen Leistungen aus, ob Hilfsmittel, Heilmittel, gemischte Anstalten, Kur oder auch Psychotherapie usw.

Mit diesen Themen muss sich ein PKV Interessent zwingend auseinandersetzten, falls nicht müssen die Leistungen, welche nicht in den Bedingungen des Tarifes aufgeführt sind, auch nicht von der PKV erstattet werden. Deshalb ist es wichtig nicht nur auf die offensichtlichen Leistungen, wie Chefarztbehandlung, Zahnersatz oder auch die Gebührenordnung zu achten!

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