Abschließend hat das Bundessozialgericht im November 2008 (Az: B12 KR 06/08 R und weitere) entschieden, dass für in der gesetzl. Krankenkasse Versicherte, welche Leistungen aus einer Direktversicherung im Rahmen der BAV beziehen, volle Beitragspflicht in der GKV und SPV besteht.
Das GKV-Modernisierungsgesetz wurde 2003 beschlossen und trat mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft. Eine der vielen Änderungen in diesem Gesetz war, dass die BAV für den Arbeitnehmer voll in der GKV beitragspflichtig wurde. Selbstredend war der Aufschrei der Betroffenen groß, zuerst die BAV seitens der Politik forcieren und kräftig trommeln, und dann abkassieren, das kennt man ja inzwischen sehr gut. Genutzt hat selbst das ganze Klagen nichts, das BSG hat diese Regelung nun für rechtens erklärt.
Nun setzt unsere Gesundheitsministerin Frau Ulla Schmidt (SPD) noch eins drauf, mit Einführung des Gesundheitsfonds steigen die Beiträge, welche für alle Gesetzlichen Krankenkassen einheitlich festgesetzt wurden, um den Wettbewerb innerhalb der GKV zu steigern, für gesetzlich Versicherte mit der Pflegeversicherung auf satte 17,45%. Gesetzliche Krankenversicherte müssen sich damit abfinden, dass heute rund 17,5% (wer weiß wie viel das in Zukunft sein wird) alleine wegen der GKV abgezogen werden.
Diesem Drama können freiwillig versicherte Angestellte durch einen Wechsel in die Private Krankenversicherung entgehen. In der PKV hängt der Beitrag nicht vom Einkommen sondern von dem individuellen Risiko ab. Deshalb bleiben Privat-Versicherte von diesem, für freiwillige oder pflichtige GKV Mitglieder obligatorischen Obolus auf die Betriebsrentenansprüche verschont.



Ich habe mich auch gerade selbstständig gemacht und kann mich jetzt durch den Tarifdschungel wurschteln. Durch einen Krankenversicherung Preisvergleich muss ich mich jetzt erst mal informieren, was für mich in Frage kommt. Ich bedanke mich aber jetzt schon mal bei Frau Schmidt für den zusätzlichen Aufwand. Man hat ja sonst nix zu tun…
Hallo Uwe,
dem ist nichts hinzuzufügen.
Nur eine Sache noch, ich vermute, dass es auch für Sie Sinn macht einen Fachmann mit der Suche nach der geeigneten Krankenversicherung zu beauftragen. Wenn es so einfach wäre die geeignete PKV zu finden, dann hätte ich wohl wesentlich weniger Korrespondenz auf das Blog.
In diesem Sinne freue ich mich wenn sie meine Dienstleistung in Anspruch nehmen würden.
Grüße
manfred
meine frau hat von ihrer verstorbenen schwester per bezugsrecht eine bav erhalten (begünstigten-regelung).
meine frau ist noch gkv versichert, wird aber in drei monaten zur pkv wechseln.
muss sie für die kapitalleistung aus bav sozialabgaben zahlen müssen (zeitliche anrechnung?)
vielen dank
Hallo Ulrich,
zunächst möchte ich Ihrer Gattin und Ihnen mein herzlichstes Beileid aussprechen.
Ihre Frage ist nicht einfach zu beantworten, nachdem ich inzwischen 3 unterschiedliche Antworten erhalten habe, muss ich diesem Thema mal auf den Grund gehen, melde mich dann.
VG
manfred
Hallo Ulrich,
das war wirklich eine harte Nuss.
Nachdem ich von der GKV alle möglichen unterschiedlichen Aussagen erhalten und somit lange Zeit erfolglos recherchiert habe, hat ein Spezialist der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) der Allianz Licht in das Dunkel gebracht.
Entscheidend ist zunächst nach welcher steuerlichen Regelung die Direktversicherung abgeschlossen wurde. Hier gibt es die alte Regelung nach § 40b Einkommensteuergesetz und die aktuelle Regelung nach § 3.63 Einkommensteuergesetz.
Folgende Ausführungen habe ich dazu von Herrn Worf von der Allianz erhalten:
Im Rahmen der § 40b-Regelung würde in dem skizzierten Fall keine SV-Pflicht anfallen.
Ihre Frau fällt als Schwester der Verstorbenen nicht unter die Begünstigen-Regel im Sinne der bAV (dies wären nur Ehepartner, Kinder, Lebenspartner) und somit nicht unter die SV-Pflicht.
Im Rahmen der § 3.63 Regelung würde theoretisch SV-Pflicht anfallen.
Hiergegen könnte man sich jedoch wehren und folgende Argumente einsetzen:
Die Todesfallleistung unter § 3.63 ist auf € 8.000,- reglementiert und soll somit nur die Bestattungs- und Folgekosten des Todesfalls abdecken.
Eine SV-Pflichtigkeit würde dem entgegen sprechen.
Ein weiteres Argument gegen die SV-Pflicht könnte die Geringfügigkeit der Leistung sein.
Nun müssen sie nur noch klären welche bAV das war und die entsprechende Argumente vortragen
Vg
Manfred