Die Honorarabrechnungen in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) werden grundsätzlich über die kassenärztliche Vereinigung abgewickelt. Als Privatpatient oder auch Selbstzahler, was ein PKV-Versicherter im Grund ist, werden ihm die Leistungen von den Leistungserbringern i.d.R. direkt in Rechnung gestellt. Aus Kostenoptimierungsgründen werden nun vermehrt auch private Abrechnungsstellen mit dem Ausstellen der entsprechenden Rechnung beauftragt. Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) am 10.12.2008 (Az.: B 6 KA 37/07 R) ein wegweisendes Urteil gefällt.
Nach diesem Urteil ist es grundsätzlich verboten, dass Krankenhäuser und Vertragsärzte die Daten eines Kassenpatienten an einen solche private Abrechnungsstelle weitergeben. Es bleibt auch dann verboten, wenn der betroffene Patient sein Einverständnis für ein solches Abrechnungsverfahren schriftlich erklärt hat.
Geklagt hatte die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gegen ein Krankenhaus, dieses hatte Abrechnungen für Kassenpatienten durch ein solches privates Dienstleistungs-Unternehmen erstellen lassen. Wegen fehlender Rechtsgrundlage akzeptierte die kassenärztliche Vereinigung diese Abrechnungen nicht und verweigerte die Anerkennung. Daraufhin klagte das betroffene Krankenhaus und siegte in erster sowie in zweiter Instanz, weil eine schriftliche Einverständniserklärung der Patienten vorlag, meinten die Richter, dass die Abrechnungen nicht zu beanstanden waren.
Das BSG kassierte diese beiden Urteile ein und wies die Klage als unbegründet ab. Das BSG war der Meinung, dass es für Kassenpatienten keine Vorschrift gäbe welche die Weitergabe solcher Daten an eine private Abrechungsstelle erlauben würde. Die von dem Krankenhaus angeführte Regelung § 17 Absatz 3 Satz 2 KhEntgG (Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen) wäre nach Ansicht das Gerichtes nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur für Wahlleistungen gelte. Für alle andern Leistungen fehle bisher noch eine gesetzliche Regelung.
Auch die durchaus nachvollziehbaren Argumente des betroffenen Krankenhauses, das diese Maßnahmen aus Kostengründen erfolgen musste, weil für die Abrechnungen kein Personal mehr beschäftigt werden könne und dass die betroffenen Kassenpatienten dem neuen Abrechnungsverfahren schriftlich zugestimmt hatten änderte die Entscheidung der Richter am BSG nicht.
Allerdings hatten die Richter mit den Krankenhäusern doch ein Einsehen, damit die betroffenen Krankenhäuser bzw Leistungserbringer sich auf dieses Urteil einstellen können wurde eine Übergangsregelung vorgeschrieben. Nun müssen alle Leitungen welche unter Verstoß gegen dieses Urteil von einer privaten Abrechnungsstelle abgerechnet werden von der KVB noch bis 30.6.2009 akzeptiert werden. Danach ist Schluss mit Lustig, dieses Beschäftigungsprogramm macht ja auch auf Grund der gedämpften Konjunkturaussichten in Deutschland Sinn, nicht wahr?



