Über die Wichtigkeit der Beratung zum Krankentagegeld in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

Januar 28th, 2009 by Manfred | Filed under Berufsunfähigkeit, Krankenversicherung.

Wie ich in meinem Artikel vom 18.06.2007 zum Thema Berufsunfähigkeit vs. Krankentagegeld schon hingewiesen habe, wird das Krankentagegeld in der PKV nur bis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit gezahlt. Hier gibt es auf Seiten der Berufsunfähigkeitsversicherung Lösungen weil die Definition, was denn nun Berufsunfähigkeit bedeutet, zwischen der Berufsunfähigkeitsversicherung und dem Krankentagegeld in der PKV abweichen. Ist deshalb das Krankentagegeld nun nicht zu empfehlen? Oder ist das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gar die bessere Lösung?

Das Krankengeld in der GKV kam ja unlängst, wie ich in meinem letzten Artikel vom 10.01.2009 berichtet habe, heftig ins Gerede. Bisher habe ich noch keine weiteren Informationen darüber erhalten, wie das nun mit dem Krankengeld in der GKV weitergehen soll. Wie dem auch sei, die maximale Leistungsdauer für ein und dieselbe Erkrankung liegt beim Krankengeld in der GKV bei 78 Wochen, danach wird die Leistung eingestellt. Dabei ist es gleich ob eine Berufsunfähigkeit vermutet wird oder nicht.

In der PKV muss der Verdacht auf eine Berufsunfähigkeit gegeben sein damit der Krankenversicherer die KT-Leitung einstellen kann, dies beweist ein vor kurzem ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 10 U 618/08). Das OLG ging in seinem Urteil sogar noch weiter, die Berufsunfähigkeit müsse seitens des Krankenversicherers nicht unbedingt ärztlich festgestellt sein. Um die Einstellung der Krankentagegeldleistungen zu rechtfertigen, würden auch bloße Indizien genügen. Also doch lieber das Krankengeld in der GKV, oder gibt es da doch einen Hacken? Natürlich gibt es den, was war denn die Ursache für dieses Urteil.

Mit dem erwähnten Urteil wurde die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Koblenz aufgehoben und die Klage eines Versicherten abgewiesen. Der Kläger hatte sage und schreibe sieben Jahre lang dauernd Krankentagegeld von seinem Versicherer bezogen. Täglich ca. 72 € hatte der Kläger von seiner Versicherung wegen Arbeitsunfähigkeit klaglos erhalten.

Nach den vergangenen sieben Jahren, nachdem der Kläger immerhin schon ca. 180.000 € an KT Leistungen erhalten hatte, war das PKV Unternehmen der Meinung, dass mit einer vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht mehr gerechnet werden könne. Diesem Argument schloss sich das OLG an. In der Fachzeitschrift “OLG- Report” wurde das Urteil veröffentlicht, darin war als Kommentar zu lesen: Angesichts des langen Zeitablaufs dränge sich auch ohne ausdrückliche ärztliche Feststellung die Prognose einer dauernden Berufsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit auf.

Nun stellt sich die Frage, wo wäre der Kläger besser „gefahren“, in der GKV wo schon nach 78 Monate das Krankengeld eingestellt worden wäre, oder in der PKV, wobei es in Bezug auf die Einstellung der Krankengeldes nicht zu einem Prozess gegen die GKV gekommen wäre, da die Leistung per Gesetz eben auf 78 Wochen begrenzt sind und daran ist eben auch vor Gericht nicht zu rütteln.

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2 Responses to “Über die Wichtigkeit der Beratung zum Krankentagegeld in der Privaten Krankenversicherung (PKV)”

  1. Dr. Bundy sagt:

    Hallo,
    das Urteil mag im vorliegenden Fall ja durchaus gerechtfertigt sein.
    Zuende gedacht könnte sich daraus aber doch ein echtes Problem für die Versicherten ergeben: Steht damit den Versicherern nicht zukünftig die Möglichkeit offen, mit Verweis auf dieses Urteil schon nach kurzer Zeit und ohne ärtzliche Bestätigung eine Berufsunfähigkeit zu unterstellen und sich damit einer Zahlungsverpflichtung zu entziehen?
    Ich bin gespannt, ob damit zukünftig noch jemals eine private KTG-Versicherung auch nur in die Nähre einer 78-wöchigen Zahlungsdauer kommt…
    Gruß,
    Dr. Bundy

  2. manfred sagt:

    Hallo Herr Dr. Bundy,
    das ist ein interessanter Aspekt, wobei ich der Meinung bin, dass die PKV gut daran tut dieses Urteil nicht in der Weise zu nutzen um das KTG auf GKV Niveau zu drücken, damit würde die PKV sich ins eigen Fleisch schneiden. Wobei ich schon auch der Meinung g bin, dass man kann davon ausgehen kann, dass ein 7 jähriger Bezug von KTG auf Grund dieses Urteils seitens der PKV früher beendet wird.
    Das ist natürlich wieder ein Beratungsansatz bei der Vermittlung der PKV. Hier muss darauf hingewiesen werden, dass der Bezug des KTG bei Berufsunfähigkeit beendet wird und eine Berufsunfähigkeitsversicherung welche auf diese Thematik Rücksicht nimmt angeboten werden, ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals auf folgenden Artikel verweisen:
    http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/06/18/krankentagegeld-vs-berufsunfaehigkeit/

    Grüße
    manfred

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