Über die ungewöhnliche Argumentation einer Berufshaftpflichtversicherung
So wie die Sache aussieht kann man ja in Deutschland froh sein, wenn überhaupt noch Kinder geboren werden. Leider sind nicht alle Kinder gesund, mit unter hängt das auch an dem Krankenhaus in dem die Entbindung stattfindet, davon kann ich aus eigener Erfahrung auch ein Lied singen. Nun gibt es auch leider viel heftigere Schicksale.
Wegen mehrerer schwerer Behandlungsfehler bei der Geburt wurde ein Neugeborenes mit schwersten körperlichen und geistigen Schäden geboren. Auf Grund der Schwere der Behinderung leidet das Kind auch an Epilepsie mit bis zu 15 Anfällen pro Tag. Ein Gericht hatte das Klinikum bzw. dessen Haftpflichtversicherung deshalb zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 500 000 Euro verurteilt.
Besagte Haftpflichtversicherung wollte „Schadensbegrenzung“ bewirken und deshalb mit der Begründung: Das Kind sei wegen seiner Behinderung gar nicht in der Lage, seine Situation zu erfassen, nur 150000 € zahlen. Gut, dass das Oberlandesgericht in Stuttgart, eine solche Art der Schadensbegrenzung verhindert hat (OLG Stuttgart, Az. 1 U 152/07). Die Richter waren der Meinung, dass eine besonders schwere Schädigung zu einem geringeren Schmerzensgeldanspruch führen solle, sei schlicht menschenverachtend. Dem ist nicht hinzuzufügen.



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