Krankenversicherung für Kinder in der PKV und der GKV

Diese Regeln gelten für privat und gesetzlich Versicherte Eltern…..

„Die private Krankenversicherung ist so schön, die gesetzliche Krankenkasse Mist“. Mal ehrlich, irgendwann hat im Leben jeder so einen Gedanken und wäre am liebsten privat versichert. In einem Forum wurde mir das schon vorgeworfen, dass ich sozusagen die PKV mit Hui und die GKV immer nur mit Pfui beschreiben würde. Dass dem nicht so ist und ich auch über die Vorteile ich der GKV schreibe, dafür soll dieser Artikel als Beispiel dienen.

In diesem Sinne gibt es auch in der GKV Vorteile gegenüber der PKV, zum Beispiel für Familien. Hier besteht der Versicherungsschutz auch die Familie im Rahmen der Familienversicherung. Dieser umfasst unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder und den Ehe / Lebenspartner. Die Voraussetzungen für die Familienversicherung sind im SGB V § 10 geregelt.

§ 10 Familienversicherung
(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro…..

2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist….

Die Behandlungsstandards für die Familienversicherten bleiben unverändert, sodass Versorgungslücken oder geminderte Qualität bei präventiven Untersuchungen, Pflichtprogrammen oder schlechtere Behandlungen (zum Beispiel in der Klinik) nicht zu befürchten sind, wobei es relativ unerheblich ist, bei welcher GKV man versichert ist. Weil die Grundleistungen bei allen GKV gleich sind, wohl gibt es in Zusatzleitung bei einigen GKV Vorteile.

Dies stellt für viele Erwachsene, die Kinder haben, planen (oder auch nicht planen) oder erwarten, einen positiven Aspekt der GKV dar, sodass Pläne für den Wechsel zu einer PKV gerade in dieser Personengruppe gut überdacht sein wollen. Dieser Aspekt ist auch für die GKV besonders wichtig, da potentiell „PKV-geeignete“ (Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) Arbeitnehmer oder auch selbstständig Tätige, aufgrund ihres Gehaltes oft die besten Beitragszahler sind.

Allerdings gibt es auch Dinge, die dabei zu beachten sind. Vor allem, wenn das Kind oder der Ehepartner selbst einmal Geld verdient oder aus irgendeinem Grund regelmäßig Geld bezieht (z.B.: Halbwaisenrente) oder über einen größeren Betrag besitzt (z.B. Erbschaften), dann fällt der Anspruch auf die Familienversicherung ab einer bestimmen Einkommenshöhe weg. Diese Einkommensgrenze wird jährlich angepasst. Für Kinder bedeutet dies eine Versicherung in der GKV mit eigenem Beitrag, dieser beträgt ca. 140 €. In dem Fall ist der Vorteil gegenüber der privaten Versicherung aufgehoben, da auch dort ab dem ersten Erblicken des Tageslicht ca. 140€ oder mehr (je nach Versicherungsträger) gezahlt werden muss, damit das Kind mitversichert ist.

Ein andere wichtiger Aspekt ist der Arbeitgeberzuschuss, dieser wird für PKV Versicherte Arbeitnehmer nur dann für Angehörige gezahlt wenn diese auch in der PKV versichert sind. Für Ehepartner oder Kinder welche freiwillig in der GKV belieben, muss der Arbeitgeber keinen Zuschuss zahlen.

Ist der Vater gesetzlich und die Mutter privat versichert, so darf das Gehalt der Mutter das des Vaters nicht überschreiten und muss unter der gültigen JAEG liegen. Sind die Versicherungsverhältnisse umgekehrt, Vater privat, Mutter gesetzlich, so gilt die gleiche Regelung. Werden diese Bedingungen erfüllt, so kann das Kind ebenfalls kostenlos mitversichert werden. Sollte der privat Versicherte Elternteil der gültigen JAEG verdienen und liegt das Einkommen des GKV versicherten Ehepartners unter der gültigen JAEG , so fällt der Anspruch auf die Familienversicherung weg. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass nicht verheiratete Eltern diese Probleme nicht haben, denn in diesem Falle ist es so, dass das Kind immer Anspruch auf die Familienversicherung hat, so seltsam wie mir das auch immer vorkommen mag, aus diese Grund anderen Menschen zu raten nicht zu heiraten.

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Kommentare

  1. Zum Thema freiwillig gesetzlich oder privat versichert habe ich eine ganz nette Geschichte.
    Unser Sohn hörte schlecht und sollte deshalb in den beiden Ohren jeweils eine Drainage bekommen. Das Entfernen der Polypen war auch mit eingeplant.
    Meine Frau bekam an einem Mittwoch per Telefon einen Termin beim Arzt und ging davon aus, dass an dem Tag die Operation stattfindet. Aber ein weiterer Anruf wegen Fragen zur Operation ergab, dass es sich nur um die Vorbesprechung handelt. Also hat der Arzt für die Operation kurzfristig einen Termin am Freitag um 7 Uhr (!) angesetzt. Die erste Nachuntersuchung hat er dann am Samstag durchgeführt.
    Ob das als (freiwillig) gesetzlich versicherter auch so geklappt hätte?

  2. Hallo Manfred,

    bin seit 2002 Mitglied einer PKV und bislang gab es in keinem Fall Probleme. Habe 2005 geheiratet und 2006 bzw. 2008 Nachwuchs in der Familie erhalten. Meine Frau ist in der GKV und die Kinder entsprechend bei meiner Versicherung gemeldet.
    Nun war eines der Kinder für knapp 2 Wochen etwas stärker erkrankt und musste auch einige Tage stationär im Krankenkaus bleiben, d.h. für ca. 6 Tage übernahm ich dann die Betreuung für das gesunde Kind. Nun habe ich erfahren, dass es bei der PKV keine Lohnfortzahlung wie bei der GKV gibt (10 Tage pro Kind/Jahr) und dafür Urlaub genommen. Ganz oft kann ich mir diese Aktionen im Jahr aber nicht unbedingt erlauben. Wäre es für solche Fälle nicht sinnvoller, dass man die Kinder freiwillig bei der GKV anmeldet (sofern das überhaupt noch machbar ist!), weil bis zum 12. Lebensjahr die Leistungen für Kinder ohnehin alle “frei” bzw. gleich sind? Die Monatsbeiträge belaufen sich auf 125 € pro Kind bei 150 € Selbstbeteiligung/Jahr. Oder gibt es evtl. PKV’s die bei unbezahltem Urlaub die Lohnfortzahlung anteilmässig übernehmen?

    Vielen dank im voraus für eine Info!

    Gruß,
    Andreas

  3. Hallo Andreas,
    Die Lohnfortzahlung bei der GKV gilt, soweit ich weiß, nur dann, wenn der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes vorsieht, hier hilft ein Blick in den Tarifvertrag, soweit vorhanden.
    Bei meinem Arbeitgeber ist das nicht geregelt. Privat versicherte können sich aber auf § 616 BGB und das Urteil Az. 5 AZR 834/76 berufen.
    Demnach kann jedes Elternteil für fünf Tage von der Arbeit freigestellt werden, der Lohn wird weiter bezahlt. Das hat bei mir bis jetzt problemlos funktioniert. Wenn das Kind mal länger als 10 Tage krank sein sollte, hat man allerdings Pech gehabt.
    Solche Regelungen können sich nur Kinderlose ausdenken…

  4. Hallo Al,
    ich vermute, die Warteliste für eine OP wäre länger gewesen, das ist ja einer der Vorteile als Privatpatient,
    Grüße
    manfred

  5. Hallo Al,
    Ihrer Antwort ist nicht hinzuzufügen, Sie sind engagiert
    Grüße
    manfred

  6. Hallo Andreas,
    zu den Ausführungen von “Al“ ist nichts hinzuzufügen. Besser hätte ich das auch nicht beantworten können.
    Es ist halt so, dass die PKV in vielen Bereichen der GKV überlegen ist, es gibt aber auch ein paar Bereiche wie Z.B die Lohnfortzahlung bei Krankheit der Kinder oder auch beim Thema Haushaltshilfe wo die GKV die Nase vorn hat.
    Grüße
    manfred

  7. Hallo Manfred,

    ich habe folgendes Problem:
    mein Mann PKV, ich GKV, Kind bisher bei mir familienversichert, da JAEG bei meinem Mann bisher nicht überschritten. Nunmehr (jetzt) prüfte GKV Einkommensverhältnisse und stellt fest: Überschreitung der JAEG ab Mitte 2008 aufgrund div. Einmalzahlungen, sodass bei “Runterrechnung” des Jahresgesamteinkommens die monatlichen Grenzen überschritten wären.
    D. h. nach GKV: rückwirkend fliegt unser Kind aus der GKV ab diesem Zeitpunkt.
    Ist das rechtens?
    Heißt das, wir müssen unser Kind rückwirkend privat versichern oder die entstandenen Arztkosten selber tragen? Uns graust, unser Kind ist in medizinischer Dauerbehandlung… Würde denn eine PKV das überhaupt übernehmen?

    VG u. Danke im Voraus
    Ilona

  8. Hallo Ilona,
    ja, rechtes ist das schon, die GKV hat immer die Möglichkeit zu prüfen ob der Anspruch auf die Familienversicherung für das betroffene Kalenderjahr gegeben ist.
    Was mir allerdings nicht so ganz einleuchtete ist die Aussage dass die GKV ab Mitte 2008 den Anspruch auf Familienversicherung nicht mehr gegeben sieht. Üblicherweise sollte die Prüfung zum Jahresanfang geschehen. Wobei dies im SGB V nicht geregelt ist. Hier steht zum Einkommen nur: “…sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist..“. Also kann die Kasse auch Monatsweise prüfen.
    Da in der GKV seit 04.2007 die Versicherungspflicht gilt, kann die GKV die Kinder nicht rauswerfen, Sie kann und wird aber wohl die Beiträge für die Kinder nachverlangen. Ein Kind kostet in der GKV ca. 130 € im Monat.
    Sie können auch ausrechen ob bzw. wann das Einkommen ihres Gatten wieder unter die JAEG gefallen ist. Ab diesem Zeitpunkt besteht wieder der Anspruch auf die Familienversicherung. Falls die da Probleme haben können sie sich gern persönlich mit mir in Verbindung setzten.
    VG
    manfred

  9. Hallo, Manfred, vielen Dank für Info und das Angebot. Wir kommen gern darauf zurück, sollten wir nicht weiter kommen.

    VG
    Ilona

  10. Hallo Ilona,
    einfach eine Mail schreiben, oder anrufen und auf die Mailbox sprechen. ich rufe dann zurück.
    VG
    manfred

  11. Hallo Manfred,
    eine Frage: mit dem 31.12.2010 läuft bei mir die 3-Jahresfrist ab. Würde mich also gern ab 1.1.2011 privat versicherern. Ist das überhaupt möglich, oder kann ich meine gesetzliche KV erst ab dem 1.1.2011 kündigen (die Frist wäre dann ja zum Ende des übernächsten Monats). Wenn dem so wäre, könnte ich erst ab dem 1.4.2011 in die private wechseln. Ist das so, oder kann ich bereits jetzt zum 31.12.2010 kündigen?
    Danke für eine Anwort.
    Grüße
    Harald

  12. Hallo Harald,
    nicht so hastig mit den jungen Pferden wie ich schon des Öfteren geschrieben habe ist es geplant, dass die 3 Jahresregelung zum Anfang 2011 fällt.
    Nur wenn die Presse von geplant spricht bedeutet das noch nicht, dass es auch so kommt. Zunächst muss der Text zur Änderung des SGB V §6 (1) abgewartet we3rden dieser liegt soweit ich informiert bin noch nicht vor. Dann muss abgewartet werden wie das gesetzgebungsverfahren läuft, ob der Bundesrat zustimmen muss bin ich mir nicht sicher dies wäre ein großer Hemmschuh weil hier die SPD nun die Mehrheit hat.
    Wenn wir dann genau wissen was Sache ist kann ich die Frage beantworten.
    Wenn sie früher oder später in die PKV wechseln können, sollten sie sich unbedingt mit den Leistungsaussagen der einzelnen Tarife auseinandersetzten oder sich von einem guten Versicherungsmakler bezüglich der Leistungen beraten lassen. Eine solche Beratung biete ich Ihnen gern an. Wenn sie dann zu einem Tarif gekommen sind, sollten Sie eine Option für diesen Tarif abschließen, damit sie dann zum gegeben Zeitpunkt in diesen Tarif ohne Gesundheitsprüfung versichern können.
    Grüße
    manfred

  13. Hallo Manfred, danke für die Antwort. Hier liegt wohl ein Mißverständniss vor. Mit Ende diesen Jahres verdiene ich bereits 3 Jahre über der BBG, daher endet die Versicherungspflicht für mich in jedem Fall. Die Frage, die sich mir stellt, ob ich bereits jetzt zum 31.12.2010 kündigen kann oder ob ich die Kündigung erst nach dem 01.01.2011 (also z. B. am 02.01.2011) aussprechen kann.
    Grüße,
    Harald

  14. Hallo Harald,
    Ihre Frage habe wir inzwischen schon geklärt.
    Zum Thema Änderung der Versicherungspflicht habe ich nun auch einen Artikel geschrieben der wir in Bälde veröffentlicht.
    VG
    Manfred

  15. Hallo Manfred,
    zunächt mal bin ich sehr froh, dass es diesen Blog gibt, in dem ich nun schon einige Informaitonen gefunden habe.

    Nun aber zu meiner Frage:
    Meine Frau, meine Tochter (17 noch in Schulausbildung) und ich sind PKV versichert. Das ist zwar recht teuer, aber die Leistungen sind mir wichtig. Meine Frau: Hausfrau; Ich: Angestellter und bisher Alleinverdiener in der Familie und ausreichend über dem erforderlichen Grenzwert.
    Muss sich meine Tochter in einer GKV versichern, wenn sie eine Berufsausbildung beginnt, oder kann Sie in der PKV bleiben ?
    Da sie bereits seit Geburt PKV versichert war, sollten doch die Beiträge moderat bleiben,- oder ?

    Gruß
    Andreas

  16. Hallo Andreas,
    wenn Ihre Tochter nun eine Ausbildung beginnt, beginnt auch die Versicherungspflicht in der GKV. Daran ist überhaupt nichts zu ändern, nun gebe es zwei Möglichkeiten:
    1. wenn sie die PKV neben die GKV Pflichtversicherung laufen lassen würden. Das ist natürlich ein erheblicher finanzieller Aufwand. Außerdem müssen bestimmte Vorgaben erfüllt sein damit diese Möglichkeit auch funktioniert.
    2. Das gebe die Möglichkeit in der GKV einen Wahltarif abzuschließen, der die Kostenerstattung vorsieht. In diesem Fall gibt es entsprechende Kostenerstattungstarife in der PKV wo ihre Tochter mit ein paar Einschränkungen weiterhin die Privilegien als Privatpatient haben kann.
    Das wäre ein Thema für ein Beratungsgespräch, welches ich Ihnen gerne anbiete,
    VG
    Manfred

  17. Hallo Manfred,
    ich freue mich, dass dieser Blog noch aktiv ist. Wir haben nämlich auch ein Problem(chen).
    Bisher sind meine drei Kinder bei mir in der GKV versichert. Meine liebe Frau ist berufstätig und als solche auch in der GKV. Nun soll sie ggf. verbeamtet werden und ist dann der bessere Verdiener. Da es wegen der Beihilfe des AGs als einziges Sinn macht, haben wir bei einer PKV angefragt. Diese haben aber geantwortet, dass sie für das eine Kind kein Angebot machen können… Für meine Frau und die beiden anderen gibt es keine Probleme.
    Kann dieses Kind aufgrund der Ablehnung weiter bei mir familienversichert bleiben oder müssen wir es “freiwillig” gesetzlich krankenversichern? Wenn letzteres, gibt es evtl. für Beamte eine private Krankenkasse, die mein Kind trotz Vorgeschichte zum anteiligen Tarif aufnehmen muss? Womit hätte man dann zu rechnen? Der Arbeitgeber zahlt ja nicht zu.

    Vielen Dank schon mal, Erik

  18. Hallo Eric,

    Naja, aktiv bin da wohl eher ich:-) das wahrlich auch bleiben solange ich eben kann.
    Für Beamte bzw. die es werden gibt es einen Annahmezwang, darüber habe ich in meinem Blog der sich mit Beihilferecht und Versorgungsbezüge beschafft beschäftigt einen Artikel geschrieben, diesen finden Sie unter folgendem Link Beamtenbeihilfe ich denke es macht Sinn dieser Frage im Rahmen eines Beratungsgespräches zu klären, ich kann mir vorstellen das in diesem Gespräch auch noch das ein oder andere Thema für Sie interessant sein kann.
    VG
    Manfred

  19. Hallo Manfred,

    ich hoffe nicht, dass ich die “goldene Schaufel” für das Kommentieren eines über ein Jahr alten Beitrags bekomme.
    Ich habe mit großem Interesse den Beitrag gelesen, besonders die Zeilen, in denen steht, dass unverheiratete Paare mit Kindern die Problematik Pflichtversicherung des Kindes in der PKV bei Überschreiten der JAEG nicht haben.
    Ich bin momentan noch freiwiliig GKV versichert und habe mit meiner Freundin eine 4 Monate alte Tochter. Ich überlege wg. Überschreiten der JAEG in die PKV zu wechseln. Ich hatte jüngst ein Beratungsgespräch und die Dame sagte nun, dass ich unsere Tochter in jedem Fall in der PKV versichern müsste. Meine Freundin ist Angestellte und in der GKV versichert (momentan natürlich noch in Elternzeit). Gibt es irgendeinen Gesetztestext o.ä., der im Wortlaut regelt, dass nicht verheiratete Paare ihr Kind nicht in der Versicherung des besserverdienenden in der PKV versichern müssen?

  20. Thorsten meint:

    Hallo, ich hätte da 2 Fragen:

    Familienversicherung: Ein Ehepaar mit 2 Kindern. Die Frau ist in der GKV und verdient über der Beitragsbemessungsgrenze. Der Mann ist privat versichert und verdient ebenfalls darüber aber noch mehr als sie. Gilt das “Mehrverdienen” auch überhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Kinderzuordnung?

    Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung:
    Als beherrschende Kraft einer GmbH ist man von der Sozialversicherungspflicht befreit. Gibt es eine Möglichkeit seites der GmbH einen “steuergünstigen” Zuschuss zur PKV und evtl. zur PKV der Kinder zu geben?

  21. Christian meint:

    Hallo,

    bei folgender Konstellation bin ich noch nicht so richtig fündig geworden: Frau freiwillig in der GKV, Mann PKV über JAEG (Angestellter). Die Frau hat den höheren Jahresverdienst – allerdings wird sie direkt nach der Mutterschutzfrist ein Jahr ohne Verdienst in Elternzeit gehen – danach Teilzeit.
    Wir würden unser Kind gerne bei der PKV des Vaters versichern – befürchten nur, dass der Höhere Verdinst der Frau dies nicht zulässt?! Oder gilt die Mutterschutzfrist und Elternzeit als Maßstab und führt dazu, dass der Verdienst in diesem Zeitraum beim Mann höher ist (da Ehefrau = 0)?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  22. Schön, dass die PKV die Psychotherapie der versicherten Kindes nicht bezahlt… soviel zu den besseren Leistungen. Aussage der PKV: Sie können den Tarif wechseln, in zwei Jahren zahlen wir dann. So mein Kleiner… du hast eine Depression und siehst keinen Sinn mehr im Leben… da musst du jetzt noch zwei Jahre durch… das schaffst du schon. Blöd aber auch wer sich nicht mit einem Säugling auf dem Schoß durch den Tarifdschungel quält und überlegt ob sein Kind vielleicht in 5, 10 oder 15 Jahren mal Psychotherapie brauchen könnte und ob man das Risiko so hoch einschätzt, dass sich eine entsprechender Tarif lohnt. (das war ironisch gemeint)

    ich bin freiwillig in der GKV und zahle dort als Selbstständiger den Höchstbetrag – 660 Euro/MOnat für die die das nicht wissen. . Ich habe zumindest eines: Eine Grundsicherung. Wenn ich mehr möchte kann ich das ja zusätzlich privat absichern. Ich glaube nicht, dass die meisten PKV-Versicherten wirklich wissen was sie da abgeschlossen haben – schon alleine deswegen, weil sie die medizinischen Risiken des Lebens als Laien nicht abschätzen können. Hauptsache die Brille wird bezahlt und die Zähne – dabei sind solche Kosten durchaus kalkulierbar und planbar… den Urlaub und das neue Auto kriegt man doch auch finanziert. Brille 600 Euro alle drei Jahre… 200 Euro pro Jahr unter 20 Euro pro Monat… das kriegt man schon noch auf die Seite.
    Aber wenn es dann um eine 1:1 Betreuung mit ambulanter Intensivpflege geht, weil man beatmungspflichtig geworden ist, da meint die PKV schon mal: Das wäre nicht im Vertrag eingeschlossen… und das kostet nicht ein paar Hundert oder Tausend Euro sondern ein paar Zehntausend Euro – jeden Monat. Die GKV zahlt , muss zahlen. Bei der PKV darf man dafür dann erst mal vor Gericht ziehen und solange gucken wie man als Informatiker/Lehrer oder sonstwas den Angehörigen mit dem Beatmungsgerät selbst versorgt kriegt 24h/Tag. Dafür hatte der PKV Versicherte jeden Tag (abrechnungsfähigen) Besuch vom Chefarzt am Krankenbett in der Klink gehabt – das zahlt die PKV sogar dann, wenn es nicht mal für einen feuchten Händedruck gereicht hat.

    Sie dürfen natürlich weiterhin für die PKV werben – ich bin absolut für Meinungsfreiheit in diesem Lande… von den PKVs halte ich allerdings nach vielen Jahren Arbeit im Gesundheitswesen nicht mehr allzuviel.
    Bevorzugen würde ich eine verpflichtende Grundsicherung für alle (die würde auch günstiger, wenn sich nicht ausgerechnet die Gutverdiener aus der Solidargemeinschaft elegant heraushalten würden bis es nicht mehr läuft mit der Selbstständigkeit) wer mehr will kann sich das ja kaufen. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass bei der Lobbyarbeit der Versicherer die sich damit eine goldene Nase verdienen eine Änderung dahingehend in absehbarer Zeit eintreten wird. Schade eigentlich.

  23. Birgit Bruck meint:

    Bin durch Zufall auf diese (sehr informative) Seite gestoßen und versuche, meine Frage hier loszuwerden: Ich bin Mitglied der GKV, mein 18-jähriger Sohn ist familienversichert. Ich werde heiraten – mein Mann ist (als beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter) in der PKV. Wie sieht es nach der Hochzeit mit der Familienversicherung aus (Sohn ist nicht unser gemeinsames Kind, mein Mann also nicht “mit dem Kind verwandter Ehegatte”)? Vielen Dank!

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