Allgemeine Krankenversicherungspflicht

Februar 11th, 2009 by Manfred | Filed under Krankenversicherung.

Wie meine werten Leser wissen gilt seit dem 01.01.2009 die Versicherungspflicht auch für Personen welche der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Auch bekannt ist, dass für alle Personen welche der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zuzuordnen sind, die Versicherungspflicht schon seit April 2007 gilt. Um an dieser Stelle mit einem verbreiteten Missverständnis in Bezug auf die Versicherungspflicht aufzuräumen. Diese Versicherungspflicht gilt für alle Personen welche zuletzt in der GKV, oder bisher überhaupt nicht versichert waren. Das bedeutet auch für selbständig oder freiberuflich Tätige welche zuletzt in der GKV versichert waren tritt diese Versicherungspflicht ab dem April 2007 in Kraft. Wenn man nun sehr spitzfindig ist, könnte man sogar der Meinung sein, dass die GKV die Beiträge ab April 2007 auch in Zukunft noch nachfordern kann, wenn eine solche der GKV zuzuordnende Person sich heute in der PKV versichert.

Wenn z.B. Beispiel ein der GKV zuzuordnender nicht Versicherter sich zum 01.2009 in der PKV versichert, dann könnte die GKV möglicherweise immer noch die Beträge von 04.2007 – einschl. 12.2008 nachträglich verlangen, weil der Versicherungspflicht eben nicht nachgekommen wurde. Bin gespannt ob die GKV dieser Einkommensquelle in Zukunft nachgehen wird. Leicht verdientes Geld sozusagen und der Gesundheitsfonds hat es ja auch nötig, oder? Auch wer seit Einführung der Versicherungspflicht kein Einkommen hatte muss zahlen. In diesem Fall wird von der GKV ein fiktives gesetzliches Mindesteinkommen zu Grunde gelegt, dieses lag in 2008 bei 828 Euro und im 2009 bei 840 Euro . Der einheitliche Beitragssatz von 15,5 Prozent des Einkommens gilt nun seit 1. Januar 2009 für alle GKV. Damit kann sich jeder ausrechnen mit welchen Nachforderungen zu rechnen ist, dabei darf mach aber die Beiträge für die Pflegeversicherung nicht vergessen.

Nun gilt seit dem 01.2009 die allgemeine Krankenversicherungspflicht auf für Personen welche der Privaten krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind. Somit sind alle Personen, welche in Deutschland ihren ersten Wohnsitz haben krankenversicherungspflichtig. Doch was passiert, wenn man dieser Versicherungspflicht in der PKV nicht nachkommt? Das kann teuer werden. Wenn man dieser Versicherungspflicht nicht nachkommt begeht man aber keine Ordnungswidrigkeit, diese wird auch nicht mit Straf- oder Bußgeldern geahndet, aber es drohen hohe Nachzahlungen. Es gibt einen gewichtigen Grund für das Fehlen der Sanktionen: Der Gesetzgeber will das Recht auf Krankenversicherungsschutz durchsetzen, jeder Versicherer, gleich ob GKV oder PKV, muss Kunden annehmen.

Ganz nebenbei kann ich hier auch mit einem weiteren Märchen aufräumen, es wird weit verbreitet behauptet, dass für Beamte diese Versicherungspflicht nicht gilt. Dies ist wie gesagt ein Märchen, auch Beamte müssen eine Restkostenversicherung für den ambulanten und stationären Bereich abschließen. Dies wird inzwischen schon von den Beihilfestellen überprüft. Die Versicherungspflicht gilt für alle Personengruppen grundsätzlich nur für den ambulanten und stationären Bereich, nicht für Zahnbehandlung und Zahnersatz.

Für PKV Kunden galt im Januar 2009 noch eine Schonfrist, es mussten nur ab Versicherungsbeginn die Beiträge gezahlt werden. Ab Februar 2009 müssen alle Neukunden rückwirkend die Beiträge zum 1. Januar 2009 nachentrichten. Dazu sagt ein Sprecher des PKV-Verbands: “Der Versicherer kann die Beiträge für maximal fünf Jahre rückwirkend einfordern”. Ein weiteres Ungemach ist, dass für die Nachberechnung der Beitrag für den Basistarif der entsprechenden PKV herangezogen werden kann, dieser beträgt zurzeit max. 569,63 Euro. Außerdem kann der Versicherer für die ersten unversicherten Monate den doppelten Beitrag verlangen, ab dem sechsten unversicherten Monat kommt noch ein Strafzuschlag von einem Sechstel des Beitrages hinzu. Also, alles sprich dafür der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung schnell nach zu kommen.

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2 Responses to “Allgemeine Krankenversicherungspflicht”

  1. meja sagt:

    Hallo Herr Walter,
    auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht denn eigentlich die Versicherungspflicht für Beamte???
    Herzliche Grüße und vielen Dank im Voraus,
    M.

  2. manfred sagt:

    Hallo meja,
    genau kann ich das nicht sagen, ich vermute, dass es einmal SGB V §6 Nr. 13a und dann irgendwo im VVG, das wäre aber müßig das zu suchen. Einen interessanten Aspekt habe ich vor ein paar Tagen gelesen, darüber wollte ich noch mal einen Artikel schreiben. Das es auch Ausnahmen für Beamte geben kann.
    Vg
    Manfred

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