Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.11.2008 (X R 53/06) entschieden, dass der Krankengeldbezug für freiwillig GKV-Versicherte dem Progressionsvorbehalt unterzogen werden darf. Dies sei grundgesetzlich nicht zu rügen. Mit dem Progressionsvorbehalt werden die betroffenen Einkommensanteile nicht direkt besteuert, dafür wird aber die Steuer für alle anderen Einkünfte erhöht. Zu diesem Zweck werden diese steuerfreien Einkünfte auf alle anderen Einkünfte dazugezählt und der dadurch erhöhte Einkommensteuersatz verwendet.
Grund für diese Entscheidung war die Klage einer Witwe. Mit ihrem verstorbenen Ehemann wurde Sie in dem betroffen Jahr zusammenveranlagt. In diesem Jahr bezog der freiwillig GKV-Versicherte Ehemann Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Diese Einkünfte wurden nun vom Finanzamt, nach dem Abzug der Werbungskostenpauschale, dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Gegen diese Entscheidung legte die Dame Klage beim zuständigen Gericht in Düsseldorf ein, diese Klage war erfolglos, deshalb kam es zur Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) dies ist der Oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle mit Sitz in München.
Als Begründung legte die Klägern vor dem BFH dar, dass der Krankengeldanspruch auf Grund eigener Leistungen, hier durch die Beitragszahlung entstanden sei und deshalb nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden dürfe. Außerdem würden die Leistungen des Krankentagegeldes in der privaten Krankenversicherung (PKV) dem Progressionsvorbehalt auch nicht unterworfen. Auch in diesem Punkt müssten die Leistungen der GKV und die PKV gleich behandelt werden.
Dieser Argumentation stimmten die Richter am BFH nicht zu und wiesen die Revision als unbegründet zurück. Das Gericht führte in der Begründung aus, dass im Einkommensteuergesetz darauf verwiesen wird, dass u.a. Krankengeldleistungen welche von der GKV gezahlt würden, dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sind. Demgegenüber seine die Krankentagegeldleistungen welche von der PKV gezahlt würden nicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Es sei für den Gesetzgeber zulässig zwischen Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnisses (GKV) und Leistungen aus einem Privatversicherungsverhältnis (PKV) zu unterscheiden. Deshalb verstoße diese Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das eine freiwillige GKV-Versicherung nicht unter diese Norm fallen sollte konnte das Gericht nicht erkennen.



