Pflegeheim oder Beerdigung? Das ist hier die Frage

Sie finden diese Überschrift etwas makaber? Dann geht es Ihnen genauso wir mir, dennoch steht so mancher hilfsbedürftiger Pflegebedürftige vor dieser makaberen Entscheidung. Denn nach einem Urteil des Sozialgericht Dortmund (Az.: S 47 SO188/06) vom 13. Februar 2009, kann der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für die notwendige Heimpflege verweigern, wenn der Hilfsbedürftige unangemessen viel Geld für einen Bestattungsvertrag ausgibt. Mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen wollte eine 86 jährige Dame Ihre letzten Angelegenheiten vertraglich regeln. Die Kosten wurden pauschal mit 8000 € vereinbart, falls von diesem eingezahlten Geld etwas übrig bleiben sollte, wurde der Sohn als Erbe benannt. Allerdings hatte die Dame nicht mit dem Sozialhilfeträger dem Kreis Unna gerechnet, als dieses von dem Beerdigungsvertrag erfuhr, wurde umgehend die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der pflegebedürftigen Dame gestrichen. Gegen diesen Bescheid reichte die resolute Dame Klage ein und erhielt postwendend von Sozialgericht in Dortmund eine Abfuhr.

Nach den gültigen Sozialhilferegeln fällt nur der Betrag von 2600 € in den Freibetrag, alle übrigen Finanzmittel müssen als Vermögen für die Kosten der Heimunterbringung verwendet werden, bevor ein Anspruch an den Sozialhilfeträger gestellt werden kann. Deshalb müssten erst einmal 5400 € aus dem Bestattungsvertrag für die Heimkosten abgezweigt werden.

Nach Ansicht des Gerichtes würde der Betrag von 8000 € die Grenze der Angemessenheit deutlich übersteigen. Deshalb war seitens des Gerichtes in der Abweisung der Klage auch keine unangemessene Härte zu erkennen. Das Gericht machte sich sogar die Mühe die ortsüblichen Kosten einer Bestattung im Landkreis Unna zu recherchieren. Man kam auf einen durchschnittlichen Betrag von 3500 € für eine übliche Beerdigung, deshalb war eine Beerdigungskostenvertrag in Höhe von 8000 € nicht nachvollziehbar. Genauso hatte schon das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Az.: L 9 SO 20/08 B ER) am 20. März 2008 in einem vergleichbaren Fall entschieden.

Nach dieser Entscheidung steht fest, dass einem Sozialhilfeempfänger nur die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung gewährt werden. Hier kann man mal wieder sehen, wie wichtig auch die private Vorsorge in der Pflegeversicherung ist, oder es geht halt doch nur in einer Pappschachtel in die Gruft. Ich denke in jungen Jahren wird man sich darüber weniger Gedanken machen, als die tatsächlich Betroffenen. Nur betroffen von diesen Fragen wird früher oder später jeder Mensch sein.

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