Der Basistarif, das ungeliebte Kind in der privaten Krankenversicherung

Das ungeliebte Kind Basistarif ist gerade mal gut 70 Tage alt und steht seither einem genau definierten Personenkreis offen. Für den Zugang zum Basistarif wird unterschieden, ob es sich um nicht Versicherte, freiwillig GKV Versicherte, langjährig oder kurzfristig PKV-Versicherte handelt. Ja, auch Nichtversicherte die der PKV zuzuordnen sind und aus welchen Gründen auch immer in einem normalen Tarif nicht mehr versicherbar sind, sollten nach dem Wunsch unser geehrten Gesundheitsministerin Frau Ulla Schmidt (SPD) über diesen Weg einen der GKV angeglichenen Versicherungsschutz erhalten.

Doch das Ganze hat einen Haken, denn in diesem Tarif werden sich alle „schlechten“ Risiken sammeln, denn wenn ein kranker Mensch mit zu erwartenden erheblichen Krankenkosten nicht versichert ist, muss der Basistarif einen solchen Versicherten auffangen. Auch für Menschen die nicht in der Lage sind den Beitrag zu zahlen gibt es sozialpolitische Komponenten welche auch in den Beitrag eingepreist werden müssen. Wenn ein Versicherter zum Sozialfall wird, muss die PKV den Beitrag im Basistarif um die Hälfte des regulären Beitragssatzes auf ca.280 Euro im Monat kürzen. Ist der Kunde auch dazu nicht in der Lage übernimmt das Sozialamt oder die Bundesagentur für Arbeit einen Teil oder den vollen Beitrag.

So wundert es nicht, dass der PKV-Verband, der für seine Mitgliedsunternehmen den Basistarif kalkuliert hat, alle Möglichkeiten den Beitrag im oberen Bereich anzusetzen ausgeschöpft hat. Deshalb kann man i.d.R. davon ausgehen, dass der Höchstbeitrag von rund 570 € verlangt wird. Dass die Zeitschrift Finanztest den Beitrag für den Basistarif, der vergleichbare Leistungen wie die gesetzlichen Krankenkassen vorhalten muss als viel zu teuer bezeichnet ist gut nachvollziehbar. Was ich mich in dem Zusammenhang Frage ist, wieso der Beitrag für den Basistarif, der i.d.R. dem Höchstbeitrag in der GKV entsprich als zu teuer bezeichnet wird, während das in der GKV offensichtlich keine Rolle spielt, da sollte man doch fairerweise sagen, dass der Höchstbeitrag in der GKV auch zu teuer ist, oder sehe ich da was falsch?

Um die Kosten für die Versicherten zu senken besteht auch die Möglichkeit eine Selbstbeteiligung von 300, 600, 900 oder 1200 Euro zu vereinbaren, nur wirkt sich diese Selbstbeteiligung kaum in der Beitragsgestaltung aus, ist somit auch uninteressant.

Einziger Vorteil ist, dass mit dem Wechsel in den Basistarif im ursprünglichen Unternehmen auch die Alterungsrückstellungen übertragen werden müssen, dies kann zu erheblichen Beitragseinsparungen führen. Nur ist zu berücksichtigen, dass der Wechsel in den Basistarif mit einer 18 monatigen Versicherungspflicht in dem Tarif einhergeht. Mit diesem Modell könnte man auch einen Teil der Alterungsrückstellungen auf ein anderes PKV Unternehmen überragen. Wobei dies i.d.R. sich nicht lohnt weil sich der Übertragungswert durch das höhere Eintrittsalter zum Großteil nicht mehr auswirkt.

Kommentare

  1. Schworer meint:

    Für Baden-Württemberg bedeutet die Anwendung des § 12 Abs. 1 c S. 4 u.6 VAG, daß alle Sozialämter nur noch den halbierten Satz des Sozialsatzes von 285€ bezahlen als Leistung nach ALG II bzw. SGB XII. im übrigen werden die Hilfeenmpäfnger darauf verwiesen nur das an die PKV zu zahlen was diese als Leistung bekommen, da ja Akutbehandlungen bei Leistungsverzug geleistet werden müssen.
    Niemand beantwortet die Frage ab wann der Basistarif für Bestandskunden gilt. Bei Tarifwechsel gibt es eine Kündigungsfrist. Basistarif anzubieten heißt nicht, daß mit Kontrahierungszwang auch der Basistarif sofort in Kraft tritt.
    Wer hat hier Kündigungsfristen übersehen oder wo steht diese Regelung. Wer Standardtarif oder nicht versichert, ist ab 1.1.09 in Basistarif versichert und ab wann Zeitpunkt des Wechsels bei Bestandsversicherten. Nach VVG 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres oder?

  2. manfred meint:

    Hallo Schworer,

    ja das habe ich auch schon gehört, darüber werde ich bald einen Artikelschreiben. Ich finde das ich weiß nicht, da fehlen mir einfach die Worte. Das wäre genauso wenn das Landwirtschaftministerium ein Gesetz verabschieden würde, dass die Bäcker in Zukunft hilfebedürftigen Menschen die Semmel umsonst geben müssen. So sinnvoll eine solche tat auch ist, jeder Mensch kann in Not kommen, das ist keine Frage ebenfalls nicht zu diskutieren ist dass solchen Menschen geholfen werden muss. Die Frage ist ob diese Hilfe einzelnen Personengruppen aufgebürdet wird oder ob diese Hilfe zur staatlichen Daseinsfürsorge zählt. In diesem falle müsste diese Hilfe über Steuern finanziert werden.
    Wie das mit dem Basietarif ist kann ich an dieser Stelle nicht so ausführlich wie notwendig besprechen. Ich werde zu diesem Thema bald die PKV Financial ergänzen, solange muss ich sie um Geduld bitten.

    Viele Grüße
    Manfred

  3. Uwe Meier meint:

    Hallo, kann mir mal jemand mitteilen was der Regeflsatz im Basistarif PKV (ich bin Hartz IV Empfänger und über 55 Jahre ) ist und ob die Arge das übernehmen muss.
    Vielen Dank
    Uwe

  4. manfred meint:

    Hallo Uwe,
    als Empfänger von Hartz IV, muss die private Krankenversicherungen Basistarif den Beitrag auf jeden Fall auf die Hälfte des Regebeitrags reduzieren.
    Im Januar diesen Jahres hat das BSG entschieden, dass die ARGE für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Beiträge für den Basistarif in voller Höhe übernehmen muss (Az.: B 4 AS 108/10 R)
    Zur gibt es Verhandlungen zwischen den PKV Verband und dem BMG was mit dem inzwischen aufgelaufenen Rückstand diese Personengruppe geschieht.
    Insofern ist die Problem gelöst
    VG
    Manfred

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