Eine weitere Folge zum Thema Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung

März 19th, 2009 by Manfred | Filed under GKV, Krankenversicherung, PKV.

Wie ich schon des Öfteren in diesem Blog geschrieben habe, muss der Versicherte zu 100 % krank sein um Anspruch auf das Krankentagegeld in der Privaten Krankenversicherung zu erhalten. Bisher habe ich dies immer in Bezug auf den selbständig Tätigen bezogen, weil ich der Meinung war, dass Angestellte von dieser Regelung auf Grund der notwendigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt nicht betroffen sind. Nun kann ich zurecht feststellen:

  1. Ich weiß auch nicht alles, was einerseits ja ein beruhigender Gedanke ist
  2. Man lernt nie aus

Grund für meine Selbsterkenntnis ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz.
Auch für Angestellte gilt, dass das Krankentagegeld nur dann gezahlt werden muss, wenn der Versicherte unter keinen Umständen arbeiten kann. Ist ja eigentlich logisch, sonst könnte man ja schon an Diskriminierung denken. Nach dem Urteil des OLG Koblenz (Az.: Urteil vom 24.10.2008 ­ 10 U 230/07), gilt auch für Angestellte privat Versicherte, dass der Krankentagegeldbezug eingestellt werden kann wenn, der Versicherte auch nur teilweise in der Lage ist zu arbeiten.

Mit diesem Urteil wurde die Klage einer Pharmareferentin gegen die PKV bei der das Krankentagegeld versichert war abgewiesen. Die Klägerin war vom Arzt über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig geschrieben worden. In dieser Zeit bezog die Kundin von der PKV Krankentagegeld, nach einiger Zeit forderte die PKV eine Nachuntersuchung. Es kam was kommen musst, diese Untersuchung ergab, dass die Klägerin wenigstens eingeschränkt arbeiten könne. Wegen diesem Befund lehnte die PKV die weitere Zahlung des Krankentagegeldes ab. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Das Gericht gab dem PKV Unternehmen recht und wies die Klage ab. Der Versicherer berufe sich auf die zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen. Stopp hier fällt mir was ein ich schrieb mir hier fast die Finger wund um meinen Leser deutlich zu machen, dass nur das wirklich erstattet wird, was auch in den Vertragsbedingungen festgehalten ist, das ist ein gutes Beispiel dafür. Die Richter sahen darin keine unangemessene Benachteiligung, im Gegenteil im Rahmen der Vertragsfreiheit könne sich der Versicherer darauf berufen nur dann das Krankentagegeld zu zahlen wenn der Kunde unter keinen Umständen arbeiten kann. Wie immer kommt es auf die Vertragsbedingungen an, auch in diesem Bereich gibt es erhebliche Leistungsunterschiede zwischen den einzelnen PKV Unternehmen.

Nebenbei, was wäre denn in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) passiert? Nun, die GKV hätte vermutlich recht bald die Unterlangen zur Prüfung an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weitergeleitet. Dieser hätte nach Aktenlage entschieden ob der Patient weiterhin arbeitsunfähig ist oder nicht. Was bei einem solche Gutachten herauskommt, können sie sich sicher vorstellen. Außerdem würde die GKV den Bezug des Krankengeldes nach 18 Monaten grundsätzlich einstellen.

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2 Responses to “Eine weitere Folge zum Thema Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung”

  1. Fragend sagt:

    Hallo Manfred,

    interessanter Artikel,aber aus meiner Sicht dennoch viel unbeantwortet. PKV’en schmeißen einen Versicherten auch gerne ab 3 Monaten Arbeitsunfähigkeit – wegen angeblich vorliegender Berufsunfähigkeit – raus, gesetzliche Krankenkassen zahlen immerhin für 18 Monate. Und eins sei angemerkt (praktisch erlebte Erfahrung): der private BU-Versicherer hat mit der BU-Feststellung der PKV nichts, aber auch gar nichts, am Hut. Bei gesetzlichem Versicherungsschutz hätte man wenigstens noch für weitere 15 Monate Krankengeld erhalten. Es ist nicht alles Gold, was sich glänzend darstellt…

  2. manfred sagt:

    Hallo Fragend,
    Danke für das Lob, ich möchte in keinem Fall den Anspruch erheben, alle Weisheiten zum Thema Krankenversicherung in einem einzigen Artikel veröffentlichen zu können:-)
    Die von Ihnen erwähnten 3 Monate steht in MBKT § 15 (sonstige Beendigungsgründe)
    b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor,
    wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im
    bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als
    50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt
    in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit,
    so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem
    Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

    Es ist als nicht so, dass der Versicherer nach 3 Monaten KTG- Leistung einfach sagen kann so jetzt ist Schluss. Dazu habe ich letzthin einen Artikel mit der Überschrift Krankentagegeld-in-der-privaten-Krankenversicherung geschrieben.
    Der Versicherer muss die Berufsunfähigkeit nachweisen. Das Problem ist, dass die Definition der Berufsunfähigkeit zwischen dem KTG und der Berufsunfähigkeit unterschiedlich ist dazu haben ich auch schon unter krankentagegeld-vs-berufsunfaehigkeit berichtet
    Grüße
    manfred

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