Private Krankenversicherung und Wegfall der Beschäftigung

In der heutigen Zeit der Finanzkrise, wo viele Krankenversicherte sich mit dem Thema Wechsel in die private Krankenversicherung befassen, gleichzeitig aber auch Sorgen wegen Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit haben oder gar von Insolvenzängsten verfolgt werden, stellt sich immer wieder die Frage, was passiert mit der privaten Krankenversicherung im Fall der Fälle. Mit diesem Artikel möchte ich die einzelnen Situationen aufgreifen und die entsprechenden Folgen bzw. Möglichkeiten erläutern.

Verbleib in der Privaten Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit:
Grundsätzlich wird jeder Arbeitnehmer mit Beginn der Arbeitslosigkeit in der GKV versicherungspflichtig. Wenn man nun ich der PKV bleiben möchte, gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach SGB V§ 8 Nr.1 1 a, Voraussetzung ist, dass der Betroffene schon „in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war“. Wichtig ist, dass die Bundesagentur für Arbeit mit einer Meldung die Versicherungspflicht bei einer GKV anzeigt und der Versicherte dann formlos einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt. Leider habe ich des Öfteren Gespräche mit Betroffenen, wo die Bundesagentur für Arbeit den Betroffenen einfach mitteilt, dass diese den Zuschuss für den Beitrag zur PKV übernehmen würde, klar, dass macht weniger Arbeit. Nur, wenn die im SGB V§ 8 Nr.2 eingeräumte Frist von 3 Monaten verstrichen ist, besteht die Versicherungspflicht in der GKV unabhängig vom weiteren Fortbestehen der PKV – da ist Ärger vorprogrammiert. Dies fällt spätesten bei der nächsten Beschäftigung auf, wenn es darum geht ob der neue Arbeitnehmer weiter in der PKV versicherbar ist.

Verbleib in der PKV bei Kurzarbeit:
Bei Kurzarbeit besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter, die Frage hier ist, was passiert, wenn der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit unter die betreffende JAEG fällt. Hier finden wir eine passende Aussage in dem Rundschrieben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 08.03.2007. unter der Überschrift:

5.4.4 Unterbrechungen der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum

Es ist :“ …für die Zeit der Unterbrechung ein (fiktives) regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre….:
… Als Unterbrechungstatbestände im vorstehenden Sinne sind zu berücksichtigen:
…Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Ausnahme des Transferkurzarbeitergeldes nach § 216b SGB III,…“

Das bedeutet, solange das Unternehmen den kurzarbeitenden Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, bleibt der Anspruch auf die PKV bestehen, anders herum ergibt dies auch keinen Grund um einen Wechsel zurück in die GKV zu verlangen. Wenn aber der Übergang in das Transferkurzarbeitergeld notwendig und damit die JAEG unterschritten wird, besteht immer GKV Versicherungspflicht. Es besteht nur die Möglichkeit über den Weg der oben erwähnten Arbeitslosigkeit mit Befreiung von der Versicherungspflicht in der PKV zu bleiben.

Verbleib in der PKV bei Insolvenz des Arbeitgebers:
Das ist vermutlich der Albtraum eines jeden betroffenen Arbeitnehmers, das Insolvenzgeld wird für 3 Monate gezahlt, danach fällt der ehemalige Mitarbeiter in die Arbeitslosigkeit, welche schon besprochen ist. Der Betroffene bleibt in diesen 3 Monaten während der Zahlung des Insolvenzgeldes in der PKV. Weil die Zahlung von Insolvenzgeld grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach SGB V §5 auslöst und in dieser Zeit der Lohnanspruch in Bezug auf den Nettolohn von der Bundesagentur für Arbeit aufgefüllt wird.

Comments

  1. Matthias says:

    Danke für Ihre Antwort.
    Ich denke in 12 Monaten sind wir schlauer.
    Mal schauen, wie sich die Sache entwickelt.

    Weiterhin alles Gute!

  2. manfred says:

    Hallo Matthias,
    nun Tendenzen Zeichen sich heute schon ab.
    In der gesetzlichen Krankenkasse werden die Leistungen erheblich gekürzt werden müssen.
    Es wird in Richtung Kopfpauschale mit sozialem Ausgleich gehen. Wie der Name schon impliziert wird die Familienversicherung abgeschafft. Die Frage ist wie dann Kinder versichert werden. Möglicherweise über Steuermittel ich vermute dass dies dann sowohl für GKV als auch für PKV versicherte gilt.
    Vg
    manfred

  3. Andreas says:

    Hallo Manfred,
    was für eine Kolumne, Respekt! Sie sind meine letzte Hoffnung auf Erhalt der Mitgliedschaft in der PKV:
    Ich bin seit vielen Jahren in der PKV, immer über der JAEG und hatte von April 08 bis Juni 09 ein Sabbatical. Jetzt (!) teilen mir unsere Personaler mit, ich sei ab 1.1.10 rückwirkend GKV-pflichtig und es gäbe in den nächsten Jahren keine Möglichkeit, mich wieder befreien zu lassen. Was für ein Schwach-Sinn, aber wohl richtig, oder?
    Könnte ich nicht die “Weiterbildung zum Unterwasserfotografen” als Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen geltend machen?
    Wie kann ich mir in der PKV (Universa) die Altersrücklage erhalten? Gibt es da die Möglichkeit, den Vertrag ruhen zu lassen?
    Vielen Dank schon mal im Voraus und VG
    Andreas

  4. manfred says:

    Hallo Andreas,
    danke für das Kompliment, leider ist das Entgegenkommen der Menschen denen ich helfe i.d.R nicht so positiv, einerseits bekommen hier viele Menschen Hilfe, die wenigste aber helfen mir. Gut fände ich es, wenn sich der eine oder andere User der von mit profitiert hat wenigstes seine PKV auf mich übertagen würde. Dann wäre mein Geschäft auch leichter. Zurzeit muss ich mich eben mehr um meinen Lebensunterhalt kümmern, da bleibt halt weniger zeit für die vielen Fragen.
    Nun zu Ihrer Frage, ja der Schwachsinn ist zurzeit noch Gesetz. Ja sie sollten mit der Universa sprechen da gibt es Möglichkeiten die PKV ruhend oder auf eine große Anwartschaft umzustellen.
    Möglicherweise ist zum Jahresende der Spuck wieder vorbei, in der Koalitionsvereinbarung d er Regierung steht, dass die 3 Jahresregelung wieder rückgängig gemacht wird, leider ist zu dieser Vereinbarung keine Terminvorgange genannt. Nach dem Theater war da zurzeit in Berlin läuft wage ich keine Prognose mehr. Wen sei sich zukünftig von mir betreuen lassen kann ich die Fragen bezüglich der Universa gerne für sie klären.
    Vg
    manfred

  5. Andreas says:

    Hallo Manfred,
    vielen Dank für die Antwort! Ich habe jetzt b.a.w. unsere BKK akzeptiert, die nicht schlecht ist, und die PKV auf kleine Anwartschaft umgestellt, damit wenigstens die Altersrückstellungen erhalten bleiben. Was die Zukunft angeht, werde ich dann wohl später einen großen Vergleich anstellen müssen, ob langfristig nicht sogar ein Verbleib in der GKV günstiger wäre (die Beiträge sind schon fast identisch).
    VG, Andreas

  6. manfred says:

    Hallo Andreas,
    ich denke den Vergleich nur an den Beiträgen festzumachen ist etwas zu kurz gesprungen.
    Ich nehme in dem Zusammenhang gerne die Autoindustrie da kann man das schön verdeutlichen. Auf Ihre Aussagen hin käme das etwas so (im Voraus bitte ich um Entschuldigung), wenn sich jemand ein neues Auto zulegt und dann ungefähr so argumentiert nun meinen Mercedes E Klasse lege ich erst mal still und kauf mir einen Polo, den fahr ich dann und später überprüfe ich mal ob der Polo mich nicht günstiger kommt.
    Ich denke diese Argumentation geht an der eigentlichen Problematik vorbei.
    Es gibt 3 wesentliche Vorteile in der PKV gegenüber der GKV:
    1.Der Staat hat weniger Mitspracherecht
    2.Sie kaufen sich heute eine bestimmtes Leistungsniveau ein dass sie bis zum Lebensende haben können.
    3.Sie bilden Alterungsrückstellungen
    In der GKV haben wir
    1.Voll Abhängigkeit von der gerade herrschenden Regierung, damit Spielball der Politik
    2.Leistungen werden von der Politik bestimmt.
    3.Keine Alterungsrückstellungen in Folge werde die Leistungen drastisch sinken müssen
    Wenn wir zu dieser Gemengelage noch die Problematik der demografischen Entwicklung so bis ca. 2040 dazu rechnen dann wird in der GKV heulen und Zähneklappern zu hören sein.

    VG
    manfred

  7. Timo G. says:

    Hallo liebe user,

    meine Frage ist die:

    Kann ich mich nächstes Jahr privat versichern, wenn ich dieses jahr knapp unter 50000 euro brutto verdienen werde(wegen der Kurzarbeit), obwohl ich jedes jahr 58000 euro verdient habe?

    Gruss Timo

  8. manfred says:

    Hallo Timo,
    mit „liebe User“ bin wohl ich gemein. In das Blog sind die Aufgaben klar verteilt.
    Die User stellen die Fragen und ich beantworte diese, soweit ich dazu in der Lage bin. Das klappt inzwischen ganz gut.
    Nun zu Ihrer Frage, die ich in 2 Teilen beantworten möchte:
    1. Sie schreiben, dass sie knapp unter die 50000 € fallen werden. Die Frage ist, wie knapp sie darunter liegen. Die JAEG liegt in 2010 bei 49650 € wenn sie diese überschreiten ist sowieso alles o.k. dann können sie in die PKV wechseln.
    2. Wenn Sie diese nicht überschreiten, greift die Regelung aus dem Rundschrieben des Spitzenverbandes der Krankenkassen vom 08.03.2007. Danach ist für die Zeit der Kurzarbeit, bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis, das Einkommen so anzunehmen, wie es ohne die Kurzarbeit gezahlt worden wäre. Diese Aussage gilt sowohl für Arbeitnehmer die schon ich der PKV versichert sind und Arbeitnehmer die in die PKV wechseln wollen.
    Von daher ist der Wechsel in die PKV in 2011
    VG
    Manfred

  9. Clarisse says:

    Hallo, ich bin seit langem privat krankenversichert, auch wenn ich nicht berufstätig bin. Jetzt muß ich wohl in diesem Monat ALG II beantragen, weil ich mich nicht mehr finanzieren kann.
    Frage: Muß ich bei der PKV bleiben? Habe ich überhaupt eine Wahlmöglichkeit?
    Ich habe gelesen, daß die Jobcenter die Prämien zur PKV in voller Höhe zahlen müssen, habe eine Frage zur Prämie. Ich habe einen hohen Selbstbehalt, wird das auch durch das Jobcenter gedeckt, und bedeutet das, ich muß wegen jeder Arztrechnung bis zu meinem Selbstbehalt die ÜBernahme der Rechnung durch das Jobcenter beantragen?
    Ich habe diese Frage schonmal gepostet, an anderer Stelle, meine Kommentar ist aber nicht mehr da.
    Viele Grüße und Danke für die Antwort

  10. Joana says:

    Hallo,
    auf dem Weg mich privater Weise um meine Renten zu kümmern, bin ich darauf gestoßen, dass ich, ob meiner selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit, eigentlich in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sein muss – sofern sie mich aufnimmt. Das hätte ich wohl schon zu Beginn meiner Tätigkeit vor sechs Jahren machen müssen. Bevor ich aber diesen Antrag stelle, möchte ich mich möglichst weitgehend informieren. Es heißt da nämlich, dass ich in die GKV wechseln müsste, außer ich stelle einen Antrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Der ist allerdings auch nur möglich, wenn ich über 55 bin, Berufsanfänger bin oder ca. 150000 EUR Gewinn über drei Jahre mache!? Das trifft auf mich nicht zu. Gibt es eventuell einen Ausweg, da ich noch nie in der GKV war und seit Geburt bei privatverscihert bin? Können die mich dazu “zwingen”?

    Obwohl ich schon mit diversen Fachleuten gesprochen habe – auch zu vielen Themen drum herum, weiß leider niemand über die KSK Bescheid.
    Freue mich auf Ihre Antwort, in der Hoffnung, dass Sie mir bei diesem Thema helfen können. Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße,
    Joana

  11. manfred says:

    Hallo Joana,
    wenn sie künstlerisch tätig sind denke ich, dass sie über die KSK versicherungspflichtig sind. Ich bin mir nicht sicher, wie die KSK reagiert, wenn diese erfährt, dass die Versicherungspflicht eigentlich schon seit 6 Jahren besteht. Entweder gilt die Versicherungspflicht ab Antragstellung oder rückwirkend seit 6 Jahren. Das müsste ich alles mit der KSK klären, dies kann ich natürlich nur, wenn ich sie als Mandantin gewinnen kann. Weil die Recherche dazu, wie sie auch schon festgestellt haben aufwendig ist. Dies würde ich dann machen könne wenn ich anderseir Courtageeinnahme hätte
    VG
    manfred

  12. Jens says:

    Hallo,

    ich habe heute von einem Bekannten erfahren, dass Leute, die in der PKV sind und durch Kurzarbeitergeld unter die Betragsbemessungsgrenze rutschen, nachträglich beim Steuerausgleich rückwirkend in die GKV gestuft werden. Anschließen kämen die dann kaum noch zu gleichen Konditionen wieder zurück in die PKV. Ich habe sehr wohl Ihren Artikel am Anfang gelesen. Demnach stimmt das ja nicht.
    Bin mir allerdings unsicher, was ich unternehmen soll. Soll ich Kontakt mit der Versicherung aufnehmen und “blöd” fragen?
    Mein Unternehmen ist seit Novemenber oder Dezember 2008 in KA und ab 1.4.2010 wird aber wieder normal gearbeitet. Für 2008 mache ich mir keine Sorgen, aber da 2009 nur mit 28 h gearbeitet wurde, bin ich mir nicht mehr so sicher, ob ich drunter falle oder nicht. Sollte mal meine Papierlage checken. Ich weiß…

    Wie soll ich vorgehen?
    Soll ich überhaupt etwas unternehmen?
    Oder besser einfach abwarten?
    Werde auf jeden Fall mal checken, ob ich überhaupt unter die Grenze komme. Wie hoch ist die aktuell? Soweit ich weiß wurde die Grenze angehoben…

    Vielen Dank,
    Jens

  13. manfred says:

    Hallo Jens,
    das können sie ganz entspannt angehen, ich denke Ihre bekannten verwechseln das Kurzarbeitergeld und das Transferkurzarbeitergeld.
    Mit dem Transferkurzarbeitergeld kommt zwangsläufig die GKV Versicherungspflicht.
    Mit dem Kurzarbeitergeld eben nicht, ich kann Ihnen empfehlen diese Frage mit dem Arbeitgeber zu besprechen, der muss den Status, meist zum Jahresanfang der GKV melden. Der Arbeitgeber muss auch daran interessiert sein die Meldung richtig abzugeben. Die JAEG liegt in 2010 bei 49650 €
    VG
    Manfred

  14. Jens says:

    Hallo Manfred,

    vielen Dank für die Info. Bzgl. Besprechung mit dem Arbeitgeber kann ich aus meiner Erfahrung nur so viel sagen: Besser man hat NIX, aber auch GAR NIX mit der Personalabteilung zu tun (vielleicht sind die Damen dort ja nur in meinem Unternehmen so übel!?)!!! Von daher werde ich jetzt nichts weiter unternehmen und abwarten.

    VG,
    Jens

  15. manfred says:

    Hallo Jens,
    ich kann Ihnen nachfühlen, dennoch würde ich den Kampf nicht so ohne weiteres aufgeben.
    Wenn Sie mich als Versicherungsmakler beauftragen, kann ich gerne mal mit den Collegen in der Personalabteilung sprechen. Vielleicht hilft das ja schon…
    VG
    manfred

  16. Kerstin says:

    Hallo Manfred,

    ich bin leider nach abgeschlossenem Studium direkt in die Arbeitslosigkeit gerutscht (ab Mai). Meine Frage zur PKV: bei ALG II wird der Beitrag ja nur bis zu einer gewissen Höhe übernommen (ca 150 euro). Den selbst zu übernehmendem Rest kann ich mir von ALG II eigentlich nicht leisten, komme soweit ich das verstanden habe durch die Gesetzesänderung 2009 auch nicht wieder in eine GKV. Nun habe ich eventuell die Möglichkeit, ALG I zu beantragen (aufgrund eines Midijobs während des Studiums) mit aufstockendem ALG II. Wie ist in dieser Situation die PKV/GKV-Lage? Kann ich nur bei ALG II nicht in die GKV zurück, bei ALG I aber schon? Oder in beiden Fällen nicht? Bisher konnte mir niemand Auskunft hierzu geben, selbst Versicherungsberater wussten nichts von der weggefallenen Versicherungspflicht im ALG II Fall :-(

    Vielen Dank im Voraus & beste Grüße
    Kerstin

  17. manfred says:

    Hallo Kerstin,
    Das ist zunächst mal richtig, dass der Zuschuss zur PKV für Bezieher von ALG II auf den Höchstbetrag der GKV begrenzt ist. Seit dem 01.01.2009 ist die Rückkehr von PKV versicherten in die GKV wegen Bezuges von ALG II nicht mehr möglich. Allerdings habe ich schon im Jahre 2009 über eine Eilentscheidung zu diesem Thema berichtet. Demnach muss die ARGE im Basistarif auch den höheren Betrag leisten.
    Wenn sei ALG I beziehen kommen sie in die GKV zurück, allerdings müssen sie mindestens 12 Monate in der GKV versicherungspflichtig sein um Anspruch auf die freiwillige Versicherung zu haben.
    Wobei mir das ehrlich gesagt auch nicht so ganz klar ist, auf welche Rechtsvorschrift es sich gründet, dass ein PKV versicherter wegen Bezuges von ALG II nicht mehr in der GKV versicherungspflichtig wird. Soweit ch sehen kann ist die Vorschrift SGB V § 5 (1) 2a nicht verändert dort steht:
    § 5 Versicherungspflicht
    (1) Versicherungspflichtig sind ….
    2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

    Wenn ich Zeit habe werde ich das mal recherchieren.
    VG
    manfred

  18. Anna says:

    Befreiung von der Versicherungspflicht bei Bezug von ALG I

    Ich strebe die Befreiung der Versicherungspflicht an. Es heisst diese ist unwiderruflich. Wenn ich dann später einen Job habe bei dem ich unter die Versicherungspflichtgrenze rutsche oder erneut arbeitslos werde, gilt dann die Befreiung weiterhin oder kann man sich dann für die GKV entscheiden?

    Wie hoch sind die Zuschüsse zur PKV ist das der Höchstbetrag von € 558,75 oder sie auf der Seite des Arbeitsamts max. 14,90 pro Tag für KV und 1,95 für die PV pro Tag – was dann € 505,50 pro Monat kommt.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Anna

    P.S. eventl. wäre ich am Übertrag meines Vertrages an Sie interessiert – wie würde das vonstatten gehen – bin jetzt bei Impuls

  19. manfred says:

    Hallo Anna,
    die Befreiung gilt immer nur für den Status für den die Befreiung ausgesprochen wurde.
    Das bedeutet eine Befreiung für Bezug von ALG I gilt auch immer nur für diesen Status und nicht wenn Sie als Angestellte tätig sind.
    Wie genau der Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit geregelt ist kann ich auch nicht genau sagen. Ich vermute dass dieser analog der GKV berechnet wird. Besser sie fragen den Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit.
    Ihre PKV kann ich gerne in meine Betreuung übernehmen dies sollten wir telefonisch besprechen.
    VG
    Manfred

  20. Markus says:

    Hallo Manfred,
    zunächst mal bin ich froh, Deine Seite gefunden zuhaben. Sie hat mir schon viele bisher unbeantwortete Fragen geklärt. Vielen Dank, dass Du hier soviele Auskünfte erteilst, die sonst nicht (oder nur sehr schwer) zu bekommen sind.
    Aber wie so häufig, hat halt (fast) jeder sein individuelles Einzelproblem:
    Ich bin seit 1991 in der PKV, weil immer über der BBG bzw. JAEG. Auch meine beiden Kinder sind beide in der PKV. Meine Frau war bis vor ca. 10 Jahren in der PKV. Mit den Kindern wollte sie aber nicht mehr (fest angestellt) arbeiten und betreibt nun neben dem “Familien-Unternehmen” ein Kleingewerbe und ist freiwillig in der GKV.
    Nun bin ich arbeitslos geworden und stehe vor der Entscheidung, mich entweder (a) von der GKV befreien zu lassen und unverändert in der PKV zu bleiben, oder aber (b) für die PKV eine Anwartschaft zu versichern (zu 5% der bisherigen Beiträge) und in die GKV zu wechseln.
    Folgende Fragen sind für mich noch offen:
    bei Option (a): bis zu welcher Höhe und wie lange übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge der PKV, bzw. was ist der maximale Satz (in EURO ungefähr) zur GKV, der hier übernommen wird?
    bei Option (b): Wie sieht das aus, wenn ich wieder eine Festanstellung (vermutlich oberhalb der JAEG) bekomme: Bin ich (und meine Kinder) dann sofort wieder in der PKV, oder gilt dann diese “3 Jahresregelung”? Würde bei dieser Wahl meine Frau auch im Rahmen der Familienversicherung wieder (beitragsfrei?) in die GKV übernommen? Würde sie dann (bei meiner Rückkehr in die PKV) dort als versicherungspflichtig bleiben, oder muss sie dann wieder als freiwillig versicherte die hohen Beiträge (aber immer noch niedriger als die PKV-Beiträge) zahlen?
    Wie schaut die ganze Konstellation aus, wenn ich anstatt in einer Festanstellung als Freiberufler (selbstständig) arbeite?

    Herzlichen Dank für die Aufklärung und viele Grüße
    Markus

  21. manfred says:

    Hallo Markus,
    macht ich gerne, es macht mir Spaß anderen Menschen zu helfen, soweit es in meiner Macht liegt. Wenn ich mit meinem Wissen auch noch Mandanten gewinnen kann und der Beruf an sich Freude macht, was will man mehr. Ich gehe davon aus, dass du als Angestellter (nicht GGF oder ähnliche Tätigkeiten) beschäftigt warst. In diesem Falle gibt es wie du richtig gesagt hast einmal die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Ich bin mir da auch nicht s ganz sicher was die Bundesagentur für Arbeit dann dazuzahlt, ich gehe aber mal davon aus, dass es der gleiche Betrag ist, den die Bundesagentur für Arbeit für die GKV hätte zahlen müssen. Ich vermute es hängt auch mit der Höhe der ALG 1 Leistung zusammen. Diese Frage bitte konkret mit der Bundesagentur klären.
    Wenn du eine Befreiung beantragst und dann wieder eine Beschäftigung über der besonderen JAEG (2010 von 3750 € im Monat) aufnimmst wird die Zeit der Befreiung so gerechnet als ob diese über er JAEG gelegen wäre. Damit bleibst du und die Kinder in der PKV.
    Wenn du dich für die GKV Pflicht entscheidest, dann greift die 3 Jahresregelung, das Einkommen muss 3 Kalenderjahre ab der Versicherungspflicht über der JAEG liegen damit du wieder in die PKV wechseln kannst. Deine Frau kann in diesem Falle in die Familienversicherung aufgenommen werden, wenn keine hauptberufliche Tätigkeit (wegen des Kleingewerbes) besteht und das Einkommen aus dem Gewerbe im Monat unter 365 € liegt
    Ist sicher keine einfache Entscheidung
    VG
    manfred

  22. Markus says:

    Hallo Manfred,

    nochmals herzlichen Dank für Deine schnelle Antwort. Die Bundesagentur hat mir (telefonisch) bestätigt, dass ich den Maximalbeitrag zur GKV (entsprechend den 14,9% des letzten Gehalts bzw. der BBG) als Zuschuss zur PKV bekäme. Ich habe mich trotzdem mal bei einer GKV unverbindlich zu Tarifen und Leistungen erkundigt. Dabei bekam ich nebenbei die Info, dass wenn ich innerhalb der nächsten 12 Monate wieder einen Job mit Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze (bzw. als Selbstständiger) bekomme, dann sofort wieder in die PKV wechseln muss! Die “3 Jahresregel” sei hier nicht anwendbar. Kannst Du das bestätigen?
    Viele Grüße
    Markus

  23. manfred says:

    Hallo Markus,
    da sind 2 wesentlich unterschiedliche Sachverhalte zusammen gemischt und dabei kam ein gequirlter Mist raus.
    Die GKV hat die Versicherungspflicht mit der freiwillige Versicherung zusammengewürfelt.
    Das drösele ich nun mal auf:
    1. Wenn Du während der Arbeitslosigkeit GKV pflichtig wirst, dann greift die 3 Jahresregelung, wenn Du dann wieder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit beginnst. Das bedeutet Dein Einkommen muss mit der neuen Beschäftigung für 3 Kalenderjahre über der JAEG liegen damit Du wieder in die PKV wechseln kannst.
    2. Wenn Du dich selbständig machst dann, ist das keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, dann musst du wieder in die PKV. Was der GKV Mensch gemeint hat ist, dass erst nach 12 Monaten der sozialversicherungspflichtige GKV Mitgliedschaft die Möglichkeit besteht in die freiwillige GKV zu kommen.
    Wenn man das zusammenwürfelt und gut mixt dann kommen solche falschen Aussagen raus :-) Denn es stimmt ja, wenn Du dich selbstständig machst, dass die 3 Jahresregelung nicht greift, dennoch verleitet die Aussgen falsche Schlüsse zu ziehen.

    VG
    Manfred

  24. Andreas says:

    Hallo Manfred,

    ich hätte folgende Frage : ich war die ersten drei Monate diesen Jahres noch in einem Arbeitsverhältnis. Hier war ich komplett privat krankenversichert. Diese Versicherung bestand seit 2001. Von April bis einschl. Juli war ich 4 Monate arbeitslos. Während dieser Zeit habe ich mit von der Versicherungspflich befreien lassen. Damit konnte ich weiterhin in der privaten KV verweilen. Durch eine Abfindungszahlung hatte ich jedoch eine 3 monatige Sperre des Arbeitslosengeldes und somit kein Einkommen.
    Seit 1.8. gehe ich wieder einem Arbeitsverhältnis nach. Mein neuer AG hat jetzt die Voraussetzungen hinsichtlich der KV geprüft und sagt mir nun das ich nicht weiter in der PKV bleiben kann da mein Jahreseinkommen in 2010 durch die 3monatige Sperre aufs Jahr gerechnet zu gering ist.
    Meine Frage : kommt die Abfindungzahlung, welche ja auch Grund der Sperre war, mit zur Anrechnung bei der Berechnung des Jahreseinkommens oder nicht ?

    Vielen Dank für eine kurzfristige Antwort.

    Grüße

    Andreas Asbeck

  25. manfred says:

    Hallo Andreas,
    Für diese Frage muss man die Zeiten einzeln betrachteten:
    1. Berufliche Tätigkeit von 01.01.-31.03. 3 Monate über JAEG,
    2. Arbeitslos und von der Versicherung befreit 01.04-31.07 diese Zeit zählt so als ob sie über der JAEG gelegen wären. Siehe SGB V § 6 (4)
    3. Ab 01.08 Aufnahme der Tätigkeit über JAEG somit sollte alles klar sein.
    Sie müssen nur das Schreiben über die Befreiung von der Versicherungspflicht dem Arbeitgeber vorlegen. Ich hoffe nur, dass Sie bei einer GKV einen Antrag auf Befreiung gestellt haben. Leider ist in dieser Hinsicht die Beratung bei der Bundesagentur für Arbeit nicht immer optimal. Dort wird oft gesagt wir zahlen einfach die PKV weiter, ohne den Betroffenen explizit darauf aufmerksam zu machen, dass eine Befreiung g beantragt werden muss. Irgendwo in die 20 Broschüren welche den Betroffenen geben werden steht das aber sicher drin.
    Wenn Sie ein Schreiben über die Befreiung habe müssen das hüten wie Ihren Augapfel das werde Sie ihr Leben lang benötigen. Wenn Sie nicht weiterkommen, können wir das auch nochmals telefonisch besprechen.

    VG
    manfred

  26. Michael says:

    Hallo Manfred, meine Partnerin ist als Angestellte seit 15 Jahren in der PKV. Nun tritt im November Arbeitlosigkeit ein. Sie stellt sich die Frage, ob sie in die GKV wechsel soll, oder sich befreien lassen soll. Folgende Fragen sind bisher nicht zu klären:

    1.) Zuschuss zur PKV: Die BA übernimmt die Beiträge zu Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung – allerdings nur bis zur Höhe der Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Welche Beiträge sind damit gemeint, die auf Basis einen Arbeitloseneinkommens oder höhere Beiträge auf Basis des früheren Gehalts bis zur Entgeltgrenze?

    2.) Wenn sie länger arbeitslos ist und in ALG II fällt und sich von der GKV befreien hat lassen, was wird dann von den PKV-Beiträgen übernommen?

    3.) Wenn sie sich anlässlich der Arbeitlosigkeit von der GKV befreien hat lassen und nach der Arbeitslosigkeit wieder einen Job unterhalb der Entgeltgrenze annimmt, kann sie dann in der GKV bleiben?

  27. manfred says:

    Hallo Michael,
    da ich in der letzten Zeit krank war, komme ich erst heute dazu die Fragen zu beantworten. Die grundsätzliche Frage ob ihre Partnerin in der PKV bleiben sollte kann ich im Rahmen des Blogs natürlich nicht beantworten, dies muss in einem Beratungsgespräch geklärt werden.
    Nun zu Ihren Fragen:
    1. die Basis welcher das Arbeitsamt für den Zuschuss zur PKV bemisst ist die gleiche, welche auch für die GKV zählen würde. Das bedeutet die Bemessungsgrenze ist das Arbeitslosengeld.
    2. auch hier ist die Basis die Höhe der gezahlten Leistungen sowohl beim ALG 1 als auch beim ALG 2 wird nur der Beitrag erstattet der analog in der GKV fällig geworden wäre. Falls Ihre Partnerin in ALG 2 fallen würde, wäre dann eine Möglichkeit der Basistarif. Wobei in Bezug auf ALG 2 zu prüfen wäre ob sie eine Bedarfsgemeinschaft sind, in diesem Fall würde möglicherweise der Anspruch auf ALG 2 wegfallen, aber das ist ein anderes Thema.
    3. die Befreiung gilt nur für den Status für die in dieser ausgestellt ist. Das bedeutet wird eine Befreiung für den Status Arbeitslosigkeit beantragt und gewährt, gilt diese nur für die Arbeitslosigkeit und nicht für eine spätere Beschäftigung. Wenn Ihre Partnerin also später eine Tätigkeit unter der JAEG beginnt ist sie GKV pflichtig. In Bezug auf die Befreiung während der Arbeitslosigkeit ist noch nicht geklärt ob diese bei einer erneuten Arbeitslosigkeit wieder gilt oder ob die Befreiung dann bei einer neuen Arbeitslosigkeit wieder beantragt werden muss. Das machen die gesetzlichen Krankenkassen zur Zeit nach Gutdünken, da dies noch nicht gerichtlich entschieden ist.
    VG

    Manfred

  28. Karl says:

    Hallo Manfred, ich habe ausführliche auf Ihrer Seite gelesen, aber keine passende Antwor auf meine Probleme gefunden.
    Ich bin Angestellter und seit 1998 in der PKV. Mein monatliches regelmäßiges Einkommen lag bis zum Jahr 2005 über der BBG. Danach übertraf ich die BBG nur mit meinen unregelmäßigen Provisionszahlungen. Die Basis und Höhe der Provision ist Im Arbeitsvertrag geregelt. Die Provision wird aber erst nach Zahlung der von mir gestellten Schlussrechnung für das betreute Bauvorhaben fällig. Somit erfolgt meine Provisionszahlung unregelmäßig, jedoch stätig ca. 3 bis 4 x Jährlich. Auf diese Weise habe ich jedes Jahr die BBG übertroffen.

    Im Jahr 2010 hatte ich Einkünfte in dieser Reihenfolge
    • Arbeitgeber 1- Lohn aus nichtselbstständiger Arbeit inkl. Sachbezüge und Provision
    • Insolvenzgeld,
    • Arbeitslosengeld
    • Arbeitgeber 2 – Lohn aus nichtselbstständiger Arbeit inkl. Sachbezüge und Provision

    Addiere ich das SV-Brutto von Arbeitgeber 1 und 2, das Bruttoarbeitsentgelt gemäß Insolvenzgeld-bescheinigung und das Produkt aus Bemessungsentgelt x Leistungstage des ALG I, übertreffe ich die BBG für das Jahr 2010.

    Im Jahr 2011 werde ich wieder die JAEG mit regelmäßigen Einkünften erreichen.
    Für mich ergeben sich aus dieser Konstellation folgende Fragen:

    • Ist meine Berechnung der BBG korrekt.
    • Hätte mich AG 2 in der GKV anmelden müssen?
    • Besteht die Gefahr, dass ich noch rückwirkend GKV-pflichtig werde?
    • Kann ich zurück in die GKV wechseln z. B. wenn ich im Jahr 2012 oder 2013 die JAEG nicht mehr erreichen sollte und unter 55 Jahre alt bin?

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diese Fragen beantworten könnten. Meine PKV hat eine Aussage zu meinem Problem auf Grund der undurchsichtigen Rechtslagen abgelehnt, und mich an mein Personalbüro verwiesen. Bevor ich mich aber dort melde, wollte ich noch eine unabhännige Meinung einholen.
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus
    VG
    Karl

  29. manfred says:

    Hallo Karl,
    die Antwort war so umfangreich, dass ich diese als Artikel veröffentlichen werde. Diese ehalten sie vorab per mail
    VG
    Manfred

  30. Christiane says:

    Hallo Manfred,
    erstmal Kompliment zu dieser informativen Seite. Auch ich habe eine Frage, zu der ich noch keine Antwort gefunden habe.
    Ich bin momentan angestellt, in der PKV, seit 9 Monaten krank und beziehe Krankengeld. Ich werde in Kürze arbeitslos (Aufhebungsvetrag), möchte mich dann selbständig machen. Ich möchte weiterhin in der PKV bleiben, also die Möglichkeit der Befreiung wählen. Wie sieht es seitens der PKV aus? Kann sie mich kündigen, also nicht mehr als Versicherten haben wollen, da ich in der letzten Zeit krank war? Was sollte ich beachten?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße, Christiane

  31. manfred says:

    Hallo Christiane,
    auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen kam ich in der letzten Zeit nicht dazu die Fragen zu beantworten, dafür bitte ich um Verständnis.
    Also grundsätzlich kann die PKV die Krankenversicherung wegen Krankheit nicht kündigen, es sei denn, sie hätten bei Antragstellung eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen. Da sie nun seit neun Monaten schon krank sind, gehe ich davon aus das die PKV, wenn überhaupt, diese Frage schon längst geprüft hätte.
    Von daher können sich beruhigt zurücklehnen, sie bleiben weiter in der PKV, da sie mit der Selbstständigkeit nicht GKV werden.
    Zu beachten ist, dass sie nur solange Anspruch auf Krankentagegeld haben solange sie beschäftigt sind. Ab dem Zeitpunkt wo sie sich arbeitslos melden und weiterhin krank sind, fällt der Anspruch auf Krankentagegeld weg. Das bedeutet sie müssten mit dem Arbeitsamt reden, dass sie für die Übergangszeit dann den Gründerzuschuss, oder was es auch immer dann gibt, erhalten.
    VG
    Manfred

  32. Achim says:

    Hallo Manfred,

    vielen Dank für die äußerst informativen Beiträge. Ich bin seit 1989 privat versichert (da die GKV damals für beruflich zeitweise im Ausland Tätige keine Leistungen bot). Ich habe das Glück gehabt, in den vergangenen 22 Jahren keine Leistungen beanspruchen zu müssen, deshalb kann ich den Unterschied zwischen GKV und PKV auch nicht unmittelbar bewerten. Mittlerweile zurück in Good Old Germany steht mein jetziger Arbeitgeber vor der Insolvenz, ich werde nach derzeitiger Lage ab Jan 2012 arbeitslos. Zudem sind zwischenzeitlich Frau und 2 Kinder mitzuversichern, so daß sich für mich die GKV als eine beitrags-kosteneffiziente Option darstellt.
    Meine Fragen:
    1. a) Mit Bezug von Arbeitslosengeld I werde ich (von der Versicherungspflicht habe ich mich nicht befreien lassen) + Frau + 2 kids durch die Arbeitsagentur familienversichert, richtig?
    b) Die PKV kann ich für diesen Zeitraum auf kleine Anwartschaft stellen, richtig?
    2. Falls sich Anfang 2012 keine adäquate Position findet, werde ich 2012 in die Selbständigkeit gehen.
    a) Kann ich mich in diesem Fall bei der GKV freiwillig familienversichern lassen? Wenn ja, wie berechnen sich die Beiträge?
    b) Wenn nein, was wäre eine kostengünstige Alternative für die Familie?
    3. Welch Möglichkeiten gibt es, die in der PKV angesammelte Altersrückstellung zu nutzen?
    VG
    Achim

  33. manfred says:

    Hallo Achim,
    die Leistungsunterschiede zwischen der PKV und der GKV sind nicht in drei Sätzen erklärt. Dies könnte gerne telefonisch besprechen. Nun zu Ihren Fragen:
    1.a) haben Sie völlig recht, mit Bezug des Arbeitslosengeld I sind sie in der GKV versicherungspflichtig und ihre Familie in der Familienversicherung.
    b) eine Anwartschaft macht Sinn, weil sie mindestens ein Jahr in der GKV versicherungspflichtig sein müssen, um anschließend sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse weiter zu versichern. Das bedeutet wenn sie innerhalb eines Jahres einen neuen Job über der JEAG bekommen, sind sie wieder versicherungsfrei und haben keinen Anspruch auf die freiwillige GKV Mitgliedschaft. Dann müssen sich wieder privat versichern.
    2. +2a) das sollten Sie aber, aus den O. A. Gründen so gestalten, dass sie mindestens zwölf Monate arbeitslos sind, damit sie mit Beginn der Selbstständigkeit Anspruch auf die freiwillige GKV Versicherung haben. Möglicherweise geht das über den Gründerzuschuss, diese Fragen müssen sie aber mit der Bundesagentur für Arbeit besprechen. Wie sie richtig festgestellt haben, wird der Beitrag in der GKV einkommensabhängig berechnet, was gerade zu Beginn einer Selbstverständlichkeit ein großer Vorteil ist.
    3) Sie können, wenn die freiwillige GKV Mitgliedschaft möglich ist, ihren Vertrag auf eine Zusatzversicherung umstellen. Dabei werden die Alterungsrückstellungen angerechnet.

    Viele Grüße
    Manfred

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  1. [...] der daraus folgenden Versicherungspflicht, möchte ich diesen Themenkomplex exemplarisch an dem Fall von Karl erläutern. Die Kürzung in Karls Fall ist noch etwas komplizierter, weil hier auch noch [...]

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