Private Krankenversicherung und Wegfall der Beschäftigung

In der heutigen Zeit der Finanzkrise, wo viele Krankenversicherte sich mit dem Thema Wechsel in die private Krankenversicherung befassen, gleichzeitig aber auch Sorgen wegen Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit haben oder gar von Insolvenzängsten verfolgt werden, stellt sich immer wieder die Frage, was passiert mit der privaten Krankenversicherung im Fall der Fälle. Mit diesem Artikel möchte ich die einzelnen Situationen aufgreifen und die entsprechenden Folgen bzw. Möglichkeiten erläutern.

Verbleib in der Privaten Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit:
Grundsätzlich wird jeder Arbeitnehmer mit Beginn der Arbeitslosigkeit in der GKV versicherungspflichtig. Wenn man nun ich der PKV bleiben möchte, gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach SGB V§ 8 Nr.1 1 a, Voraussetzung ist, dass der Betroffene schon „in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war“. Wichtig ist, dass die Bundesagentur für Arbeit mit einer Meldung die Versicherungspflicht bei einer GKV anzeigt und der Versicherte dann formlos einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt. Leider habe ich des Öfteren Gespräche mit Betroffenen, wo die Bundesagentur für Arbeit den Betroffenen einfach mitteilt, dass diese den Zuschuss für den Beitrag zur PKV übernehmen würde, klar, dass macht weniger Arbeit. Nur, wenn die im SGB V§ 8 Nr.2 eingeräumte Frist von 3 Monaten verstrichen ist, besteht die Versicherungspflicht in der GKV unabhängig vom weiteren Fortbestehen der PKV – da ist Ärger vorprogrammiert. Dies fällt spätesten bei der nächsten Beschäftigung auf, wenn es darum geht ob der neue Arbeitnehmer weiter in der PKV versicherbar ist.

Verbleib in der PKV bei Kurzarbeit:
Bei Kurzarbeit besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter, die Frage hier ist, was passiert, wenn der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit unter die betreffende JAEG fällt. Hier finden wir eine passende Aussage in dem Rundschrieben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 08.03.2007. unter der Überschrift:

5.4.4 Unterbrechungen der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum

Es ist :“ …für die Zeit der Unterbrechung ein (fiktives) regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre….:
… Als Unterbrechungstatbestände im vorstehenden Sinne sind zu berücksichtigen:
…Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Ausnahme des Transferkurzarbeitergeldes nach § 216b SGB III,…“

Das bedeutet, solange das Unternehmen den kurzarbeitenden Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, bleibt der Anspruch auf die PKV bestehen, anders herum ergibt dies auch keinen Grund um einen Wechsel zurück in die GKV zu verlangen. Wenn aber der Übergang in das Transferkurzarbeitergeld notwendig und damit die JAEG unterschritten wird, besteht immer GKV Versicherungspflicht. Es besteht nur die Möglichkeit über den Weg der oben erwähnten Arbeitslosigkeit mit Befreiung von der Versicherungspflicht in der PKV zu bleiben.

Verbleib in der PKV bei Insolvenz des Arbeitgebers:
Das ist vermutlich der Albtraum eines jeden betroffenen Arbeitnehmers, das Insolvenzgeld wird für 3 Monate gezahlt, danach fällt der ehemalige Mitarbeiter in die Arbeitslosigkeit, welche schon besprochen ist. Der Betroffene bleibt in diesen 3 Monaten während der Zahlung des Insolvenzgeldes in der PKV. Weil die Zahlung von Insolvenzgeld grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach SGB V §5 auslöst und in dieser Zeit der Lohnanspruch in Bezug auf den Nettolohn von der Bundesagentur für Arbeit aufgefüllt wird.

Comments

  1. Uwe Spitzenberger says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    gilt beim “Verbleib in der Privaten Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit” immer noch, “dass der Betroffene schon „in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war“.” ?
    Oder hat sich der Zeitraum geändert?

    MfG
    Uwe Spitzenberger

  2. manfred says:

    Hallo Uwe,
    ich habe mir erlaubt Ihre Telefonnummer und Ihren Heimatort aus Ihrem Kommentar zu löschen. Auf das Blog kommen täglich zwischen 700 und 1000 Besucher. Darunter könnte auch der eine oder andre Scherzboldt sein, oder auch Menschen welche eigene Interessen haben. Dies könnte dazu führen, dass Sie permanent angerufen werden, dies möchte ich in Ihrem und meinem Interesse vermeiden, dafür bitte ich um Verständnis.
    Nun zu Ihrer Frage: Ja, das gilt noch vollumfänglich, die entsprechende Vorschrift finden sie im SGB V 5 § 8 (1) Nr. 1a. wenn Sie davon betroffen sind ist zu besprechen was nun mit der PKV zu tun ist.
    Dazu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
    Grüße
    manfred

  3. Jürgen says:

    Guten Abend Manfred,

    jetzt habe ich mit großem Interesse die Beiträge zum Thema Arbeitslosigkeit und PKV gelesen – endlich einmal kompetente Auskünfte, die mir bisher weder meine PKV noch irgendeine GKV geben konnte.
    Ein Kommentar fehlt mir allerdings noch:
    Bin seit 20 Jahren PKV versichert und habe in dieser Zeit immer über der Bemessungsgrenze verdient. Werde jetzt vielleicht arbeitlos und habe verstanden, dass ich dann in die GKV wechsele. Nehmen wir an, ich bin 6 Wochen arbeitslos und verdiene dann im neuen Job wieder über der Bemessungsgrenze möchte aber in der GKV bleiben ?
    Auch dazu habe ich bis her von keiner KV eine verbindliche Auskunft bekommen. Vielen Dank für einen Kommentar und einen schönen Abend.

    Gruß

    Jürgen

  4. manfred says:

    Hallo Jürgen,
    danke für das Lob, inzwischen bin ich fast sowas wie eine Schnittstelle zwischen der PKV und der GKV. Wobei ich immer noch mit der Vermittlung und Betreuung der PKV meine Brötchen verdiene.
    Zunächst werden sie nur versicherungspflichtig, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn Sie nun schon 20 Jahre als Angestellter in der PKV sind könnte dies möglicherweise eine Rolle spielen.
    Wenn sie pflichtig werden müssen sie die 3 Jahresregelung erfüllen. Das bedeutet, dass Sie erst wieder in die PK wechseln können, wenn Ihr Einkommen 3 Jahre über der JAEG lag.
    Die Frage welche ich mir stelle ist, weshalb sie in die GKV wechseln möchten, diese Frage sollten wir telefonisch besprechen.

    Grüße
    Manfred

  5. Zorro says:

    Hallo Jürgen,
    nicht in die GKV wechseln !
    Den Fehler hatte ich gemacht. Lass dich von der GKV-Pflicht befreien (lies genau das Merkblatt vom Arbeitsamt). Falls Du später nochmals arbeitslos wirst, wirst Du wieder GKV-pflichtig und kannst wieder den Antrag auf Befreiung stellen.
    Falls Du jetzt in die GKV wechselst, danach wieder einen Job bekommst (zurück in die PKV) und dann innerhalb von fünf Jahren wieder arbeitslos wirst, kannst Du dich nicht mehr von der GKV-Pflicht befreien lassen. Das ist die Falle!
    Meine PKV hatte mich diesbzgl. auch falsch beraten; ich habe später geklagt und gegen die PKV gewonnen.
    Falls Du natürlich zurück in die GKV willst, wäre Arbeitslosigkeit die optimale Chance.
    Gruss,
    Zorro

  6. manfred says:

    Hallo Zorro,
    das ist nun noch heftiger, wegen der 3 Jahresregelung muss nach der Versicherungspflicht das Einkommen erst wieder 3 Jahre lang über JAEG liegen damit man sich wieder PKV Versicherung kann. Auch Besitzstandsregelung, so gilt z.B für vor 2002 PKV Versicherte die besondere JAEG, welche der BBG entspricht, fallen weg.
    Noch eine Frage, was hat das Gericht wegen der Falschberatung entschieden, was hat das Ihnen persönlich gebracht. Das ist ein sehr interessantes Thema.
    Grüße
    Manfred

  7. Zorro says:

    Hallo Manfred,
    mein Fall war in 2006. Damals ging es um §6 Abs.7 SGB V (Versicherungs-Stichtag 31.12.2002). Die GKV wollte damals nicht akzeptieren, dass für mich nach den 6 Monaten Arbeitslosigkeit (in 2005) beim Wiedereinstieg in ein Arbeitsverhältnis die niedrigere Einkommensgrenze(2006: 42750 Euro)gilt und wollte mich nicht ziehen lassen. Aber meine Anwältin hat es ihnen kostenpflichtig klargemacht.
    Erst als ich dann 2006 wieder arbeitslos wurde, bemerkte ich, daß ich mit der 2005 nicht beantragten Freistellung von der GKV einen Fehler gemacht hatte. Um nicht wieder in die GKV zu müssen (bei Erhalt von ALG I), habe ich ein paar Monate von meinen Ersparnissen gelebt. Gleichzeitig habe ich gegen die PKV geklagt (auf Zurückzahlung der Anwartschaftsbeiträge und kostenlose Anwartschaft bei nochmaliger Arbeitslosigkeit). Ich habe gewonnen; die PKV hat keine Berufung eingelegt und musste zahlen. Jetzt will ich aber trotzdem durchhalten (keinesfalls ALG-I Bezug, dadurch Zwang in die GKV), bis ich die fünf Jahre PKV-Zeit (ab 2005) hinter mir habe.

    Zu deinem Hinweis
    Hat sich rechtlich etwas geändert, was den Wiedereintritt in die PKV nach Arbeitslosigkeit angeht, selbst wenn §6 Abs.7 SGB V zutrifft? Ich bin seit 1987 in der PKV.
    Was ist mit den 3 Jahren über JAEG?
    Gruß, Zorro.

  8. manfred says:

    Hallo Zorro,
    das war mir aber auch neu, soweit ich informiert bin, fällt diese Besitzstandsregelung mit einer Versicherung in der GKV wegen Versicherungspflicht weg. So war zumindest meine Rechtsauffassung und auch die Aussage der GKV mit der ich Zusammenarbeit.
    Wenn Ihre Anwältin da ein anderes Ergebnis erstritten hat, kann ich Ihr nur Respekt zollen. Das war eine hervorragende Leistung. Da kann ich mal wieder sehen, dass ich doch „nur“ ein Versicherungsmakler und kein Jurist bin, man lernt nie aus.
    Die Rechtslage heute ist eine ganz andere, wenn sie heute in der GKV pflichtig werden fängt in diesem Jahr die 3 Jahresregelung an zu wirken. Das bedeutet Sie müssen für 3 Jahre die JAEG überschreiten.
    Welche JAEG dann Gültigkeit hat kann ich nach Ihrer Information nun nicht genau sagen.
    Meine persönliche Meinung ist aber, dass eine vorhandene Besitzstandsregelung wegfällt.
    Grüße
    manfred

  9. Zorro says:

    Hallo,
    heisst das, erst nach drei Jahren Beschäftigung über der JAEG darf man wieder in die PKV?
    Falls ja, wo steht das?
    Welche Besitzstandregelung meinen Sie, die wegfällt?
    Welche Ergebnis meiner Anwältin meinen Sie (es gab zwei, eine gegen die GKV-Ersatzkasse, das andere gegen die PKV).
    Gruss,
    Zorro

  10. manfred says:

    Hallo Zorro,
    1. Ich meinte die Besitzstandsregelung wonach Sie nur die besondere JAEG (welche der BBG entspricht)erreichen müssen und in der PKV bleiben zu können. Hier vermute ich dass diese mit einer GKV Pflicht wegfällt.
    2. Das das Einkommen 3 Jahre über der JAEG liegen muss steht im SGB V § 6
    Nr (1) Versicherungsfrei sind
    1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat;….

    Grüße
    manfred

  11. Zorro says:

    Hallo Manfred,
    zu 1.: Das meinte die GKV damals auch. Aber da haben sie sich geirrt. Evtl. kann ich Ihnen mal die Ausfürungen meiner Anwältin zukommen lassen.
    zu 2.: Ich weiss nicht, ob Gesetze hinzugekommen sind, die langjährig-PKV-Versicherte so benachteiligen. Ich konnte zumindestens 2005 ohne Probleme nach ca. 6 Monaten GKV wieder zurück in meine alte PKV und das zur abgesenkten JAEG.
    Gruss, Zorro

  12. manfred says:

    Hallo Zorro,
    die Ausführungen würden mich sehr interessieren.
    Möglicherweise haben diese auch auf die heute Situation Wirkung
    Grüße
    Manfred

  13. Stephan says:

    Hallo Manfred, Hallo Zorro!

    Da bin ich ja punktgenau gelandet in diesem Forum! Als ich zum Okt 2008 arbeitslos wurde bin ich leider falsch beraten worden und pflichtgemäß in die GKV gewechselt (Die PKV ruht zum “Anerkennungsbeitrag, ich war länger als 5 Jahre in der PKV). Nachdem ich ab 01.07.09 wieder eine Tätigkeit aufnehme teilte mir die GKV mit, daß ich nun erst wieder 3 Jahre lang über die JAEG kommen müsste um mich wieder in der PKV versichern zu können.

    Gibt es da wirklich keine andere Möglichkeit? Was sagt die aktuelle Rechtsprechung dazu? Gibts da evtl. belastbare Urteile?

    Grüße,
    Stephan

  14. manfred says:

    Hallo Stephan,
    leider gilt für sie die 3 Jahresregelung. Das bedeutete, dass sie je nach dem ob sie in 2009 noch die JAEG schaffen zum 01.01.2012 oder falls nicht ein Jahr später in die PKV wechseln können. Das hat nun auch der BGH für rechtes erklärt, also klagen dagegen hilft nicht. Zu klären wäre, welche JAEG für sie gilt.
    Was nun weiter zu tun ist kann ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch erläutern.
    Grüße
    manfred

  15. Björn says:

    Hallo Manfred,

    zunächst einmal meinen Glückwunsch zu diesem tollem Forum und dem geschaffenen Informationspool.

    Der Sachverhalt:
    Ich war in den Jahren 2003 – 2008 selbstständig und lag mit meinem “Einkommen” regelmäßig über der JAEG. Zum 1.1.2009 habe ich eine Tätigkeit als Angestellter aufgenommen (auch über der JAEG) und meine selbständige Tätigkeit aufgegeben. Mein neuer Arbeitgeber hat mich nun – ohne mein Wissen – bei der AOK angemeldet. Hiervon und von meinem erzwungenen Wechsel in die GKV erhielt ich allerdings erst im Mai 2009 Bescheid. Die Beiträge in der PKV wurden bislang weiter von mir gezahlt.

    Meine Fragen:
    1. Besteht eine Möglichkeit weiterhin privatversichert zu bleiben?
    2. Wenn nicht, kann ich wenigstens (nachträglich) in eine andere GKV wechseln bzw. mich gegen die ungewollte Versicherung bei der AOK (von Beginn an) wehren?

    Vielen Dank im Voraus!

    Mit besten Grüßen

    Björn

  16. manfred says:

    Hallo Björn,
    danke für das Lob, komme leider erst heute dazu Ihnen zu antworten und da noch mich schlechten Nachrichten. Hatte mich selbst erst bei eiern GKV erkundigen müssen wie Ihr Fall zu sehen ist.
    Mit dem Wechsel von der Selbständigkeit in ein Angestelltenverhältnis werden sie zwangsweise für 3 Jahre in der GKV versicherungspflichtig. Das hat nu auch das Bundesverfassungsgericht für rechtens erklärt. Die Anmeldung bei der AOK durch den Arbeitgeber war grundsätzlich nicht o.k. aber auch das ist nun nicht mehr zu ändern. Denn der Arbeitgeber muss die Beiträge seit Januar von Ihrem Einkommen abgezogen haben. Das nennt man dann stillschweigende Duldung oder so ähnlich. Was nun zu tun ist können wir gerne telefonisch besprechen, das wird etwas kompliziert das auf das Blog alles zu erläutern.
    Grüße
    Manfred

  17. Michael says:

    Hallo Manfred,
    bin 51 Jahre alt, seit über 10 Jahren privatversichert und werde wahrscheinlich zum 01.01.2010 arbeitslos.
    Mir droht eine Sperre des ALG von 12 Wochen.
    Nun stellen sich mir folgende Fragen:
    1. Kann ich den ersten Monat während der Arbeitslosigkeit noch privat versichert bleiben? ( Arbeitsamt übernimmt erst ab dem 2. Monat die Beiträge zur Krankenversicherung- trotz Sperre)
    2. Würde ich bei Eintritt der Arbeitslosigkeit auf Grund einer mehr als 6- wöchigen Krankheit Krankentagegeld von der PKV beziehen, würde dieses dann bereits ab 01.01.2010
    entfallen?
    3. Wenn bei Arbeitslosigkeit nur 11,25 Monate Anspruch auf ALG besteht und Hartz IV nicht in Frage kommt, kann ich mich danach dann freiwillig in der gesetzlichen KV versichern und die Anwartschaft in der PKV trotzdem weiterführen?

    Viele Grüße
    Mathias

  18. manfred says:

    Hallo Michael,
    1.habe eben bei einer GKV nachgefragt, nach deren Auskünfte ist es so, dass das Arbeitsamt während der Sperrzeit nach einem Monat bei der GKV meldet, das würde bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt bei Ihnen als zum 01.02.2010 die GKV Pflicht beginnt. Sie haben möglicherweise Anspruch auf die Familienversicherung, wenn sie verheiratet sind, ist die nicht möglich, müssen sie sogar in der PKV bleiben. Somit ist die Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit richtig.
    2. Mit dem Wegfall der Beschäftigung zum 01.01.2010 haben sie ja im Krankheitsfall keinen Einkommensverlust, deshalb würde ich meinen, dass ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf das Krankentagegeld wegfällt. Dies sollten sie aber mit dem Versicherer klären.
    3. Wenn sie Arbeitslosengeld erhalten (vermutlich, ab der Meldung an die GKV durch das Arbeitsamt im 2. Monat) werden sie in der GKV versicherungspflichtig. In diesem Falle müssen sie wie jeder Arbeitnehmer die 3 Jahresregelung erfüllen. Das bedeutet, erst wenn Ihr Einkommen als Angestellter 3 Jahre über der JAEG gelegen war, könne sie wieder in die PKV. Die Anwartschaft könne sie i.d.R. auch nur dann aktivieren, wenn sie wieder versicherungsfrei sind. Die Alternative wäre, wenn sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese fragen können wir gerne in einem persönlichen Gespräch klären.

    Grüße
    Manfred

  19. Daniel says:

    Hi,

    brauche bitte eure Hilfe.
    Wenn man seit zweianderhalb Jahren in einer PKV ist und deutlich über der JAEG verdient (davor im Ausland versichert), sich nun aber bis zum Ende des Jahres arbeitslos meldet um dann zum 01.01.10 die Tätigkeit wieder aufzunehmen, kann man für den Rest des Jahres in der PKV bleiben (Einkommen schon jetzt über Jaeg)? Wird diese durch das Arbeitsamt bezuschusst? Wenn man in eine GKV müsste hätte das dann auch die 3-Jahres-Bindungsfrist zur Folge, obwohl man quasi in drei aufeinanderfolgenden Jahren über der JAEG liegt???

    Danke vielmals
    Daniel

  20. manfred says:

    Hallo Daniel,
    mit der Arbeitslosmeldung werden Sie nach SGB V § 5 (1) 2 in der GKV versicherungspflichtig.
    Damit müssen sei in die GKV und unterliegen auch der 3 jährigen GKV Versicherungspflicht.
    Möglicherweise können sie sich von dieser Versicherungspflicht nach SGB V § 8 (1) 1a befreien lassen. Ob das möglich ist kann ich so nicht sagen, da fehlen mir noch einige Informationen.
    Falls es möglich sein sollte, muss ein genaues Procedere eingehalten werden. Ich möchte Ihnen das Angebot machen, diese Fragen in einem persönlichen Gespräch besprechen. Teilen sie mir dazu bitte per Mail Ihre Telefonnummer mit und wann sie am besten erreichbar sind.
    Viele Grüße
    Manfred

  21. Daniel says:

    Danke für die Antwort.
    Das heißt, dass wenn man durch die Arbeitslosigkeit kurze Zeit versicherungspflichtig ist, die drei Jahre über Jaeg erneut erfüllen muss obwohl diese durchgängig erfüllt wurden???
    Danke für eine kurze Antowrt – bin leider telefonisch schlecht bis gar nicht zu erreichen.

    Viele Grüße

  22. manfred says:

    Hallo Daniel,
    ja genauso ist es, sobald einmal Versicherungspflicht eingetreten ist, müssen sie ab Zeitpunkt der Versicherungspflicht 3 Jahre über JAEG sein, um wieder in die PKV wechseln zu können. Wie gesagt, ich hätte möglicherweise eine Idee wie sie das umgehen können. Das ist aber schriftlich schwer zu erläutern, zumindest wenn man vermeiden will, dass da was falsch verstanden oder überlesen wird.
    Viele Grüße
    Manfred

  23. christian says:

    Hallo,

    ich bräuchte Eure Hilfe!

    Ich bin seit 1.07.2009 arbeitslos und war 7,5 Jahre vorher in der PKV versichert. Nun habe ich ein paar offene Fragen:
    1) Wenn ich keine Befreiungsbescheinigung stelle werde ich automatisch wieder GKV versichert? Ich muß dann 3 Jahre über der JAEG liegen, obwohl ich die letzten 7 Jahre und auch in diesem Jahre bereits über dieser Grenze liege um wieder in die PKV zu kommen? Unterliegt dies einer Zeitgrenze? Ich habe die Info bekommen, wenn man länger als 3 Monate arbeitslos ist, beginnt die neue 3 Jahres-Frist. In den Monaten 1 bis 3 kann man wieder zurück in die PKV ohne Befreiungsbescheinigung, wenn man eine neue Tätigkeit beginnt.
    Ist dies auch der Fall mit einer Befreiungsbescheinigung, wenn man länger als 3 Monate arbeitslos ist, dass man dann wieder zurück muß in die GKV?
    Oder kann man 1 Jahr arbeitslos sein und hat dann immer noch die Möglichkeit in die PKV zu bleiben, wenn man bei arbeitsbeginn wieder über der JAEG liegt.

    VIELEN DANK.

    Gruß
    Christian

  24. manfred says:

    Hallo Christian,
    die Hilfe gewähre ich gerne:
    Ja, wenn sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen sind sie automatisch GKV Pflichtversichert und müssen dann, als Arbeitnehmer wieder 3 Jahre über der JAEG liegen um zurück in die PKV zu können. Nein die 3 Jahresfirst beginnt sofort wenn die GKV Pflicht eingetreten ist, sie haben aber 3 Monate Zeit sich von der Versicherungspflicht rückwirkend befreien zu lassen.
    Wenn Sie sich befreien lassen, können sie in der PKV bleiben, wenn das Arbeitsentgelt beim neuen Arbeitgeber über der für Sie gültigen JAEG liegt. In diesem Falle ist es gleich wie lange sie Arbeitslosengeld erhalten haben.
    Grüße
    manfred

  25. metafrida says:

    hallo bin seit 1976 PKV versichert, da ich 30 Jahre selbständig war. nach schließung meines geschäftes habe ich ein Arbeitsverhältnis gegonnen ca. 800,00 netto.
    da ich schon über 55 Jahre war, konnte ich nicht mehr zurück in die GKV.
    seit Juli 2009 bin ich nun arbeitskos gemeldet.Wie ich gehört habe übernimmt die Agentur für Arbeit meine PKV beiträge da ich eine Befreiungsbescheinigung vorlegen kann.
    hat das für mich Konsequenzen, was meine Versicherung bei der PKV anbelangt

  26. Horst says:

    Hallo Manfred,
    das hier ist die umfassendste Seite, die ich zum Thema Befreiung finden konnte. Da kann man Stunden lesen :-)

    Leider hab ich keine Hilfe zu meinem Spezialfall gefunden:

    Angestellter, verheiratet, unter 55, seit 1998 in der PKV, immer über der JAEG verdient.
    Ab Juni 2003 habe ich für 12 Monate ein teilbezahltes Sabbatjahr gemacht, also Stundenzahl auf 0 reduziert aber trotzdem noch etwas Geld bekommen.
    Monatliches Entgelt von Juni 2003 bis Mai 2004 deutlich unter der monatlichen JAEG. Das jeweilige Jahresbruttogehalt für 2003 und 2004 lag aber jeweils über der JAEG.

    War ich damals Versicherungspflichtig? Ich denke nicht, da das Sabbatjahr von vorneherein zeitlich begrenzt war. Die Überschreitung der JAEG war somit auch von vorneherein klar.

    Nach Rückfrage bei der früheren GKV habe ich kurz vor Beginn des Sabbatjahres eine Befreiung nach §8 Abs 1 Nr 3 beantragt.

    Ich denke, diese Befreiung ist nichtig, aus zwei Gründen:
    Zum einen bereits vor Eintritt der Versicherungspflicht beantragt, nicht wie in §8 Abs 2 gefordert erst nach Eintritt.
    Zum anderen ist die Versicherungspflicht gar nicht eingetreten, da JAEG nie unterschritten wurde.

    Ist mein Verständnis korrekt?

    Falls die Befreiung doch gültig ist:
    Was passiert bei Wechsel in eine mit Kurzarbeitergeld finanzierte Qualifikationsgesellschaft und anschliessender Arbeitslosigkeit?
    Was passiert bei einer neuen Anstellung mit Gehalt unterhalb der JAEG? Gilt die Befreiung dann immer noch?

    Kann ich bei längerer Arbeitslosigkeit in die GKV Familienversicherung meiner Frau schlüpfen?

    Fragen über Fragen und weder PKV noch GKV konnten mir bisher weiterhelfen.
    Dankeschön im Voraus!

    Der Horst

  27. manfred says:

    Hallo metafrida,
    da sie das 55. Lebensjahr schon überschritten haben, sind sie nach SGB V § 6 (3a) grundsätzlich versicherungsfrei, das bedeutet Sie können/müssen ganz normal, wie bisher in der PKV bleiben.
    Solange die Beiträge für die PKV bezahlt werden gibt es keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz,
    Grüße
    manfred

  28. manfred says:

    Hallo Horst,
    danke für das Lob, das waren auch Stunden an Arbeit die Artikel zu schrieben und die ganzen Fragen zu beantworten. Da ich nicht Schreibmaschine schreiben kann, muss ich alle Texte im 2-3 Finger System in den PC rein hacken.
    Gut, das ich der Spezialist für Spezialfälle bin.
    Die Befreiung wurde ausgesprochen deshalb ist diese meiner Ansicht nach auch wirksam. Diese Frage juristisch korrekt zu klären wäre ein Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht der richtige Ansprechpartner.
    Ich denke aber, dass diese Frage auch keine Relevanz zu Ihrem Problem hat. Weil die Befreiung nur für eine Beschäftigung von 50% oder weniger gilt. Ich nehme an, dass sie nun wieder Vollzeit arbeiten, somit greift diese Befreiung nicht. Wenn sie in eine Qualifizierungsgesellschaft wechseln und damit vermutlich Transferkurzarbeitergeld erhalten sind sie grundsätzlich in der GKV versicherungspflichtig. Dies gilt auf wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen.
    Wenn Sie in der GKV pflichtig waren, haben sie auch die Möglichkeit, wenn alle Stränge reißen in der Familienversicherung bei Ihrer Gattin aufgenommen zu werden, wenn alle anderen dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Nur als PKV versicherter gibt es diese Möglichkeit nicht.
    Sobald sie einmal versicherungspflichtig wurden fallen sie unter die 3 Jahresregelung sie müssen 3 Jahre über der JEG verdienen um wieder in die PKV wechseln zu können. Dieser Versicherungspflicht könnten sie sich nur mit einer Halbtagstelle entziehen. Anderseits gibt es kein Register oder ähnliches wo die ausgesprochenen Befreiungen registriert werden. Ich hatte schon den umgekehrten Fall, da war ein Arzt, der sich wegen einer Umstrukturierung in der Gemeinschaftspraxis hatte anstellen lassen müssen, zuvor war dieser über Jahre hinweg selbständig und wurde 20 Jahre vorher als Angestellter wegen Erhöhung der JEAG von der Versicherungspflicht befreit. In diesem Falle fand er den Befreiungsbescheid nicht mehr und wurde GKV pflichtig. Also so kann es auch gehen. Wenn also dar Befreiungsbescheid nicht mehr auffindbar ist fehlt der Nachweis….
    Ich denke in sofern können sie wieder ruhig schlafen und alles getrost auf sich zukommen lassen.
    Grüße
    Manfred

  29. Uli says:

    Hallo Manfred, ich bin seit 1991 privat versichert. Zum 01.10.2008 wurde ich arbeitslos und habe mich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Nun habe ich seit 01.08.2009 einen neuen Job und mit dem neuen Gehalt falle ich unter die Beitragsbemessungsgrenze. Ist das tatsächlich richtig, dass ich jetzt (trotz Befreiung) in GKV wechseln muss? EILT leider.
    Grüße
    Uli

  30. manfred says:

    Hallo Ulli,
    leider gilt die Befreiung immer nur für den beantragten Tatbestand, in diesem Falle in Bezug auf die Arbeitslosigkeit SGB V §8 1a. Wenn Ihr Einkommen beim neuen Arbeitgeber unter der für sie gültige JAEG liegt und Sie unter 55 jahre alt sind, sind sie GKV Pflichtig.
    Grüße
    manfred

  31. Andreas says:

    Hallo Manfred,
    ich hoffe, Sie können mir bei folgendem Problem weiterhelfen:
    - Ich bin Angestellter und seit 10 Jahren in der PKV (sollte somit lebenslang unter die besondere JAEG-Ost von 44100€ fallen).
    - Meine Firma hat im Januar die Insolvenzeröffnung beantragt, im April das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beschäftigten in eine Transfergesellschaft ausgelagert.
    - In diesem Zusammenhang wurde ich ab April in der Transfergesellschaft automatisch versicherungspflichtig.
    - Seit Anfang August habe ich nun eine neue Anstellung mit einem Monatsgehalt von über 4050€ (aktuellen JAEG/Monat).
    - Jetzt versucht mein Arbeitgeber zu ermitteln, ob ich versicherungspflichtig bin oder nicht. Das Ergebnis ist, dass ich bis zum Jahresende freiwillig versichert bin (wg. mehr als 4050€/Monat und versicherungsfrei in 2008+2007+2006) und somit in die PKV zurück muß (da weniger als 12 Monate pflichtversichert).
    - Am Jahresende würde ich u.U. allerdings wieder versicherungspflichtig, da dann das Jahresarbeitseinkommen aus 2009 berücksichtigt wird, in welchem ich Insolvenzgeld und Transferkurzarbeitergeld bezogen habe.

    Die Frage ist nun:
    Müssen Insolvenzgeld und Transferkurzarbeitergeld bei der Prüfung der JAEG berücksichtigt werden oder nicht? Falls ja, welcher Bruttobetrag ist dann anzusetzen (beides sind ja Lohnersatzleistungen vom AA die netto ausgezahlt werden)?
    Und zu allerletzt: Liege ich richtig in der Annahme, dass für mich lebenslang die besondere JAEG gilt, da ich bereits vor 2002 in der PKV versichert war?

    Ich hoffe sie können mir weiterhelfen.
    Vielen Dank!

    Mfg
    Andreas

  32. Ursula says:

    Hallo Manfred,

    endlich ein Fachkundiger, welcher kompetent zu diesem Thema Auskunft geben kann. Hurra.

    Meine Situation:
    Alter 50 Jahre, Vollzeit im Angestelltenverhältnis, seit über 20 Jahren PKV
    Plan 1) : Teilzeit oder Vollzeit im Angestelltenverhältnis (Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze) bei Teilzeit evtl. gekoppelt mit freiberuflicher Tätigkeit- Ziel ist es PKV zu bleiben.
    Plan 2) Auszeit ohne Verdienst ggf. Nebenjobs – auch Verbleib in der PKV

    Ich habe soweit verstanden, dass ab 55 Jahren Plan 1 und 2 (mit oder ohne Verzichtserklärung?) dies möglich ist.
    Wie können diese Pläne jetzt (d.h. bis 55 Jahren) umgesetzt werden? Ziel ist und bleibt in der PKV

    Vielen Dank im voraus!
    Ursula

  33. manfred says:

    Hallo Andreas,
    leider liegt Ihr Arbeitgeber etwas daneben, im SGB V ist folgendes Zu lesen:
    (1) Versicherungsfrei sind
    1.
    Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat;
    Das bedeutet, mit der Versicherungspflicht in der Transfergesellschaft müssen sie die 3 Jahre neu erfüllen. Das Transferkurzarbeitergeld zählt nicht zur JAEG. Somit müssen sie prüfen, ob sie in 2009 die JAEG mit Ihrem Einkommen als Angestellter überschreiten, übrigen gilt für Sie immer die besondere JAEG welche der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Deshalb können Sie entweder zum 01.01.2012 oder zum 01.01.2013 wieder in die PKV je nachdem ob sie heuer die JAEG erreichen oder nicht.

    Grüße
    Manfred

  34. manfred says:

    Hallo Ursula,
    danke für das Lob,
    1. Wenn Sie 50% oder weniger Teilzeit arbeiten können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn sei sich selbständig machen, und damit mehr als im Angestelltenverhältnis verdienen und dort auch mehr Zeit einbringen können sie bei der GKV ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten verlange in dem Ihr Status geprüft wird.
    2. Ja wenn Sei sozusagen Privateer werden dann könne sie auch n der PKV verbleiben.
    3. Ab 55 Jahren werden sie per Gesetz nicht mehr versicherungspflichtig.
    4. Diese Frage können wir auch gerne telefonisch klären,
    Grüße
    Manfred

  35. jürgen says:

    hallo,
    zunächst danke für die informative seite. ich habe folgende frage:
    bin noch in der gkv, verdiene seit jahren über jaeg und habe meine frau bei mir mitversichert.
    ich bin 47 jahre alt, meine frau 52. meine frau ist zwar zur zeit hausfrau, hat aber einen geringen rentenanspruch.
    wie verhält es im alter mit den krankenversicherungsbeiträgen im alter (insbesondere bei meiner Frau), wenn wir in die pkv wechseln würden?

  36. manfred says:

    Hallo Jürgen,
    danke für das Lob, wenn sie heute in die PKV wechseln wird für die Beitragsberechnung der dann freiwilligen GKV Ihrer Gattin die Hälfte Ihres Einkommens herangezogen.
    Wenn später für Ihre Gattin eine Krankenversicherungspflichtig z.B. über eine Beschäftigung oder dann die Rente begründet wird ist nach heutigem Stand nur noch die Beiträge aus dieser Einkommensquelle heranzuziehen. In Bezug auf die Rente ist es wichtig, dass eben eine GKV Pflicht entsteht. Ob allerdings bis dahin diese Regelungen noch so sind wie heute kann niemand sagen.
    In Bezug auf die Private Krankenversicherung möchte ich Ihnen gerne meine Dienstleistung anbieten, ich verdiene mit dem Verkauf der Privaten Krankenversicherung meinen Lebensunterhalt, deshalb bin ich auch in der Lage hier kostenlos weiterhelfen zu können.
    Ich denke im Rahmen eines Beratungsgespräches werden sie einige Informationen erhalten, von denen sie heute vermutlich noch nichts wissen und deshalb möglicherweise bei der Wahl des Tarifes / der Gesellschaft einen Fehler begehen.
    In diesem Sinne würde ich mich freuen Sie als Mandanten begrüßen zu können,
    Grüße
    manfred

  37. Sven says:

    Hi Manfred,

    Ich bin seit 6 Jahren in der PVK, davon allerdings 2 Jahre bei der Central und durch verschiedene Entsendungen ins Ausland 4 Jahre bei der Halleschen im Gruppenvertrag (Central war diese 4 Jahre auf Anwartschaft).

    Zum 01.01.2010 werde ich als Angestellter ein Jahr unbezahlten Urlaub (Sabattical) nehmen incl. Wiedereinstellungsgarantie zum gleichen Gehalt zum 01.01.2011. Waehrend dieser Zeit werde ich voraussichtlich kein Geld verdienen. Kann ich mich nach dem Jahr (ab 01.01.2011) weiterhin bei der Central in der PKV verblieben, wenn ich im Auszeitjahr die Anwartschaft zahle?

    Viele Gruesse,
    Sven

  38. manfred says:

    Hallo Sven,
    leider nein, das SGB V schreibt vor, dass ein Angestellter die letzten 3 Jahre über der JAEG gelegen haben muss um in der PKV versichert sein zu können. Wenn sie ein komplettes Jahr kein Einkommen als Angestellter haben, können sie diese Vorgabe nicht mehr erfüllen. Deshalb werden sie mit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben für 3 Jahre in der GKV pflichtig.
    Was Sie tun können, kann ich Ihnen als Mandant gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches erläutern.
    Grüße
    Manfred

  39. Silvia says:

    Hallo Manfred,

    erstmal vielen Dank für diese tolle Seite!

    Ich bin seit 4 Jahren bei einer PKV versichert (aufgrund von Überschreittung der Jahresarbeitsentgeltgrenze),nun werde ich zum Jahresende arbeitslos.
    Gibt es eine Möglichkeit in der PKV zu verbleiben?
    Evtl. eine “Miniselbstständigkeit”?
    Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort!

    Grüsse
    Silvia

  40. manfred says:

    Hallo Silvia,
    danke für das Lob, auch wenn ich Ihnen nicht sehr viel weiterhelfen kann. Die Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht während der Arbeitslosigkeit ist , nach SGB V: …in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen…
    Wenn Sie also zum Jahresende diese Voraussetzung nicht erfüllen gibt es kein Möglichkeit n der PKV zu bleiben. Auch eine Selbstständigkeit hilft nicht weiter, weil in diesem Falle die GKV ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten erstellen muss, in dem festgestellt wird, ob Sie überwiegend als Selbständige anzusehen sind. Wenn Sie aber volles Arbeitslosengeld beziehen wird dieser Nachweis schwerlich möglich sein. Außerdem müssen sie dann vermutlich mit Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses zurück in die GKV.
    Grüße
    manfred

  41. Wilfried says:

    Hallo Manfred,

    erstmal Kompliment für diesen Blog.

    Meine Situation:
    Ich bin 62 Jahre alt und seit 30 Jahren in der PKV. Bis ich vor 4 Jahren heiratete, war ich immer ledig. Meine Frau ist freiwilliges Mitglied in der GKV.

    Nun droht mir ab 1.4. 2010 die Arbeitslosigkeit, dann bin ich 62 1/2. Was gilt es zu beachten? Bekomme ich ggf. nach 2 Jahren Arbeitslosigkeit noch ein halbes Jahr Hartz4 und komme dann in die GKV? Oder gibt es evtl. die Möglichkeit, dass ich über meine Frau in die GKV komme?

    Herzlichen Gruß
    Wilfried

  42. manfred says:

    Hallo Wilfried,

    nein, in die GKV kommen sie weder über den Weg Harz 4, noch haben sie Anspruch auf die Familienversicherung, da Sie nach SGB V 6 in der GKV versicherungsfrei sind.
    Wenn die Beiträge zu hoch werden, bleibt der Standardtarif oder möglicherweise der Basistarif.

    Grüße
    manfred

  43. Jürgen says:

    Hallo Manfred,
    ich beziehe seit kurzem ALG1 und meine Familie (Frau und Kinder) und ich sind alle privat krankenversichert. Nun habe ich seitens des Arbeitsamtes mit Erstattung der Kosten für eine GKV/PV gerechnet, also ca. 500 Euro im Monat. Das Arbeitsamt setzt aber nun nur meine persönlichen PKV Kosten an (welche deutlich niedriger sind) und nicht die meiner Frau und Kinder und erstattet entsprechend weniger. Ist das so in Ordnung? Wenn ja hätte ich ja die tolle Mölichkeit ohne Mehrkosten für mich in einen absoluten Luxustarif zu wechseln (zumindest für die ALG1 Zeit).

    Viele Grüße
    Jürgen

  44. Stephanie says:

    Hallo Manfred,
    auch ich muß zunächst das Kompliment zu dieser Seite los werden.
    Jetzt mein problem:
    Ich bin seit ca 3 Jahren in der PKV. Jetzt ist mein befristeter Arbeitsvertrag-trotz mehrfacher anderer Auskünfte-zum 30.11.2009 gekündigt worden(läuft aus). ich hatte daher kaum die zeit, mich der Frist entsprechend beim Arbeitsamt zu melden (die 3 Monatne vorher) noch, mich um einen Job zu kümmern.
    Der Plan ist, nach Ablegegn einer entsprechenden,wichtigen Prüfung-ab II.Quartal 2010 in die Niederlassung zu gehen. Hilfe, was mache ich mit meiner PKV? Gibt es eine Lücke im System? Meine PKV war auch billiger als die gesetzliche. War auch mit dem Ausfüllen der formulare für das Arbeitsamt, was die Krankenversicherun/Pflegeverischerung bals wahnsinning.
    Bitte ganz dringend um eine ANtwort, da ich die Unterlagen für das Arbeitsamt bis spät. 2.11.2009 abgeben muß.
    DANKE!
    Stephanie

  45. manfred says:

    Hallo Stephanie,

    zunächst danke für das Kompliment.
    Mit der Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit werden sie grundsätzlich in der GKV versicherungspflichtig.
    Wenn Sie vor den Wechsel in die PKV 3 Jahren in der GKV versichert waren habe sie auch keine Möglichkeit von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Alles weiter wäre an dieser Stelle Spekulation, ich kann Ihnen gerne ein Beratungsgespräch anbieten, wenn ich dafür Ihre PKV als Makler betreuen kann.

    Grüße
    manfred

  46. Andreas says:

    Hallo Manfred,

    ich hätte eine Frage zum eventuell bevorstehenden Wegfall der 3 Jahresregel. Ich habe 2008 und 2009 die JAG überschritten. Müsste also noch theoretisch bis zum 1.1.2011 warten, bis ich mich privat versichern kann.
    Nun zu meiner Frage: Ist es nun vorsichtshalber sinnvoll, dass mich mein Arbeitgeber zum 1.1.2010 als von der GKV befreit meldet, damit ich bei einem Geseztzeswechsel sofort wechseln kann. Wie war es in der Vergangenheit, als es die 3 Jahresregel noch nicht gab, konnte man dann nur Jahresweise zur PKV wechseln? Nicht dass man eventuell trotz Gesetzesänderung erst zum 1.1.2011 wechseln kann.

    Vielen Dank für die Hilfe, auch wenn diese eventuell noch in den Bereich der Spekulation gehen könnte.

  47. manfred says:

    Hallo Andreas,
    solange die 3 Jahresregel in Kraft ist kann und wird Ihre Arbeitgeber sie für 2010 pflichtig melden. Wenn das Gesetz geändert wird, werden Sie je nach Ausgestaltung sofort davon profitieren können.
    Ich denke dass die Meldung in 2010 keine Auswirkungen auf den Status nach einer entsprechenden Gesetzesänderung hat.
    Früher gab es 2 Möglichkeiten:
    1. Wenn das Einkommen im Laufe des Jahres und voraussichtlich im Folgejahr über der JAEG war, konnte man zum 01.01. in die PKV wechseln.
    2. Wenn man eine Stelle angetreten hatte, wo das Einkommen von vornherein über der JAEG war, konnte man sofort in die PKV.
    Wichtig ist, dass Sie sich intensiv mit den Leitungen der PKV auseinander setzten. Damit Sie später nicht Leistungen benötigen, die von der PKV nicht erstattet werden, das kann bei der nicht passenden Wahl ganz leicht passieren.
    Außerdem sind in der PKV einige Verhaltensregeln streng zu beachten.
    Wenn Sie sich für mich als Versicherungsmakler entscheiden und dann natürlich auch die PKV über mein Maklerbüro abschließen, kann ich Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches diese Punkte im Detail erläutern.
    Grüße
    Manfred

  48. Harald says:

    Hallo,
    wie sieht es eigentlich mit dem Zuschuß des Arbeitgebers bei Kurzarbeit aus?

    Z. z. ist mein KV-Beitrag (2 Erwachsene + 2 Kinder) ca. 640,– mein Arbeitgeber zahlt 257,25 dazu.

    Angenommen es werden 20% Kurzarbeit gemacht.
    Gehalt -20% + Kurzarbeitergeld

    Wieviel zahlt dann der Arbeitgeber dazu?
    Oder übernimmt dann das Arbeitsamt einen Teil?

    Gruß
    Harald

  49. Dieter says:

    Lieber Manfred,

    folgende Konstellation Arbeitnehmer ist von 1997 – 2006 lückenlos mit Überschreitung der Einkommensgrenze privat krankenversichert.

    Ohne Unterbrechung des Versicherungsverlaufs ist er danach weiterhin bis heute als Selbständiger privat krankenversichert.

    Frage:

    Kann er seine private Krankenversicherung auch dann beibehalten, wenn das Einkommen bei einer nun lückenlos anschließenden unselbständigen Tätigkeit unter die Einkommensgrenze sinkt?

    Beste Grüße, Dieter

  50. Reto says:

    Hallo Manfred,

    auch wenn es schon mehrfach geschrieben wurde, möchte auch ich nicht unerwähnt lassen, dass ich Ihre kompetententen Auskünfte sehr schätze.

    Nun zu meinem Fall: Ich musste zum 30. September 2009 kündigen. Ich bin seit mehr als 5 Jahren privat krankenversichert. Ich gehen davon aus, dass ich im nächsten Jahr wieder einen Job mit Verdienst über der JAEG finde. Ich habe mich nicht bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.

    1) Wann werde ich versicherungspflichtig?
    a) Ich bin es schon, und zwar seit dem 01.10.2010.
    b) Ich bin es ab dem Tag, an dem ich mich arbeitslos melde.
    c) Ich bin es ab dem, an dem ich mich arbeitslos melde + 12 Wochen, also dem Tag, an dem ALG ausgezahlt wird.

    2) Lohnt es sich, sich arbeitslos zu melden, wenn man davon ausgeht, dass ALG erst 3 Monate ab Meldung bezahlt wird und ich ab dem Zahlungszeitpunkt schon wieder angestellt bin?

    3) Verdiene ich im neuen Job (z.B. ab 01.06.2010) monatlich über der JAEG, wird dann fiktiv davon ausgegangen, dass ich auf das Jahr gerechnet über der JAEG, wenn…
    a) ich jetzt nichts unternehme (sabbatical) und mich nicht arbeitslos melde?
    b) nur wenn ich mich jetzt arbeitslos melde UND mich von der Versicherungspflicht befreien lasse?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus!

  51. manfred says:

    Hallo Harald,
    der Arbeitgeberzuschuss ist nach SGB V § 257 auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags beschränkt. In dieser Vorschrift ist auch das Thema Kurzarbeitergeld wie folgt geregelt:
    Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.
    Das bedeutet der Arbeitsgeberzuschuss sinkt wenn des Einkommen unter die BBG sinkt.
    Ob das Arbeitsamt hier noch in Anspruch zu nehmen ist, glaube ich ehr nicht.
    Grüße
    Manfred

  52. manfred says:

    Hallo Dieter,
    nach der heutigen gesetzlichen Lage besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der GKV, wenn Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    Als Arbeitnehmer muss man 3 Jahre hintereinander über der JAEG gelegen haben um in die PKV wechseln zu können. Als selbständig tätiger kann man diese Vorgabe nicht erfüllen du damit besteht Versicherungspflicht. Diese 3 Jahresregelung soll ja fallen, nur wann kann ich nicht sagen.
    Die Frage ist nun was mit der PKV gemacht werden soll, dazu kann ich gern als Versicherungsmakler im Rahmen einer Mandantschaft weiterhelfen

    Grüße
    Manfred

  53. manfred says:

    Hallo Reto,
    danke für Lob, solange sie keinen sozialversicherungspflichtigen Status haben, bleiben sie weiterhin versicherungsfrei.

    Frage 1. Wenn Sie sich arbeitslos melden (und das 55 Lebensjahr noch nicht vollendet haben) werden sie automatisch Versicherungspflichtig unabhängig davon, wann diese Meldung erfolgt. Wann die Versicherungspflicht greift kann ich nicht genau sagen, ich vermute ab dem Zeitpunkt an dem sie auch Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.
    Frage 2 das müssen sie selbst entscheiden
    Frage 3 a in jedem Fall GKV pflichtig solange die heutige gesetzliche Regelung gilt
    b Sie müssen in 2009 und 2010 de facto die JAEG überschreiten wenn Sie dies nicht tun, werden sie pflichtig. Die könnte natürlich ein Grund sein, dass Sie sich arbeitslos melden und sich während der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien. Dann hätten Sie damit keinen Stress.

    Wenn sie in diese Angelegenheit Hilfe wünschen, stehe ich Ihnen als Versicherungsmakler gerne zur Verfügung.

    Grüße
    Manfred

  54. Dieter says:

    Lieber Manfred, vielen Dank für Deine Kenntnisse. Ich glaube inzwischen, dass dies hier die einzige Seite ist, auf der vernünftig kommuniziert wird.

    Nochmal zu der Geschichte mit meiner Frage vom:

    3. November 2009 um 11:34:26

    Nun kehrt der Arbeitnehmer aus der 9-jährigen Unselbständigkeit
    + der anschließenden 3-jährigen Selbständigkeit (immer über der
    Einkommensgrenze, und immer privat Versichert) in ein Arbeit-nehmerverhältnis auch über der Einkommensgrenze liegend, zurück.

    Muss er nun die kommenden drei Jahre GKV sein oder kann er weiter PKV sein?

    Aus meiner Sicht geht das nicht mit rechten Dingen zu, denn:

    Man kann wohl kaum jemand schlechter stellen oder ihn der Zugehörigkeit zu einem Krankenversicherer berauben, wenn dieser Mensch sich aufgrund der beruflichen Laufbahn auf zwei verschiedenen Einkunftsarten entlohnen lässt.

    Mit besten Grüßen

    Dieter Janssen

  55. Micha says:

    Guten Tag Zusammen,

    Erst mal ein dickes Lob vorweg: ein wirklich tolles Forum hier!

    Die hier geposteten Fragen klingen zwar oftmals ähnlich, unterscheiden sich jedoch meist in Details. Und da diese häufig wichtig sind, schildere ich einfach meine Situation:

    a) ich bin 39 Jahre alt, seit 1999 in der PKV versichert, der Verdienst war immmer über JAEG

    b) bis 30.06.2009 war ich sozialversicherungspflichtig beschäftigt

    c) seit 14.07.2009 bin ich selbständig. Den Zeitraum dazwischen habe ich mich AL gemeldet, um Gründungszuschuss von der BAA zu erhalten. Dieser wird bis 15.03.2010 gezahlt.

    d) der Verdienst aus der selbständigen Tätigkeit ist lückenlos weiter über JAEG

    e) ich bin weiterhin in der PKV versichert

    f) einer meiner Auftraggeber bietet mir nun einen Teilzeitvertrag als Arbeitnehmer an, ohne dass ich dafür meine Selbständigkeit aufgeben müsste. Das Jahresgehalt aus der Teilzeitbeschäftigung liegt in Summe trotzdem über JAEG.

    g) nun überlege ich, ob ich das Angebot annehmen soll.

    h) natürlich will ich weiter in der PKV versichert bleiben und zwar lückenlos.

    Aus den vorherigen Beiträgen lese ich sinngemäß heraus: beim Wechsel von der Selbständigkeit in ein Arbeitnehmerverhältnis erfolgt automatisch der Wechsel in die GKV, egal ob man immer ein mehrfaches des JAEG verdient hat. Die Rückkehr in die PKV ist dann erst nach den 3 Jahren in der neuen Beschäftigung möglich (bei Einhaltung der damit zusammen hängenden Erforderlichkeiten).

    Wenn dies so ist, dann ergeben sich für PKV Versicherte hieraus natürlich zahlreiche Nachteile.

    Deshalb habe ich 2 Fragen:

    1. was muss ich tun, damit ich bei meiner Konstellation weiter in der PKV bleiben kann?

    2. falls ich dennoch zeitweise aus der GKV raus müsste, wie kann ich meinen aktuellen Status (Alter, Beitrag etc.) in meiner PKV behalten, sodass ich dann zu einem späteren Zeitpunkt im gleichen Status wieder eintrete? (Bei einem Neueintritt würde in eine PKV würde mich wahrscheinlich niemand mehr zu meinem jetzigen Beitrag aufnehmen.)

    Auf eine Antwort freue ich mich.

    Viele Grüße,

    Micha

  56. manfred says:

    Hallo Dieter,
    danke für das Lob, ja das glaube ich gerne, ich kenne jedenfalls keine weiter kostenlose Informationsquelle zur PKV.
    Leider war bis vor kurzen Ulla am Ruder im Gesundheitsministerium, von dieser Stelle aus wünsche ich Frau Ulla Schmidt noch alles Gute für den kommenden Lebensabschnitt.
    Ulla war erbarmungslos und hat alles versucht die PKV platt zu machen. Wenn man sich mit dem politischen Hintergrund beschäftigt wundert mich das eigentlich nicht.
    Fakt ist, dass Frau Schmidt die 3 Jahresregelung durchgesetzt hat und diese noch gültig ist. Danach muss man als Arbeitnehmer für 3 Jahre über der gültigen JAEG liegen um dann in die PKV wechseln zu können. Im Koalitionsvertrag zwischen Union und der FDP ist vereinbart, diese wieder aufzuheben, leider habe ich noch keine Information, wann das sein wird und vor allem welche Regelung dann kommt. Wichtig für sie ist die Frage was nun mit Ihrer PKV passierten soll, da gibt es einige Möglichkeiten welche ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch als Mandant erläutere
    Grüße
    manfred

  57. manfred says:

    Hallo Micha,
    danke für das Lob, werde auch zukünftig alles tun dieses einmalige Projekt fortzuführen
    Ihre Frage ist, besteht wegen des Teilzeitjobs GKV Versicherungspflicht: Hier müsse wiederum 2 Unterscheidungen getroffen werden:
    1. Zunächst muss von der GKV im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Gutachtens geprüft werden, ob Sie eher als Angestellter oder als Selbständiger zu sehen sind. Wenn Sie z.B. 19 Std in der Woche als Angestellter tätig sind und 21 Std als Selbständiger dann sind sie versicherungsfrei, da der Status weiterhin selbständig ist. Wird hier die GKV Pflicht festgestellt, kommt die nächste Prüfung ob sie tatsächlich GKV Pflichtig sind
    2. In dieser Prüfung, welche der Arbeitgeber durchführen und der GKV melden muss, kommt es darauf an, ob Ihr Einkommen in den letzten 3 Jahren über der JAEG lag oder nicht. Ich gehe mal davon aus, dass es bis einschließlich 2008 unproblematisch war. Wenn es so gestalten können, dass in 2009 das Einkommen aus Ihre Beschäftigung bis 06.2009 und der neuen Teilzeitbeschäftigung über der JAEG liegen wird, dann habe Sie die 3 Jahre erfüllt und können in der PKV bleiben
    Grüße
    manfred

  58. Bernd says:

    Hallo Manfred,

    kann die PKV beliebig die Tarife erhöhen? Ich bin jetzt 61 Jahre seit 23 Jahren bei der viel gelobten Universa KV. Seit nunmehr 2005 und wurden die Prämien jährlich um 15% erhöht mit der lapidaren Begründung, dass halt die Kosten gestiegen sind. Damit hat sich die KV innerhalb von 5 Jahren praktisch verdoppelt. Wenn das immer so weiter geht, reicht meine Rente in 4 Jahren noch nicht mal für den Beitrag.
    Sieht die PKV nur attraktiv aus für die Jungen, und die Alten zahlen drauf? Bei den Stromkonzernen kann man wechseln, aber bei der PKV ist man in der Falle. Heißt die Lösung “Zurück zur GKV wenn irgend möglich”?

  59. manfred says:

    Hallo Bernd,
    ja die PKV kann die Beiträge erhöhen, aber im Gegensatz zur GKV die Leistungen nicht kürzen.
    Eine Erhöhung der Beiträge muss durch den Treuhänder genehmigt werden, liegt also nicht im Belieben des PKV Unternehmens. Die Universa zählt m.E. langfristig zu den beitragsstabileren PKV Unternehmen.
    Zurück in die GKV ist einerseits nicht so einfach möglich und anderseits auch keine Lösung die GKV hat die Beiträge in den letzten Jahren auch entsprechend erhöht bzw. die Leistungen gekürzt.
    Wenn Sie wollen kann ich mir mal Ihren vertrag ansehen um zu prüfen wie der verändert werden kann
    Grüße
    Manfred

  60. Walter says:

    Hallo Manfred,
    wirklich ein super tolles Forum.
    Mein Anliegen:
    bin 58 Jahre alt und seit 20 Jahre in der PKV. Da ich in der letzten Zeit öfters krank bin, da ich ziemlich Streß in der Firma habe und mein Arbeitsplatz wegfällt hat mir mein AG einen Aufhebungsvertrag wegen Krankheit mit Abfindung angeboten. Da ich krank geschrieben bin und nach 43 Tagen Krankentagegeld von meiner PKV erhalte nun die Frage: was geschieht, wenn ich noch Krankentagegeld erhalte und mein Arbeitsvertrag endet? Arbeitslos kann ich mich als Kranker nicht melden. Wie lange zahlt die PKV weiter?
    Grüße Walter!

  61. Jens says:

    Hallo miteinander,

    hier kommt meine Frage zur PKV (evtl. bereits durch Vor-Frager gestellt und beantwortet – aufgrund der mannigfaltigen Antworten und Kommentare von mir überlesen???):

    Nachdem ich in den Jahren 2007 und 2008 im Ausland gelebt und gearbeitet habe (also DORT Steuern & SV-Beiträge gezahlt habe) und über der JAEG lag, bin ich 2009 nach Deutschland zurückgekehrt.
    Hier war ich nun 1 Jahr lang in der GKV, verdiente jedoch 2009 ebenfalls oberhalb der JAEG. Kann ich mich nun ab 2010 in Deutschland von der GKV-Pflicht befreien lassen? Habe da bisher nur unklare Infos im Netz gefunden…

    Ich bin für eure Hinweise dankbar!

    Grüße,
    Jens

  62. Michael says:

    Hallo Manfrd,

    netter Blog den Du da auf die Beine gestellt hast!

    Sag mal, ich habe folgendes Problem. Ich war bis Mitte 2008 Hartz IV Empfänger und habe mich dann daraus erfolgreich Selbständig gemacht. Nachdem also meine Leistungen nicht mehr von der ARGE getragen wurden, sondern ich selbst für meinen Unterhalt geschuftet habe, erhielt ich irgendwann ein Schreiben von meiner Krankenkasse, das die Leistungen nicht mehr von der ARGE gezahlt wurden, und Sie mir dies aufs Auge drücken wollten. Bis jetzt habe ich nichts gezahlt, weiss aber auch nicht wie ich mich weiter verhalten soll, geschweige denn ob ich jetzt noch versichert bin. War seit dem nicht mehr beim Arzt.
    Alte Versicherung war: BKK für Heilberufe

    was soll ich nun tun?

    Soll ich mir eine PKV anschaffen?
    - männlich, baujahr 78, selbständig, nur basisschutz?

    Bin überfragt und hoffe auf einen Tipp von Dir.

  63. maria kahl says:

    Frage: Wir sind beide privat kv-versichert. Ichhabe nicht gearbeitet, mein Mann ist arbeitslos geworden. Normalerweise wird der Ehepartner über das AA in der GKV mitversichert. Wie ist es mit der privaten Versicherung? Muss das AA einen Anteil für die Ehefrau mitzahlen?
    Grüße

  64. manfred says:

    Hallo Walter,

    da ist eine der Lücken wo die GKV zugegebenermaßen besser ist. Sobald das Beschäftigungsverhältnis endet, habe sie keinen Lohnausfall mehr und damit fällt auch der Anspruch auf Krankentagegeld weg. Sie sollten mit den Arbeitgeber verhandeln, dass das Arbeitsverhältnis erst dann beendet wird, wenn sei dem Arbeitsmarkt wieder zu Verfügung stehen können. Bis dahin hätten Sie Anspruch auf Krankentagegeld und im Anschluss gleich Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dem Arbeitgeber kann das doch wurscht sein wenn Sie eh nicht mehr kommen ob der Arbeitsvertrag für die Zeit in der sie krankgeschrieben sind noch besteht oder nicht. Kosten hat er ja nach 6 Wochen keine mehr, weil der Lohnausfall ja für die PKV abgedeckt wird

    Grüße
    Manfred

  65. manfred says:

    Hallo Jens,
    diese Frage ist eine meiner leichten Übungen. Wenn sie sich von mir beraten lassen und die PKV dann auch bei mir abschließen, können sie davon ausgehen, dass sie ab 01.04.2010 in eine guten PKV versichert, sind möglicherweise schaffen ich das sogar noch zum 01.01.2010 rückwirken, da müssten wir uns aber beeilen.
    Grüße
    Manfred

  66. manfred says:

    Hallo Michael,
    danke für das Lob, macht auch viel Arbeit…
    Grundsätzlich müssen Sie die Beiträge in der GKV zahlen, für alle dies er GKV zuzuordnen sind gilt seit 2004 die Versicherungspflicht.
    In der PKV gibt es auch Vor und Nachteile, ob dieser sich für sie lohnt kann ich nur im Rahmen einer Beratung mit Ihnen besprechen,

    Grüße
    Manfred

  67. manfred says:

    Hallo Maria,
    grundsätzlich wird Ihr Gatte (solange unter 55 Jahre alt) mit der Arbeitslosigkeit in der GKV versicherungspflichtig. Nur dann, wenn Ihr Gatte sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen bleit er in der PKV. Ich vermute, dass es nicht relevant ist, ob sie Anspruch auf einen Zuschuss haben, weil ich davon ausgehe, dass der höchstmögliche Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit schon durch die PKV Ihres Gatte ausgeschöpft sein wird.

    Grüße
    Manfred

  68. Daniela says:

    Wie verhält es sich bei Insolvenz mit dem Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung?Muss diese vom Insolvenzverwalter gezahlt werden?Wenn ja, kann es sein dass es Unterschiede gibt zwischen freiwillig gesetzlich Versicherten und privat Krankenversicherten? Spielt hier evtl. das Alter des Versicherten auch eine Rolle?
    Danke für die Antwort.
    Gruß
    Daniela

  69. webber says:

    Hallo,
    bin in einer meiner Meinung verzwickten Situation.
    PKV Vesichert seit 10 Jahren. Firma Insolvenz zum 31.06.2009 danach Transfergesellschaft bis 31.12.2009. Krankgeschrieben seit 05.10.2009. HUK hat PKV gekündigt zum 31.03.2010. Bin im Moment Ratlos, was muss ich beachten?

  70. Gert says:

    Hallo Bernd,

    diese Erhöhungen im 2 stelligen Prozentbereich werden so weitergehen. Du kannst dann immer nur die versicherte Leistung reduzieren und am Schluß bist du bei der Regelleistung wie in der GKV.

    Auch ist zu beachten, dass wenn viele Mitglieder in einen “günstigeren” Tarif wechseln die Kostenstruktur der Kasse nicht mehr passt und diese dann eben die Beiträge für diesen günstigen Tarif überproportinal anhebt.

    Übrigens, ich war in derselben Situation wie du (auch Universa) und bin über eine Arbeitszeit- reduzierung wieder in der GKV versichert.

    Grüsse
    Gert

  71. manfred says:

    Hallo Daniela,
    da kenn ich mich auch nicht so gut aus, ich vermute, dass der Insolvenzverwalter soweit wie möglich die Sozialversicherungsbeiträge weiterzahlen muss. Ich glaube nicht, dass es das Unterscheide zwischen GKV und PKV versicherten gibt. Möglicherweise fällt der Betroffen ja auch in der GKV Versicherungspflicht
    VG
    Manfred

  72. manfred says:

    Hallo Webber,
    1. Kann die PKV die Versicherung nicht kündigen, da es seit dem 01.01.2009 die Versicherungspflicht gibt, das hat sich offensichtlich aber noch nicht soweit herumgesprochen.
    2. Werden sie normalerweise mit Eintritt in die Transfergesellschaft GKV versicherungspflichtig. Wenn Sie ihrer PKV die Bestätigung der Versicherungspflicht rechtzeitig nachweisen kann / muss die PKV den Vertrag mit Beginn der Versicherungspflicht auflösen, vorher nicht.
    VG
    Manfred

  73. manfred says:

    Hallo Gert,
    natürlich werden die Beiträge in der PKV steigen, ob die GKV eine Alternative ist möchte ich bezweifeln. Das grundsätzliche Problem der Demographie trifft die GKV noch ärger als die PKV. Nur dass die GKV auch das Instrument der Leistungskürzung hat. Dieses hat die PKV eben nicht, in der PKV Alterungsrückstellungen gebildet. Das ist ein Thema für eine Beratung zur PKV…

    VG
    Manfred

  74. Matthias says:

    Hallo,

    erst mal Gratulation zu diesem tollen Blog.

    Ich hoffe ich habe jetzt nichts überlesen.

    Da ich heute einen Brief mit einer 20%igen Beitragserhöhung von meiner PKV erhalten habe, denke ich ernsthaft über eine Möglichkeit des Wechsels zurück in die GKV nach.

    Ich bin jetzt 32, seit 2003 selbständig und seit 11/2004 privat versichert.

    Wenn ich nun sagen wir zum 31.12.2010 das Gewerbe abmelden (spielte eh mit dem Gedanken) und mich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden würde, wäre das eine Möglichkeit, um von der PKV wieder zurück in die GKV wechseln zu können?

    Oder funktioniert das nicht?

    Vielen Dank.

  75. manfred says:

    Hallo Matthias,
    wenn sie Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten, sollte das klappen.
    Nur Not werden sie ja seitens der ARGE Leistungen erhalten, in diesem Falle werden Sie nach heutigem Recht GKV pflichtig.
    Ob das Sinn macht ist eine ganz andere Frage, Leistungskürzungen sind in der GKV notwendig und werden in den kommenden Reformen durchgeführt. Damit die GKV nicht im Kollaps endet wird es in den kommenden Jahren zu erheblichen Leistungskürzungen kommen müssen. Ich vermute, dass da so manchem der sich heute in die GKV zurückseht die Augen aufgehen werden, wenn bekannt wird was kommen muss.
    In der PKV sind die eingekauften Leistungen für die Zukunft feststehen. Das ist einer der wesentlichen Vorteile der PKV

    VG
    Manfred

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  1. [...] der daraus folgenden Versicherungspflicht, möchte ich diesen Themenkomplex exemplarisch an dem Fall von Karl erläutern. Die Kürzung in Karls Fall ist noch etwas komplizierter, weil hier auch noch [...]

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