Private Krankenversicherung und Wegfall der Beschäftigung

April 9th, 2009 by Manfred | Filed under FAQ, Krankenversicherung.

In der heutigen Zeit der Finanzkrise, wo viele Krankenversicherte sich mit dem Thema Wechsel in die private Krankenversicherung befassen, gleichzeitig aber auch Sorgen wegen Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit haben oder gar von Insolvenzängsten verfolgt werden, stellt sich immer wieder die Frage, was passiert mit der privaten Krankenversicherung im Fall der Fälle. Mit diesem Artikel möchte ich die einzelnen Situationen aufgreifen und die entsprechenden Folgen bzw. Möglichkeiten erläutern.

Verbleib in der Privaten Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit:
Grundsätzlich wird jeder Arbeitnehmer mit Beginn der Arbeitslosigkeit in der GKV versicherungspflichtig. Wenn man nun ich der PKV bleiben möchte, gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach SGB V§ 8 Nr.1 1 a, Voraussetzung ist, dass der Betroffene schon „in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war“. Wichtig ist, dass die Bundesagentur für Arbeit mit einer Meldung die Versicherungspflicht bei einer GKV anzeigt und der Versicherte dann formlos einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt. Leider habe ich des Öfteren Gespräche mit Betroffenen, wo die Bundesagentur für Arbeit den Betroffenen einfach mitteilt, dass diese den Zuschuss für den Beitrag zur PKV übernehmen würde, klar, dass macht weniger Arbeit. Nur, wenn die im SGB V§ 8 Nr.2 eingeräumte Frist von 3 Monaten verstrichen ist, besteht die Versicherungspflicht in der GKV unabhängig vom weiteren Fortbestehen der PKV – da ist Ärger vorprogrammiert. Dies fällt spätesten bei der nächsten Beschäftigung auf, wenn es darum geht ob der neue Arbeitnehmer weiter in der PKV versicherbar ist.

Verbleib in der PKV bei Kurzarbeit:
Bei Kurzarbeit besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter, die Frage hier ist, was passiert, wenn der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit unter die betreffende JAEG fällt. Hier finden wir eine passende Aussage in dem Rundschrieben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 08.03.2007. unter der Überschrift:

5.4.4 Unterbrechungen der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum

Es ist :“ …für die Zeit der Unterbrechung ein (fiktives) regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre….:
… Als Unterbrechungstatbestände im vorstehenden Sinne sind zu berücksichtigen:
…Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Ausnahme des Transferkurzarbeitergeldes nach § 216b SGB III,…“

Das bedeutet, solange das Unternehmen den kurzarbeitenden Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, bleibt der Anspruch auf die PKV bestehen, anders herum ergibt dies auch keinen Grund um einen Wechsel zurück in die GKV zu verlangen. Wenn aber der Übergang in das Transferkurzarbeitergeld notwendig und damit die JAEG unterschritten wird, besteht immer GKV Versicherungspflicht. Es besteht nur die Möglichkeit über den Weg der oben erwähnten Arbeitslosigkeit mit Befreiung von der Versicherungspflicht in der PKV zu bleiben.

Verbleib in der PKV bei Insolvenz des Arbeitgebers:
Das ist vermutlich der Albtraum eines jeden betroffenen Arbeitnehmers, das Insolvenzgeld wird für 3 Monate gezahlt, danach fällt der ehemalige Mitarbeiter in die Arbeitslosigkeit, welche schon besprochen ist. Der Betroffene bleibt in diesen 3 Monaten während der Zahlung des Insolvenzgeldes in der PKV. Weil die Zahlung von Insolvenzgeld grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach SGB V §5 auslöst und in dieser Zeit der Lohnanspruch in Bezug auf den Nettolohn von der Bundesagentur für Arbeit aufgefüllt wird.

98 Responses to “Private Krankenversicherung und Wegfall der Beschäftigung”

  1. Matthias sagt:

    Danke für Ihre Antwort.
    Ich denke in 12 Monaten sind wir schlauer.
    Mal schauen, wie sich die Sache entwickelt.

    Weiterhin alles Gute!

  2. manfred sagt:

    Hallo Matthias,
    nun Tendenzen Zeichen sich heute schon ab.
    In der gesetzlichen Krankenkasse werden die Leistungen erheblich gekürzt werden müssen.
    Es wird in Richtung Kopfpauschale mit sozialem Ausgleich gehen. Wie der Name schon impliziert wird die Familienversicherung abgeschafft. Die Frage ist wie dann Kinder versichert werden. Möglicherweise über Steuermittel ich vermute dass dies dann sowohl für GKV als auch für PKV versicherte gilt.
    Vg
    manfred

  3. Andreas sagt:

    Hallo Manfred,
    was für eine Kolumne, Respekt! Sie sind meine letzte Hoffnung auf Erhalt der Mitgliedschaft in der PKV:
    Ich bin seit vielen Jahren in der PKV, immer über der JAEG und hatte von April 08 bis Juni 09 ein Sabbatical. Jetzt (!) teilen mir unsere Personaler mit, ich sei ab 1.1.10 rückwirkend GKV-pflichtig und es gäbe in den nächsten Jahren keine Möglichkeit, mich wieder befreien zu lassen. Was für ein Schwach-Sinn, aber wohl richtig, oder?
    Könnte ich nicht die “Weiterbildung zum Unterwasserfotografen” als Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen geltend machen?
    Wie kann ich mir in der PKV (Universa) die Altersrücklage erhalten? Gibt es da die Möglichkeit, den Vertrag ruhen zu lassen?
    Vielen Dank schon mal im Voraus und VG
    Andreas

  4. manfred sagt:

    Hallo Andreas,
    danke für das Kompliment, leider ist das Entgegenkommen der Menschen denen ich helfe i.d.R nicht so positiv, einerseits bekommen hier viele Menschen Hilfe, die wenigste aber helfen mir. Gut fände ich es, wenn sich der eine oder andere User der von mit profitiert hat wenigstes seine PKV auf mich übertagen würde. Dann wäre mein Geschäft auch leichter. Zurzeit muss ich mich eben mehr um meinen Lebensunterhalt kümmern, da bleibt halt weniger zeit für die vielen Fragen.
    Nun zu Ihrer Frage, ja der Schwachsinn ist zurzeit noch Gesetz. Ja sie sollten mit der Universa sprechen da gibt es Möglichkeiten die PKV ruhend oder auf eine große Anwartschaft umzustellen.
    Möglicherweise ist zum Jahresende der Spuck wieder vorbei, in der Koalitionsvereinbarung d er Regierung steht, dass die 3 Jahresregelung wieder rückgängig gemacht wird, leider ist zu dieser Vereinbarung keine Terminvorgange genannt. Nach dem Theater war da zurzeit in Berlin läuft wage ich keine Prognose mehr. Wen sei sich zukünftig von mir betreuen lassen kann ich die Fragen bezüglich der Universa gerne für sie klären.
    Vg
    manfred

  5. Andreas sagt:

    Hallo Manfred,
    vielen Dank für die Antwort! Ich habe jetzt b.a.w. unsere BKK akzeptiert, die nicht schlecht ist, und die PKV auf kleine Anwartschaft umgestellt, damit wenigstens die Altersrückstellungen erhalten bleiben. Was die Zukunft angeht, werde ich dann wohl später einen großen Vergleich anstellen müssen, ob langfristig nicht sogar ein Verbleib in der GKV günstiger wäre (die Beiträge sind schon fast identisch).
    VG, Andreas

  6. manfred sagt:

    Hallo Andreas,
    ich denke den Vergleich nur an den Beiträgen festzumachen ist etwas zu kurz gesprungen.
    Ich nehme in dem Zusammenhang gerne die Autoindustrie da kann man das schön verdeutlichen. Auf Ihre Aussagen hin käme das etwas so (im Voraus bitte ich um Entschuldigung), wenn sich jemand ein neues Auto zulegt und dann ungefähr so argumentiert nun meinen Mercedes E Klasse lege ich erst mal still und kauf mir einen Polo, den fahr ich dann und später überprüfe ich mal ob der Polo mich nicht günstiger kommt.
    Ich denke diese Argumentation geht an der eigentlichen Problematik vorbei.
    Es gibt 3 wesentliche Vorteile in der PKV gegenüber der GKV:
    1.Der Staat hat weniger Mitspracherecht
    2.Sie kaufen sich heute eine bestimmtes Leistungsniveau ein dass sie bis zum Lebensende haben können.
    3.Sie bilden Alterungsrückstellungen
    In der GKV haben wir
    1.Voll Abhängigkeit von der gerade herrschenden Regierung, damit Spielball der Politik
    2.Leistungen werden von der Politik bestimmt.
    3.Keine Alterungsrückstellungen in Folge werde die Leistungen drastisch sinken müssen
    Wenn wir zu dieser Gemengelage noch die Problematik der demografischen Entwicklung so bis ca. 2040 dazu rechnen dann wird in der GKV heulen und Zähneklappern zu hören sein.

    VG
    manfred

  7. Timo G. sagt:

    Hallo liebe user,

    meine Frage ist die:

    Kann ich mich nächstes Jahr privat versichern, wenn ich dieses jahr knapp unter 50000 euro brutto verdienen werde(wegen der Kurzarbeit), obwohl ich jedes jahr 58000 euro verdient habe?

    Gruss Timo

  8. manfred sagt:

    Hallo Timo,
    mit „liebe User“ bin wohl ich gemein. In das Blog sind die Aufgaben klar verteilt.
    Die User stellen die Fragen und ich beantworte diese, soweit ich dazu in der Lage bin. Das klappt inzwischen ganz gut.
    Nun zu Ihrer Frage, die ich in 2 Teilen beantworten möchte:
    1. Sie schreiben, dass sie knapp unter die 50000 € fallen werden. Die Frage ist, wie knapp sie darunter liegen. Die JAEG liegt in 2010 bei 49650 € wenn sie diese überschreiten ist sowieso alles o.k. dann können sie in die PKV wechseln.
    2. Wenn Sie diese nicht überschreiten, greift die Regelung aus dem Rundschrieben des Spitzenverbandes der Krankenkassen vom 08.03.2007. Danach ist für die Zeit der Kurzarbeit, bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis, das Einkommen so anzunehmen, wie es ohne die Kurzarbeit gezahlt worden wäre. Diese Aussage gilt sowohl für Arbeitnehmer die schon ich der PKV versichert sind und Arbeitnehmer die in die PKV wechseln wollen.
    Von daher ist der Wechsel in die PKV in 2011
    VG
    Manfred

  9. Clarisse sagt:

    Hallo, ich bin seit langem privat krankenversichert, auch wenn ich nicht berufstätig bin. Jetzt muß ich wohl in diesem Monat ALG II beantragen, weil ich mich nicht mehr finanzieren kann.
    Frage: Muß ich bei der PKV bleiben? Habe ich überhaupt eine Wahlmöglichkeit?
    Ich habe gelesen, daß die Jobcenter die Prämien zur PKV in voller Höhe zahlen müssen, habe eine Frage zur Prämie. Ich habe einen hohen Selbstbehalt, wird das auch durch das Jobcenter gedeckt, und bedeutet das, ich muß wegen jeder Arztrechnung bis zu meinem Selbstbehalt die ÜBernahme der Rechnung durch das Jobcenter beantragen?
    Ich habe diese Frage schonmal gepostet, an anderer Stelle, meine Kommentar ist aber nicht mehr da.
    Viele Grüße und Danke für die Antwort

  10. Joana sagt:

    Hallo,
    auf dem Weg mich privater Weise um meine Renten zu kümmern, bin ich darauf gestoßen, dass ich, ob meiner selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit, eigentlich in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sein muss – sofern sie mich aufnimmt. Das hätte ich wohl schon zu Beginn meiner Tätigkeit vor sechs Jahren machen müssen. Bevor ich aber diesen Antrag stelle, möchte ich mich möglichst weitgehend informieren. Es heißt da nämlich, dass ich in die GKV wechseln müsste, außer ich stelle einen Antrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Der ist allerdings auch nur möglich, wenn ich über 55 bin, Berufsanfänger bin oder ca. 150000 EUR Gewinn über drei Jahre mache!? Das trifft auf mich nicht zu. Gibt es eventuell einen Ausweg, da ich noch nie in der GKV war und seit Geburt bei privatverscihert bin? Können die mich dazu “zwingen”?

    Obwohl ich schon mit diversen Fachleuten gesprochen habe – auch zu vielen Themen drum herum, weiß leider niemand über die KSK Bescheid.
    Freue mich auf Ihre Antwort, in der Hoffnung, dass Sie mir bei diesem Thema helfen können. Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße,
    Joana

  11. manfred sagt:

    Hallo Joana,
    wenn sie künstlerisch tätig sind denke ich, dass sie über die KSK versicherungspflichtig sind. Ich bin mir nicht sicher, wie die KSK reagiert, wenn diese erfährt, dass die Versicherungspflicht eigentlich schon seit 6 Jahren besteht. Entweder gilt die Versicherungspflicht ab Antragstellung oder rückwirkend seit 6 Jahren. Das müsste ich alles mit der KSK klären, dies kann ich natürlich nur, wenn ich sie als Mandantin gewinnen kann. Weil die Recherche dazu, wie sie auch schon festgestellt haben aufwendig ist. Dies würde ich dann machen könne wenn ich anderseir Courtageeinnahme hätte
    VG
    manfred

  12. Jens sagt:

    Hallo,

    ich habe heute von einem Bekannten erfahren, dass Leute, die in der PKV sind und durch Kurzarbeitergeld unter die Betragsbemessungsgrenze rutschen, nachträglich beim Steuerausgleich rückwirkend in die GKV gestuft werden. Anschließen kämen die dann kaum noch zu gleichen Konditionen wieder zurück in die PKV. Ich habe sehr wohl Ihren Artikel am Anfang gelesen. Demnach stimmt das ja nicht.
    Bin mir allerdings unsicher, was ich unternehmen soll. Soll ich Kontakt mit der Versicherung aufnehmen und “blöd” fragen?
    Mein Unternehmen ist seit Novemenber oder Dezember 2008 in KA und ab 1.4.2010 wird aber wieder normal gearbeitet. Für 2008 mache ich mir keine Sorgen, aber da 2009 nur mit 28 h gearbeitet wurde, bin ich mir nicht mehr so sicher, ob ich drunter falle oder nicht. Sollte mal meine Papierlage checken. Ich weiß…

    Wie soll ich vorgehen?
    Soll ich überhaupt etwas unternehmen?
    Oder besser einfach abwarten?
    Werde auf jeden Fall mal checken, ob ich überhaupt unter die Grenze komme. Wie hoch ist die aktuell? Soweit ich weiß wurde die Grenze angehoben…

    Vielen Dank,
    Jens

  13. manfred sagt:

    Hallo Jens,
    das können sie ganz entspannt angehen, ich denke Ihre bekannten verwechseln das Kurzarbeitergeld und das Transferkurzarbeitergeld.
    Mit dem Transferkurzarbeitergeld kommt zwangsläufig die GKV Versicherungspflicht.
    Mit dem Kurzarbeitergeld eben nicht, ich kann Ihnen empfehlen diese Frage mit dem Arbeitgeber zu besprechen, der muss den Status, meist zum Jahresanfang der GKV melden. Der Arbeitgeber muss auch daran interessiert sein die Meldung richtig abzugeben. Die JAEG liegt in 2010 bei 49650 €
    VG
    Manfred

  14. Jens sagt:

    Hallo Manfred,

    vielen Dank für die Info. Bzgl. Besprechung mit dem Arbeitgeber kann ich aus meiner Erfahrung nur so viel sagen: Besser man hat NIX, aber auch GAR NIX mit der Personalabteilung zu tun (vielleicht sind die Damen dort ja nur in meinem Unternehmen so übel!?)!!! Von daher werde ich jetzt nichts weiter unternehmen und abwarten.

    VG,
    Jens

  15. manfred sagt:

    Hallo Jens,
    ich kann Ihnen nachfühlen, dennoch würde ich den Kampf nicht so ohne weiteres aufgeben.
    Wenn Sie mich als Versicherungsmakler beauftragen, kann ich gerne mal mit den Collegen in der Personalabteilung sprechen. Vielleicht hilft das ja schon…
    VG
    manfred

  16. Kerstin sagt:

    Hallo Manfred,

    ich bin leider nach abgeschlossenem Studium direkt in die Arbeitslosigkeit gerutscht (ab Mai). Meine Frage zur PKV: bei ALG II wird der Beitrag ja nur bis zu einer gewissen Höhe übernommen (ca 150 euro). Den selbst zu übernehmendem Rest kann ich mir von ALG II eigentlich nicht leisten, komme soweit ich das verstanden habe durch die Gesetzesänderung 2009 auch nicht wieder in eine GKV. Nun habe ich eventuell die Möglichkeit, ALG I zu beantragen (aufgrund eines Midijobs während des Studiums) mit aufstockendem ALG II. Wie ist in dieser Situation die PKV/GKV-Lage? Kann ich nur bei ALG II nicht in die GKV zurück, bei ALG I aber schon? Oder in beiden Fällen nicht? Bisher konnte mir niemand Auskunft hierzu geben, selbst Versicherungsberater wussten nichts von der weggefallenen Versicherungspflicht im ALG II Fall :-(

    Vielen Dank im Voraus & beste Grüße
    Kerstin

  17. manfred sagt:

    Hallo Kerstin,
    Das ist zunächst mal richtig, dass der Zuschuss zur PKV für Bezieher von ALG II auf den Höchstbetrag der GKV begrenzt ist. Seit dem 01.01.2009 ist die Rückkehr von PKV versicherten in die GKV wegen Bezuges von ALG II nicht mehr möglich. Allerdings habe ich schon im Jahre 2009 über eine Eilentscheidung zu diesem Thema berichtet. Demnach muss die ARGE im Basistarif auch den höheren Betrag leisten.
    Wenn sei ALG I beziehen kommen sie in die GKV zurück, allerdings müssen sie mindestens 12 Monate in der GKV versicherungspflichtig sein um Anspruch auf die freiwillige Versicherung zu haben.
    Wobei mir das ehrlich gesagt auch nicht so ganz klar ist, auf welche Rechtsvorschrift es sich gründet, dass ein PKV versicherter wegen Bezuges von ALG II nicht mehr in der GKV versicherungspflichtig wird. Soweit ch sehen kann ist die Vorschrift SGB V § 5 (1) 2a nicht verändert dort steht:
    § 5 Versicherungspflicht
    (1) Versicherungspflichtig sind ….
    2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

    Wenn ich Zeit habe werde ich das mal recherchieren.
    VG
    manfred

  18. Anna sagt:

    Befreiung von der Versicherungspflicht bei Bezug von ALG I

    Ich strebe die Befreiung der Versicherungspflicht an. Es heisst diese ist unwiderruflich. Wenn ich dann später einen Job habe bei dem ich unter die Versicherungspflichtgrenze rutsche oder erneut arbeitslos werde, gilt dann die Befreiung weiterhin oder kann man sich dann für die GKV entscheiden?

    Wie hoch sind die Zuschüsse zur PKV ist das der Höchstbetrag von € 558,75 oder sie auf der Seite des Arbeitsamts max. 14,90 pro Tag für KV und 1,95 für die PV pro Tag – was dann € 505,50 pro Monat kommt.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Anna

    P.S. eventl. wäre ich am Übertrag meines Vertrages an Sie interessiert – wie würde das vonstatten gehen – bin jetzt bei Impuls

  19. manfred sagt:

    Hallo Anna,
    die Befreiung gilt immer nur für den Status für den die Befreiung ausgesprochen wurde.
    Das bedeutet eine Befreiung für Bezug von ALG I gilt auch immer nur für diesen Status und nicht wenn Sie als Angestellte tätig sind.
    Wie genau der Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit geregelt ist kann ich auch nicht genau sagen. Ich vermute dass dieser analog der GKV berechnet wird. Besser sie fragen den Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit.
    Ihre PKV kann ich gerne in meine Betreuung übernehmen dies sollten wir telefonisch besprechen.
    VG
    Manfred

  20. Markus sagt:

    Hallo Manfred,
    zunächst mal bin ich froh, Deine Seite gefunden zuhaben. Sie hat mir schon viele bisher unbeantwortete Fragen geklärt. Vielen Dank, dass Du hier soviele Auskünfte erteilst, die sonst nicht (oder nur sehr schwer) zu bekommen sind.
    Aber wie so häufig, hat halt (fast) jeder sein individuelles Einzelproblem:
    Ich bin seit 1991 in der PKV, weil immer über der BBG bzw. JAEG. Auch meine beiden Kinder sind beide in der PKV. Meine Frau war bis vor ca. 10 Jahren in der PKV. Mit den Kindern wollte sie aber nicht mehr (fest angestellt) arbeiten und betreibt nun neben dem “Familien-Unternehmen” ein Kleingewerbe und ist freiwillig in der GKV.
    Nun bin ich arbeitslos geworden und stehe vor der Entscheidung, mich entweder (a) von der GKV befreien zu lassen und unverändert in der PKV zu bleiben, oder aber (b) für die PKV eine Anwartschaft zu versichern (zu 5% der bisherigen Beiträge) und in die GKV zu wechseln.
    Folgende Fragen sind für mich noch offen:
    bei Option (a): bis zu welcher Höhe und wie lange übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge der PKV, bzw. was ist der maximale Satz (in EURO ungefähr) zur GKV, der hier übernommen wird?
    bei Option (b): Wie sieht das aus, wenn ich wieder eine Festanstellung (vermutlich oberhalb der JAEG) bekomme: Bin ich (und meine Kinder) dann sofort wieder in der PKV, oder gilt dann diese “3 Jahresregelung”? Würde bei dieser Wahl meine Frau auch im Rahmen der Familienversicherung wieder (beitragsfrei?) in die GKV übernommen? Würde sie dann (bei meiner Rückkehr in die PKV) dort als versicherungspflichtig bleiben, oder muss sie dann wieder als freiwillig versicherte die hohen Beiträge (aber immer noch niedriger als die PKV-Beiträge) zahlen?
    Wie schaut die ganze Konstellation aus, wenn ich anstatt in einer Festanstellung als Freiberufler (selbstständig) arbeite?

    Herzlichen Dank für die Aufklärung und viele Grüße
    Markus

  21. manfred sagt:

    Hallo Markus,
    macht ich gerne, es macht mir Spaß anderen Menschen zu helfen, soweit es in meiner Macht liegt. Wenn ich mit meinem Wissen auch noch Mandanten gewinnen kann und der Beruf an sich Freude macht, was will man mehr. Ich gehe davon aus, dass du als Angestellter (nicht GGF oder ähnliche Tätigkeiten) beschäftigt warst. In diesem Falle gibt es wie du richtig gesagt hast einmal die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Ich bin mir da auch nicht s ganz sicher was die Bundesagentur für Arbeit dann dazuzahlt, ich gehe aber mal davon aus, dass es der gleiche Betrag ist, den die Bundesagentur für Arbeit für die GKV hätte zahlen müssen. Ich vermute es hängt auch mit der Höhe der ALG 1 Leistung zusammen. Diese Frage bitte konkret mit der Bundesagentur klären.
    Wenn du eine Befreiung beantragst und dann wieder eine Beschäftigung über der besonderen JAEG (2010 von 3750 € im Monat) aufnimmst wird die Zeit der Befreiung so gerechnet als ob diese über er JAEG gelegen wäre. Damit bleibst du und die Kinder in der PKV.
    Wenn du dich für die GKV Pflicht entscheidest, dann greift die 3 Jahresregelung, das Einkommen muss 3 Kalenderjahre ab der Versicherungspflicht über der JAEG liegen damit du wieder in die PKV wechseln kannst. Deine Frau kann in diesem Falle in die Familienversicherung aufgenommen werden, wenn keine hauptberufliche Tätigkeit (wegen des Kleingewerbes) besteht und das Einkommen aus dem Gewerbe im Monat unter 365 € liegt
    Ist sicher keine einfache Entscheidung
    VG
    manfred

  22. Markus sagt:

    Hallo Manfred,

    nochmals herzlichen Dank für Deine schnelle Antwort. Die Bundesagentur hat mir (telefonisch) bestätigt, dass ich den Maximalbeitrag zur GKV (entsprechend den 14,9% des letzten Gehalts bzw. der BBG) als Zuschuss zur PKV bekäme. Ich habe mich trotzdem mal bei einer GKV unverbindlich zu Tarifen und Leistungen erkundigt. Dabei bekam ich nebenbei die Info, dass wenn ich innerhalb der nächsten 12 Monate wieder einen Job mit Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze (bzw. als Selbstständiger) bekomme, dann sofort wieder in die PKV wechseln muss! Die “3 Jahresregel” sei hier nicht anwendbar. Kannst Du das bestätigen?
    Viele Grüße
    Markus

  23. manfred sagt:

    Hallo Markus,
    da sind 2 wesentlich unterschiedliche Sachverhalte zusammen gemischt und dabei kam ein gequirlter Mist raus.
    Die GKV hat die Versicherungspflicht mit der freiwillige Versicherung zusammengewürfelt.
    Das drösele ich nun mal auf:
    1. Wenn Du während der Arbeitslosigkeit GKV pflichtig wirst, dann greift die 3 Jahresregelung, wenn Du dann wieder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit beginnst. Das bedeutet Dein Einkommen muss mit der neuen Beschäftigung für 3 Kalenderjahre über der JAEG liegen damit Du wieder in die PKV wechseln kannst.
    2. Wenn Du dich selbständig machst dann, ist das keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, dann musst du wieder in die PKV. Was der GKV Mensch gemeint hat ist, dass erst nach 12 Monaten der sozialversicherungspflichtige GKV Mitgliedschaft die Möglichkeit besteht in die freiwillige GKV zu kommen.
    Wenn man das zusammenwürfelt und gut mixt dann kommen solche falschen Aussagen raus :-) Denn es stimmt ja, wenn Du dich selbstständig machst, dass die 3 Jahresregelung nicht greift, dennoch verleitet die Aussgen falsche Schlüsse zu ziehen.

    VG
    Manfred

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