In der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gibt es grundsätzlich keine Gesundheitsprüfung, deshalb hat der GKV-Versicherte, der ein Kind bekommt auch kein Problem mit der Anmeldung in seiner GKV, i.d.R. wird das neugeborene Kind in der Familienversicherung angemeldet.
Wie die Kindernachversicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV) geregelt ist findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 198 Kindernachversicherung
Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
- Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. 2Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
- Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
- Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
Nach diesen Vorgaben müssen folgende Bedingungen für die Kindernachversicherung erfüllt sein:
- Die Kindernachversicherung gilt ab Geburt des Kindes
- Ein Elternteil muss seit mindestens 3 Monate in der betreffenden PKV versichert sein
- Die Versicherung muss innerhalb von 2 Monate ab Geburt des Kindes beantragt werden
- Der Versicherungsschutz darf nicht höherwertig sein als bei dem privat versicherten Elternteil
Eine wesentliche Lücke kann darin bestehen, dass die Definition „ab Geburt“ , vorgeburtliche Erkrankungen nicht einschließt. Dies kann zur Folge haben, dass die private Krankenversicherung den im Rahmen der Kindernachversicherung eingereichten Versicherungsschutz mit Hinweis auf die vor der Geburt bestanden Erkrankung ablehnt. Hier ist Beratungsbedarf für alle PKV Interessierten dringend notwendig
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Hallo, ich bin seit 1999 PKV (Damals noch Single), jetzt bin ich verheiratet zwei Kinder 4+6, meine Frau GKV. Kann ich meine Kinder bei meiner Frau GKV familienversichern lassen?
Wird an einer gesetzlichen Regelung gearbeitet PKV-Kinder kostenlos familienzuversichern, ähnlich GKV?
Danke Henrik
Hallo Hendrik,
nein, ein Anspruch auf Familienversicherung der Kinder besteht nicht. Es wurde seitens der Regierung vereinbart, dass ab Juni ein paar MRD Euro in die GKV fließen sollen. Damit soll der Beitrag dann von z. Zt. 15,5 auf 14,6 % gesenkt werden. Eine Entlastung in der PKV ist meines Wissens zurzeit nicht vorgesehen. Ich denke in Berlin besteht sowieso der Ausnahmezustand, vor der Wahl wird sich da vermutlich nichts mehr tun. Was in dieser Zeit an Wahlgeschenken versprochen wird, ist auch mit Vorsicht zu genießen. In diesem Zusammenhang möchte ich nur auf die Wahlaussagen vor 4 Jahren hinweisen. Die CDU schimpfte auf die SPD weil diese die Mehrwertsteuer um 2 % erhöhen wollte. Nach der Wahl sprangen CDU/CSU und SPD ins Koalitionsbett und erhöhten die Mehrwertsteuer um 3% . Ich denke es kommt entscheidend darauf an welche Regierung ab September unser Land regiert.
Grüße
manfred
Hallo, wir sind seit ungefähr 4 Jahre beide Privat versichert (mein Mann und Ich). Wir möchte ein Kind im Ausland adoptieren. Die Adoption Verfahren wird im Ausland durchgeführt. (To clarify, I’ll say it in English: The adoption will be final in the country where the child comes from). Wir werden das Kind im Ausland abholen. Wird das Kind sofort versichert nach die Gerichtsverfahren im Ausland?
Danke!
Est tut mir leid wegen mein Deutsch!!
Hallo Amy,
Ja, Ihr Kind wird in der PKV im Rahmen der Kindernachversicherung in der PKV versichert,
In diesem Zusammenhang sind ein paar Punkte zu beachten, ich helfen Ihnen gerne bei den Formalitäte,
Vg
Manfred